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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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chen zur Geltendmachung der Forderung<br />

erteilt sowie die dem Zessionar zum Beweis<br />

der Forderung dienende Urkunden ausliefert.<br />

Wie auch bei Ärzten, Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher<br />

Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen<br />

und privaten Geheimnissen ihres<br />

Vertragspartners der Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen, sei auch für Banken die<br />

Abtretung von Forderungen ohne Einwilligung<br />

des Vertragspartners unzulässig. Der<br />

Verstoß gegen das Abtretungsverbot habe<br />

nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs<br />

als Verpflichtungsgeschäft,<br />

sondern auch diejenige der Abtretung<br />

als Verfügung zur Folge.<br />

Durch das Urteil des OLG wurden die Interessen<br />

der Verbraucher gestärkt, da die<br />

Banken nunmehr ohne Zustimmung oder<br />

Genehmigung des Darlehensnehmers die<br />

Forderungen nicht hätten abtreten können.<br />

Auf Seiten der Banken und der Investoren<br />

hat das Urteil deshalb zu Unsicherheiten<br />

geführt und wurde in der juristischen Literatur<br />

als Fehlurteil kritisiert.<br />

Insbesondere der Vorsitzende Richter<br />

des XI. Zivilsenats des BGH ist in einem<br />

umfassenden und sehr lesenswerten Aufsatz<br />

dem Urteil des OLG mit vernichtender<br />

Kritik entgegen getreten (Nobbe, WM 2005<br />

S. 1537 ff.).<br />

Nach dieser kritischen Beurteilung war es<br />

bereits 2005 eher unwahrscheinlich, dass<br />

der für das Bank- und Börsenrecht zuständige<br />

XI. Zivilsenat des BGH im Sinne des<br />

OLG urteilen würde. Mit dem aktuellen<br />

Urteil wurde nun über die Wirksamkeit<br />

der Abtretung von Darlehensforderungen<br />

entschieden. In dem zugrunde<br />

liegenden Fall nimmt die Klägerin, eine<br />

Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft<br />

einer Bankengruppe, die Beklagten<br />

zu 1. und 2. aus abgetretenem Recht<br />

einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung<br />

eines Darlehens zur Finanzierung des<br />

Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen<br />

in Anspruch. Die Beklagten bestreiten<br />

unter Berufung auf das Bankgeheimnis<br />

und das Bundesdatenschutzgesetz vor<br />

allem die Wirksamkeit der Abtretung.<br />

Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom<br />

20.01.2005 - 6 O 399/<strong>04</strong>) hatte die Klage<br />

abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart<br />

(Urteil vom 22.06.2005 - 9 U 34/05)<br />

hatte ihr stattgegeben. Der XI. Zivilsenat<br />

hat die Revision der Beklagten zu 1. und<br />

2. zurückgewiesen. In dem Urteil wurden<br />

die Rechtsausführungen von Nobbe aus<br />

dem Jahr 2005 erstmals höchstrichterlich<br />

bestätigt. Die Beitreibungs- und<br />

Verwertungsgesellschaft ist zur Geltendmachung<br />

der Darlehensforderung<br />

befugt, weil der Abtretung weder das<br />

Bankgeheimnis noch das Datenschutz-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

gesetz entgegensteht. Zwar kann ein<br />

Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht<br />

bzw. gegen datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen zu einem Schadensersatz<br />

des Kunden gegen die Bank führen. Die<br />

Wirksamkeit der Forderungsabtretung<br />

wird hiervon jedoch nicht berührt, weil<br />

sich weder aus dem Bankgeheimnis die<br />

zumindest stillschweigende Vereinbarung<br />

eines Abtretungsverbots noch aus dem<br />

Bundesdatenschutzgesetz oder sonstigen<br />

Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot<br />

herleiten lässt. Aufgrund<br />

dessen ist die Klägerin auch Inhaberin der<br />

Forderung gegen die Beklagten zu 1. und<br />

2. geworden. Über mögliche Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Bank hatte der<br />

XI. Zivilsenat nicht zu entscheiden.<br />

Das vom Blickwinkel der Banken<br />

begrüßenswerte Urteil des BGH hat in<br />

Verbraucherkreisen zu einem Aufschrei<br />

geführt. Mit der Entscheidung ist die<br />

rechtliche Grundlage zur Veräußerung<br />

sowohl notleidender als auch „gesunder“<br />

Darlehensforderungen an spezialisierte<br />

Investoren geschaffen worden. Die Unsicherheiten<br />

in der Praxis des Outsourcings<br />

sind damit beseitigt. £<br />

Nicole Michel, Rechtsanwältin, Abteilung<br />

Bankrecht, Insolvenzrecht, SKP Partnerschaftsgesellschaft<br />

Augsburg.<br />

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