Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Aktuell<br />
Controlling<br />
Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />
w Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher<br />
Steuergestaltungen wurde im<br />
April 2006 der Begriff der Bewertungseinheit<br />
in das Einkommensteuergesetz<br />
eingeführt. In § 5 Abs. 1a EStG ist seitdem<br />
festgehalten, dass die Ergebnisse<br />
der in der Handelbilanz zur Absicherung<br />
finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten<br />
Bewertungseinheiten auch für die steuerliche<br />
Gewinnermittlung maßgeblich sind.<br />
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung<br />
dieser Vorschrift vermeiden, dass steuerlich<br />
Verluste mit Finanzinstrumenten „in Milliardenhöhe“<br />
abgezogen werden, obwohl<br />
diesen unversteuerte Gewinne in gleicher<br />
Höhe gegenüberstehen.<br />
Banken aber auch andere Unternehmen<br />
sichern Risiken insbesondere im Zins- und<br />
Währungsbereich durch gegenläufige<br />
Geschäfte ab. Bilanzwirksamen Grundgeschäften<br />
(z.B. einem festverzinslichen<br />
Darlehen) wird ein Derivat (z.B. ein Zinsswap)<br />
oder auch ein weiteres bilanzwirksames<br />
Geschäft (z.B. Fremdwährungsforderung<br />
gegen Fremdwährungsverbindlichkeit)<br />
gegenübergestellt.<br />
Solche Sicherungsstrategien stellen wichtige<br />
Bausteine des Risikomanagements<br />
dar. Sie werden in der Praxis in Form von<br />
Mikrohedges, Makrohedges oder Portfoliohedges<br />
abgebildet. Durch einen<br />
Mikrohedge wird ein einzelnes Grundgeschäft<br />
direkt einem Sicherungsgeschäft<br />
zugeordnet, während bei einem Makrohedge<br />
Sicherungstransaktionen auf Ebene<br />
des Gesamtunternehmens durchgeführt<br />
werden. Portfoliohedges umfassen eine<br />
genau abgegrenzte Anzahl von Wertpapieren<br />
z. B. in Form eines Index. Diese<br />
Sicherungszusammenhänge zu ignorieren<br />
und aufgrund des Vorsichtsprinzips<br />
Niederwertabschreibungen oder Drohverlustrückstellungen<br />
auszuweisen, obwohl<br />
(nicht realisierte) Gewinne im Gegengeschäft<br />
bestehen, würde allerdings die im<br />
HGB verankerte Generalnorm verletzen,<br />
186 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
nach der der Jahresabschluss ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
vermitteln soll.<br />
Deswegen werden handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />
als zulässig angesehen.<br />
Allerdings sind die handelsrechtlichen<br />
Bewertungsregeln nicht eindeutig und<br />
auch nicht verbindlich. Dies bedeutet<br />
wiederum, dass die steuerliche Sondervorschrift<br />
nur für solche Bilanzierenden gilt,<br />
die auch handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />
bilden. Zudem ist die Vorschrift nach<br />
dem Wortlaut auf die Absicherung finanzwirtschaftlicher<br />
Risiken begrenzt; damit<br />
dürften Risikokompensationsgeschäfte zur<br />
Vermeidung von Preisänderungsrisiken<br />
(z.B. Absicherung eines Edelmetallbestandes<br />
durch entsprechende Terminverkäufe)<br />
steuerlich nicht als Bewertungseinheit<br />
behandelt werden. Weiterhin ist fraglich,<br />
ob Makro- und Portfoliohedges – entgegen<br />
der handelsrechtlichen Bewertung<br />
– unter dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift<br />
subsumiert werden können.<br />
Die Überlegungen zeigen leider sehr deutlich,<br />
dass mit dem Ziel der Einschränkung<br />
von vermeintlichen „Steuersparbilanztechniken“<br />
eine Regelung entstanden ist, deren<br />
Anwendungsbereich doch nur sehr begrenzt<br />
ist, dafür aber eine hohe Komplexität in der<br />
praktischen Anwendung darstellt. £<br />
Dr. Stefan Lutz, MAZARS Revision &<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Kredit, Recht<br />
BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />
hindern nicht<br />
die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />
w Mit Urteil vom 27.02.<strong>2007</strong> – XI ZR 195/05<br />
(www.Bundesgerichtshof.de) – hat der für<br />
das Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden,<br />
dass weder das Bankgeheimnis<br />
noch das Bundesdatenschutzgesetz ein<br />
Abtretungsverbot begründen können und<br />
damit die Abtretung von Darlehensforde-<br />
rungen wirksam ist. Das Urteil wurde mit<br />
Spannung erwartet, da die Banken und<br />
Sparkassen auch mit Blick auf Basel II und<br />
der Suche nach Geschäftsmodellen zur<br />
effizienten Risikobereinigung darauf übergegangen<br />
sind, die in den letzten Jahren<br />
drastisch gestiegenen notleidenden Kredite<br />
an spezialisierte Investoren zu veräußern<br />
(zum Thema: Scholz/Hofmann (Hrsg.): (Teil-<br />
) Outsourcing bei notleidenden Krediten,<br />
Heidelberg, 2006).<br />
Bei dieser Veräußerung und Abtretung an<br />
den Investor ist es beinahe unumgänglich,<br />
persönliche Daten des Schuldners<br />
weiterzugeben. Bei der Weitergabe dieser<br />
notwendigen Daten stellte sich das juristische<br />
Problem, ob ein Verstoß gegen das<br />
Bankgeheimnis vorliegt und damit die Forderungsabtretung<br />
unwirksam sein könnte.<br />
Bei dem o. g. Urteil handelte es sich um die<br />
erste höchstrichterliche Entscheidung.<br />
Bisher hatte das verbraucherfreundliche<br />
Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/M.<br />
vom 25.05.20<strong>04</strong> – 8 U 84/<strong>04</strong> – (WM 20<strong>04</strong><br />
S. 1386 ff.; ZIP 20<strong>04</strong> S. 1449 ff.; BKR 20<strong>04</strong><br />
S. 330 ff.) für Unsicherheit gesorgt. In dem<br />
Urteil hatte das OLG die Unwirksamkeit der<br />
Abtretung von Darlehensforderungen auf<br />
Grund eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis<br />
festgestellt. Zur Begründung<br />
hat das OLG ausgeführt, dass alle Banken<br />
gegenüber ihren Kunden auf Grund des<br />
Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle<br />
Vereinbarung zur umfassenden<br />
Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs,<br />
besonders von Stand und Bewegung der<br />
Konten des Kunden, verpflichtet sei.<br />
Das Bankgeheimnis beruhe im Übrigen auf<br />
dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis<br />
zwischen Kunden und Bank und der sich<br />
daraus ergebenden Treuepflicht. Es gelte<br />
auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis<br />
im Kreditgewerbe. Die Verpflichtung der<br />
Bank zur Verschwiegenheit gelte zumindest<br />
als Nebenpflicht stets als vereinbart.<br />
Die Bank als Zedentin verstoße gegen diese<br />
Verschwiegenheitspflicht, wenn sie dem<br />
Zessionar im Rahmen der Abtretung die<br />
Informationen über die vertragsgegenständlichen<br />
Forderungen zukommen lässt<br />
und Auskunft über kundenbezogene Tatsa-