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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Aktuell<br />

Controlling<br />

Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />

w Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher<br />

Steuergestaltungen wurde im<br />

April 2006 der Begriff der Bewertungseinheit<br />

in das Einkommensteuergesetz<br />

eingeführt. In § 5 Abs. 1a EStG ist seitdem<br />

festgehalten, dass die Ergebnisse<br />

der in der Handelbilanz zur Absicherung<br />

finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten<br />

Bewertungseinheiten auch für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung maßgeblich sind.<br />

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung<br />

dieser Vorschrift vermeiden, dass steuerlich<br />

Verluste mit Finanzinstrumenten „in Milliardenhöhe“<br />

abgezogen werden, obwohl<br />

diesen unversteuerte Gewinne in gleicher<br />

Höhe gegenüberstehen.<br />

Banken aber auch andere Unternehmen<br />

sichern Risiken insbesondere im Zins- und<br />

Währungsbereich durch gegenläufige<br />

Geschäfte ab. Bilanzwirksamen Grundgeschäften<br />

(z.B. einem festverzinslichen<br />

Darlehen) wird ein Derivat (z.B. ein Zinsswap)<br />

oder auch ein weiteres bilanzwirksames<br />

Geschäft (z.B. Fremdwährungsforderung<br />

gegen Fremdwährungsverbindlichkeit)<br />

gegenübergestellt.<br />

Solche Sicherungsstrategien stellen wichtige<br />

Bausteine des Risikomanagements<br />

dar. Sie werden in der Praxis in Form von<br />

Mikrohedges, Makrohedges oder Portfoliohedges<br />

abgebildet. Durch einen<br />

Mikrohedge wird ein einzelnes Grundgeschäft<br />

direkt einem Sicherungsgeschäft<br />

zugeordnet, während bei einem Makrohedge<br />

Sicherungstransaktionen auf Ebene<br />

des Gesamtunternehmens durchgeführt<br />

werden. Portfoliohedges umfassen eine<br />

genau abgegrenzte Anzahl von Wertpapieren<br />

z. B. in Form eines Index. Diese<br />

Sicherungszusammenhänge zu ignorieren<br />

und aufgrund des Vorsichtsprinzips<br />

Niederwertabschreibungen oder Drohverlustrückstellungen<br />

auszuweisen, obwohl<br />

(nicht realisierte) Gewinne im Gegengeschäft<br />

bestehen, würde allerdings die im<br />

HGB verankerte Generalnorm verletzen,<br />

186 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

nach der der Jahresabschluss ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

vermitteln soll.<br />

Deswegen werden handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />

als zulässig angesehen.<br />

Allerdings sind die handelsrechtlichen<br />

Bewertungsregeln nicht eindeutig und<br />

auch nicht verbindlich. Dies bedeutet<br />

wiederum, dass die steuerliche Sondervorschrift<br />

nur für solche Bilanzierenden gilt,<br />

die auch handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />

bilden. Zudem ist die Vorschrift nach<br />

dem Wortlaut auf die Absicherung finanzwirtschaftlicher<br />

Risiken begrenzt; damit<br />

dürften Risikokompensationsgeschäfte zur<br />

Vermeidung von Preisänderungsrisiken<br />

(z.B. Absicherung eines Edelmetallbestandes<br />

durch entsprechende Terminverkäufe)<br />

steuerlich nicht als Bewertungseinheit<br />

behandelt werden. Weiterhin ist fraglich,<br />

ob Makro- und Portfoliohedges – entgegen<br />

der handelsrechtlichen Bewertung<br />

– unter dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift<br />

subsumiert werden können.<br />

Die Überlegungen zeigen leider sehr deutlich,<br />

dass mit dem Ziel der Einschränkung<br />

von vermeintlichen „Steuersparbilanztechniken“<br />

eine Regelung entstanden ist, deren<br />

Anwendungsbereich doch nur sehr begrenzt<br />

ist, dafür aber eine hohe Komplexität in der<br />

praktischen Anwendung darstellt. £<br />

Dr. Stefan Lutz, MAZARS Revision &<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Kredit, Recht<br />

BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />

hindern nicht<br />

die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />

w Mit Urteil vom 27.02.<strong>2007</strong> – XI ZR 195/05<br />

(www.Bundesgerichtshof.de) – hat der für<br />

das Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden,<br />

dass weder das Bankgeheimnis<br />

noch das Bundesdatenschutzgesetz ein<br />

Abtretungsverbot begründen können und<br />

damit die Abtretung von Darlehensforde-<br />

rungen wirksam ist. Das Urteil wurde mit<br />

Spannung erwartet, da die Banken und<br />

Sparkassen auch mit Blick auf Basel II und<br />

der Suche nach Geschäftsmodellen zur<br />

effizienten Risikobereinigung darauf übergegangen<br />

sind, die in den letzten Jahren<br />

drastisch gestiegenen notleidenden Kredite<br />

an spezialisierte Investoren zu veräußern<br />

(zum Thema: Scholz/Hofmann (Hrsg.): (Teil-<br />

) Outsourcing bei notleidenden Krediten,<br />

Heidelberg, 2006).<br />

Bei dieser Veräußerung und Abtretung an<br />

den Investor ist es beinahe unumgänglich,<br />

persönliche Daten des Schuldners<br />

weiterzugeben. Bei der Weitergabe dieser<br />

notwendigen Daten stellte sich das juristische<br />

Problem, ob ein Verstoß gegen das<br />

Bankgeheimnis vorliegt und damit die Forderungsabtretung<br />

unwirksam sein könnte.<br />

Bei dem o. g. Urteil handelte es sich um die<br />

erste höchstrichterliche Entscheidung.<br />

Bisher hatte das verbraucherfreundliche<br />

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/M.<br />

vom 25.05.20<strong>04</strong> – 8 U 84/<strong>04</strong> – (WM 20<strong>04</strong><br />

S. 1386 ff.; ZIP 20<strong>04</strong> S. 1449 ff.; BKR 20<strong>04</strong><br />

S. 330 ff.) für Unsicherheit gesorgt. In dem<br />

Urteil hatte das OLG die Unwirksamkeit der<br />

Abtretung von Darlehensforderungen auf<br />

Grund eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis<br />

festgestellt. Zur Begründung<br />

hat das OLG ausgeführt, dass alle Banken<br />

gegenüber ihren Kunden auf Grund des<br />

Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle<br />

Vereinbarung zur umfassenden<br />

Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs,<br />

besonders von Stand und Bewegung der<br />

Konten des Kunden, verpflichtet sei.<br />

Das Bankgeheimnis beruhe im Übrigen auf<br />

dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Kunden und Bank und der sich<br />

daraus ergebenden Treuepflicht. Es gelte<br />

auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis<br />

im Kreditgewerbe. Die Verpflichtung der<br />

Bank zur Verschwiegenheit gelte zumindest<br />

als Nebenpflicht stets als vereinbart.<br />

Die Bank als Zedentin verstoße gegen diese<br />

Verschwiegenheitspflicht, wenn sie dem<br />

Zessionar im Rahmen der Abtretung die<br />

Informationen über die vertragsgegenständlichen<br />

Forderungen zukommen lässt<br />

und Auskunft über kundenbezogene Tatsa-

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