Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Herausgeber<br />
Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />
Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB aG<br />
Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IkB Deutsche Industriebank aG<br />
Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />
Commerzbank aG<br />
Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und<br />
Finanzaufsicht<br />
Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />
Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München<br />
FacHbeirat<br />
Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen<br />
Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />
Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />
Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />
Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stuttgart<br />
Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />
Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />
Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />
Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />
Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden<br />
International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />
Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />
Baden-Baden-Rastatt eG<br />
Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />
Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />
Frankfurt am Main<br />
Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />
Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />
Sparkasse am niederrhein<br />
anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />
alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />
Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />
Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender,<br />
Sparkasse Detmold<br />
Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />
Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />
Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />
Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />
redaktion<br />
Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
(V.i.S.d.P.),<br />
Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />
sponsoren<br />
kordoba.de<br />
abit.net de.ey.com<br />
bankon.de<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
ich freue mich sehr, Sie zur Lektüre der April-<br />
<strong>Ausgabe</strong> des <strong>BankPraktiker</strong> begrüßen zu dürfen!<br />
Mein Name ist Marcus Michel und ich bin<br />
in der Funktion des Bereichsdirektors Personal<br />
/ Recht / Marketing bei der Volksbank Baden-<br />
Baden Rastatt eG tätig, einer Genossenschaftsbank<br />
mit 1,5 Mrd. € Bilanzsumme und 450 Mitarbeitern.<br />
memento.de<br />
ifb-group.com<br />
Editorial<br />
In der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG trage Marcus Michel<br />
ich die Gesamtverantwortung für die Bereiche Personal (Personalverwaltung,<br />
Personalentwicklung, arbeitsrechtliche Vertretung, Kontaktpflege<br />
zur Arbeitnehmervertretung), die Rechtsabteilung sowie für<br />
Marketing / Kommunikation (Planung / Umsetzungsbegleitung und<br />
Steuerung von Vertriebsmaßnahmen, Koordination der Öffentlichkeitsarbeit).<br />
Die täglichen Aufgaben sind vielseitig und interessant,<br />
stellen aber auch eine große Herausforderung dar. So ist es für mich<br />
absolut notwendig, aktuelle Entwicklungen erstens zu kennen und<br />
zweitens aus den unterschiedlichsten Perspektiven zu analysieren.<br />
Dies ist auch ein Grund, weshalb ich mich als Fachbeirat für den<br />
<strong>BankPraktiker</strong> engagiere: Der <strong>BankPraktiker</strong> hilft aktuelle Fragestellungen<br />
rund um die Vertriebs-, Produktions- und Steuerungsbank<br />
aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und liefert konkrete<br />
Lösungsansätze für eine erfolgreiche Umsetzung, somit sind<br />
wir als Fach- und Führungskräfte gleichermaßen bereichsbezogen<br />
und bereichsübergreifend informiert. Auch in dieser <strong>Ausgabe</strong> können<br />
wir Ihnen wieder spannende Themen präsentieren:<br />
ß<br />
ß<br />
Torsten Steinwachs erläutert in seinem Beitrag zum Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz mögliche Risiken, die aus der neuen<br />
Gesetzgebung für Kreditinstitute entstehen können. Gefahren drohen<br />
nicht nur durch mögliche Diskriminierungsvorwürfe der Mitarbeiter<br />
(dazu Grobys, BP 2006 S. 410), sondern auch im Kundenverkehr.<br />
Das AGG statuiert eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />
zuungunsten der Banken als Anbieter von Dienstleistungen,<br />
was dazu führen kann, dass der Anspruchsteller allein<br />
aus Gründen der Beweislastregelung einen Zivilprozess gewinnt.<br />
Des Weiteren ist der Imageschaden der Bank aufgrund eines, wenn<br />
auch unbegründeten, Vorwurfs der Diskriminierung nicht zu vernachlässigen.<br />
Andreas Haag und Thomas Sterk thematisieren in Ihrem Beitrag das<br />
(Zukunfts-)Modell Vertriebsbank. Der Beitrag stellt die Ergebnisse<br />
der Studie „Vision Vertriebsbank – Standortbestimmung und Entwicklungspfade<br />
in deutschen Regionalbanken“ dar und offeriert<br />
mögliche Ansätze zur Bewältigung des Wandels.<br />
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre!<br />
Marcus Michel<br />
Restschuldversicherung<br />
rsv-easy.de<br />
protiviti.de<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
177
Inhalt<br />
178<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
180-189<br />
AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />
180 Anlagefavoriten bei privater Altersvorsorge<br />
Banken setzen auf Riester-Policen<br />
Investmentfonds: Altersvorsorge<br />
wichtigstes Anlageziel<br />
Geschlossene Fonds: Nichts für<br />
Kleinsparer<br />
182 Zielgruppe forever young - Die<br />
selbstbewusste Kosum generation<br />
Keine „Star Brand“ auf dem deutschen<br />
Bankenmarkt<br />
184 Core-Banking ASP-Lösungen für<br />
kleinere und mittlere Banken<br />
185 Basel II: Aktuelle Informationen für<br />
Unternehmen<br />
Risikomanagement macht sich<br />
bezahlt<br />
186 Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />
BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />
hindern nicht die<br />
wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />
188 Neue Studien: Bevölkerungsstrukturdaten<br />
/ Wo sitzt welche Zielgruppe<br />
BEITRÄGE<br />
BEITRÄGE<br />
190 Offenlegungspflichten der Banken: <strong>Ausgabe</strong>aufschläge<br />
und Bestandsprovisionen<br />
bei Investmentfonds<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied<br />
des XI. Zivilsenats<br />
w Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.12.2006<br />
ein Grundsatzurteil zur Informationspflicht einer<br />
Bank bei der Anlageberatung verkündet. Der Beitrag<br />
erläutert das Urteil und die Hintergründe.<br />
192 AGG: Praktische Auswirkungen für die<br />
Kreditwirtschaft<br />
Torsten Steinwachs, ING Bank Deutschland AG, Frankfurt/M.<br />
w Das AGG dient der Umsetzung von vier EU-Richtlinien<br />
zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierungen<br />
im Arbeits- und Zivilrecht. Es statuiert<br />
eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />
zuungunsten der Banken als Anbieter<br />
von Dienstleistungen. Dies kann dazu führen,<br />
dass der Anspruchsteller allein aus Gründen der<br />
Beweislastregelung einen Zivilprozess gewinnt.<br />
200 MaRisk-Status Sanierung: Anforderungen<br />
an Sanierungsgutachten<br />
Heinz Tilgner, Raiff eisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG / Walter<br />
Friedrich, Michael Gebhard, Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />
w Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk) fordern die Festlegung von<br />
Kriterien, die die Abgabe eines Engagements an<br />
auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierte Mitarbeiter<br />
oder Bereiche regeln. Die Umsetzung dieser<br />
Anforderung führt in vielen Häusern aufgrund<br />
wenig homogener Kreditnehmerstrukturen noch<br />
zu Problemen und Fragestellungen.<br />
206 Vision Vertriebsbank: Wunsch und<br />
Wirklichkeit<br />
Andreas Haag, BBBank, Karlsruhe / Thomas Sterk, Management<br />
Partner GmbH, Stuttgart<br />
w 90% der deutschen Regionalbanken sehen ihre<br />
Zukunft in der Rolle als reine Vertriebsbank. Die<br />
Mehrheit der befragten Institute betrachtet sie<br />
sogar als Voraussetzung für die dauerhafte Überlebensfähigkeit.<br />
Allerdings klaffen Wunsch und<br />
Wirklichkeit weit auseinander. Denn bislang ist nur<br />
gut die Hälfte der Wegstrecke zurückgelegt.<br />
212 Zentralregulierung: Auswirkungen auf<br />
die Kreditsicherungspraxis<br />
Oliver Klindtworth, DZ BANK AG<br />
w Die Zentralregulierung nimmt im kaufmännischen<br />
Verkehr immer mehr an Bedeutung zu. Der Beitrag<br />
befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen<br />
sich aus dieser Form der Zahlungsabwicklung zwischen<br />
Lieferant und Käufer auf die Kreditsicherungspraxis<br />
der Banken ergeben können.
190-233<br />
220 Kreditrisikomodelle: Einsatz in einem<br />
mittelständischen Kreditinstitut<br />
<strong>BankPraktiker</strong>:<br />
UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />
FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />
Herausgeber Fachmedien<br />
Uwe Hoch<br />
Redaktion Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />
E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />
Redaktion Düsseldorf /<br />
Produktmanagement<br />
Corinna Schulz<br />
Tel.: 02 11 / 887-1470<br />
E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />
Verlag<br />
Rainer Haas, Sparkasse im Landkreis Schwandorf / Dr. Michael<br />
Knapp, Universität Regensburg Wirtschaftswissenschaftliche<br />
Fakultät / Dr. Matthias Lerner, Universität Regensburg Wirtschaftswissenschaftliche<br />
Fakultät<br />
w Mit der neuen Eigenkapitalunterlegungsvorschrift<br />
nach Basel II sind viele Unzulänglichkeiten des bisherigen<br />
Aufsichtsrechts aufgehoben worden. Jedoch<br />
werden insbesondere Diversifikationseffekte und<br />
viele andere Formen der Risikokonzentration weiterhin<br />
nicht berücksichtigt. Kreditportfoliomodelle<br />
ermöglichen im Gegensatz hierzu eine statistisch<br />
und ökonomisch fundierte Messung des Kreditrisikos.<br />
Der Beitrag zeigt Möglichkeiten des praktischen<br />
Einsatzes von Portfoliomodellen sowie den sich<br />
daraus für die BankPraxis ergebenden Nutzen auf.<br />
228 Auslandsinsolvenz: „Insolvenztourismus“<br />
von Freiberuflern und Geschäftsführern<br />
Dr. Eckhard M. Theewen, Dr. Theewen Bankrechtspraxis<br />
w Das zunehmende Abwandern von deutschen<br />
Schuldnern ins europäische Ausland zwecks Einleitung<br />
eines Insolvenzverfahrens wirft für Kreditinstitute<br />
neue Fragen auf, z.B. ob sich die rechtliche Position<br />
der Gläubiger verschlechtert, wie eine Forderungsanmeldung<br />
erfolgen muss und welche weiteren<br />
Möglichkeiten zur Interessenwahrung bestehen.<br />
IMPRESSUM<br />
Geschäftsführung<br />
Laurence Mehl,<br />
Dr. Tobias Schulz-Isenbeck<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrats<br />
Dr. Stefan von Holtzbrinck<br />
Verlagsleitung<br />
Johannes Höfer<br />
Objektleitung<br />
andreas Walter<br />
Gesamtanzeigenleitung<br />
Sandro Cristofoli<br />
Anzeigenleitung<br />
Regina Hamdorf<br />
Ad Sales & Management<br />
Jochen kolb<br />
Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />
Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />
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Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />
kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />
Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />
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Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />
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Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />
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Anschrift<br />
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97084 Würzburg<br />
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Bankverbindung<br />
Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />
BLZ 300 800 00, kto-nr. 211 455 000<br />
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236 Rezensionen<br />
240 Personalia<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />
69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />
Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
www.FC-Heidelberg.de<br />
ISSN 1861-4884<br />
Internet<br />
www.bankpraktiker.de<br />
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<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />
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Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />
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234-240<br />
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<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />
elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />
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jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />
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Für anzeigen gilt Preisliste nr. 2 vom 01.01.<strong>2007</strong>.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
179
Aktuell<br />
Anlage<br />
Anlagefavoriten bei privater<br />
Altersvorsorge<br />
w Obwohl Berufstätige in Deutschland<br />
die Notwendigkeit einer verstärkten privaten<br />
Altersvorsorge erkennen, wollen<br />
lediglich 42% von ihnen diese jetzt verstärken.<br />
Im Vorjahr betrug dieser Anteil<br />
noch 46%. Von höchstem Interesse sind<br />
dabei private Rentenversicherungen,<br />
obwohl deren Nennung im Vergleich<br />
zum Vorjahr etwas zurückging. Den größten<br />
Sprung in der Beliebtheitsskala macht<br />
demgegenüber eine privat abgeschlossene<br />
Riester-Rente mit einem Plus von<br />
acht Prozent bei den Nennungen gegenüber<br />
dem Vorjahr. Auch kapitalbildende<br />
Lebensversicherungen, die im Erlebensfall<br />
als Rente ausbezahlt werden können,<br />
sowie Aktien, Aktienfonds und Zertifikate<br />
sind in der Beliebtheit gestiegen.<br />
Zurückgefallen gegenüber dem Vorjahr ist<br />
dagegen der Kauf eines Hauses oder einer<br />
Wohnung zur Selbstnutzung sowie Festgeld<br />
und Sparbriefe als Instrumente der<br />
privaten Altersvorsorge (siehe Abb. 1). £<br />
Anlage<br />
Banken setzen auf Riester-Policen<br />
w Der Bundesverband deutscher Banken<br />
e.V., Berlin, setzt sich angesichts des demografischen<br />
Wandels für die Aufklärung<br />
über Riester-Renten-Policen ein. Dies ist<br />
Abbildung 1 : Anlagefavoriten bei der privaten Altersvorsorge<br />
Favorisierte Anlageformen, in die Berufstätige für ihre Altersvorsorge verstärkt investieren wollen<br />
Angaben in Prozent (Mehrfachnennungen möglich)<br />
Quelle: Postbank, Allensbach, 2006<br />
Private Rentenversicherung<br />
Lebensversicherung als Rente ausbezahlt<br />
180 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Sparverträge<br />
Kauf einer Immobilie zur Selbstnutzung<br />
Private Riester-Rente<br />
Aktien, Aktienfonds, Zerti�kate<br />
Zerti�kate<br />
Festgeld, Sparbriefe<br />
-1<br />
+7<br />
0<br />
-3<br />
+8<br />
+4<br />
-2<br />
der neu aufgelegten Broschüre „Private<br />
Altersvorsorge“ zu entnehmen, in der die<br />
Bundesbürger mit 27 Fragen und Antworten<br />
zu Riester-Fans gemacht werden sollen.<br />
So empfiehlt der Verband z.B. für sicherheitsorientierte<br />
Anleger Banksparpläne<br />
und Rentenversicherungen. Jüngeren<br />
Anlegern, die Wert auf Renditeoptimierung<br />
legen, werden Investmentfonds<br />
angeraten. £<br />
Anlage<br />
Investmentfonds: Altersvorsorge<br />
wichtigstes Anlageziel<br />
w Investmentfonds spielen bei der<br />
Vermögensanlage der Deutschen eine<br />
zunehmend größere Rolle. Der Fondsbesitz<br />
in Deutschland ist innerhalb der<br />
vergangenen Jahre kontinuierlich angestiegen:<br />
Besaßen im Jahr 2000 noch 10,6<br />
Mio. Bundesbürger Investmentfonds waren<br />
es 2003 bereits 13,6 Mio. und 2006 15,6<br />
Mio. Deutsche. Das ergab eine im Auftrag<br />
des BVI Bundesverband Investment und<br />
Asset Management von der Gesellschaft<br />
für Konsumforschung (GfK) erstellte Studie.<br />
Dabei erwarben 58% der heutigen Fondsbesitzer<br />
zwischen 1990 und 1999 erstmals<br />
Investmentfonds. Zehn Prozent der heutigen<br />
Fondsbesitzer haben in den Jahren<br />
2003 bis 2006 diese Anlageprodukte für<br />
sich entdeckt. Aktienfonds sind die mit<br />
Abstand am meisten verbreitete Fondsart.<br />
68% der Haushalte mit Fondsbesitz<br />
haben diese Assetklasse im Depot. Dies<br />
im Vergleich zum Vorjahr<br />
12<br />
17<br />
18<br />
20<br />
20<br />
20<br />
23<br />
zeigt, dass Aktienfonds einen festen Stellenwert<br />
im Depot der Anleger haben. Die<br />
Zahlen können aber nicht darüber hinwegtäuschen,<br />
dass Besitz und Anlagevolumina<br />
von Aktienfonds in Deutschland im internationalen<br />
Vergleich weit zurückfallen.<br />
Für 75% der Fondsbesitzer sind zukünftige<br />
Ertragschancen bzw. Renditeerwartungen<br />
das wichtigste Auswahlkriterium beim<br />
Fondskauf. Mehr als die Hälfte der Anleger<br />
(56%) achtet auf die Empfehlungen<br />
der Berater. Ratings und Tests beeinflussen<br />
die Kaufentscheidung lediglich bei<br />
31% der Befragten.<br />
Beim Vertrieb von Fondsanteilen liegen<br />
Banken oder Sparkassen deutlich an<br />
der Spitze: 75% der Fondsbesitzer<br />
vertrauen bei der Geldanlage ihrem Kreditinstitut.<br />
Jeweils gut zehn Prozent des<br />
Fondsabsatzes erfolgen über die Fondsgesellschaften<br />
bzw. Direktbanken. Mehr<br />
als die Hälfte der Anleger nutzt die flexible<br />
und regelmäßige Anlage – den<br />
Fondssparplan.<br />
Somit wird auch die Möglichkeit gut angenommen,<br />
schon mit kleinen Beträgen in<br />
Investmentfonds zu investieren. Dies sei<br />
laut BVI eine erfreuliche Entwicklung,<br />
denn gerade mit Blick auf die Altersvorsorge<br />
können Investmentfonds auf lange<br />
Sicht durch den Zinseszinseffekt beachtliche<br />
Renditen erzielen. Knapp die Hälfte<br />
der Fondssparer legt monatlich zwischen<br />
50 und 149 € zurück, 41% sogar mehr als<br />
150 €. 63% der befragten Fondsbesitzer<br />
sehen als wichtigstes Ziel beim Fondskauf<br />
die Altersvorsorge. Die „BVI-Grundlagenstudie<br />
2006“ kann im Internet unter www.<br />
bvi.de heruntergeladen werden. £<br />
Anlage<br />
Geschlossene Fonds: Nichts für<br />
Kleinsparer<br />
w Spätestens seit dem Börsencrash 2000<br />
wissen Anleger, wie wichtig es ist, ihr<br />
Vermögen auf mehrere Assetklassen zu verteilen.<br />
Weil geschlossene Fonds nicht mit<br />
Anlagen in Aktien oder Renten korrelieren,<br />
gehören sie für viele in ein gut diversifi-
Aktuell<br />
ziertes Portfolio. Aber lässt sich, was für<br />
größere Vermögen richtig ist, so einfach auf<br />
alle Anleger übertragen? Zumindest auf der<br />
Angebotsseite ist hier ein Trend zu beobachten,<br />
denn immer mehr Emissionshäuser<br />
reduzieren die bisher üblichen Mindestbeteiligungssummen<br />
von 20.000 €, um<br />
geschlossene Fonds auch weniger Vermögenden<br />
anzubieten. Über sog. Ansparfonds<br />
kann man sich je nach Initiator schon in<br />
kleinen Raten ab 50 € beteiligen. Investiert<br />
wird das Geld in ein oder mehrere unterschiedliche<br />
Segmente wie Private Equity,<br />
Immobilien oder Schiffe.<br />
Was zunächst verlockend klingt, ist nicht<br />
ohne Gefahren. Denn unternehmerische<br />
Beteiligungen sind trotz umsichtiger Konzeption<br />
risikoreiche Produkte, bei denen<br />
ein Totalverlust nicht ausgeschlossen<br />
werden kann. Das gilt auch für Ansparfonds,<br />
denn der Ausfall eines Zielinvestments<br />
schmälert nicht nur die Rendite, sondern<br />
auch den Rückfluss des eingesetzten Eigenkapitals.<br />
Ebenfalls bedenken sollten Anleger,<br />
dass es sich um eine sehr illiquide Anlageform<br />
handelt, die sich weder kündigen noch<br />
einfach verkaufen lässt.<br />
Handelt es sich bei dem Produkt um einen<br />
Dachfonds, kommt noch das Problem<br />
der möglicherweise doppelten Gebühren<br />
hinzu, welche für Dach- und Zielfonds<br />
anfallen. Bedenken sollte man auch, dass<br />
die Verwaltungskosten bei sinkenden Einstiegssummen<br />
überproportional ansteigen.<br />
Insbesondere die Verwaltung vieler kleiner<br />
Ratenverträge ist aufwändig und kann<br />
die Renditechancen weiter schmälern.<br />
Und schließlich steht bei einigen Portfolio-Fonds<br />
vorher gar nicht fest, in welche<br />
Zielfonds genau investiert wird. Der Anleger<br />
kann also gar nicht prüfen, in welchen<br />
Objekten sein Geld für die nächsten 15 bis<br />
20 Jahre steckt.<br />
Nur wer langfristig und auch endgültig<br />
auf das investierte Kapital verzichten<br />
kann, sollte dieses Investment in Erwägung<br />
ziehen. Wer dagegen vor allem für<br />
den Vermögensaufbau spart und auf sein<br />
Geld später angewiesen ist, sollte von solchen<br />
Fonds besser Abstand nehmen. Diesen<br />
Anlegern bietet der Markt eine Vielzahl an<br />
182 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 2 : Konsumausgabenzuwachs der Best Ager<br />
Konsumausgabenzuwachs der Best Ager sowie Senioren und Jüngeren Altersgruppen in Prozent an<br />
der Konsumausgabendi�erenz Konsumausgabendi�erenz 2015 gegenüber 2005<br />
Quelle: BBE-Studie „Zielgruppe forever young“, Köln, Jahrgang <strong>2007</strong>, nach Statistisches Bundesamt, EVS 2003, Hochrechnungen 2005<br />
Investments mit mehr Sicherheit und besserer<br />
Liquidität. £<br />
Thomas Böcher, Geschäftsführer der Norddeutschen<br />
Vermögensanlage GmbH & Co.<br />
KG (Norddeutsche Vermögen).<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Private Konsumausgaben<br />
Andere Waren und Dienstleistungen<br />
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung<br />
Bildungswesen<br />
Freizeit, Unterhaltung, Kultur<br />
Nachrichtenübermittlung<br />
Zielgruppe forever young -<br />
Die selbstbewusste Kosumgeneration<br />
Verkehr<br />
Gesundheitspflege<br />
Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände<br />
Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung<br />
Bekleidung und Schuhe<br />
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren<br />
Jüngere Altersgruppen<br />
Senioren 55+<br />
w Es ist paradox: In der Theorie wissen<br />
Hersteller und Handel, ebenso wie die<br />
Konsumenten, dass sich die Generation<br />
der Senioren grundlegend verändert hat.<br />
Die Großeltern vergangener Tage kleideten<br />
sich gerne in gedeckten Farben und hielten<br />
sich i. d. R. zu Hause auf. Des Weiteren konsumierten<br />
sie nur das Nötigste („Kind, wir<br />
brauchen doch nichts mehr!“) und sparten<br />
das Geld lieber für die Kinder und Enkel.<br />
Dinge ändern sich (Abb. 2). Heutzutage ist<br />
die Rede von den „Best Agern“, dem „Zweiten<br />
Frühling“. Die Menschen über 55 waren<br />
nachweislich noch nie so agil, arbeitswillig,<br />
ideenreich und konsumfreudig wie<br />
heute. Viele genießen die neue Freiheit,<br />
den Ruhestand, in vollen Zügen: Aktuelle<br />
Berechnungen des Statistischen Bundes-<br />
57,9<br />
50,3<br />
25,8<br />
88,1<br />
51,3<br />
82,9<br />
45,6<br />
23,7<br />
41,1<br />
67,8<br />
83,6<br />
59,1<br />
42,1<br />
49,7<br />
74,2<br />
11,9<br />
48,7<br />
17,1<br />
54,4<br />
76,3<br />
58,9<br />
32,2<br />
16,4<br />
40,9<br />
amts zeigen, dass die 55- bis 65-Jährigen<br />
mit knapp 2.360 € im Monat pro Haushalt<br />
mehr für den Konsum ausgeben als die<br />
übrigen Altersklassen. Und dennoch wird<br />
anbieterseitig nach wie vor das Seniorenalter<br />
mit Gebrechlichkeit und mangelnder<br />
Flexibilität in Verbindung gebracht. £<br />
Vorstand<br />
Keine „Star Brand“ auf dem deutschen<br />
Bankenmarkt<br />
w Die generelle Performance einer Marke<br />
lässt sich durch ihre gestützte und ungestützte<br />
Bekanntheit messen. Entscheidend<br />
für Ertrag, Bindung und Weiterempfehlungsrate<br />
und somit die zukünftige<br />
Profitabilität ist jedoch ein anderes Kriterium:<br />
die Markenattraktivität, also die<br />
Anziehungskraft. In der „Finance & Brands“-<br />
Studie wurden alle für die Befragten (500<br />
Bankkunden) relevanten Bankmarken in<br />
ein Portfolio gebracht, den Brand Performance<br />
Monitor, der die Parameter „kenne<br />
ich“ (Bekanntheit) und „will ich“ (Markenattraktivität)<br />
misst.<br />
Die Attraktivität wurde durch mehrere Kriterien<br />
ermittelt, die die Einstellung und das<br />
Verhalten gegenüber der jeweiligen Marke<br />
abfragte. Darunter waren u.a. Sympathie,
Anzeige<br />
BANKINGCLUB-BREMEN<br />
w „Ich will in einer Zivilgesellschaft leben,<br />
in der die Menschen selber entscheiden.“,<br />
ist nur ein druckreifes Zitat, welches man<br />
beim Clubabend in Bremen notieren<br />
konnte. Mit Dr. Henning Scherf als Referenten<br />
ist der BANKINGCLUB in diesem<br />
Jahr in Bremen gestartet. Zum zweiten Mal<br />
trafen sich im Club zu Bremen Mitarbeiter<br />
von Banken, Finanzdienstleistern und<br />
Versicherungen, um sich auszutauschen,<br />
Kontakte zu knüpfen und natürlich um zu<br />
erfahren, was im Alter möglich ist. So lautet<br />
auch der Titel des Buches von Dr. Henning<br />
Scherf, welches derzeit in den Top-Seller-<br />
Listen des Buchhandels steht.<br />
Mit Herrn Dr. Scherf haben wir in Bremen<br />
als Referenten einen „Fastbanker“ gewinnen<br />
können, denn Hermann Josef Abs war<br />
es vor vielen Jahren, der ihn damals für die<br />
Deutsche Bank gewinnen wollte.<br />
Dr. Scherf lebt zwei Themen vor, denn er<br />
spricht an Abenden wie dem des BAN-<br />
KINGCLUB nicht nur von Urbanisierung<br />
und Generation, er ist auch Vorbild zu<br />
diesen Themen.<br />
Menschen mit 50 in den Vorruhestand zu<br />
schicken, hält er für einen ökonomischen<br />
und vor allem humanen Fehler. Potentiale,<br />
Wissen und Erfahrung gehen der<br />
Wirtschaft auf diese Art und Weise verloren.<br />
Er widerspricht den Inhalten des<br />
Buches „Methusalem Komplott“, denn die<br />
stark anwachsende Generation der über<br />
50 und über 60 Jährigen kann einen deutlichen<br />
Anteil zur gesellschaftlichen und<br />
wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.<br />
Nach seiner Zeit als Oberbürgermeister<br />
noch so aktiv, wie zu seiner politischen<br />
Zeit, zeigt er selbst, was im Alter geht.<br />
Und auch bei seinem 2. Thema „Urbani-<br />
sierung“ lebt er vor, von was er spricht,<br />
und spaziert nach der Veranstaltung in<br />
5 Minuten in seine Innenstadt-WG. Dr.<br />
Scherf ist fest davon überzeugt, dass<br />
die Flucht aufs Land sich mit unserer<br />
demographischen Entwicklung nicht<br />
verträgt.<br />
Die beinahe nicht endende Diskussion<br />
nach seinem Vortrag hat in Dr. Scherf die<br />
letzten Zweifel daran ausräumen können,<br />
dass sich auch eine jüngere Generation<br />
mit diesen Themen beschäftigt.<br />
Mit der Unterstützung durch die Plansecur<br />
in Bremen ist auch der 2. Clubabend<br />
in Bremen erfolgreich zuende gegangen.<br />
Über 40 Teilnehmer waren mit dabei, die<br />
meisten haben noch einige Zeit nach dem<br />
Vortrag networking gelebt!<br />
mehr dazu unter:<br />
http://bankingclub.de/Referenten/details/XXX<br />
BANKINGCLUB-MÜNCHEN<br />
Jedes Unternehmen will neue Kunden.<br />
Ihres auch? Viel Geld können Sie für die<br />
Neukundenakquise ausgeben, Sie können<br />
Mailings von teuren Textern und Psychologen<br />
entwicklen lassen. Sie können<br />
perfekt auf Ihre Zielgruppe zugeschnittene<br />
Datenbanken kaufen. Alles mit dem<br />
Ergebnis, dass am Ende eine Rücklaufquote<br />
von 2 - 5% rausspringt. Oder anders<br />
gerechnet: 95% rausgeworfen!<br />
Es geht preiswerter. Kostenlos.<br />
Wollen Sie auch „Endlich Empfehlungen“?<br />
Sprechen Sie Ihre Kunden einfach drauf an.<br />
Wie? Das hat den Teilnehmern bei unserem<br />
diesjährigen Startabend im BANKING-<br />
CLUB-München Roger Rankel aufgezeit.<br />
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Als frisch gekührter Silberpreis-Gewinner<br />
beim diesjährigen Internationalen Deutschen<br />
Trainingspreis, hat er eindrucksvoll<br />
aufgezeigt, wie einfach die Gewinnung von<br />
Empfehlungen im Grunde ist.<br />
Deutliche Steigerungstraten im Kundenzuwachs<br />
können Unternehmen<br />
verzeichnen, welche sich mit dem Thema<br />
Empfehlungsmanagement beschäftigen.<br />
Im Finanzbereich hat dieses Thema noch<br />
sehr grossen Nachholbedarf, sehen doch<br />
viele Banker die Ansprache beim Kunden<br />
als Fauxpas an.<br />
Roger Rankel hat gezeigt, dass es geht und<br />
wie es geht, kam er doch selber über eine<br />
Empfehlung als Referent in den BANKING-<br />
CLUB. Heute gewinnt sein Unternehmen<br />
„Endlich Empfehlungen“ keinen einzigen<br />
Neukunden über Mailings, Coldcalls oder<br />
Werbeanzeigen. Sein Unternehmen wird<br />
einfach nur empfohlen...<br />
Bei unseren nächsten beiden Clubabenden,<br />
welche in der Seidelvilla stattfinden, den<br />
Büroräumlichkeiten der Artemis Group,<br />
eines auf Risiko Advisory spezialisierten<br />
Unternehmens, geht es übrigens um<br />
„Emotionale Intelligenz“ und um das Thema<br />
„Gewinnspielversicherung“.<br />
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http://bankingclub.de/Referenten/details/XXX<br />
BANKINGCLUB-Deutschland<br />
Die nächsten Termine in Düsseldorf, Köln,<br />
Frankfurt stehen bereits auf unserer Homepage.<br />
Schaun Sie doch ab und an mal<br />
vorbei!<br />
mehr dazu unter:<br />
http://bankingclub.de
Aktuell<br />
Vertrauen, Einschätzung der Innovationskraft,<br />
Bereitschaft mehr für Produkt/Leistung<br />
auszugeben und Weiterempfehlungsbereitschaft.<br />
Die für die Bankwelt chancenreichste<br />
Erkenntnis der „Finance & Brands“-Studie:<br />
Es ist in Deutschland bislang keiner Bankenmarke<br />
gelungen, eine „Star Brand“ zu<br />
etablieren, die aus der Sicht der Kunden<br />
über eine hohe Bekanntheit und zugleich<br />
über eine hohe Attraktivität verfügt.<br />
Über mangelnde Bekanntheit können sich<br />
Volksbanken und Sparkassen definitiv nicht<br />
beklagen. Hier sind diese Institute unangefochtene<br />
Spitzenreiter. Jedoch befindet<br />
sich die Attraktivität auf einem derart geringen<br />
Niveau, dass beide als sog. „Out Brand“<br />
eingestuft werden müssen. Noch größere<br />
Sorgen sollten sich die privaten Institute<br />
machen. Die Attraktivität der privaten<br />
Institute wie Hypo-Vereinsbank, Deutsche<br />
Bank, aber auch Commerzbank und<br />
Dresdner Bank liegen unter der der Sparkassen<br />
und Volksbanken. Gekoppelt mit<br />
einer noch geringeren Bekanntheit spielen<br />
sie im Mindset der Kunden eine wenig<br />
relevante Rolle. Ist dies die Quittung für<br />
die unschlüssige Retail-Kundenstrategie?<br />
Dass eine hohe Bekanntheit für wirtschaftlichen<br />
Erfolg nicht zwingend notwendig<br />
ist, beweist die ING DiBa, die über die deutlich<br />
höchste Anziehungskraft im gesamten<br />
Markt verfügt. Mit einigem Abstand folgen<br />
Spardabank und Postbank mit annähernd<br />
ähnlichen Werten. Klare Leistungsangebote,<br />
gepaart mit einem attraktiven Preis zeigen<br />
ihre Wirkung. In Sachen Bekanntheit liegen<br />
diese drei Attraktivitätssieger hinter den<br />
Privatinstituten und noch viel weiter von<br />
den Volks- und Raiffeisenbanken entfernt.<br />
Doch wer von ihnen verdient Geld im Privatkundengeschäft?<br />
Die gleichen Personen wurden zu Bekanntheit<br />
und Attraktivität von Automarken<br />
befragt. Hier ergibt sich ein komplett<br />
anderes Bild: In dieser Branche gibt es<br />
tatsächlich „Star Brands“. Top-platziert<br />
bei beiden Werten ist BMW mit höchster<br />
Bekanntheit und gleichzeitig sensationellen<br />
Attraktivitätswerten. Als „noch“<br />
Star Brand liegt VW auf Platz 2, jedoch<br />
mit deutlich geringerer Attraktivität und<br />
somit schon sehr nahe am „Out Brand“<br />
184 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 3 : Brand Performance Monitor für Banken und Automarken<br />
Erst drei Banken haben die Attraktivität von Automarken erlangt!<br />
Brand Performance Monitor - Automarken und Bankmarken in Deutschland 2006<br />
Attraktivität<br />
In Brand Star Brand<br />
ING DiBa<br />
Toyota<br />
Nissan Peugot<br />
Banken<br />
Sparda-Bank<br />
Postbank<br />
Renault<br />
Opel<br />
Hypo Vereinsbank<br />
Audi<br />
Ford<br />
BMW<br />
Deutsche Bank<br />
VW<br />
Mercedes Benz<br />
Volksbank<br />
No Brand Out Brand<br />
Bekanntheit<br />
Basis: Bekanntheit=500 ; Attraktivität: Audi=41 ; BMW=46; Ford=63 ; Mercedes Benz=54 ; Nissan=22 ; Opel=83 ; Peugeot=19 ; Renault=56 ;<br />
Toyota=37; VW=157; Deutsche Bank=38 ; ING-DiBa=22 ; Hypo=13 ; Postbank=33 ; Sparda-Banken=27 ; Sparkasse=245 ; VR-Bank=162<br />
Sektor. Hier befindet sich Mercedes. Zwar<br />
mit der höchsten Bekanntheit, jedoch mit<br />
einer Attraktivität, die auf ähnlichem<br />
Niveau wie die von Opel liegt und nur<br />
von Ford unterboten wird. Audi ist auf<br />
einem Erfolg versprechendem Weg mit<br />
zweithöchster Attraktivität nach BMW und<br />
einer Bekanntheit, die nicht mehr weit<br />
vom „Star Brand“-Status entfernt ist. Auf<br />
der Attraktivitätsskala folgen auf BMW<br />
und Audi, Toyota, Nissan und Peugeot –<br />
vor VW, Renault und Mercedes. Generell<br />
punkten Automobilmarken mit höheren<br />
Attraktivitätsnoten. Offensichtlich hat<br />
die Automobilbranche erkannt, welche<br />
Bedeutung die Markenattraktivität hat: Die<br />
Auswertung der „Finance & Brands“-Studie<br />
weist deutlich bessere Beurteilungen der<br />
Automarken in den Bereichen Sympathie<br />
und Weiterempfehlungsrate aus.<br />
Wie anziehungsstark eine Marke ist, zeigt<br />
sich in der Bereitschaft, mehr für dieses Produkt<br />
auszugeben, als für ein Vergleichbares.<br />
Auch hier liegen die Automobilmarken<br />
deutlich vor den Banken (Abb. 3).<br />
Die Innovationsrate bei Banken und<br />
Bankprodukten ist sehr hoch. Aber<br />
offensichtlich gelingt es nicht, diese<br />
den Kunden nachvollziehbar und wertig<br />
zu vermitteln. Denn auch bei der Abfrage<br />
nach der Einschätzung der Innovationskraft<br />
schneiden Banken schlechter ab als<br />
Automobilmarken.<br />
Sparkasse<br />
Außerhalb der Dienstleistungsbranche hat<br />
sich ein weitaus besseres Verständnis dafür<br />
entwickelt, wie wichtig die Anziehungskraft<br />
einer Marke ist. Sie führt zu höherer<br />
Kundenbindung, zu einem Preispremium,<br />
zu einer höheren Cross-Selling-Rate sowie<br />
Weiterempfehlung und ist damit die Grundlage<br />
für profitables Wachstum. £<br />
IT<br />
Core-Banking ASP-Lösungen für<br />
kleinere und mittlere Banken<br />
w Erhöhung bzw. Erhaltung der Kundenbindung,<br />
Effizienzsteigerung durch<br />
Prozessautomatisierung und Reduzierung<br />
der Fertigungstiefe – in einer Zeit<br />
des steigenden Wettbewerbsdrucks, geänderten<br />
Kundenverhaltens und verschärfter<br />
Regulierungen bleiben die vorrangigen<br />
Herausforderungen im Bankenbereich.<br />
Gerade kleinere und mittlere Institute<br />
stoßen heute mit ihren eingesetzten<br />
und teilweise veralteten Hardware- und<br />
Software-Systemen vielfach an ihre Grenzen,<br />
da sie die zentralen Anforderungen<br />
an ein zeitgemäßes Core-Banking-System<br />
wie modularer Aufbau, Flexibilität und<br />
offene Schnittstellen nicht mehr oder<br />
nur bedingt erfüllen. Eine Anpassung ist<br />
nur mit sehr hohem Personal- und Kapitalaufwand<br />
möglich. Ein Ausweg ist das<br />
Outsourcing der Core-Banking-Lösung,
das der Bank die Option eröffnet, sich auf<br />
das Kerngeschäft zu konzentrieren und<br />
die Kosten im Back Office Processing zu<br />
reduzieren.<br />
Bei Einsatz von integrierten Standard-Produkten<br />
ist eine Outsourcing-Lösung oft<br />
schnell und kostengünstig realisierbar.<br />
Standardprozesse sollten im Core-<br />
Banking-System über entsprechende<br />
Konfigurationen bereits integriert sein.<br />
Dies verkürzt die Implementierungsdauer<br />
bzw. Migrationsphase deutlich. Elementare<br />
Komponenten wie Kundendaten,<br />
Kontokorrent, Kredit, Termin-, Festgelder<br />
und Sparkonten sowie Funktionen wie<br />
Ertragsdaten oder externes Meldewesen<br />
sollten Bestandteil der Lösung sein.<br />
Von entscheidender Bedeutung ist es,<br />
dass die Core-Banking-Lösung mandantenfähig<br />
ist. Dies ermöglicht durch die<br />
Nutzung von Synergie- und Skaleneffekten<br />
eine deutliche Kostenreduzierung – sowohl<br />
im Hinblick auf Betriebs- als auch Pflegekosten.<br />
Die Standardisierung darf jedoch nicht<br />
auf Kosten der Individualität gehen. Zum<br />
einen sollten über offene Schnittstellen<br />
(User Exits) auch bankeigene Umsysteme<br />
oder Fremdsysteme wie zum Beispiel ZV-<br />
Clearingsysteme, E-Banking-Lösungen<br />
oder CRM-Systeme schnell und einfach<br />
integrierbar sein. Um schnell auf veränderte<br />
Marktbedingungen reagieren zu<br />
können, muss es der Bank zum anderen<br />
möglich sein, ihre Bankprodukte individuell<br />
und flexibel zu gestalten. Mittels eines<br />
leistungsfähigen Online-Produktkonfigurators<br />
sollte es möglich sein, vollständig<br />
auf Programmieraufwand verzichten zu<br />
können.<br />
Nicht zuletzt muss das Leistungsangebot<br />
des Outsourcing-Anbieters umfassend sein,<br />
um die unterschiedlichen Anforderungen<br />
von Bankinstituten abdecken zu können,<br />
d.h. alle Bereiche vom IT-Hosting über die<br />
Produktionssteuerung und das Application<br />
Management bis hin zum Output Management<br />
sollten abgedeckt werden. £<br />
Dr. Manuel Joiko, KORDOBA GmbH & Co. KG<br />
Kredit, Controlling<br />
Basel II: Aktuelle Informationen<br />
für Unternehmen<br />
w Seit dem 01.01.<strong>2007</strong> gelten in Deutschland<br />
neue Eigenkapitalregeln für Banken<br />
(Basel II). Bereits seit 20<strong>04</strong> bietet der<br />
Bundesverband Öffentlicher Banken<br />
Deutschlands, VÖB, unter www.voeb.de<br />
umfangreiche Informationen für Unternehmen<br />
zu Basel II an. Diese Informationen<br />
wurden nun aktualisiert und eine Informations-CD-ROM<br />
neu aufgelegt. £<br />
Controlling<br />
Risikomanagement macht sich<br />
bezahlt<br />
w Über 70% der weltweit gut 400<br />
befragten Unternehmen haben ihre<br />
<strong>Ausgabe</strong>n für das Risikomanagement<br />
(z. B. für Personal und IT-Einrichtungen)<br />
zwischen 20<strong>04</strong> und <strong>2007</strong> um mind. fünf<br />
Prozent pro Jahr gesteigert. Fast jeder<br />
vierte Finanzdienstleister gab jährlich<br />
sogar über 25% mehr aus. Deutlich ausgezahlt<br />
haben sich diese Anstrengungen<br />
bei gut 40% der Unternehmen, während<br />
weitere 40% immerhin von einem leicht<br />
höheren Beitrag des Risikomanagements<br />
zur Wertschöpfung als 20<strong>04</strong> ausgehen.<br />
Nur 14% gaben an, keinen positiven Effekt<br />
erkennen zu können.<br />
Die Erfüllung von Regulierungsvorschriften<br />
oder gesetzlichen Vorgaben (Basel II, Sarbanes-Oxley-Act<br />
u.a.) bleibt zwar nach<br />
Ansicht von 55% der befragten Manager<br />
auch weiterhin eine der wichtigsten Aufgaben<br />
für das Risikomanagement. Jedoch<br />
erwarten 27% eine stärkere Ertragsorientierung<br />
des Risikomanagements.<br />
Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit<br />
das Ertragspotenzial eines<br />
effizienten Risikomanagements nicht<br />
erkannt oder nur ungenügend ausgeschöpft.<br />
So geben die Befragten zwar<br />
häufig an, dass sich durch das verstärkte<br />
Risikomanagement das Verhältnis zu den<br />
Regulierungsbehörden verbessert habe<br />
(55% der Nennungen). Positive Auswir-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
kungen auf das operative Geschäft werden<br />
jedoch deutlich seltener genannt: 47% der<br />
Manager schreiben dem Risikomanagement<br />
einen Imagegewinn bei den Kunden<br />
zu, und 42% sind davon überzeugt, dass<br />
die zusätzlichen Investitionen das Verhältnis<br />
von Erträgen und Risiken verbessert<br />
haben. Die effektive Unterstützung des<br />
Managements im Alltagsgeschäft und<br />
bei strategischen Entscheidungen halten<br />
sogar nur knapp 40% der Befragten für<br />
gewährleistet.<br />
Die Studie zeigt zudem, dass viele Risiken<br />
zwar als bedrohlich für den Unternehmenserfolg<br />
eingestuft werden, aber<br />
dennoch kaum vom Risikomanagement<br />
erfasst sind. Das gilt in besonderem<br />
Maß für Risiken, die sich nur schwer in<br />
Geldeinheiten messen lassen: Ausfälle<br />
oder Fehlfunktionen der IT-Systeme z. B.<br />
halten 45% der Befragten für gefährlich<br />
oder sogar sehr gefährlich, eine effektive<br />
Vorsorge haben jedoch nur 32% der<br />
Unternehmen getroffen. Noch deutlicher<br />
ist die Diskrepanz im Bereich Human<br />
Resources. So halten 42% die Anwerbung<br />
und Bindung von qualifiziertem Personal<br />
für einen entscheidenden Erfolgsfaktor,<br />
aber nur 23% glauben, dass dieser<br />
Aspekt vom Risikomanagement ausreichend<br />
abgedeckt ist.<br />
Bislang haben nur wenige Finanzdienstleister<br />
realisiert, dass Risikomanagement<br />
eine Geschäftsfeld-übergreifende Kernkompetenz<br />
ist. Nur einer von acht<br />
Befragten bewertet das Zusammenspiel<br />
der einzelnen Geschäftsbereiche mit dem<br />
Risikomanagement seines Unternehmens<br />
als „sehr gut“, und nur jeder Fünfte ist der<br />
Ansicht, dass das allgemeine Risikobewusstsein<br />
stark ausgeprägt ist.<br />
Selbst in Kernbereichen kommt das Risikomanagement<br />
häufig zu kurz. So sind<br />
Risikomanager nur bei jedem dritten<br />
Unternehmen an Übernahme- oder Fusionsentscheidungen<br />
beteiligt. Und bei der<br />
Einführung neuer Produkte, die in besonderem<br />
Maß mit Risiken verbunden ist,<br />
verzichtet jeder dritte Finanzdienstleister<br />
auf eine systematische Risikoeinschätzung.<br />
£<br />
185
Aktuell<br />
Controlling<br />
Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />
w Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher<br />
Steuergestaltungen wurde im<br />
April 2006 der Begriff der Bewertungseinheit<br />
in das Einkommensteuergesetz<br />
eingeführt. In § 5 Abs. 1a EStG ist seitdem<br />
festgehalten, dass die Ergebnisse<br />
der in der Handelbilanz zur Absicherung<br />
finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten<br />
Bewertungseinheiten auch für die steuerliche<br />
Gewinnermittlung maßgeblich sind.<br />
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung<br />
dieser Vorschrift vermeiden, dass steuerlich<br />
Verluste mit Finanzinstrumenten „in Milliardenhöhe“<br />
abgezogen werden, obwohl<br />
diesen unversteuerte Gewinne in gleicher<br />
Höhe gegenüberstehen.<br />
Banken aber auch andere Unternehmen<br />
sichern Risiken insbesondere im Zins- und<br />
Währungsbereich durch gegenläufige<br />
Geschäfte ab. Bilanzwirksamen Grundgeschäften<br />
(z.B. einem festverzinslichen<br />
Darlehen) wird ein Derivat (z.B. ein Zinsswap)<br />
oder auch ein weiteres bilanzwirksames<br />
Geschäft (z.B. Fremdwährungsforderung<br />
gegen Fremdwährungsverbindlichkeit)<br />
gegenübergestellt.<br />
Solche Sicherungsstrategien stellen wichtige<br />
Bausteine des Risikomanagements<br />
dar. Sie werden in der Praxis in Form von<br />
Mikrohedges, Makrohedges oder Portfoliohedges<br />
abgebildet. Durch einen<br />
Mikrohedge wird ein einzelnes Grundgeschäft<br />
direkt einem Sicherungsgeschäft<br />
zugeordnet, während bei einem Makrohedge<br />
Sicherungstransaktionen auf Ebene<br />
des Gesamtunternehmens durchgeführt<br />
werden. Portfoliohedges umfassen eine<br />
genau abgegrenzte Anzahl von Wertpapieren<br />
z. B. in Form eines Index. Diese<br />
Sicherungszusammenhänge zu ignorieren<br />
und aufgrund des Vorsichtsprinzips<br />
Niederwertabschreibungen oder Drohverlustrückstellungen<br />
auszuweisen, obwohl<br />
(nicht realisierte) Gewinne im Gegengeschäft<br />
bestehen, würde allerdings die im<br />
HGB verankerte Generalnorm verletzen,<br />
186 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
nach der der Jahresabschluss ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
vermitteln soll.<br />
Deswegen werden handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />
als zulässig angesehen.<br />
Allerdings sind die handelsrechtlichen<br />
Bewertungsregeln nicht eindeutig und<br />
auch nicht verbindlich. Dies bedeutet<br />
wiederum, dass die steuerliche Sondervorschrift<br />
nur für solche Bilanzierenden gilt,<br />
die auch handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />
bilden. Zudem ist die Vorschrift nach<br />
dem Wortlaut auf die Absicherung finanzwirtschaftlicher<br />
Risiken begrenzt; damit<br />
dürften Risikokompensationsgeschäfte zur<br />
Vermeidung von Preisänderungsrisiken<br />
(z.B. Absicherung eines Edelmetallbestandes<br />
durch entsprechende Terminverkäufe)<br />
steuerlich nicht als Bewertungseinheit<br />
behandelt werden. Weiterhin ist fraglich,<br />
ob Makro- und Portfoliohedges – entgegen<br />
der handelsrechtlichen Bewertung<br />
– unter dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift<br />
subsumiert werden können.<br />
Die Überlegungen zeigen leider sehr deutlich,<br />
dass mit dem Ziel der Einschränkung<br />
von vermeintlichen „Steuersparbilanztechniken“<br />
eine Regelung entstanden ist, deren<br />
Anwendungsbereich doch nur sehr begrenzt<br />
ist, dafür aber eine hohe Komplexität in der<br />
praktischen Anwendung darstellt. £<br />
Dr. Stefan Lutz, MAZARS Revision &<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Kredit, Recht<br />
BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />
hindern nicht<br />
die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />
w Mit Urteil vom 27.02.<strong>2007</strong> – XI ZR 195/05<br />
(www.Bundesgerichtshof.de) – hat der für<br />
das Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden,<br />
dass weder das Bankgeheimnis<br />
noch das Bundesdatenschutzgesetz ein<br />
Abtretungsverbot begründen können und<br />
damit die Abtretung von Darlehensforde-<br />
rungen wirksam ist. Das Urteil wurde mit<br />
Spannung erwartet, da die Banken und<br />
Sparkassen auch mit Blick auf Basel II und<br />
der Suche nach Geschäftsmodellen zur<br />
effizienten Risikobereinigung darauf übergegangen<br />
sind, die in den letzten Jahren<br />
drastisch gestiegenen notleidenden Kredite<br />
an spezialisierte Investoren zu veräußern<br />
(zum Thema: Scholz/Hofmann (Hrsg.): (Teil-<br />
) Outsourcing bei notleidenden Krediten,<br />
Heidelberg, 2006).<br />
Bei dieser Veräußerung und Abtretung an<br />
den Investor ist es beinahe unumgänglich,<br />
persönliche Daten des Schuldners<br />
weiterzugeben. Bei der Weitergabe dieser<br />
notwendigen Daten stellte sich das juristische<br />
Problem, ob ein Verstoß gegen das<br />
Bankgeheimnis vorliegt und damit die Forderungsabtretung<br />
unwirksam sein könnte.<br />
Bei dem o. g. Urteil handelte es sich um die<br />
erste höchstrichterliche Entscheidung.<br />
Bisher hatte das verbraucherfreundliche<br />
Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/M.<br />
vom 25.05.20<strong>04</strong> – 8 U 84/<strong>04</strong> – (WM 20<strong>04</strong><br />
S. 1386 ff.; ZIP 20<strong>04</strong> S. 1449 ff.; BKR 20<strong>04</strong><br />
S. 330 ff.) für Unsicherheit gesorgt. In dem<br />
Urteil hatte das OLG die Unwirksamkeit der<br />
Abtretung von Darlehensforderungen auf<br />
Grund eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis<br />
festgestellt. Zur Begründung<br />
hat das OLG ausgeführt, dass alle Banken<br />
gegenüber ihren Kunden auf Grund des<br />
Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle<br />
Vereinbarung zur umfassenden<br />
Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs,<br />
besonders von Stand und Bewegung der<br />
Konten des Kunden, verpflichtet sei.<br />
Das Bankgeheimnis beruhe im Übrigen auf<br />
dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis<br />
zwischen Kunden und Bank und der sich<br />
daraus ergebenden Treuepflicht. Es gelte<br />
auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis<br />
im Kreditgewerbe. Die Verpflichtung der<br />
Bank zur Verschwiegenheit gelte zumindest<br />
als Nebenpflicht stets als vereinbart.<br />
Die Bank als Zedentin verstoße gegen diese<br />
Verschwiegenheitspflicht, wenn sie dem<br />
Zessionar im Rahmen der Abtretung die<br />
Informationen über die vertragsgegenständlichen<br />
Forderungen zukommen lässt<br />
und Auskunft über kundenbezogene Tatsa-
chen zur Geltendmachung der Forderung<br />
erteilt sowie die dem Zessionar zum Beweis<br />
der Forderung dienende Urkunden ausliefert.<br />
Wie auch bei Ärzten, Steuerberatern,<br />
Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher<br />
Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen<br />
und privaten Geheimnissen ihres<br />
Vertragspartners der Verschwiegenheitspflicht<br />
unterliegen, sei auch für Banken die<br />
Abtretung von Forderungen ohne Einwilligung<br />
des Vertragspartners unzulässig. Der<br />
Verstoß gegen das Abtretungsverbot habe<br />
nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs<br />
als Verpflichtungsgeschäft,<br />
sondern auch diejenige der Abtretung<br />
als Verfügung zur Folge.<br />
Durch das Urteil des OLG wurden die Interessen<br />
der Verbraucher gestärkt, da die<br />
Banken nunmehr ohne Zustimmung oder<br />
Genehmigung des Darlehensnehmers die<br />
Forderungen nicht hätten abtreten können.<br />
Auf Seiten der Banken und der Investoren<br />
hat das Urteil deshalb zu Unsicherheiten<br />
geführt und wurde in der juristischen Literatur<br />
als Fehlurteil kritisiert.<br />
Insbesondere der Vorsitzende Richter<br />
des XI. Zivilsenats des BGH ist in einem<br />
umfassenden und sehr lesenswerten Aufsatz<br />
dem Urteil des OLG mit vernichtender<br />
Kritik entgegen getreten (Nobbe, WM 2005<br />
S. 1537 ff.).<br />
Nach dieser kritischen Beurteilung war es<br />
bereits 2005 eher unwahrscheinlich, dass<br />
der für das Bank- und Börsenrecht zuständige<br />
XI. Zivilsenat des BGH im Sinne des<br />
OLG urteilen würde. Mit dem aktuellen<br />
Urteil wurde nun über die Wirksamkeit<br />
der Abtretung von Darlehensforderungen<br />
entschieden. In dem zugrunde<br />
liegenden Fall nimmt die Klägerin, eine<br />
Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft<br />
einer Bankengruppe, die Beklagten<br />
zu 1. und 2. aus abgetretenem Recht<br />
einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung<br />
eines Darlehens zur Finanzierung des<br />
Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen<br />
in Anspruch. Die Beklagten bestreiten<br />
unter Berufung auf das Bankgeheimnis<br />
und das Bundesdatenschutzgesetz vor<br />
allem die Wirksamkeit der Abtretung.<br />
Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom<br />
20.01.2005 - 6 O 399/<strong>04</strong>) hatte die Klage<br />
abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart<br />
(Urteil vom 22.06.2005 - 9 U 34/05)<br />
hatte ihr stattgegeben. Der XI. Zivilsenat<br />
hat die Revision der Beklagten zu 1. und<br />
2. zurückgewiesen. In dem Urteil wurden<br />
die Rechtsausführungen von Nobbe aus<br />
dem Jahr 2005 erstmals höchstrichterlich<br />
bestätigt. Die Beitreibungs- und<br />
Verwertungsgesellschaft ist zur Geltendmachung<br />
der Darlehensforderung<br />
befugt, weil der Abtretung weder das<br />
Bankgeheimnis noch das Datenschutz-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
gesetz entgegensteht. Zwar kann ein<br />
Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht<br />
bzw. gegen datenschutzrechtliche<br />
Bestimmungen zu einem Schadensersatz<br />
des Kunden gegen die Bank führen. Die<br />
Wirksamkeit der Forderungsabtretung<br />
wird hiervon jedoch nicht berührt, weil<br />
sich weder aus dem Bankgeheimnis die<br />
zumindest stillschweigende Vereinbarung<br />
eines Abtretungsverbots noch aus dem<br />
Bundesdatenschutzgesetz oder sonstigen<br />
Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot<br />
herleiten lässt. Aufgrund<br />
dessen ist die Klägerin auch Inhaberin der<br />
Forderung gegen die Beklagten zu 1. und<br />
2. geworden. Über mögliche Schadensersatzansprüche<br />
gegen die Bank hatte der<br />
XI. Zivilsenat nicht zu entscheiden.<br />
Das vom Blickwinkel der Banken<br />
begrüßenswerte Urteil des BGH hat in<br />
Verbraucherkreisen zu einem Aufschrei<br />
geführt. Mit der Entscheidung ist die<br />
rechtliche Grundlage zur Veräußerung<br />
sowohl notleidender als auch „gesunder“<br />
Darlehensforderungen an spezialisierte<br />
Investoren geschaffen worden. Die Unsicherheiten<br />
in der Praxis des Outsourcings<br />
sind damit beseitigt. £<br />
Nicole Michel, Rechtsanwältin, Abteilung<br />
Bankrecht, Insolvenzrecht, SKP Partnerschaftsgesellschaft<br />
Augsburg.<br />
Wir bringen<br />
Finanzdienstleister<br />
auf KURS.<br />
KURS – die Zeitschrift für die Finanzdienstleistung – unterstützt<br />
den professionellen Vermittler, der sich und seinen Betrieb<br />
voranbringen will, mit Information und Rat.<br />
Dem Vertriebs- und Marketingmanagement von Versicherungsunternehmen<br />
und Investmentgesellschaften, Bausparkassen<br />
und Banken gibt KURS verlässliche Auskünfte über Märkte und<br />
Wettbewerb an die Hand.<br />
Kompetent. Objektiv. Unabhängig.<br />
187
Neue Studien<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Bevölkerungsstrukturdaten: Wo<br />
sitzt welche Zielgruppe<br />
w Die meisten deutschen Singles leben<br />
in Berlin. Der Landkreis Landshut beherbergt<br />
prozentual die meisten Familien<br />
mit Kindern und in Schweinfurt leben die<br />
meisten Senioren. Das sind Ergebnisse der<br />
GfK GeoMarketing Studie „GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />
2006“ zur regionalen<br />
Verteilung verschiedener Haushaltstypen<br />
und damit Zielgruppen des Banksektors in<br />
Deutschland.<br />
Den Kunden möglichst genau zu kennen, ist<br />
Voraussetzung für den Erfolg aller Vertriebs-<br />
und Marketingmaßnahmen. Wie alt ist der<br />
Kunde, wie sieht seine Familienstruktur aus<br />
und wo wohnt er? Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />
bieten eine in dieser Form<br />
einzigartige Informationsquelle zu allen<br />
bundesdeutschen Haushalten. Sie liefern<br />
statistische Angaben, wie die Haushalte<br />
einer bestimmten Region, Postleitzahl oder<br />
Gemeinde in Bezug auf das Alter und das<br />
Einkommen der Mitglieder, die Wohnsituation<br />
und die Familienstruktur aufgebaut sind.<br />
Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten ermöglichen<br />
damit, Zielgruppen sehr einfach zu<br />
identifizieren und zu lokalisieren. Denn<br />
ein Marketing, das versucht einen „Durchschnittsverbraucher“<br />
mit Werbung nach<br />
dem Gießkannenprinzip zu erreichen und<br />
zu überzeugen, ist weder finanziell effektiv<br />
noch zeitgemäß. Selektiv-differenzierte<br />
Marketingkonzepte, die genau auf die jeweilige<br />
Zielgruppe zugeschnitten sind, sind<br />
erfolgreicher, da sie individueller auf die<br />
verschiedenen Bedürfnisse der Kunden<br />
und Interessenten eingehen. Familien mit<br />
Kindern etwa mögen sich für langfristige<br />
Bausparverträge mehr interessieren als<br />
Singles. Diese haben wahrscheinlich mehr<br />
Interesse an individuellen und dynamischen<br />
Geldanlagemodellen.<br />
Berlin ist Single-Hauptstadt<br />
Deutschlands<br />
Die Bevölkerungsstruktur in Berlin zeichnet<br />
sich durch überdurchschnittlich viele<br />
188 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Single-Haushalte aus. Während deutschlandweit<br />
in nur rd. 38% der Haushalte<br />
Singles wohnen, wohnt in Berlin, Bremerhaven<br />
und Hamburg gut jeder Zweite in<br />
einem Ein-Personen-Haushalt.<br />
Zu den zehn Stadt- und Landkreisen mit<br />
den meisten Singles zählen außerdem die<br />
Städte Bremen, München, Regensburg,<br />
Braunschweig, Leipzig, Würzburg und<br />
Dresden (siehe Tab. 1).<br />
Tabelle 1: Die zehn Stadt- und Landkreise<br />
mit dem höchsten Anteil an<br />
Single-Haushalten<br />
Single-<br />
Rang Stadt-/ Landkreis haushalte<br />
in %<br />
1 Berlin 51<br />
2 Bremerhaven 50<br />
3 Hamburg 49<br />
4 Bremen 48<br />
5 München 47<br />
6 Regensburg 47<br />
7 Braunschweig 47<br />
8 Leipzig 45<br />
9 Würzburg 45<br />
10 Dresden 45<br />
In eher ländlichen Gebieten findet<br />
man dagegen deutlich weniger Single-<br />
Haushalte. So bildet z.B. der Landkreis<br />
Cloppenburg in Niedersachsen das Schlusslicht.<br />
Der Single-Anteil liegt dort mit 10 %<br />
weit unter dem Bundesdurchschnitt. Auch<br />
die Menschen in den Landkreisen Vechta,<br />
Straubing Bogen, Landshut und Borken<br />
leben nicht gerne alleine. Hier wohnen<br />
deutlich weniger Singles als durchschnittlich<br />
in deutschen Städten.<br />
Viele Senioren in Bayern<br />
Mehr als ein Drittel aller Haushaltsvorstände<br />
ist im Rentenalter. Schweinfurt<br />
belegt als bevorzugte Stadt bei den Senioren<br />
eine Spitzenposition (siehe Tab. 2).<br />
Über die Hälfte der Haushaltsvorstände<br />
zählt dort bereits zur Generation Silber –<br />
ebenso in den bayerischen Städten<br />
Bamberg und Passau. Dagegen haben<br />
11% aller Haushaltsvorstände in Deutschland<br />
ihr drittes Lebensjahrzehnt noch nicht<br />
vollendet. Die meisten jungen Haushalte<br />
findet man in Greifswald in Mecklenburg-<br />
Vorpommern. Knapp ein Viertel der<br />
Hauptverdiener ist hier unter 30 Jahren.<br />
In Rostock und Regensburg zählt etwa<br />
jeder Fünfte zu dieser Altersgruppe.<br />
Tabelle 2: Die zehn Stadt- und Landkreise<br />
mit dem höchsten Anteil an<br />
Senioren<br />
Rang Stadt-/ Landkreis<br />
Landkreis Landshut: Nummer 1 für<br />
Familien mit Kindern<br />
In etwa jedem dritten deutschen Haushalt<br />
lebt mind. ein Kind. Auch hier sind deutliche<br />
regionale Unterschiede zu verzeichnen. Während<br />
sich die kinderreichsten Haushalte in<br />
den Landkreisen Landshut (44%), Straubing-Bogen<br />
(44 %) und Kelheim (43%)<br />
befinden, leben in Bremen gerade einmal in<br />
jedem vierten Haushalt Familien mit Kindern.<br />
Auch in Berlin und Hamburg (jeweils 24)<br />
sind Kinder in der Minderheit.<br />
Rd. 8 % aller Haushalte in Deutschland<br />
sind Ausländerhaushalte. Der höchste<br />
Anteil findet sich im Südwesten. In Offenbach<br />
/ M. hat jeder fünfte Haushalt einen<br />
nicht-deutschen Hauptverdiener – das<br />
sind mehr als doppelt so viele wie im bundesweiten<br />
Durchschnitt. Auch Stuttgart<br />
und Frankfurt/ M. sind mit rd. 19 % Ausländerhaushalten<br />
überdurchschnittlich<br />
multikulturell geprägt (siehe Tab. 3).<br />
Zielgruppen-Quantifizierung<br />
Seniorenhaushalte<br />
in %<br />
1 Schweinfurt 53<br />
2 Bamberg 52<br />
3 Passau 51<br />
4 Pirmasens 50<br />
5 Landshut 50<br />
6 Augsburg 50<br />
7 Koblenz 50<br />
8 Frankenthal (Pfalz) 49<br />
9 Ludwigshafen am Rhein 49<br />
10 Hof 49<br />
Durch die Selektion bestimmter Kriterien<br />
und Zählung aller Haushalte, die diesen<br />
Kriterien entsprechen, ist eine Quantifizierung<br />
der Zielgruppe möglich. Die Daten
Tabelle 3: Die zehn Land- und Stadtkreise<br />
mit den meisten Ausländer-<br />
haushalten<br />
Rang Stadt-/ Landkreis<br />
Ausländerhaushalte<br />
in %<br />
1 Offenbach am Main 20<br />
2 Stuttgart 19<br />
3 Frankfurt am Main 18<br />
4 Mannheim 17<br />
5 Heilbronn 16<br />
6 Pforzheim 16<br />
7 Ludwigshafen am Rhein 16<br />
8 Augsburg 16<br />
9 München 16<br />
10 Köln 16<br />
zeigen, wie viel Marktpotenzial in einem<br />
bestimmten Gebiet vorhanden ist. Denkbar<br />
ist etwa, als Zielgruppe die unter 30-Jährigen,<br />
Singles, oder Menschen mit einem<br />
überdurchschnittlichen Einkommen zu<br />
identifizieren. Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />
zeigen, wie groß das Marktpotenzial<br />
für diese Zielgruppe je Region ist.<br />
Zielgruppen-Lokalisierung<br />
Gleichzeitig kann die räumliche Verteilung<br />
dieser Zielgruppe angegeben werden. Wie<br />
stark sind die Zielgruppen in den regionalen<br />
Märkten vertreten? In welchen<br />
Postleitgebieten, Gemeinden oder Straßen<br />
liegen die höchsten Absatzchancen?<br />
Vertriebsgebietsplanung, Außendienststeuerung<br />
und -bewertung<br />
Erst mit Hilfe der Bevölkerungsstrukturdaten<br />
wird eine endverbraucherorientierte<br />
Vertriebsplanung, Außendienststeuerung<br />
und -bewertung möglich. Sie zeigen, in<br />
welchen Gebieten überdurchschnittliche,<br />
in welchen unterdurchschnittliche Absatzchancen<br />
liegen. Dies erlaubt eine nach<br />
Potenzial ausgeglichene Vertriebsstruktur,<br />
in der jeder Außendienstmitarbeiter<br />
oder Standort die Chance hat, gleich viel<br />
Umsatz zu erwirtschaften.<br />
Regionale Marktbearbeitung<br />
Die Möglichkeit, Gebiete mit überdurchschnittlichen<br />
Erfolgsaussichten<br />
zu identifizieren, unterstützt auch bei<br />
der Expansionsplanung.<br />
Die Planung einer neuen Filiale oder<br />
eines neuen Standorts samt Definition<br />
von Einzugsgebieten kann sich beispielsweise<br />
auf das Wissen um die regionale<br />
Verteilung der Zielgruppe stützen, welches<br />
die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />
bieten.<br />
Ein Kreditinstitut kann eine neue Filiale<br />
z.B. so gezielt in die Nähe von Wohngebieten<br />
setzten, die überdurchschnittlich<br />
viele Familien mit Kindern haben.<br />
Abbildung 1: Single-Haushalte in Deutschland<br />
Werbe- und Mediaplanung<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Neue Studien<br />
Durch die Selektion von Regionen mit<br />
überdurchschnittlichem Zielgruppenpotenzial<br />
kann Prospektmaterial oder<br />
ein Mailing zielgenau verteilt werden.<br />
Dadurch werden Streuverluste minimiert<br />
und die Responsequote steigt. £<br />
Cornelia Lichtner, Public Relations, GfK<br />
GeoMarketing.<br />
mehr dazu unter:<br />
www.gfk-geomarketing.de/bvsd oder unter<br />
info@gfk-geomarketing.com<br />
Single-Haushalte 2006<br />
in den PLZ Gebieten<br />
189
190<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Banken müssen Provisionen in der<br />
Anlageberatung off enlegen<br />
BGH-Urteil vom 19.12.2006 zu <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und Bestandsprovisionen bei<br />
Investmentfonds.<br />
Autor:<br />
Dr. Jürgen Ellenberger,<br />
Richter am Bundesgerichtshof und<br />
Mitglied des XI. Zivilsenats.<br />
1 SZ vom 06.03.<strong>2007</strong>.<br />
2 BGHZ 146, 235, 239.<br />
3 Siehe Bond-Urteil BGHZ 123, 126, 129.<br />
I. Einleitung<br />
Der für Bank- und Börsenrecht zuständige<br />
XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am<br />
19.12.2006 (AZ: XI ZR 56/05) ein Grundsatzurteil<br />
zur Informationspfl icht einer Bank bei der Anlageberatung<br />
verkündet. Der Zentrale Kreditausschuss,<br />
der Dachverband der Kreditwirtschaft,<br />
wurde in der Presse 1 mit den Worten zitiert, der<br />
Richterspruch komme „überraschend“. Die Kreditwirtschaft<br />
konnte von diesem Urteil jedoch<br />
nicht überrascht sein, weil der Bundesgerichtshof<br />
bereits im Jahr 2000 2 vorgezeichnet hatte,<br />
dass er das Verschweigen von Rückvergütungen<br />
missbilligt. Überraschend ist allenfalls, dass die<br />
deutsche Kreditwirtschaft trotz dieses Urteils aus<br />
dem Jahr 2000 und trotz einschlägiger Regelungen<br />
im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)<br />
zur Vermeidung von Interessenkonfl ikten ihre<br />
Beratungspraxis bisher nicht umgestellt hat.<br />
II. Sachverhalt<br />
Ein Kapitalanleger erwarb nach einem Beratungsgespräch<br />
mit Mitarbeitern der beklagten<br />
Bank neben Aktien verschiedener Gesellschaften<br />
auch Anteile an Aktienfonds, die ausschließlich<br />
von Unternehmen aufgelegt worden waren, die<br />
dem Konzern der Bank angehörten. Von den<br />
<strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren<br />
der Fondsgesellschaften, die<br />
der Bankkunde über die Bank an die Gesellschaften<br />
zu zahlen hatte, erhielt die Bank von<br />
den Fondsgesellschaften hinter dem Rücken<br />
des Anlegers einen Teil als Provision rückvergütet.<br />
Im vorliegenden Prozess nahm der Anleger<br />
die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung<br />
auf Schadensersatz in Anspruch, weil die<br />
Bank gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende<br />
Interessenwahrungspfl icht verstoßen<br />
habe, indem sie nur Fonds von konzerneige-<br />
nen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem<br />
habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus<br />
den <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und Verwaltungsgebühren<br />
der Fonds verschwiegen. Bei Kenntnis<br />
dieser Umstände hätte er die empfohlenen Produkte<br />
nicht erworben.<br />
III. Rechtliche Würdigung<br />
1. Empfehlung haus-/konzerneigener<br />
Produkte<br />
Es stellt grundsätzlich keinen Beratungsfehler<br />
dar, wenn eine Bank in Bezug auf Fondsanteile<br />
ausschließlich hauseigene Produkte empfi ehlt.<br />
Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einer Bank<br />
ist grundsätzlich das von ihr zusammengestellte<br />
Anlageprogramm 3 . Ein Anlageinteressent,<br />
der die Beratung einer bestimmten Bank<br />
in Anspruch nimmt, kann vernünftigerweise<br />
nicht erwarten und erwartet auch nicht, dass<br />
die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender<br />
Banken oder Institutsgruppen empfi<br />
ehlt. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG<br />
nicht verboten, seinen Kunden ausschließlich<br />
hauseigene Produkte oder Produkte verbundener<br />
Unternehmen anzubieten, wenn dies für<br />
den Kunden erkennbar ist. Erst wenn die Bank<br />
gegenüber dem Kunden zum Ausdruck bringt,<br />
als unabhängiger Berater auch über die Produkte<br />
konkurrierender Banken zu beraten, muss<br />
sie ihn auch darüber objektiv richtig und vollständig<br />
beraten und die Konkurrenzprodukte<br />
ggf. auch empfehlen. Das Gleiche gilt, wenn<br />
der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung<br />
zum Ausdruck bringt, auch über von ihm<br />
angesprochene Konkurrenzprodukte beraten zu<br />
werden, es sei denn, die Bank lehnt die Beratung<br />
insoweit ausdrücklich ab.
2. Beratungsfehler beim Verschweigen<br />
von Rückvergütungen<br />
Ein Beratungsfehler liegt aber vor, wenn eine<br />
Bank Fondsanteile empfiehlt und es unterlässt,<br />
darauf hinzuweisen, dass und in welcher<br />
Höhe sie Rückvergütungen aus <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen<br />
und Verwaltungskosten<br />
von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung<br />
über die Rückvergütung ist notwendig,<br />
um dem Kunden einen insofern bestehenden<br />
Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2<br />
WpHG) offenzulegen. Wenn eine Bank einen<br />
Kunden berät, Anlageempfehlungen abgibt<br />
und dabei an den empfohlenen Fonds durch<br />
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Trends4 Banks<br />
http://www.trends4banks.de<br />
Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen<br />
durch die von der Bank erhaltenen<br />
Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die<br />
konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen<br />
nicht allein im Kundeninteresse<br />
nach den Kriterien anleger- und objektgerechter<br />
Beratung abgibt, sondern zumindest<br />
auch in ihrem eigenen Interesse, um möglichst<br />
hohe Rückvergütungen zu erhalten.<br />
Durch die Aufklärung über diesen Interessenkonflikt<br />
wird der Kunde in die Lage versetzt,<br />
das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen<br />
und zu beurteilen, ob die Bank ihm<br />
einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt,<br />
weil sie selbst daran verdient. £<br />
Beitrag<br />
Sobald sich die Bank in der Wertpapierberatung als unabhängiger Berater gegen-über dem Kunden darstellt oder dieser<br />
eine solche Beratung wünscht, muss sie auch über fremde Produkte objektiv beraten. Im Zweifel sollte sie den<br />
Kunden darauf hinweisen, dass eine Beratung nur für hauseigene Produkte erfolgt.<br />
Kunden, die von der Bank über eine Investition in Investmentfonds beraten werden, müssen von dieser über die Rückvergütungen<br />
der Fondsgesellschaft (<strong>Ausgabe</strong>aufschläge, Bestandsprovisionen etc.) aufgeklärt werden, wenn sich die<br />
Bank nicht schadensersatzpflichtig machen will.<br />
Soweit die Rückvergütungen zum Zeitpunkt der Anlageberatung der Höhe nach noch nicht feststehen, genügt es,<br />
dem Kunden die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.<br />
•<br />
Wer offen ein Entgelt für die Anlageberatung von seinem Kunden verlangt, ist nicht auf Rückvergütungen angewiesen.
192<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot<br />
im Bankgeschäft<br />
Das Benachteiligungsverbot im neuen § 19 „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“:<br />
Praktische Auswirkungen für die Kreditwirtschaft.<br />
Autor:<br />
Torsten Steinwachs,<br />
Rechtsanwalt, stv. Abteilungsdirektor,<br />
ING Bank Deutschland AG, Frankfurt /M.<br />
» Die Anwendbarkeit<br />
des AGG auf<br />
Bankdienstleistungen<br />
scheidet aus,<br />
wenn zwischen<br />
Bank und Kunde ein<br />
besonderes Nähe-<br />
oder Vertrauensverhältnis<br />
vorliegt. «<br />
1 Zu den Auswirkungen des AGG auf Arbeitsverhältnisse<br />
vgl. Grobys, BP 2006 S. 410.<br />
I. Einleitung<br />
w Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG) dient der Umsetzung von vier EU-Richtlinien<br />
zur Verhinderung und Beseitigung von<br />
Diskriminierungen im Arbeits- und Zivilrecht 1 .<br />
Für das allgemeine Zivilrecht sind die „Antirassismus“-Richtlinie<br />
sowie die „Unisex“-Richtlinie<br />
relevant.<br />
Das AGG trat zum 18.08.2006 in Kraft. Selbstverständlich<br />
ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute<br />
ihre Kunden bei der Anbahnung,<br />
Ausgestaltung, Durchführung sowie der Beendigung<br />
von Vertragsverhältnissen nicht wegen<br />
der in § 19 AGG benannten Merkmale Rasse,<br />
ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion,<br />
Behinderung oder sexuelle Identität diskriminieren<br />
wollen. Das AGG statuiert jedoch<br />
eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />
zuungunsten der Banken als Anbieter<br />
von Dienstleistungen.<br />
Dies kann dazu führen, dass der Anspruchsteller<br />
allein aus Gründen der Beweislastregelung<br />
einen Zivilprozess gewinnt. Des Weiteren ist<br />
der Imageschaden der Bank aufgrund eines,<br />
wenn auch unbegründeten, Vorwurfs der Diskriminierung<br />
nicht zu vernachlässigen; insbesondere<br />
dann nicht, wenn die Bank auch<br />
im anglo-amerikanischen Raum tätig ist. Ein<br />
öff entlich wirksames Zivilverfahren vor deutschen<br />
Gerichten aufgrund eines Diskriminierungsvorwurfs<br />
stellt dort keine gute Werbung<br />
für die Bank dar.<br />
II. Der persönliche Anwendungsbereich<br />
des AGG<br />
Anhand der Begriff sbestimmung in § 3 Abs. 1<br />
AGG werden ausschließlich natürliche Personen<br />
in den Schutzbereich des AGG einbezogen.<br />
Sollte eine Gruppe von natürlichen Personen<br />
betroff en sein, so wird jedes Mitglied<br />
individuell durch das AGG geschützt, nicht die<br />
Gruppe als solche. Juristische Personen werden<br />
nicht durch das AGG geschützt. Der Diskriminierungstatbestand<br />
stellt allein auf die natürliche<br />
Person ab, da nur eine natürliche Person<br />
in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden<br />
kann. Eine Gleichstellung mit juristischen Personen<br />
als Anspruchsberechtigter, wie es z.B.<br />
unsere Verfassung vorsieht in Art. 19 Abs. 3<br />
GG, fehlt gerade im AGG. Religiöse Vereine oder<br />
politische Parteien können sich somit nicht auf<br />
das AGG berufen.<br />
III. Der sachliche Anwendungsbereich<br />
des AGG<br />
Der sachliche Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots<br />
des AGG knüpft in Bezug<br />
auf Bankdienstleistungen daran an, dass<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
diese öffentlich zur Verfügung stehen,<br />
kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis<br />
vorliegt,<br />
die Bankdienstleistung in Bezug auf die<br />
Merkmale Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung,<br />
sexuelle Identität ein „Massengeschäft“<br />
darstellt.<br />
1. Öffentlichkeit<br />
Laut Gesetzesbegründung werden Dienstleistungen<br />
der Öff entlichkeit zur Verfügung<br />
gestellt, wenn ein Angebot durch Anzeigen in<br />
Tageszeitungen, Schaufensterauslagen, Internet<br />
oder in ähnlicher Art und Weise öff entlich<br />
gemacht wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist<br />
quasi immer gegeben im Bereich Bankdienstleistungen.<br />
Allein die Darstellungen im Preis-<br />
und Leistungsverzeichnis bzw. im Preisaushang<br />
sind ausreichend. Eine Ausnahme lässt<br />
sich nur bei nicht zum öff entlichen Vertrieb<br />
zugelassenen Wertpapieren („graue Auslandsfonds“)<br />
begründen.
2. Vertrauensverhältnis<br />
Die Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />
scheidet aus, wenn zwischen Bank<br />
und Kunde ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis<br />
vorliegt. Dies soll verhindern,<br />
dass nicht unverhältnismäßig in den<br />
engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot<br />
verpflichteten Partei eingegriffen<br />
wird. Dieses besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis<br />
erfordert mehr als den<br />
üblichen Kontakt des Kundenbetreuers mit<br />
dem Kunden. Es kann z.B. vorliegen im Rahmen<br />
einer höchstpersönlich zugeschnittenen Projektfinanzierung<br />
und im Falle einer individuell<br />
gestalteten Vermögensverwaltung (Family<br />
Office).<br />
3. Massengeschäft<br />
Während das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot<br />
für die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft<br />
für sämtliche Bankdienstleistungen Geltung<br />
beansprucht, gilt das Diskriminierungsverbot<br />
bezüglich der Merkmale Geschlecht, Religion,<br />
Behinderung, Alter und sexuelle Identität nur für<br />
Massengeschäfte. Ein solches liegt im Bankgeschäft<br />
vor, wenn die Bankdienstleistung<br />
ß<br />
ß<br />
in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren<br />
Bedingungen und<br />
ohne Ansehen der Person des Vertragspartners<br />
zustande kommt. Entscheidend dabei ist,<br />
dass es beim Bankkunden gerade nicht auf<br />
die Person als solche ankommt. Bei vermögenden<br />
Privatkunden sowie bei individuell<br />
zugeschnittenen Vermögensverwaltungen<br />
scheidet demnach ein Massengeschäft aus.<br />
Sollten beim Bankvertrag AGB Verwendung<br />
finden, wird man ein Massengeschäft anzunehmen<br />
haben.<br />
Nachfolgend sollen die wichtigsten Bankdienstleistungen<br />
auf das Merkmal Massengeschäft<br />
untersucht werden.<br />
a) Kredit- und Avalgeschäft<br />
Hierbei hilft der Gesetzgeber weiter. In der<br />
Gesetzesbegründung wird das Merkmal Massengeschäft<br />
verneint, wenn der Vertrag aufgrund<br />
einer individuellen Risikoprüfung des<br />
Kunden zustande kommt. Der Realkredit scheidet<br />
als Massengeschäft demnach von vornherein<br />
aus, da derartige Kredite ausschließlich<br />
nach einer Bonitätsprüfung vergeben werden.<br />
Selbst der Ratenkredit oder Überziehungskredit<br />
hängt von der Bonitätsprüfung des Kunden<br />
ab. Dabei reicht die SCHUFA-Abfrage bereits<br />
aus. Kritisch wird es beim Einsatz von Kredit-<br />
Scoring-Verfahren. Der gefundene Scorewert<br />
stellt zwar lediglich eine Aussage über die Ausfallwahrscheinlichkeit<br />
einer gewissen Gruppe<br />
von Kreditnehmern dar. Man kann hier den<br />
Massengeschäftscharakter ebenfalls verneinen,<br />
da der Scorewert dem jeweiligen Kreditantragsteller<br />
zugeordnet wird und es üblicherweise<br />
zusammen mit weiteren Informationen<br />
zu einer individuellen Kreditentscheidung<br />
kommt. Selbst wenn die Bank im Außenverhältnis<br />
den Anschein erweckt, dass es auf die<br />
Person des Kunden überhaupt nicht ankommt<br />
und der Konsument keinerlei Bonitätsprüfung<br />
unterzogen wird (werbemäßige Herausstellung<br />
des „Kredits für jedermann“, „easy<br />
credit“) wird hieraus kein Massengeschäft, da<br />
intern eine Bonitätsprüfung stattfindet. Auch<br />
bei der Avalvergabe findet eine Bonitätsprüfung<br />
statt, so dass kein Massengeschäft vorliegen<br />
kann.<br />
Entscheidend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals<br />
Massengeschäft durch<br />
die Gerichte wird es sein, ob auf den Empfängerhorizont<br />
beim Bankkunden abzustellen<br />
ist oder objektive Kriterien Anwendung<br />
finden. Für Letzteres spricht weniger<br />
der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die<br />
Gesetzesbegründung 2 .<br />
b) Girokonto<br />
Soweit eine Überziehungsmöglichkeit bzw.<br />
die Teilnahme am Lastschriftverkehr eingeräumt<br />
wird, scheidet ein Massengeschäft<br />
aus, da eine Bonitätsprüfung erfolgt. Sollte<br />
das Girokonto ausschließlich kreditorisch<br />
geführt werden, liegt ein Massengeschäft<br />
vor, da es an einer Bonitätsprüfung mangelt.<br />
Auch eine SCHUFA-Abfrage steht dem nicht<br />
entgegen, da diese nur für eine zukünftige<br />
Überziehungsmöglichkeit eingeholt worden<br />
ist. Sollte die Überziehung nachträglich eingeräumt<br />
werden, so wäre zwar der Kontovertrag<br />
Massengeschäft, jedoch nicht der (spätere)<br />
Überziehungskredit.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Während das<br />
zivilrechtliche Diskriminierungsverbot<br />
für die Merkmale<br />
Rasse und ethnische<br />
Herkunft für sämtlicheBankdienstleistungen<br />
Geltung<br />
beansprucht, gilt<br />
das Diskriminierungsverbotbezüglich<br />
der Merkmale<br />
Geschlecht, Religion,<br />
Behinderung, Alter<br />
und sexuelle Identität<br />
nur für Mas-<br />
sengeschäfte. «<br />
2 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, § 19 AGG, Rdn. 9; BT-<br />
Drs. 16/1780 S. 42.<br />
193
Beitrag<br />
Abbildung 1: Kurzübersicht zur Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />
Bankdienstleistung Diskriminierungsmerkmale: Anwendbarkeit AGG<br />
Kredit-/Avalgeschäft<br />
Girokonto<br />
Depotvertrag/Wertpapiergeschäft<br />
Kreditkarte<br />
Geldkarte<br />
Online-Banking<br />
Vermögensverwaltung<br />
Kreditsicherheiten<br />
194 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
c) Wertpapiergeschäft/Depotvertrag<br />
Soweit beim Abschluss des Depotvertrags bzw.<br />
von Wertpapiergeschäften keine Kreditgewährung<br />
verbunden ist, liegt ein Massengeschäft vor.<br />
Auf die individuelle Bonität des Kunden kommt<br />
es gerade nicht an. Eine Ausnahme bilden hier<br />
nur die nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen<br />
Wertpapiere. Hier muss bereits die „öffentliche<br />
Verfügbarkeit“ verneint werden.<br />
d) Einlagen<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Sämtliche Bankdienstleistungen Rasse, ethnische Herkunft Ja<br />
Auch beim Einlagengeschäft (Sparvertrag, Termingeld)<br />
liegt ein Massengeschäft vor, da keine<br />
individuelle Bonitätsprüfung stattfindet.<br />
e) Kartengeschäft<br />
Im Fall der Vergabe von Kreditkarten muss die<br />
Bonität des Bankkunden aufgrund der Garantiehaftung<br />
geprüft werden und deshalb scheidet<br />
ein Massengeschäft aus. Die Geldkarte oder<br />
eine sonstige auf Guthabenbasis funktionierende<br />
Zahlungskarte ist mit keinem Risiko der<br />
Bank verbunden und ist als Massengeschäft<br />
einzuordnen.<br />
f) Kreditsicherheiten<br />
Bei der Hereinnahme von Kreditsicherheiten<br />
liegt keine Dienstleistung der Bank vor und<br />
Nein<br />
Nein (Ausnahme, wenn ausschließlich<br />
kreditorisch geführt)<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Ja<br />
Nein (Ausnahme bei standardisierten<br />
Anlageprodukten)<br />
Nein<br />
das AGG kann keine Anwendung finden. Bei<br />
der Stellung von Kreditsicherheiten liegt i.d.R.<br />
ein Avalvertrag zugrunde. Dieser ist kein Massengeschäft,<br />
da eine Bonitätsprüfung durchgeführt<br />
wird.<br />
g) Online-Banking<br />
Da es beim Kunden nicht auf die Person als<br />
solche ankommt, ist das Online-Banking als<br />
Massengeschäft einzuordnen.<br />
h) Vermögensverwaltung<br />
Hierbei muss unterschieden werden. Sollte die<br />
Vermögensverwaltung individuell auf den<br />
Kunden zugeschnitten sein (Family Office) liegt<br />
kein Massengeschäft vor, da es gerade auf<br />
diesen Kunden ankommt. Wird für die Vermögensverwaltung<br />
allerdings auf standardisierte<br />
Anlageprodukte (fondsgestützte Vermögensverwaltung)<br />
zurückgegriffen und findet keine<br />
Kreditvergabe statt, so liegt ein Massengeschäft<br />
i.S. des AGG vor (siehe Abb. 1).<br />
IV. Die einzelnen Diskriminierungsmerkmale<br />
Das AGG schützt die Bankkunden nur wegen der<br />
in § 19 AGG aufgeführten Merkmale. Bezüglich<br />
der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft
„Ich bin ein<br />
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Volker Fentz ist Direktor und Projektleiter bei der<br />
Berliner Volksbank eG. Er nutzt <strong>BankPraktiker</strong> rund<br />
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Von Bankern. Für Banker.
Beitrag<br />
3 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), § 1 AGG,<br />
Rdn. 21, 23.<br />
4 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)<br />
zu § 154 Nr. III.1.1.<br />
5 BAG-Urteil v. 26.09.2002, 5 AZB 19/01; BVerwG,<br />
Urteil v. 06.11.1997, 1 C 18.95; BPatGE 31, 103.<br />
196 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
sind sämtliche Bankdienstleistungen betroffen,<br />
die übrigen Merkmale lediglich bei Vorliegen<br />
eines Massengeschäfts. Vom AGG werden<br />
auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />
Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung<br />
vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale<br />
Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren<br />
Personen diskriminieren, bei denen die<br />
vorgenannten Merkmale zutreffen gegenüber<br />
Personen, bei denen diese Merkmale nicht<br />
zutreffen. Sollte nach dieser Vergleichsbetrachtung<br />
eine Diskriminierung zu konstatieren sein,<br />
scheidet eine Diskriminierung wiederum aus,<br />
wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung<br />
vorliegt.<br />
1. Rasse und ethnische Herkunft<br />
Da es eine „Rasse“ nicht gibt, meint der Gesetzgeber<br />
hierbei die Benachteiligung unter rassistischen<br />
oder fremdenfeindlichen Beweggründen.<br />
Beim Merkmal ethnische Herkunft werden<br />
sämtliche Volksgruppen mit gemeinsamer Sprache,<br />
Kultur oder Religion erfasst. Hierunter<br />
fallen auch Volksgruppen innerhalb Deutschlands<br />
(Franken, Sorben, Altmärker) 3 . Allein die<br />
Behandlung aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit<br />
fällt nicht unter die Merkmale<br />
Rasse/ethnische Herkunft, da es hierfür in aller<br />
Regel einen sachlichen Grund gibt. Hierzu folgende<br />
Beispiele:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Der Bankkunde gehört einem Staat an,<br />
der unter ein UN- oder EU-Embargo fällt.<br />
Der Bankkunde hat eine fremde Staatsangehörigkeit,<br />
kann sich jedoch nicht nach den<br />
gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung<br />
und des Geldwäschegesetzes legitimieren.<br />
Der Bankkunde mit fremder Staatsangehörigkeit<br />
fragt einen Kredit an, sein Vermögen<br />
befindet sich jedoch im Ausland, so dass<br />
hierauf seitens der Bank nicht zurückgegriffen<br />
werden kann.<br />
2. Alter<br />
Das Merkmal Alter beinhaltet jedes Lebensalter,<br />
auch wenn der Gesetzgeber primär die<br />
„Älteren“ schützen wollte. Die Frage nach dem<br />
Lebensalter (indirekt durch die Frage nach dem<br />
Geburtstag) kann keine Diskriminierung darstellen,<br />
da das Lebensalter für die Bank hinsichtlich<br />
der Geschäftsfähigkeit des Kunden<br />
eine notwendige Information darstellt. Wei-<br />
terhin ist die Angabe des Alters in Kontoeröffnungsunterlagen<br />
zur Legitimation aufgrund<br />
der Abgabenordnung gefordert 4 .<br />
Die Altersbegrenzung in Förderprogrammen<br />
bei durchgeleiteten Krediten der KfW<br />
(z.B. Altersbegrenzung bei Gesellschaftern/<br />
Geschäftsführern auf 55 Jahre) ist sachlich<br />
gerechtfertigt, da eine Rückführung des<br />
Kredits in einem überschaubaren Zeitraum<br />
gewährleistet sein muss. Förderprogramme<br />
z.B. für „Junge Existenzgründer“ diskriminieren<br />
ebenso wenig, da junge Existenzgründer<br />
durchschnittlich weniger Eigenkapital einbringen<br />
können als ältere Existenzgründer<br />
und daher ein sachlicher Grund für die Förderung<br />
besteht.<br />
3. Geschlecht<br />
Soweit in Bankvordrucken die maskuline Wortform<br />
verwendet wird, stellt dies keine Diskriminierung<br />
von Frauen dar. Eine Frage nach<br />
dem Geschlecht ist legitim, um z.B. die korrekte<br />
Anrede in der Korrespondenz zu verwenden.<br />
Allein die Benennung von Vornamen ist<br />
zum Teil unzureichend, da beide Geschlechter<br />
betroffen sein könnten (Robin, Andrea).<br />
4. Behinderung<br />
Eine Diskriminierung kann hier ausgeschlossen<br />
werden. Ein Bankautomat für Gehbehinderte ist<br />
für einen Sehbehinderten nicht nützlich und<br />
umgekehrt. Den Banken kann ein allumfassender<br />
behindertengerechter Zugang zu sämtlichen<br />
Bankdienstleistungen nicht zugemutet<br />
werden, da dies mit einem nicht zu rechtfertigenden<br />
Kostenaufwand verbunden wäre.<br />
5. Religion<br />
Problematisch könnte hier die Zurückweisung<br />
der Geschäftsbeziehung zu „Scientologen“<br />
sein. Während in den USA, GB und Frankreich<br />
die Religionsgemeinschaft bejaht wird, ist die<br />
deutsche Rechtsprechung aufgrund einer<br />
„Gewinnerzielungsabsicht“ anderer Ansicht 5 .<br />
6. Sexuelle Identität<br />
Hier könnte man an die Diskriminierung von<br />
gleichgeschlechtlichen Beziehungen denken<br />
durch die Angebote Ehegattenkonto, Familien-<br />
und Kindersparbuch. Da die Ehe sogar unter
verfassungsrechtlichem Schutz steht (Art. 6<br />
GG), kann keine Diskriminierung vorliegen.<br />
V. Rechtsfolgen<br />
Der Diskriminierte soll nach dem AGG die<br />
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen<br />
können. Dies läuft im Bankbereich faktisch<br />
auf einen Kontrahierungszwang der Bank<br />
mit dem Kunden hinaus und stellt einen<br />
nicht zu rechtfertigen Eingriff in die Privatautonomie<br />
dar. Bei einer mittelbaren Diskriminierung<br />
läuft der Beseitigungsanspruch<br />
hinaus z.B. auf die Änderung von Vertragstexten.<br />
Weiter hat der Diskriminierte einen<br />
Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Schadens.<br />
Schließlich kann der Diskriminierte eine<br />
Entschädigung in Geld verlangen (immaterieller<br />
Schaden).<br />
Dieser Geldentschädigungsanspruch wird<br />
insbesondere für „AGG-Hopper“ der interessanteste<br />
Anspruch sein und die Gerichte<br />
demnächst beschäftigen. Zu beachten ist auf<br />
jeden Fall, dass gem. EU-Richtlinie der Schadensersatz<br />
zwar verhältnismäßige, aber auch<br />
wirksame und abschreckende Sanktionen<br />
verlangt. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung<br />
analog zu den Schadensersatzansprüchen<br />
bei Verletzungen des allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechts gemäßigt bleibt.<br />
VI. Beweislastverteilung/<br />
Ausschlussfrist<br />
Beweist der Diskriminierte „Indizien“, die auf<br />
eine Diskriminierung schließen lassen, so<br />
trägt die Bank die volle Darlegungs- und<br />
Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung<br />
vorgelegen hat. Diese gesetzlich angeordnete<br />
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast<br />
allein kann zum Verlust des Zivilprozesses<br />
führen, insbesondere dann, wenn die<br />
Bank den streitbefangenen Vorgang nicht<br />
dokumentiert hat.<br />
Der Diskriminierte hat seine Ansprüche<br />
gegenüber der Bank binnen zwei Monaten,<br />
gerechnet ab dem Tag der Ablehnungsentscheidung,<br />
geltend zu machen. Eine Klageerhebung<br />
ist hierfür nicht erforderlich. Selbst<br />
die telefonische Beschwerde bei der Bank<br />
reicht aus. Ebenso wird man die Beschwer-<br />
deerhebung beim Ombudsmann (falls das<br />
betreffende Institut sich diesem Verfahren<br />
angeschlossen hat) oder bei der Antidiskriminierungsstelle<br />
des Bundes in Berlin ausreichen<br />
lassen müssen.<br />
VII. Verhaltensweise der Bank im<br />
Fall eines Diskriminierungsvorwurfs<br />
Enttäuschte Kunden sowie „berufsmäßig“ Diskriminierte<br />
(„AGG-Hopper“) werden versuchen,<br />
die Ablehnung eines Vertragsschlusses<br />
oder die Unwirksamkeit einer Kündigung<br />
mit einer Diskriminierung nach dem AGG zu<br />
begründen. Jede Bank muss für sich abschätzen,<br />
welchen Aufwand sie bei der AGG-Dokumentation<br />
betreiben möchte.<br />
Im Kreditgeschäft sollten auf jeden Fall die<br />
Selbstauskunft und die SCHUFA-Abfrage<br />
archiviert werden, um die Bonitätsprüfung<br />
festzuhalten. Bei der Ablehnung der Eröffnung<br />
eines Girokontos werden bereits in aller<br />
Regel die Ablehnungsgründe von der Kreditwirtschaft<br />
dokumentiert, um für ein etwaiges<br />
Ombudsmannverfahren gewappnet zu sein.<br />
Im Fall einer Kreditkündigung lässt sich z.B.<br />
der Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs<br />
anhand der Kontoauszüge nachweisen. Sind<br />
Spannungen bei Vertragsverhandlungen mit<br />
dem Kunden aufgetreten, so sollte eine Aufzeichnung<br />
zu den Kreditakten genommen<br />
werden und sei es als Gedächtnisstütze für<br />
den Bankmitarbeiter als Zeuge vor Gericht.<br />
Bei den sog. „AGG-Hoppern“ kann sich die<br />
Bank auf die Rechtsprechung zu § 611a BGB<br />
(nunmehr aufgegangen im AGG) berufen 6 ,<br />
wonach ein Anspruch ausgeschlossen ist,<br />
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend<br />
gemacht wird.<br />
Ab <strong>2007</strong> sollen für die Kreditwirtschaft Versicherungsprodukte<br />
(wahrscheinlich von Gerling<br />
und AXA) bereitgestellt werden. Danach<br />
können sich die Banken rechtsschutzversichern<br />
für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
sowie im Fall einer Zahlung<br />
aufgrund des AGG.<br />
Folgender Quickcheck kann zur Prüfung<br />
eines Diskriminierungsvorwurfs herangezogen<br />
werden (siehe Abb. 2 auf S. 198).<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Beweist der Diskriminierte„Indizien“,<br />
die auf eine<br />
Diskriminierung<br />
schließen lassen, so<br />
trägt die Bank die<br />
volle Darlegungsund<br />
Beweislast<br />
dafür, dass keine<br />
Benachteiligung<br />
vorgelegen hat. «<br />
6 LAG Hamm, AP BGB § 611a Nr. 15; LAG Mainz,<br />
NZA 1997 S. 115.<br />
197
Beitrag<br />
» Jede Bank muss<br />
für sich abschätzen,<br />
welchen Aufwand sie<br />
bei der AGG-Doku-<br />
mentation betreiben<br />
möchte. Im Kredit-<br />
geschäft sollten auf<br />
jeden Fall die Selbst-<br />
auskunft und die<br />
SCHUFA-Abfrage<br />
archiviert werden,<br />
um die Bonitätsprüfung<br />
festzuhalten. «<br />
198 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 2: Checkliste zur Prüfung eines Diskriminierungsvorwurfs<br />
VIII. Fazit und Ausblick<br />
I. Liegt die Beschwerde einer natürlichen Person vor?<br />
II. Ist die Beschwerde innerhalb der 2-Monats-Frist erfolgt?<br />
1) Diskriminierungsvorwurf<br />
Rasse, ethnische Herkunft<br />
a) Dienstleistung steht<br />
ö�entlich zur Verfügung<br />
b) kein besonderes<br />
Vertrauensverhältnis<br />
IV. Hat der Beschwerdeführer Indizien vorgetragen, die für eine<br />
diskriminierende Handlung der Bank sprechen?<br />
V. Hat die Bank die diskriminierende Handlung aufgrund einer<br />
der Merkmale des AGG begangen?<br />
1) Merkmale<br />
Rasse, ethnische Herkunft<br />
Beschwerde erfolgreich<br />
VI. Letzte Instanz: Liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Beschwerdeführer<br />
um einen „AGG-Hopper“ handelt?<br />
Minderheiten sollen und müssen geschützt<br />
werden. Dies darf jedoch nicht zulasten der<br />
Mehrheit geschehen, so dass diese wiederum<br />
„umgekehrt“ diskriminiert wird.<br />
Wichtiger als alle Gesetze sind jedoch die<br />
gesellschaftliche Verankerung von Rücksichtnahme<br />
und sozialer Verantwortung. Anscheinend<br />
ist es damit in Europa nicht weit her<br />
wenn ja:<br />
wenn ja:<br />
III. Ist das AGG anwendbar?<br />
wenn ja:<br />
wenn ja:<br />
dann: Beschwerde zurückweisen<br />
2) Diskriminierungsvorwurf<br />
Alter, Religion, Geschlecht,<br />
sex. Identität, Behinderung<br />
a) Dienstleistung steht ö�entlich<br />
zur Verfügung<br />
b) kein besonderes Vertrauensverhältnis<br />
c) kein Massengeschäft<br />
2) Merkmale<br />
Alter, Religion, Geschlecht,<br />
sex. Identität, Behinderung<br />
liegt ein sachlicher Grund für<br />
die Benachteiligung vor ?<br />
wenn nein: Beschwerde erfolgreich<br />
angesichts der geballten Wucht von vier EU-<br />
Richtlinien, die in das AGG eingeflossen sind.<br />
Für die Kreditwirtschaft werden die Auswirkungen<br />
des AGG überschaubar bleiben. Die<br />
Dokumentationsflut aufgrund des AGG ist im<br />
Vergleich zu MAK, Basel II und MiFID eher zu vernachlässigen.<br />
Insbesondere enttäuschte Bankkunden<br />
und „AGG-Hopper“ werden sich auf das<br />
AGG berufen und die Gerichte in Kürze beschäftigen.<br />
Leider auch die Mitarbeiter der Banken. £
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
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•<br />
Religiöse Vereine oder politische Parteien können sich nicht auf das AGG berufen.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Die Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen scheidet aus, wenn zwischen Bank und Kunde ein besonderes<br />
Nähe- oder Vertrauensverhältnis vorliegt.<br />
Während das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot für die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft für sämtliche<br />
Bankdienstleistungen Geltung beansprucht, gilt das Diskriminierungsverbot bezüglich der Merkmale Geschlecht,<br />
Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität nur für Massengeschäfte.<br />
Das Merkmal Massengeschäft liegt nicht vor, wenn der Vertrag aufgrund einer individuellen Risikoprüfung des Kunden<br />
zustande kommt.<br />
Entscheidend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals Massengeschäft durch die Gerichte wird es sein, ob auf<br />
den Empfängerhorizont beim Bankkunden abzustellen ist oder objektive Kriterien Anwendung finden. Anhand der<br />
Gesetzesbegründung ist auf objektive Kriterien abzustellen.<br />
Vom AGG werden auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />
Beweist der Diskriminierte „Indizien“, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, so trägt die Bank die volle Darlegungs-<br />
und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorgelegen hat.<br />
Der Diskriminierte hat seine Ansprüche gegenüber der Bank binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ablehnungsentscheidung,<br />
geltend zu machen.<br />
Jede Bank muss für sich abschätzen, welchen Aufwand sie bei der AGG-Dokumentation betreiben möchte. Im Kreditgeschäft<br />
sollten auf jeden Fall die Selbstauskunft und die SCHUFA-Abfrage archiviert werden, um die Bonitätsprüfung<br />
zu dokumentieren.<br />
BGB Kommentar neu in 2. überarbeiteter Aufl age<br />
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199
200<br />
Beitrag<br />
» Die MaRisk fordern<br />
die Festlegung<br />
von Abgabekriterien<br />
– die Umsetzung<br />
dieser Anforderung<br />
führt in<br />
vielen Häusern aufgrund<br />
wenig homogenerKreditnehmerstrukturen<br />
noch<br />
zu Problemen. Problemen. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
MaRisk-Status Sanierung – Anforderungen<br />
an Sanierungsgutachten<br />
Praxisbericht zur Umsetzung von Erleichterungsregelungen im Sanierungsprozess.<br />
Autoren:<br />
Heinz Tilgner, Bereichsleiter<br />
Kredit-Marktfolge, Raiffeisen-Volksbank<br />
Erlangen-Höchstadt eG<br />
Walter Friedrich, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Genossenschaftsverband<br />
Bayern e.V.<br />
Michael Gebhard, Prüfungsassistent,<br />
Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen geben die persönliche<br />
Auff assung der Autoren zu derartigen Problemen und<br />
Frage stellungen wieder.<br />
1 Vgl. MaRisk, BTO 1.2.5, Rdn. 3; vgl. dazu auch<br />
Habel, BP 3/2006 S. 112.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk) fordern die Festlegung<br />
von Kriterien, die die Abgabe eines Engagements<br />
an auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierte<br />
Mitarbeiter oder Bereiche regeln.<br />
Die Umsetzung dieser Anforderung führt in<br />
vielen Häusern aufgrund wenig homogener<br />
Kreditnehmerstrukturen noch zu Problemen<br />
und Fragestellungen. Hierbei bieten sich<br />
Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. nach Größe<br />
oder Komplexität, die ein Kreditinstitut nach<br />
individuellen Verhältnissen nutzen kann. Vor<br />
allem kann das Kreditinstitut unter Risikogesichtspunkten<br />
festgelegte Kredite unterhalb<br />
einer selbst bestimmten Größenordnung von<br />
der Problemkreditbearbeitung ausnehmen.<br />
II. Anforderungen der MaRisk<br />
Bereits durch die MaK wurde von der Bankenaufsicht<br />
gefordert, dass in den Organisationsrichtlinien<br />
Kriterien festzulegen sind, die die<br />
Abgabe eines Engagements an auf die Sanierung<br />
bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter<br />
oder Bereiche bzw. deren Einschaltung<br />
regeln. Hinsichtlich eines Sanierungskonzepts<br />
ergeben sich nunmehr aus den MaRisk jedoch<br />
Erleichterungen, die mit sofortiger Wirkung in<br />
Anspruch genommen werden können. Entscheidet<br />
sich das Kreditinstitut für die Begleitung<br />
einer Sanierung, muss es sich ein Sanierungskonzept<br />
vorlegen lassen. Die Umsetzung<br />
des Sanierungskonzepts sowie die Auswirkungen<br />
der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut<br />
nur noch zu überwachen 1 .<br />
III. Erfahrungen aus der Praxis<br />
In der Praxis zeigt es sich, dass insbesondere<br />
zwischen den Organisationsrichtlinien und den<br />
Arbeitsabläufen oft Umsetzungs- und Abgrenzungsprobleme<br />
bestehen. Teilweise werden<br />
auch die Erleichterungsmöglichkeiten, die sich<br />
aus den MaK bzw. MaRisk ergeben, noch nicht<br />
in vollem Umfang genutzt. Schwierig gestaltet<br />
sich dabei, dass die organisatorischen Vorga-<br />
Abbildung 1 : Handlungsalternativen eines Kreditinstituts zur Unterstützung<br />
des Sanierungsprozesses<br />
Hilfe bei der Sanierung<br />
Beratung/Unterstützung Überbrückungsmaßnahmen Sanierunghilfen<br />
Moderation<br />
eigene Beratung<br />
Kontakt zu Investoren<br />
Vermittlung von Beratern<br />
besondere Produkte<br />
Organisation eines Pools<br />
Stillhalten<br />
Stundung/Moratorium<br />
Überbrückungskredit<br />
Stundung/Moratorium/Stillhalten<br />
Kapitaldienstanpassung<br />
Freigabe Sicherheiten<br />
Verzicht auf Zinsen<br />
Umwandl.v. Forderungen in EK<br />
Rangrücktritt<br />
Forderungsverzicht<br />
außerger. Vergleich<br />
neue Kredite
en im täglichen Geschäft grundsätzlich einerseits<br />
auf den „kleinen Handwerksbetrieb um die<br />
Ecke“ als andererseits auch auf das „international<br />
operierende Unternehmen“ anzuwenden<br />
sind. Bei einer Beteiligung an einer Sanierung<br />
stehen den Banken verschiedene Möglichkeiten<br />
zur Verfügung.<br />
Unabhängig von den Vorgaben der Bankenaufsicht<br />
wird es vor allem bei Gewährung von<br />
Überbrückungsmaßnahmen und Sanierungshilfen<br />
notwendig sein, auf Basis eines strukturierten<br />
Konzepts bzw. Maßnahmenplans<br />
(einschließlich zeitlicher Vorgaben) Entscheidungen<br />
zu treffen und die weitere Vorgehensweise<br />
festzulegen. Ohne adäquate Grundlagen<br />
kann sich ansonsten sehr schnell das Problem<br />
stellen, dass „dem schlechten Geld weiteres<br />
gutes nachgeworfen wird“. Dabei ist auch auf<br />
die Gefahr des Verfalls von Sicherungswerten,<br />
die Bevorzugung anderer Gläubiger oder die<br />
Verschiebung von Vermögenswerten zu<br />
achten. Insgesamt sollten die bankindividuellen<br />
Organisationsrichtlinien – unter Berücksichtigung<br />
von Art, Größe und Komplexität<br />
der getätigten Geschäfte – realitätsnah gestaltet<br />
werden, um flexible und einzelfallabhängige<br />
Handlungsalternativen zu ermöglichen.<br />
Zu starre und praxisferne Regelungen bergen<br />
die Gefahr von wesentlichen Verstößen gegen<br />
die Organisationsrichtlinien, die bei internen<br />
oder externen Prüfungen aufgegriffen werden.<br />
Dies zeigt sich auch aus den Feststellungen<br />
der MaK-Sonderprüfungen nach § 44 KWG<br />
durch die Deutsche Bundesbank. Als wesentliche<br />
Feststellungen wurden u.a. genannt:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Konkrete Kriterien fehlen.<br />
Fehlende Beachtung der Kriterien.<br />
Anpassung einer Musterarbeitsanweisung<br />
an bankindividuelle Kriterien ist<br />
nicht erfolgt.<br />
Bei Privatkunden fand keine Intensivbetreuung<br />
statt, obwohl keine Ausnahmeregelungen<br />
bestehen.<br />
Eine Bank definiert z. B. in ihrer Organisationsrichtlinie,<br />
dass mit der Einstufung in die<br />
Risikogruppe 3 gem. PrüfbV zwingend eine<br />
Zuordnung zum Bereich Problemkreditengagements<br />
verbunden ist. Ohne gleichzeitig<br />
Erleichterungen für das Mengengeschäft zu<br />
regeln, bedeutet dies in der Konsequenz, dass<br />
selbst für „kleinere Kreditengagements“ (z.B.<br />
Kleinhandwerker mit 50 T€ Kredithöhe) die<br />
vorgegebenen Folgemaßnahmen (an IDW-<br />
FAR 1/1991 orientiertes Sanierungsgutachten<br />
eines unabhängigen branchenerfahrenen Dritten)<br />
zwingend erforderlich sind. Praktikabilität<br />
und Kosten-Nutzen-Effekt stehen in derartigen<br />
Fällen wohl außer Frage.<br />
IV. Allgemeine Erleichterungen der<br />
MaRisk<br />
Zur Vermeidung solcher Konstellationen kann<br />
für die Bereiche Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung<br />
Rdn. 76 der MaK analog<br />
angewendet werden. Unter Risikogesichtspunkten<br />
können bestimmte Arten von Kreditgeschäften<br />
oder Kredite unterhalb bestimmter<br />
Größenordnungen von der Anwendung des<br />
Verfahrens ausgenommen werden. Gleiches<br />
gilt im Regelungsbereich der MaRisk 2 . Unter<br />
Berücksichtigung von Größe, Struktur und<br />
Komplexität der getätigten Geschäfte sollten<br />
deshalb vertretbare Kriterien gewählt werden,<br />
die Kreditengagements von der Problemkreditbearbeitung<br />
nach den strikten Vorgaben der<br />
MaK/MaRisk befreien.<br />
Des Weiteren liegt es im Ermessen des Hauses,<br />
ob Kriterien für einen Übergang in die Problemkreditbearbeitung<br />
einen Automatismus<br />
statuieren oder ob es sich lediglich um Indikatoren<br />
handelt, auf deren Grundlage die Überprüfung<br />
durchgeführt wird. Auch hier sollte<br />
sich die Bank im Vorfeld ausreichend damit<br />
beschäftigen, inwieweit es für die Handhabe<br />
in der täglichen Praxis sinnvoll ist, zwingende<br />
„Muss-Kriterien“ für einen Übergang zur Problemkreditbearbeitung<br />
festzulegen. Die BaFin<br />
weist bei der Veröffentlichung der Endfassung<br />
der MaRisk ebenfalls darauf hin, dass ihr viel<br />
daran liegt, dass die MaRisk risikoadäquat<br />
umgesetzt werden können 3 . Nachfolgend<br />
werden individuelle Lösungsansätze vorgestellt,<br />
wie sie aktuell in der Raiffeisen-Volksbank<br />
Erlangen-Höchstadt eG (Bilanzsumme<br />
2005: 790 Mio. €) erarbeitet wurden.<br />
V. Kriterien für die Zuordnung zur<br />
Intensivbetreuung bzw. Sanierung<br />
Nachfolgend dargestelltes Diagramm stellt vorab<br />
die Prozesse schematisch dar 4 (siehe Abb. 2).<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Unter Berücksichtigung<br />
von Größe,<br />
Struktur und Komplexität<br />
der Engagements<br />
sollten vertretbare<br />
Kriterien<br />
die Problemkreditbearbeitung<br />
von den<br />
strikten MaRisk-Vorgaben<br />
befreien. befreien. «<br />
2 Vgl. Anlage 1 zu den MaRisk der BaFin – Regelungstext<br />
mit Erläuterungen; zu BTO 1.2.5 bzw.<br />
1.24.<br />
3 Vgl. Schreiben der BAFin vom 20.12.2005 zur Veröffentlichung<br />
der Endfassung der MaRisk, S. 5.<br />
4 In Anlehnung an die Muster-Arbeitsanweisung<br />
„Intensivbetreuung und die Problemkreditbearbeitung“<br />
des Genossenschaftsverbands Bayern<br />
e.V., S. 5.<br />
201
202<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 2: Kriterien für die Zuordnung der Problemkredite<br />
Normalbetreuung<br />
1. Privatkunden<br />
Für Privatkunden werden unabhängig von<br />
Risiko- oder Blankovolumen die Erleichterungen<br />
des Mengengeschäfts in Anspruch<br />
genommen. Für dieses Geschäftsfeld definiert<br />
sich die Problemkreditbearbeitung ausschließlich<br />
über den Status „Abwicklung“.<br />
2. Firmenkunden<br />
Das Geschäftsfeld Firmen- bzw. Gewerbekunden<br />
wird in drei Teilbereiche gegliedert, die<br />
sich am Risikovolumen bzw. am Blankokreditvolumen<br />
orientieren (siehe Abb.3).<br />
Gewerbliche Engagements bis zu einem Risikovolumen<br />
von 250 T€ bzw. einem Blankokreditvolumen<br />
bis zu 100 T€ werden unter Würdigung des<br />
geringen Risikogehalts und der großen Streubreite<br />
dieses Teilportfolios analog Privatkunden<br />
den Problemkredit-Mengenkunden zugeordnet.<br />
Bei Eintreten festgelegter Risikokriterien erfolgt<br />
daher im Rahmen der Bestandsaufnahme eine<br />
Zuordnungsentscheidung entweder in die Intensivbetreuung<br />
oder, sofern bereits zum Zeitpunkt<br />
Abbildung 3: Aufteilung des Geschäftsfelds Firmen- bzw. Gewerbekunden<br />
Risikovolumen<br />
1.500 T€<br />
1.500 T€<br />
Blankovolumen<br />
500 T€<br />
100 T€<br />
Mengengeschäft<br />
ja<br />
Kriterien<br />
Bestands-<br />
Aufnahme<br />
Zuordnung<br />
Intensivbetreuung<br />
Erfolg?<br />
nein<br />
Mittlere und Große Firmenkunden<br />
ja<br />
Sanierung<br />
Erfolg?<br />
Mittlerer<br />
Firmenkunde<br />
Mengenkunde Sanierung mit<br />
vereinfachten<br />
Anforderungen<br />
Grobananlyse<br />
nein<br />
Zuordnung<br />
Problemkreditbearbeitung<br />
Abwicklung<br />
Großer<br />
Firmenkunde<br />
Sanierung mit<br />
Standardanforderungen
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Optimierung der Problemkreditbearbeitung<br />
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MaK-konforme Unterstützung im Prozess der Früherkennung<br />
von Kreditrisiken<br />
Maßnahmengestütztes Monitoring in der Intensivbetreuung<br />
Risikoorientierte Bearbeitung von Sanierungsengagements<br />
Umfassende Controllingmöglichkeiten, Abbildung von<br />
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Ein Unternehmen der<br />
GFKL-Gruppe
2<strong>04</strong><br />
Beitrag<br />
» Diese Vorgehensweise<br />
trägt der Tendenz<br />
weg von der<br />
regelbasierten hin<br />
zu zu einer prinzipienorientiertenAufsicht<br />
Rechnung. Rechnung. «<br />
5 Vgl. dazu die Veröffentlichung der Endfassung<br />
der MaRisk durch die BaFin am 20.12.2005,<br />
S. 7 f.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der Bestandsaufnahme einer Intensivbegleitung<br />
des Kunden keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt<br />
werden, direkt in die Abwicklung. Der<br />
MaK-Status Sanierung findet hier ebenso wie im<br />
Privatkunden-Kreditportfolio keine Anwendung.<br />
Handelt es sich um einen Firmenkunden bis<br />
1,5 Mio. € Risiko- bzw. 500 T€ Blankokreditvolumen<br />
und führt die durchgeführte Grobanalyse<br />
zum Ergebnis Sanierung, so wird ein Sanierungskonzept<br />
angefordert, das der Kunde zusammen<br />
mit seinem Steuerberater erstellt und das mindestens<br />
folgende Anforderungen erfüllen muss:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Analyse der Krisensituation.<br />
Kurz- bzw. mittelfristiger Maßnahmenplan.<br />
Umsatz- und Ertragsvorschau für 1 Jahr.<br />
Liquiditätsplanung für mindestens 6 Monate.<br />
Von einem Firmenkunden oberhalb der soeben<br />
dargestellten Volumen wird ein Sanierungsgutachten<br />
durch einen externen branchenkundigen<br />
Berater oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer<br />
eingefordert. Das Sanierungsgutachten<br />
sollte sich grundsätzlich an den Erfordernissen<br />
des IDW-FAR 1/1991 orientieren. Wichtiger<br />
als der formale Gliederungsaufbau ist jedoch,<br />
dass das Sanierungsgutachten die Bank in die<br />
Lage versetzt, die Maßnahmen zur Krisenbeseitigung<br />
zu plausibilisieren und damit eine haftungsrechtlich<br />
abgesicherte Entscheidung zur<br />
Begleitung der Sanierung treffen zu können.<br />
3. Abwicklung<br />
Der Problemkreditstatus Abwicklung muss<br />
nicht zwangsläufig die Handlungsvorgabe Kündigung<br />
und Verwertung nach sich ziehen. Eine<br />
z.B. einvernehmlich mit dem Schuldner getroffene<br />
Rückzahlungsregelung, die mit einer<br />
gleichzeitigen Beschränkung der Geschäftsverbindung<br />
auf die Rückführung einhergeht,<br />
kann ebenfalls den Status Abwicklung erhalten.<br />
Die Bank ordnet diese Fälle ihrem Abbauportfolio<br />
zu und spricht von „stillen Abwicklungen“.<br />
Diese Vorgehensweise sollte jedoch<br />
nicht den Regelfall darstellen, sondern ausgewählte<br />
und begründete Einzelfälle betreffen.<br />
Die vorgenannte Vorgehensweise führt dazu,<br />
dass bei der Begleitung von Unternehmen<br />
in der Krise dem Risikogehalt sowie Art und<br />
Umfang der getätigten Kreditgeschäfte ausreichend<br />
Rechnung getragen werden kann.<br />
Überzogene Anforderungen an Sanierungsprozesse,<br />
die bei im Großbankumfeld angesiedelten<br />
größeren Finanzierungsvolumen durchaus<br />
ihre Berechtigung haben, werden mit den<br />
vorstehenden Zuordnungskriterien auf den<br />
richtigen „Zoomfaktor“ eingestellt. Sie ermöglichen<br />
somit ein vor Ort durchführbares Handling,<br />
das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />
unter Inanspruchnahme der möglichen Erleichterungen<br />
(Öffnungsklauseln) auch für die zur<br />
Einführung anstehenden MaRisk erfüllen kann.<br />
VI. Anmerkungen zur Vorgehensweise<br />
Die von der Volksbank-Raiffeisenbank Erlangen-Höchstadt<br />
eG angewandte Vorgehensweise<br />
trägt der Tendenz weg von der traditionell<br />
regelbasierten Aufsicht hin zu einer prinzipienorientierten<br />
Aufsicht 5 Rechnung. Definierte<br />
Volumensgrenzen entspringen dem bankindividuellen<br />
Geschäftsumfeld.<br />
Die Problemkredite, für die im Lösungsvorschlag<br />
der alternative Status Intensivbetreuung gewählt<br />
wird, sind aus Sicht der Bank einerseits nicht so<br />
bedeutsam, dass für sie der Status „Sanierung“ mit<br />
den entsprechenden Folgemaßnahmen gelten<br />
soll. Andererseits bestehen bei diesen Krediten<br />
doch solche Besonderheiten, dass in die weitere<br />
Bearbeitung zumindest der „Krisenspezialist“ der<br />
Bank eingeschaltet wird. Im Ergebnis soll somit<br />
eine „Sanierung light“ erreicht werden. Aus Sicht<br />
der MaRisk fallen diese Kredite jedoch in das sog.<br />
Mengengeschäft, da letztendlich – trotz entsprechender<br />
Negativmerkmale – keine Zuordnung<br />
zum Problemkreditbereich i.S.d. MaRisk erfolgt.<br />
Soweit eine derartige Vorgehensweise gewählt<br />
wird, bedarf die Festlegung der Kriterien eines<br />
besonderen Augenmerks.<br />
Auch im Bereich der Problemkreditbearbeitung<br />
ergeben sich aus der Umsetzung der MaRisk<br />
noch Fragestellungen und Abgrenzungsprobleme.<br />
Dies hat sich letztendlich auch im<br />
Rahmen der Feststellungen bei MaK-Sonderprüfungen<br />
nach § 44 KWG durch die Deutsche<br />
Bundesbank bestätigt. Besonders bei den bankindividuellen<br />
Zuordnungskriterien zur Problemkreditbearbeitung<br />
– unter Berücksichtigung<br />
von Art, Größe und Komplexität der<br />
getätigten Geschäfte – sollten die Erleichterungsmöglichkeiten<br />
der Bankenaufsicht ausreichend<br />
in Anspruch genommen werden. £
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Begleitung einer Sanierung, muss es sich ein Sanierungskonzept vorlegen<br />
lassen.<br />
In der Praxis zeigt es sich, dass zwischen den Organisationsrichtlinien und den Arbeitsabläufen oft Umsetzungsprobleme<br />
bestehen. Teilweise werden auch die Erleichterungsmöglichkeiten, die sich aus den MaRisk ergeben, noch<br />
nicht in vollem Umfang genutzt.<br />
Bei der Gewährung von Sanierungshilfen ist es notwendig, auf Basis eines strukturierten Konzepts bzw. Maßnahmenplans<br />
(einschließlich zeitlicher Vorgaben) Entscheidungen zu treffen.<br />
Unter Berücksichtigung von Größe, Struktur und Komplexität der getätigten Geschäfte sollten deshalb vertretbare<br />
Kriterien gewählt werden, die Kreditengagements von der Problemkreditbearbeitung nach den strikten Vorgaben der<br />
MaRisk ausschließen.<br />
Nach abgestuften Kriterien sollten – wie im Praxisfall dargestellt – unterschiedliche Anforderungen an Sanierungsgutachten<br />
gestellt werden.<br />
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205
206<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Vision Vertriebsbank:<br />
Wunsch und Wirklichkeit<br />
Defi zite bei Verkaufsleistung und Marktbearbeitung stehen wachsenden<br />
Erwartungen der Kunden gegenüber. Was wurde auf dem Weg zur Vertriebsbank<br />
bereits erreicht – und wo besteht weiteres Entwicklungspotenzial ?<br />
» Die Weiterentwicklung<br />
der<br />
Vertriebskultur<br />
ist nach überwiegender<br />
Meinung der<br />
Studienteil nehmer<br />
I. Einleitung<br />
Abbildung 1: Charakterisierung der Vertriebsbank<br />
1,3 1,3<br />
w 90% der deutschen Regionalbanken sehen<br />
ihre Zukunft in der Rolle als reine Vertriebsbank.<br />
Die Mehrheit der befragten Institute<br />
betrachtet sie sogar als Voraussetzung für die<br />
dauerhafte Überlebensfähigkeit. Allerdings<br />
klaff en Wunsch und Wirklichkeit weit auseinander.<br />
Denn bislang ist nur gut die Hälfte der<br />
Wegstrecke zurückgelegt. Unzufrieden sind die<br />
Banken und Sparkassen vor allem mit der Qualität<br />
der Umsetzung, was Verkaufsleistung und<br />
Marktbearbeitung anbelangt. Neben gesetzlichen<br />
Hindernissen wie dem Kündigungsschutz<br />
hemmt insbesondere die mangelnde<br />
Veränderungsbereitschaft bzw. –fähigkeit<br />
der Mitarbeiter die konsequente Entwicklung<br />
hin zur Vertriebsbank. Dazu kommen<br />
trotz aller bisherigen Anstrengungen immer<br />
noch informationstechnische Hürden. Die<br />
Kunden dagegen stehen nach Einschätzung<br />
der Teilnehmer dieser Neuaufstellung positiv<br />
gegenüber, bei gleichzeitig wachsenden<br />
Erwartungen an die Beratungsqualität. Das<br />
ergab eine Studie der Stuttgarter Unterneh-<br />
1,5<br />
2,4<br />
2,8<br />
2,4<br />
2,5 2,5<br />
2,7<br />
3,5 3,5<br />
3,3<br />
1,4<br />
2,5 2,5<br />
Sparkassen Genossenschaftsbanken<br />
Sparda-Banken Großbanken<br />
Vertriebskultursicht<br />
Autoren:<br />
Andreas Haag,<br />
Mitglied des Vorstands,<br />
BBBank, Karlsruhe,<br />
E-Mail: Andreas.Haag@bbbank.de<br />
Thomas Sterk,<br />
Gesellschafter,<br />
Management Partner GmbH,<br />
E-Mail: TST@Management-Partner.de<br />
Chefsache. «<br />
Frage: „Für die Charakterisierung einer Bank als Vertriebsbank ist besonders relevant die ...“<br />
Bewertung nach Schulnotensystem<br />
3,2<br />
Prozesssicht Steuerungssicht Organisationssicht<br />
mensberatung Management Partner mit dem<br />
Titel „Vision Vertriebsbank – Standortbestimmung<br />
und Entwicklungspfade in deutschen<br />
Regionalbanken“. Intensiv befragt wurden insgesamt<br />
52 Vorstandsmitglieder der 100 größten<br />
deutschen Retailbanken, Sparkassen und<br />
Großbanken ebenso wie genossenschaftliche<br />
Institute und Sparda-Banken.<br />
II. Herausforderungen bei der<br />
Entwicklung zur Vertriebsbank<br />
1. Charakterisierung der Vertriebsbank<br />
Vertriebsbanken sind durch aktiven Verkauf,<br />
kundenorientierte Beratung, maßgeschneiderte<br />
Finanzlösungen inkl. Produkte von fremden<br />
Anbietern und wertbasierte Vertriebssteuerung<br />
geprägt. Vor dem Hintergrund der<br />
weiterhin wichtigen Faktoren Freundlichkeit<br />
und Hilfsbereitschaft bedingt dies jedoch eine<br />
neue Vertriebskultur, die die Banken zu einem<br />
grundsätzlichen Veränderungsprozess zwingt<br />
(siehe Abb. 1).<br />
2. Umsetzungsstand<br />
Der Umsetzungsstand dieses Veränderungsprozesses<br />
wird bankengruppenübergreifend<br />
auf wesentlichen Feldern als weiterhin unbefriedigend<br />
eingeschätzt. Auff ällig ist allerdings,<br />
dass die im Markt sehr erfolgreich agierenden<br />
Spardabanken sowohl ein zentrales Vertriebsmanagement<br />
als auch tatsächlich vertriebsunterstützend<br />
wirkende Prozesse bereits deutlich<br />
weitergehender etabliert haben als ihre Wettbewerber<br />
(siehe Abb. 2 auf S. 207). Gleiches gilt<br />
bei der Betrachtung der gesamten Top 20 im<br />
Umsetzungsprozess hin zur Vertriebsbank:<br />
jeweils neun von zehn Instituten haben hier<br />
ihre Hausaufgaben gemacht.
Abbildung 2: Umsetzungsstand<br />
Thema<br />
Umsetzung<br />
Vertriebsbank<br />
Umsetzung<br />
VertriebsVertriebsmanagement Unterstützung<br />
Unterstützung<br />
der Prozesse für<br />
den Vertrieb<br />
Durchschnitt<br />
GB SK VR Sparda<br />
56% 56% 55% 56% 58%<br />
64% 66% 64% 58% 80%<br />
48% 42% 44% 44% 78%<br />
GB GB = Großbanken<br />
SK = Sparkassen<br />
VR = Genossenschaftsbanken<br />
Sparda = Sparda-Banken<br />
Eine Differenzierung der konkreten Ausgangssituation<br />
nach relevanten Geschäftsfeldern<br />
zeigt wesentlichen Handlungsbedarf in der<br />
operativen Marktbearbeitung, speziell im Filialgeschäft<br />
und im Umgang mit Gewerbekunden.<br />
Das heißt: Anzusetzen ist grundsätzlich bei der<br />
Vertriebskultur, aber auch spezifisch bei Prozessen,<br />
Organisation und Steuerung (siehe Abb. 3<br />
auf S. 208).<br />
III. Wege zur erfolgreichen<br />
Umsetzung<br />
1. Entwicklung einer Vertriebskultur<br />
Die Weiterentwicklung der Vertriebskultur ist<br />
nach überwiegender Meinung der Studienteilnehmer<br />
Chefsache. Es ist ein Werterahmen zu<br />
entwickeln, der für kundenzentriertes Handeln<br />
aller Mitarbeiter Orientierung schafft – auch in<br />
den Zentralbereichen.<br />
Eine große Hürde besteht in diesem Zusammenhang<br />
in der Veränderung des Aufgabenverständnisses<br />
der Vertriebsmitarbeiter, das<br />
von einem Paradigmenwechsel geprägt ist –<br />
weg von der abwicklungsorientierten Null-<br />
Fehler-Toleranz , hin zum agilen und abschlussorientierten<br />
Verkaufsverhalten. Mit dieser<br />
Neuausrichtung des Aufgabenverständnisses<br />
geht einher ein deutlich ambitionierterer<br />
Anspruch an Professionalität und Schlagzahl.<br />
Insgesamt sollen Verkaufsleistung und Marktbearbeitung<br />
in den Instituten ein viel stärkeres<br />
Gewicht als bisher erhalten. Nur wenn<br />
regelmäßig über die Verkaufsergebnisse<br />
gesprochen wird entsteht eine Auseinandersetzung<br />
mit der Verkaufsleistung. Es gilt<br />
zukünftig verstärkt die eigene Elite im Verkauf<br />
zu erkennen und im Gesamthaus transparent<br />
herauszustellen. Verknüpft mit weichen Anreizfaktoren<br />
wie Wettbewerben werden Verkaufsleistungen<br />
gewürdigt und der einzelne Mitarbeiter<br />
nachhaltig motiviert.<br />
Dass das Hineinwachsen in dieses Zukunftsbild<br />
alles andere als eine Selbstverständlichkeit<br />
ist, wird deutlich, wenn man sich die<br />
langjährigen Betriebszugehörigkeiten und<br />
die daraus resultierende, tief in den Mitarbeitern<br />
verankerte Prägung des bisherigen<br />
Aufgabenverständnisses bewusst macht.<br />
Eine Herausforderung für den angestrebten<br />
Transformationsprozess ist die notwendige<br />
Weiterentwicklung von Verantwortung und<br />
Zusammenarbeit zwischen Stabs- und Vertriebseinheiten<br />
einerseits und die Schaffung<br />
von Anreizen in Form attraktiver Vergütungspakete<br />
für Mitarbeiter, Aufgaben im Markt<br />
gerne anzunehmen, andererseits (Stichwort:<br />
„Innerbetriebliche Emanzipation“).<br />
2. Kundenorientierte Prozesse und<br />
Instrumente<br />
Dass es diese Kultur noch zu entwickeln gilt,<br />
zeigt sich daran, wie an die konkreten Themenfelder<br />
herangegangen wird. Zwar erachtet<br />
die Mehrheit der befragten Vorstände die<br />
kundenorientierte Ausrichtung der Prozesse<br />
als notwendig – bei den ergriffenen Maßnahmen<br />
dominieren hingegen handwerkliche<br />
Verbesserungen wie die Verschlankung von<br />
Abläufen oder ihre Unterstützung durch die<br />
Informationstechnik.<br />
Kein Wunder, dass die derzeitige Prozesslandschaft<br />
nach wie vor weit davon entfernt<br />
ist, echte Beiträge für den Vertrieb zu liefern.<br />
Nicht umsonst wird sie bei Sparkassen und<br />
Genossenschaftsbanken sogar als hemmend<br />
wahrgenommen. Somit steht ein aktives und<br />
an den Kundeninteressen ausgerichtetes Prozessmanagement<br />
ganz oben auf der Agenda<br />
des Wandels.<br />
Ebenso wie die unter der Überschrift „Wichtigste<br />
Zukunftsthemen“ ermittelten Instrumente<br />
für die Forcierung von Cross Selling<br />
(siehe Abb. 4 auf S. 208).<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Neben gesetzlichenHindernissen<br />
wie dem Kündigungsschutz<br />
hemmt<br />
insbesondere die<br />
mangelnde Veränderungsbereitschaft<br />
bzw. –fähigkeit der<br />
Mitarbeiter die konsequenteEntwicklung<br />
hin zur Ver-<br />
triebsbank. «<br />
207
Beitrag<br />
208 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 3: Verbesserungsbedarf<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Gesamt<br />
... im Filialgeschäft<br />
... im gehobenen<br />
Privatkundengeschäft<br />
... im<br />
Gewerbekundengeschäft<br />
... im<br />
Firmenkundengeschäft<br />
... in der<br />
Vertriebsorganisation<br />
34 %<br />
31 %<br />
34 %<br />
38 %<br />
31 %<br />
Frage: „In der operativen Marktbearbeitung besteht heute Verbesserungsbedarf ...“<br />
Abbildung 4: Wichtige Zukunftsthemen<br />
Forcierung<br />
Cross-Selling<br />
Potenzialorientierter<br />
Segmentierungsansatz<br />
Variable<br />
Anreizsysteme<br />
Coaching zur Entwicklung von<br />
Verkäuferpersönlichkeiten<br />
Integrierte Zielplanungs- und<br />
Vertriebssteuerungsebene<br />
Gesamt<br />
Ein potenzialorientierter<br />
Segmentierungsansatz.<br />
Variable Anreizsysteme.<br />
Die Entwicklung von verkäuferischen<br />
Fähigkeiten sowie<br />
die Einführung von integrierten<br />
Zielplanungs- und<br />
Vertriebssteuerungssystemen.<br />
Es ist ein weites Feld, das anzugehen ist. Denn<br />
keines der Themen ist auch nur entfernt umgesetzt,<br />
nicht einmal zur Hälfte.<br />
In der von Wachstum gekennzeichneten Marktbearbeitung<br />
der BBBank z.B. nimmt die Filiale<br />
... in den<br />
Vertriebsprozessen<br />
29%<br />
66 %<br />
53 %<br />
63 %<br />
59 %<br />
35%<br />
32%<br />
35%<br />
39%<br />
... in der<br />
Vertriebssteuerung<br />
48%<br />
50 %<br />
41 %<br />
50 %<br />
44 %<br />
65%<br />
58%<br />
61%<br />
55%<br />
Frage: „Bedeutung und Umsetzungstand der für die Weiterentwicklung der Marktbearbeitung<br />
wichtigsten Ansätze bzw. Instrumente.“<br />
... in der<br />
Vertriebskultur<br />
90%<br />
90%<br />
90%<br />
87%<br />
wichtiges Zukunftsthema zufriedenstellend umgesetzt<br />
66 %<br />
50 %<br />
63 %<br />
59 %<br />
100%<br />
weiterhin die zentrale Rolle ein. Die Beratungslogik<br />
ist von einem segmentspezifisch abgestuften<br />
ganzheitlichen Ansatz geprägt.<br />
Vor diesem Hintergrund verfolgt die potenzialorientierte<br />
Kundensegmentierung das<br />
Ziel, die Kunden zu erkennen, deren Beratung<br />
schwerpunktmäßig durch einen Vermögensberater,<br />
einen Privatkundenberater in<br />
der Filiale oder einen Außendienstmitarbeiter<br />
erfolgen soll. Der wesentliche Fallstrick in<br />
der Konzeptionierung lag dabei in der richtigen<br />
Balance zwischen „akademischer“ Tiefe<br />
bzw. Differenzierung interessanter Kundencluster<br />
sowie der praxisorientierten Reduzie-
ung der Komplexität und damit Sicherstellung<br />
der Handhabbarkeit in der Umsetzung<br />
durch die Mitarbeiter vor Ort. Die Bedeutung<br />
einzelner Parameter wie Haushaltsgröße, Einkommens-/Vermögenswerte,<br />
Alter oder auch<br />
Produktnutzungen ist in diesem Zusammenhang<br />
für die Konfiguration der einzelnen Cluster<br />
unterschiedlich.<br />
Das eigentliche Ziel stets klar vor Augen, ist<br />
das Ergebnis eine klare Grundordnung in<br />
der Kundenverantwortung der einzelnen<br />
Vertriebskanäle:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Eine Fokussierung der Vermögensberater<br />
auf die Kunden, die tatsächlich über<br />
Bedarf und Interesse an einer hochwertigen<br />
und zeitlich intensiven Betreuungsqualität<br />
verfügen;<br />
In der Filiale neben der Neukundengewinnung<br />
eine Konzentration im Holgeschäft<br />
und der beraterinitiierten<br />
Kundenansprache auf definierte Potenzialkunden<br />
durch ausgewählte Mitarbeiter<br />
einerseits und im Bringgeschäft<br />
eine differenzierte Teilbedarfsorientierung,<br />
gestützt durch eine kampagnengestützte<br />
Kundenansprache andererseits.<br />
Sowie<br />
Im Außendienst die zeitlich definierte<br />
Übernahme der Kundenansprache für<br />
bisherige „Wenig-Nutzer“.<br />
Für eine Bank auf Wachstumskurs wie die<br />
BBBank ist das Beibehalten einer bestimmten<br />
Umsetzungsflexibilität vor Ort im Rahmen klar<br />
definierter Leitplanken und Prozessregeln ein<br />
wichtiger Erfolgsfaktor.<br />
Sie gewährleistet die nötige Atmungsaktivität<br />
und damit Dynamik des gesamten Segmentierungsmodells<br />
und fördert die Motivation der<br />
Mitarbeiter durch Stärkung derer individueller<br />
Einflussnahme.<br />
3. Organisatorische Konsequenzen<br />
Obwohl 97% der befragten Vorstandsmitglieder<br />
die Notwendigkeit nennenswerter organisatorischer<br />
Änderungen durchaus anerkennen,<br />
werden entsprechende Konsequenzen<br />
nur zögernd gezogen. Besonders ausgeprägt<br />
ist die Veränderungsbereitschaft in den unterstützenden<br />
Bereichen, etwa in den Bearbei-<br />
tungsabteilungen für Kredite und Zahlungsverkehr.<br />
Eher Zurückhaltung legen die Institute<br />
an den Tag, wenn es darum geht, Aufgaben<br />
der Stabsfunktionen ( z.B. Marketing und Personal<br />
) auszulagern. 50% der Befragten wollen<br />
sogar den Einkauf weiterhin in eigener Regie<br />
belassen. Andere Branchen haben davon schon<br />
lange Abschied genommen.<br />
4. Steuerung und Multikanalmanagement<br />
Die Aktionsschwerpunkte hinsichtlich der Steuerung<br />
liegen im Ausbau des zentralen Vertriebsmanagements,<br />
dessen Aufgabenfülle wächst.<br />
Nicht minder zwingend ist die Weiterentwicklung<br />
des Multikanalmanagements mit Fokus<br />
auf die Neupositionierung des Außendiensts.<br />
Der unterstellte Bedeutungszuwachs fällt hier<br />
am stärksten aus, vor Internet, Telefonbanking<br />
und Private Banking bzw. Freie Vermittler. Dagegen<br />
legt die Filiale als eigentliches Rückgrat der<br />
Vertriebsorganisation in der Einschätzung leicht<br />
zu. Das bedeutet eine Umkehr des seit Jahren<br />
anhaltenden Trends, wohl nicht zuletzt deshalb,<br />
weil die Zahl der Geschäftsstellen in letzter Zeit<br />
drastisch zurückgefahren wurde (siehe Abb. 5<br />
auf S. 210).<br />
Am Jahresanfang 2006 hat die BBBank eG<br />
vor diesem Hintergrund begonnen mit Ihrem<br />
Partner, der Bausparkasse Schwäbisch Hall<br />
eine eigene Außendienstorganisation aufzubauen.<br />
Der Fokus lag von Beginn an eindeutig<br />
auf der Intensivierung von Bestandskunden<br />
mit bisher niedriger Produktnutzung<br />
und erst in zweiter Linie in der Gewinnung<br />
von Neukunden. Dazu bearbeiten heute über<br />
zehn und seit dem 01.01.<strong>2007</strong> bereits knapp<br />
40 Außendienstmitarbeiter diese entsprechenden<br />
Kunden von bisher 27 Filialen, mehr<br />
als einem Viertel des gesamten bundesweiten<br />
Filialnetzes.<br />
Der bisherige Verlauf ist erfolgversprechend,<br />
die wesentlichen Erfolgsfaktoren neben konsequenten<br />
Führungsprozessen und einer sowohl<br />
den mobilen als auch den stationären Vertrieb<br />
umfassenden Steuerungslogik sind:<br />
ß<br />
das Produktspektrum, mit insgesamt<br />
acht Produkten eingegrenzt und klar auf<br />
die Bedarfsfelder Liquidität, Rund um’s<br />
Konto, Geldanlage, Vorsorge und Immobilie<br />
ausgerichtet,<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
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��� ������ ��� ����������� ����<br />
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������� �������������<br />
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��� ������ �� �� �� ���� �����<br />
������������ ���� �����������<br />
209
Beitrag<br />
210 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
ß<br />
ß<br />
der Vertriebsprozess, in dem die Einbettung<br />
des Call Centers und den harten Schnittstellen<br />
zu Abwicklung und Support hohe<br />
Bedeutung zukommt sowie<br />
die Qualifikation der einzelnen Außendienstmitarbeitern<br />
in der richtigen Balance<br />
zwischen Verkaufs- und Kontaktstärke<br />
einerseits und relevantem Fach-Knowhow<br />
andererseits.<br />
Abbildung 5: Entwicklung der Vertriebskanäle<br />
Gesamt<br />
Stationäre Vertriebswege<br />
Filiale<br />
Vermögensberatung<br />
Private<br />
Banking<br />
Geschäftskundenberatung<br />
Gewerbekundenberatung<br />
Firmenkundenberatung<br />
Mediale Vertriebswege<br />
Internet<br />
Call Center<br />
Mobiler Vertrieb<br />
Eigener<br />
Außendienst<br />
Freie Vermittler<br />
Mittelwert<br />
Heute Zukunft<br />
1,3<br />
2,2<br />
3,1<br />
3,0<br />
2,4<br />
2,3<br />
3,4<br />
3,4<br />
4,8<br />
4,4<br />
Die aktuellen Erfolgsquoten von z.B. 33%<br />
Terminvereinbarung oder auch 40 % Produktabschlüssen<br />
bestätigen die bisherige Positionierung<br />
und Ausgestaltung. Auf dieser Basis<br />
kann nun nach einer Phase des Lernens, der<br />
Optimierung von Produkten und Kampagnen<br />
sowie einer engeren Verzahnung mit der<br />
Gesamtbank der weitere Ausbau sukzessive<br />
vorangetrieben werden. £<br />
1,6 -0,3<br />
Frage: „Bewertung der Vertriebskanäle in ihrer heutigen und zukünftigen Bedeutung“<br />
1,8<br />
2,4<br />
3,0<br />
20<br />
2,2<br />
2,6<br />
2,6<br />
3,0<br />
3,7<br />
6 5 4 3 2 1<br />
Heutige Bedeutung Höhere zukünftige Bedeutung Geringere zukünftige Bedeutung<br />
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Die Weiterentwicklung von Regionalbanken hin zu Vertriebsbanken ist Chefsache<br />
und damit elementare Vorstandsaufgabe. Diese müssen sich als Vorreiter und Treiber<br />
der Entwicklung zur Vertriebsbank verstehen.<br />
Der Filialvertrieb bleibt das Rückgrat der Vertriebsorganisation; Wachstumsimpulse<br />
kommen aus dem Private Banking, dem medialen Vertrieb und dem<br />
Außendienst.<br />
Verbesserungsbedarf in der operativen Marktbearbeitung besteht insbesondere<br />
im Retailgeschäft und hier im Privat- und Gewerbekundensegment.<br />
+0,7<br />
0,0<br />
+1,8<br />
+0,7<br />
+0,8<br />
+0,8<br />
+0,4<br />
+0,4<br />
+0,1
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Dem Leben und Einfordern einer echten Vertriebskultur kommt zunehmend eine<br />
entscheidende Bedeutung zu.<br />
Steuerungsinstrumente/-systeme müssen präzise abgestimmt und konsequent<br />
zielorientiert aufgebaut sein.<br />
Führung im Vertrieb heißt Ziel- und Verhaltensorientierung zu verknüpfen, Unterstützung<br />
rechtzeitig zu liefern sowie im Bedarfsfall konsequent zu intervenieren.<br />
Ein zentrales und leistungsfähiges Vertriebsmanagement beschleunigt die Umsetzung.<br />
Neben der Beherrschung und professionellen Umsetzung der genannten<br />
Stellhebel kommt zukünftig der grundsätzlichen Fähigkeit, die zentral aus den Verbänden<br />
und Rechenzentren getriebenen Maßnahmen zur Intensivierung der vertrieblichen<br />
Leistung im eigenen Haus einzuführen – nicht 1:1, sondern angepasst<br />
an die institutsspezifischen Bedürfnisse, eine hohe Bedeutung zu. Es gilt, eine<br />
Balance zwischen wirtschaftlicher Standardisierung und individueller Identität zu<br />
finden.<br />
2. JAHRESKONGRESS<br />
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� EADS Deutschland GmbH<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
211
212<br />
Beitrag<br />
1 Vgl. Emde, ZIP 2005 S. 1579.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Zentralregulierung: Auswirkungen<br />
auf die Kreditsicherungspraxis<br />
Auswirkungen auf die Kreditsicherungspraxis, insbesondere auf die Globalzession.<br />
Autoren:<br />
Oliver Klindtworth,<br />
Rechtsanwalt und Sparkassenkaufmann,<br />
Senior-Referent Sicherheiten,<br />
Kredit-Firmenkunden,<br />
Sicherheiten Hannover,<br />
DZ BANK AG .<br />
I. Einleitung<br />
w Die Zentralregulierung nimmt im kaufmännischen<br />
Verkehr immer mehr an Bedeutung<br />
zu. Der nachfolgende Beitrag befasst sich<br />
mit der Frage, welche Auswirkungen sich aus<br />
dieser Form der Zahlungsabwicklung zwischen<br />
Lieferant und Käufer auf die Kreditsicherungspraxis<br />
der Banken ergeben können<br />
und wie damit in der Praxis umzugehen ist.<br />
II. Definitionen<br />
1. Zentralregulierung<br />
Der Begriff Zentralregulierung beschreibt<br />
eine Form der Zahlungsabwicklung im Verhältnis<br />
Lieferant und Käufer. Der Käufer<br />
(auch genannt Mitglied bzw. Anschlusshaus)<br />
schließt sich einem Zentralregulierer (auch<br />
genannt Einkaufsverband oder nur Verband)<br />
an, der für den Käufer einheitliche Einkaufsbedingungen<br />
und verbesserte Einkaufskonditionen<br />
aushandelt.<br />
Gleichzeitig übernimmt der Zentralregulierer die<br />
Abwicklung der Zahlungen in der Form, dass er<br />
den Ausgleich der Lieferantenrechnungen koordiniert,<br />
den Rechnungsbetrag vom Käufer einzieht<br />
und grundsätzlich zum Fälligkeitstermin<br />
an den Lieferanten überweist. Teilweise erfolgt<br />
durch die Zentralregulierung auch eine Vorfi -<br />
nanzierung des Lieferanten, wenn der Zentralregulierer<br />
vor Fälligkeit zahlt.<br />
Einkaufsverbände gibt es seit ca. 80 Jahren, wobei<br />
sich diese Form der Zahlungsabwicklung insbesondere<br />
bei den großen Lebensmittelkonzernen<br />
fi ndet (z.B. REWE, Metro), aber auch in anderen<br />
Bereichen (z.B. Holz- und Möbelhandel) 1 .<br />
Die Bank ist in der Art und Weise eingebunden,<br />
dass sie sich im Rahmen der Kreditgewährung<br />
an den Lieferanten regelmäßig durch Glo-<br />
balzession die Forderungen aus Lieferung und<br />
Leistung abtreten lässt.<br />
Nachstehend wird die Frage erörtert, warum<br />
sich die Bank darüber hinaus zur Sicherung<br />
der Ansprüche aus der Zentralregulierung auch<br />
die Forderungen gegen den Zentralregulierer<br />
abtreten lassen sollte.<br />
Die weiteren Ausführungen sollen zum einen bei<br />
der Erstellung der Abtretung der Ansprüche des<br />
Lieferanten gegen den Zentralregulierer behilflich<br />
sein. Darüber hinaus sollen sie im Rahmen<br />
der Bewertung Hinweise und gerade für den<br />
Themenbereich einer Sicherheiten-Außenprüfung<br />
wichtige Anhaltspunkte geben.<br />
In den Praxistipps dieses Beitrags befi ndet sich<br />
daher ein beispielhafter, zentralregulierungsspezifi<br />
scher Fragenkatalog für eine Außenprüfung.<br />
In den Ausführungen wird an der entsprechenden<br />
Stelle jeweils auf die dazugehörige<br />
Frage verwiesen (z.B. siehe Frage 1 KatAP).<br />
2. Delkredere<br />
Über die reine Zahlstellen- bzw. Regulierungsfunktion<br />
hinaus übernimmt der Zentralregulierer<br />
oft auch das Delkredere, d.h. Übernahme<br />
der Haftung für die Verbindlichkeiten des<br />
Käufers gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant<br />
zahlt für die Übernahme des Zahlungsrisikos<br />
eine Gebühr an den Zentralregulierer, die<br />
sog. Delkredere-Gebühr (siehe Frage 2 KatAP).<br />
3. Factoring<br />
Das Factoring unterscheidet sich von der Zentralregulierung<br />
dadurch, dass der Lieferant hier die<br />
Forderungen an den Factor verkauft und diese<br />
somit aus dem Bestand des Lieferanten verschwinden.<br />
Der Lieferant erhält in diesem Fall seine Forderungen<br />
vorfi nanziert und zahlt dafür an den<br />
Factor eine Gebühr, die im Verhältnis zur Delkredere-Gebühr<br />
höher ist (siehe Frage 3 KatAP).
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in Banken und Sparkassen<br />
€ 77,–<br />
Sicherheiten-Management<br />
nach neuer SolvV & MaRisk<br />
€ 82,–<br />
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in Banken und<br />
Sparkassen<br />
Interne Verankerung – Risikoanalyse – Notfallplanung<br />
– technisch-organisatorische Umsetzung – risikoorientierte<br />
Prüfung – gesetzliche/bankenaufsichtliche Vorgaben<br />
Jörg Bretz<br />
Deutsche Bundesbank<br />
Dr. Johannes Hinssen<br />
Hamburger Sparkasse<br />
Andreas Kolb<br />
BHF-Bank AG<br />
Zunehmende Sicherheitsrisiken in der Informationstechnologie<br />
im allgemeinen sowie<br />
eine immense IT-Abhängigkeit von Kreditinstituten<br />
im besonderen wird eine Vielzahl<br />
von Instituten veranlassen, ein nachhaltiges,<br />
internes IT-Sicherheitsmanagement zu implementieren,<br />
aufzubauen und regelmäßig<br />
zu überwachen. Unterstützt werden diese<br />
Entwicklungen durch flankierende, gesetzliche<br />
(u.a. Neufassung des § 25a KWG) sowie<br />
bankenaufsichtliche (z.B. künftig regelmäßig<br />
zu überarbeitende MaRisk) Anforderungen<br />
in den kommenden Jahren.<br />
Erfahrene IT-Sicherheitsbeauftragte geben<br />
konkrete Handlungsempfehlungen zur Implementierung,<br />
technisch-organisatorischen<br />
Umsetzung und Überwachung des internen<br />
IT-Sicherheitsmanagement unter Berücksichtigung<br />
von Datenschutz- und Datensicherheitsaspekten.<br />
Ein Vertreter der Bankenaufsicht<br />
sowie IT-Revisoren aus Banken und<br />
Sparkassen zeigen Prüfungsansätze auf und<br />
berichten über ihre ersten Prüfungserfahrungen<br />
mit diesen neuartigen IT-Sicherheitsrisiken.<br />
Sicherheiten-<br />
Management nach<br />
neuer SolvV & MaRisk<br />
Achtelik/Drexler/Flach (Hrsg.)<br />
Olaf Christoph Achtelik<br />
Rechtsanwalt,Bundesverband Öffentlicher<br />
Banken Deutschland VÖB, Berlin<br />
Andrea Daegling<br />
agens Consulting GmbH, Ellerau<br />
Elisabeth Drexler<br />
Münchener Hypothekenbank eG<br />
Jochen Flach<br />
Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Detlef Hayn<br />
Sparkasse Essen<br />
Den aus zwei Gründen wohl praxisrelevantesten<br />
Bereich des Basel II-Regelwerks bzw.<br />
der neuen Solvabilitätsverordnung greift<br />
dieses in seiner Aktualität und Praxisnähe<br />
wohl einzigartige Werk auf. Zum einen<br />
adressieren die neuen, teilweise Sicherheitenarten<br />
abhängigen Anforderungen an die<br />
Anrechnung von Kreditsicherheiten sowohl<br />
„Standardansatz-“ als auch „IRB-Anwender“.<br />
Daneben adressieren die erhöhten<br />
Prozessanforderungen der SolvV wie auch<br />
der MaRisk zur Hereinnahme, Überwachung/Steuerung<br />
und Abwicklung der<br />
Gerd Martin<br />
Sparkasse Trier<br />
Georges Peltier<br />
SGV Hessen-Thüringen, Frankfurt<br />
Peter Rosenberger<br />
Volksbank Heilbronn eG<br />
Demnach stehen folgende Inhalte im Mittelpunkt<br />
der praxisnahen Erörterungen:<br />
■ Aktuelle bzw. künftige gesetzliche und<br />
bankenaufsichtliche Anforderungen und<br />
Entwicklungen in der IT-Sicherheit (u.a.<br />
Gestaltung des Anwendungsmanagements<br />
im Sinne der MaRisk, Erfüllung aufsichtlicher<br />
Vorgaben beim Outsourcing)<br />
■ Einführung und organisatorische Verankerung<br />
eines IT-Sicherheitsmanagements<br />
innerhalb des Instituts (u.a.Aufbau eines<br />
IT-Sicherheitskonzepts, Implementierung<br />
eines Überwachungsprozesses, Einbindung<br />
der Innenrevision, Kommunikation<br />
zu Aufsichtsgremien)<br />
■ Erstellung einer Risikoanalyse zur<br />
Ermittlung der Schutzbedürftigkeit der<br />
IT-Strukturen (quantitative und qualitative<br />
Wertermittlung zur Bildung von<br />
Schutzbedarfskategorien etc.)<br />
■ Notfallmanagement/-planung zwecks<br />
Wiederherstellung der IT-gestützten<br />
Geschäftsprozesse (Business Continuity<br />
Management, Eskalationsstufen, Notfalldokumentation<br />
etc.)<br />
• Neue Vorgaben der Bankenaufsicht<br />
• Auslegungshinweise zur Solvabilitätsverordnung<br />
• Interne und externe Prüfungserfahrungen<br />
Stefan Holzmayr<br />
DZ BANK AG, Frankfurt/Main<br />
Clemens Koch<br />
PricewaterhouseCoopers AG,<br />
WPG, Frankfurt/Main<br />
Eckart Koerner<br />
KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG,<br />
WPG, Frankfurt/Main<br />
Jens Rödiger<br />
Eurohypo AG, Leipzig<br />
Birgit Schwarz<br />
SAP,Walldorf<br />
Jürgen Warmuth<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/Main<br />
Sicherheiten zentral die Marktfolge Kredit<br />
und die (Kredit)Risikosteuerung, aber auch<br />
die Bereiche Firmenkunden, Problemkredite,<br />
Kreditrevision sowie die betreffenden Ressortvorstände.<br />
Drei Mitglieder des Basel II-<br />
Fachgremiums Sicherungstechniken, unterstützt<br />
von vier weiteren Praktikern und einem<br />
erfahrenen Bankenprüfer, beleuchten<br />
umfassend und ausgesprochen praxisnah<br />
die zahlreichen Facetten des kreditseitig zukünftig<br />
wohl prüfungsentscheidenden Themas<br />
Sicherheiten-Management und geben<br />
konkrete Auslegungs- und Umsetzungshin-<br />
Stand: 10.01.<strong>2007</strong><br />
Erscheinungstermin: 28.02.<strong>2007</strong><br />
Umfang: ca. 400 Seiten<br />
Preis: € 77,–<br />
ISBN 10: 3-936974-47-0<br />
ISBN 13: 978-3-936974-47-8<br />
■ Umsetzung technisch-organisatorischer<br />
Sicherheitsmaßnahmen anhand von<br />
Praxisbeispielen (u.a. Sicherheitsorganisation,<br />
-technik, Gebäudesicherheit,<br />
Datenträgervernichtung, Kosten-Nutzen-<br />
Überlegungen)<br />
■ Risikoorientierte Prüfung und Beurteilung<br />
des IT-Sicherheitsmanagements aus Sicht<br />
der internen Revision (Checkliste zur<br />
Systemprüfung, Prüfungsansätze bei Auslagerungen,Projektbegleitung,Auditierung<br />
etc.)<br />
Nachdem unser Praktikerhandbuch „Datenschutz<br />
in Banken und Sparkassen“ eine<br />
ausgesprochen positive Resonanz erfahren<br />
durfte, stellt dieses Werk eine konsequente<br />
Fortführung für den internen Kontrollbereich<br />
Datenschutz/Datensicherheit dar.<br />
Übersichtliche Auslegungssymbole<br />
an den Seitenrändern<br />
Stand: 01.02.<strong>2007</strong><br />
Erscheinungstermin: 15.03.<strong>2007</strong><br />
Umfang: ca. 400 Seiten<br />
Preis: € 82,–<br />
ISBN 10: 3-936974-53-5<br />
ISBN 13: 978-3-936974-53-9<br />
weise.Teilweise alarmierende externe<br />
Prüfungserkenntnisse zur MaK-/MaRisk-<br />
Umsetzung im Bereich Sicherheitenbearbeitung<br />
(z.B. Sicherheiten-Strategie, risikoorientierte<br />
Überwachungsturni) fließen ebenso in<br />
dieses Handbuch ein wie auch interne Revisionserkenntnisse.Aus<br />
den internen und<br />
externen Prüfungsfeststellungen werden<br />
konkrete Handlungsfelder abgeleitet.<br />
Neben den o.g. Zielgruppen adressiert<br />
dieses Handbuch auch externe Prüfer und<br />
im Bereich des Sicherheiten-Managements<br />
tätige Berater.<br />
FOTO: PIXELQUELLE.DE
Beitrag<br />
» Bei der Beurteilung<br />
der Auswirkungen<br />
der Zentralregulierung<br />
auf die<br />
bestehenden Sicherungsverträgezwischen<br />
Bank und<br />
Lieferanten ist die<br />
Einsicht in die der<br />
Zentralregulierung<br />
zugrunde liegenden<br />
Verträge unabdingbar,<br />
um zu einer<br />
konkreten Einschätzung<br />
zu kommen. «<br />
2 OLG Düsseldorf 23 U 3/<strong>04</strong> vom 15.06.20<strong>04</strong>; wohl<br />
auch BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 (1691) – der<br />
BGH spricht hier von Verbindlichkeiten des Mitglieds<br />
gegen den Lieferanten; zum Meinungsstand<br />
auch Emde, a.a.O. (Fn. 1), S. 1584 ff. m.w.N.<br />
und Heeseler/Rossel, WM 2003 S. 2360.<br />
214 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
III. Vertragliche Beziehungen<br />
1. Ausgangspunkt<br />
Die Ausgestaltung der Zentralregulierung ist<br />
sehr facettenreich. Es kommt immer auf die<br />
im Einzelfall geschlossenen Verträge an. Bei<br />
der Beurteilung der Auswirkungen der Zentralregulierung<br />
auf die bestehenden Sicherungsverträge<br />
zwischen der Bank und dem<br />
Lieferanten, insbesondere auf die Globalzession,<br />
und zur Besicherung der Ansprüche aus<br />
der Zentralregulierung ist daher die Einsicht<br />
in die der Zentralregulierung zugrunde liegenden<br />
Verträge unabdingbar, um zu einer<br />
konkreten Einschätzung zu kommen (siehe<br />
Fragen 1, 4 + 5 KatAP). Am Ende dieser Ausführungen<br />
findet sich eine Aufstellung von<br />
bekannten Zentralregulierungsvereinbarungen.<br />
Diese Tabelle gibt den Status quo<br />
der dem Autor per heute bekannten Bedingungen<br />
wieder.<br />
Da die Zentralregulierung erst in den letzten<br />
Jahren an Bedeutung gewonnen hat, gibt es<br />
zu diesem Bereich wenig Rechtsprechung. Insbesondere<br />
der BGH hat sich mit dieser Thematik<br />
kaum befasst.<br />
Ungeachtet der Vielgestaltigkeit der Zentralregulierung<br />
lassen sich folgende Grundmuster<br />
erkennen.<br />
2. Zentralregulierer = Käufer<br />
Der Kaufvertrag wird direkt zwischen Lieferant<br />
und Zentralregulierer geschlossen (siehe Frage 1<br />
KatAP). Letzterer veräußert die Ware weiter an<br />
seine Mitglieder. In dieser Konstellation ist der<br />
Zentralregulierer direkter Vertragspartner des<br />
Lieferanten, ein Vertrag zwischen Lieferant<br />
und Mitglied kommt nicht zustande. Die kaufvertragliche<br />
Forderung entsteht allein zwischen<br />
dem Lieferanten und dem Zentralregulierer und<br />
ist unmittelbar von der Globalzession als Forderung<br />
aus LuL erfasst. Diese Gestaltung ist jedoch<br />
in der Praxis eher selten.<br />
3. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />
Zentralregulierer<br />
Regelmäßig erfolgt die vertragliche Gestaltung<br />
der Zentralregulierung durch bilaterale Vertragsgestaltung<br />
(siehe Fragen 1, 4 +5 KatAP).<br />
Dabei schließen Lieferant und Zentralregulierer<br />
einen Rahmenvertrag, der die Gruppenkonditionen<br />
und die Delkredere-Gebühr festlegt. Der<br />
Abruf der einzelnen Ware erfolgt direkt durch<br />
das Mitglied (= Käufer), das damit nach der<br />
herrschenden Meinung 2 den Kaufvertrag mit<br />
dem Lieferanten schließt. Der Käufer schließt<br />
seinerseits wiederum mit dem Zentralregulierer<br />
einen Vertrag über die Zentralregulierung.<br />
Im Einzelfall sind die Käufer auch gesellschaftsrechtlich<br />
am Zentralregulierer beteiligt.<br />
Die Forderung des Lieferanten gegen den<br />
Zentralregulierer stellt in dieser Konstellation<br />
keine kaufvertragliche Forderung dar. Diese<br />
besteht allein zwischen dem Lieferanten und<br />
dem Käufer. Durch die Übersendung einer Rechnungskopie<br />
an den Zentralregulierer – dazu verpflichtet<br />
sich der Lieferant i.d.R. – erhält der Zentralregulierer<br />
Kenntnis von der Forderung und<br />
kann daher die Zentralregulierung übernehmen,<br />
indem er den Kaufpreis vom Käufer einzieht<br />
und dann, i.d.R. bei Fälligkeit, an den Lieferanten<br />
weiterleitet.<br />
IV. Auswirkungen auf die Besicherung<br />
der Bank<br />
1. Zentralregulierer = Käufer<br />
Wie bereits unter III. 2 erläutert, entstehen in<br />
dem Fall, dass der Zentralregulierer selbst als<br />
Käufer in Erscheinung tritt, keine besonderen<br />
Probleme, da die kaufvertragliche Forderung<br />
allein zwischen dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />
besteht und daher im Rahmen<br />
der banküblichen Globalzession erfasst ist.<br />
2. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />
Zentralregulierer<br />
a) Das Problem<br />
Ungeklärt ist, ob die Forderungen gegen den<br />
Zentralregulierer, insbesondere die Delkredere-Forderung,<br />
von der Globalzession erfasst<br />
sind, da der Begriff „Forderungen aus Zentralregulierung“<br />
in den banküblichen Verlagsvordrucken<br />
zur Globalzession nicht enthalten<br />
ist. In den banküblichen Formularen (z.B. DG<br />
Verlag) heißt es:<br />
„Der Sicherungsgeber tritt sämtliche gegenwärtigen<br />
und künftigen Ansprüche aus dem
Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung<br />
und Leistung gegen … an die Bank ab.“<br />
b) Rechtliche Würdigung<br />
Da die Delkredere-Forderung keine kaufvertragliche<br />
Forderung darstellt, dürfte sie kaum<br />
unter dem Begriff „ … Lieferung und Leistung<br />
…“ zu subsumieren sein. Allerdings wird aus<br />
der Formulierung „… insbesondere …“ teilweise<br />
geschlossen, dass auch die Forderungen<br />
aus der Zentralregulierung erfasst sind, da<br />
diese Formulierung nur eine beispielhafte<br />
Aufzählung enthält. Nach der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung 3 muss der Umfang der<br />
abgetretenen Forderungen jedoch möglichst<br />
genau benannt werden. In diesem Zusammenhang<br />
bestehen berechtigte Zweifel, ob<br />
die Formulierung „… aus dem Geschäftsverkehr,<br />
…“ auch die Forderungen gegen die Zentralregulierer<br />
erfasst.<br />
Die Forderung gegen den Zentralregulierer<br />
sollte daher aus Vorsichtsgründen stets<br />
in einem gesonderten, nur hierauf abzielenden<br />
Abtretungsvertrag explizit abgetreten<br />
werden (siehe Frage 6 KatAP).<br />
c) Formulierungsvorschlag<br />
Gegenstand der Abtretung: Der Sicherungsgeber<br />
tritt hiermit seine gegenwärtigen und<br />
künftigen Forderungen gegen die von ihm im<br />
Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ware eingeschalteten<br />
und/oder mit dem Einzug bzw. der<br />
Zentralregulierung seiner Forderungen jetzt<br />
und/oder künftig beauftragten Dritten (Verbände,<br />
Einkaufsgenossenschaften, Delkredere-<br />
Gesellschaften, Vertriebsunternehmen und/oder<br />
Zentralregulierer) – nachstehend Drittschuldner<br />
genannt – an die Bank ab, insbesondere seine<br />
sämtlichen Forderungen/Ansprüche auf Auszahlung<br />
der eingezogenen/regulierten Forderungen<br />
aus LuL und auf Zahlungen aus der<br />
jeweils übernommenen Delkredere-Haftung<br />
einschließlich der Ansprüche aus dafür bestehenden<br />
Rückbürgschaften/-versicherungen (z.B.<br />
Hermes-Kreditversicherung).<br />
Diese Formulierung sollte durch eine Anlage, in<br />
der der Umfang der abgetretenen Forderungen<br />
wie oben formuliert wird, in das bankübliche<br />
Verlagsformular Globalzession eingearbeitet<br />
werden.<br />
3. Weitere Probleme<br />
Im Rahmen der banküblichen Globalzession<br />
stellen sich eine Reihe weiterer allgemeiner<br />
Probleme, auf deren Relevanz für die Abtretung<br />
der Ansprüche aus Zentralregulierung nachstehend<br />
eingegangen werden soll.<br />
a) Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten<br />
und (dingliche) Verzichtsklausel<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH 4 zum<br />
Schutz der Vorlieferanten ist eine Abtretung<br />
von Ansprüchen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />
unterliegen, dann sittenwidrig,<br />
wenn sie die Ansprüche der Vorlieferanten aus<br />
dem verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.<br />
Daher enthalten die banküblichen<br />
Verlagsvordrucke regelmäßig auch eine sog.<br />
dingliche Teilverzichtsklausel 5 , nach der die<br />
im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />
an den Vorlieferanten abgetretenen<br />
Forderungen gegen den Käufer erst dann<br />
auf die Bank übergehen, wenn sie nicht mehr<br />
vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst<br />
werden.<br />
Da die im Rahmen der Zentralregulierung entstehenden<br />
Forderungen gerade nicht vom verlängerten<br />
Eigentumsvorbehalt erfasst sind (denn<br />
es sind keine direkten Forderungen gegen den<br />
Käufer aus dem Weiterverkauf der Ware), könnte<br />
die Bank auf diesem Umweg Forderungen erhalten,<br />
die ihr eigentlich nicht zuständen, während<br />
der vom BGH geschützte Vorlieferant leer<br />
ausginge.<br />
Um hier der BGH-Rechtsprechung Genüge<br />
zu tun und nicht Gefahr zu laufen, dass die<br />
Abtretung der Ansprüche gegen den Zentralregulierer<br />
als sittenwidrig angesehen werden<br />
könnte, muss auch diese Abtretung eine entsprechende<br />
Verzichtsklausel enthalten (siehe<br />
Frage 6 KatAP).<br />
Diese sollte wie folgt lauten: „Soweit den abgetretenen<br />
Auszahlungsansprüchen die Regulierung<br />
einer Forderung zugrunde liegt, die von einem Vorlieferanten<br />
aufgrund eines branchenüblichen verlängerten<br />
Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder<br />
künftig berechtigterweise in Anspruch genommen<br />
werden könnte, wird die Bank die nachgewiesenen<br />
Rechte so berücksichtigen, als ob die Abtretung<br />
an sie erst nach dem Erlöschen des verlängerten<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Forderung<br />
gegen den Zentralregulierer<br />
sollte aus<br />
Vorsichtsgründen<br />
Vorsichtsgründen<br />
stets in einem gesonderten,<br />
nur hierauf<br />
abzielenden<br />
Abtretungsvertrag<br />
explizit explizit abgetreten<br />
werden. «<br />
3 BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 f., wonach im Zweifel<br />
bei zu allgemeiner Formulierung nur bestehende<br />
Forderungen abgetreten werden; BGH,<br />
NJW 2000 S. 276 (277) zur Frage der Bestimmbarkeit;<br />
auch Palandt, BGB 65. Auflage 2006<br />
§ 398 Rdn. 14 f. m.w.N.<br />
4 Erstmals BGH, NJW 1959 S. 1533 ff.; BGH, NJW<br />
1999 S. 2588 (2589) m.w.N.; BGH, WM 1999, S.<br />
940 m.w.N.<br />
5 Zur Entwicklung von schuldrechtlicher zu dinglicher<br />
Verzichtsklausel siehe Scholz/Lwowski, Das<br />
Recht der Kreditsicherung, Rdn. 762 ff.<br />
215
Beitrag<br />
» Selbst bei bestehendemAbtretungsverbot<br />
und Anwendungdung<br />
des § 354a<br />
HGB sollte eine<br />
Bewertung nur bei<br />
Offenlegung der<br />
Abtretung und Einholung<br />
einer Verpflichtungserklärung<br />
des Zentralregulierers<br />
mit dem Inhalt,<br />
nur an die Bank zu<br />
zahlen, erfolgen. «<br />
6 BGH, NJW 1979 S. 365 ff. û die Forderungen<br />
aus der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />
unterliegen gerade nicht dem verlängertem<br />
Eigentumsvorbehalt.<br />
7 Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a, Rdn. 14 f.<br />
216 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Eigentumsvorbehalts wirksam geworden wäre.<br />
Soweit die regulierte Forderung einem Lieferanten<br />
nur teilweise zusteht, gilt die vorstehende<br />
Verpflichtung für diesen Teil entsprechend.“<br />
Zwar entfaltet diese Regelung nur schuldrechtlichen<br />
Charakter, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />
nur die Forderungen gegen den<br />
Käufer, nicht aber die Forderungen des Lieferanten<br />
gegen den Zentralregulierer erfasst und<br />
somit der Verzicht der Bank auf Zahlungen aus<br />
der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />
im Verhältnis zu den Forderungen aus dem verlängerten<br />
Eigentumsvorbehalt nur schuldrechtlich<br />
wirken kann. Allerdings entfaltet die bezüglich<br />
der Differenzierung zwischen dinglicher und<br />
schuldrechtlicher Verzichtsklausel bereits ergangene<br />
Rechtsprechung des BGH 6 insoweit keine<br />
Geltung. Daher dürfte die vorstehende Regelung<br />
auch im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung<br />
bzw. einer insolvenzrechtlichen Auseinandersetzung<br />
standhalten, da sie im Ergebnis<br />
dem Schutz des Vorlieferanten Rechnung trägt,<br />
soweit dieser vorab befriedigt wird.<br />
b) Abtretungsverbot und § 354a HGB<br />
Oft enthalten die Rahmenverträge zwischen<br />
dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />
ein Abtretungsverbot (auch durch Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen des Verbands zulässig).<br />
Soweit das Grundgeschäft, auf das sich<br />
die Abtretung bezieht, für beide Seiten jedoch<br />
ein Handelsgeschäft ist, ist die Abtretung gem.<br />
§ 354a HGB gleichwohl wirksam.<br />
Es ist in diesem Zusammenhang sehr zweifelhaft,<br />
ob die Zentralregulierung ein Handelsgeschäft<br />
i.S. des HGB darstellt und somit in den<br />
Anwendungsbereich des § 354a HGB fällt. Die<br />
Entscheidung über diese Streitfrage kann jedoch<br />
dahinstehen. Denn selbst bei bestehendem<br />
Abtretungsverbot und Anwendung des § 354a<br />
HGB sollte eine Bewertung nur bei Offenlegung<br />
der Abtretung und Einholung einer Verpflichtungserklärung<br />
des Zentralregulierer mit dem<br />
Inhalt, nur an die Bank zu zahlen, erfolgen.<br />
c) Offenlegung der Abtretung<br />
Eine Offenlegung und das Einholen einer<br />
Verpflichtungserklärung des Zentralregulierers<br />
muss deswegen erfolgen, weil sich<br />
der Zentralregulierer sonst entweder auf das<br />
Abtretungsverbot berufen oder selbst bei<br />
Anwendbarkeit des § 354a HGB und somit<br />
wirksamer Abtretung der Ansprüche aus dem<br />
Zentralregulierungsvertrag an die Bank aufgrund<br />
der Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />
weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an<br />
den Lieferanten zahlen kann, auch wenn er<br />
von der Abtretung der Ansprüche aus dem<br />
Zentralregulierungsvertrag Kenntnis hat.<br />
Die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB kann nicht<br />
durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen<br />
werden (§ 354a Satz 3 HGB). Zwar wird in<br />
der Literatur 7 die Meinung vertreten, dass der<br />
Verband sich nach den allgemeinen Grundsätzen<br />
(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) nicht rechtsmissbräuchlich<br />
verhalten und in derartigen Fällen<br />
Zahlungen an den Lieferanten nicht ohne Grund<br />
vornehmen darf.<br />
Da die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />
jedoch ausdrücklich unabdingbar ist, bestehen<br />
berechtigte Zweifel, ob die Auffassung<br />
der Literatur unter Berücksichtigung der den<br />
Drittschuldner schützenden Vorschrift des<br />
§ 354a Satz 2 HGB (dieser soll sich nicht auf<br />
wechselnde Gläubiger einstellen müssen) der<br />
Rechtsprechung in jedem Einzelfall standhält.<br />
Es ist daher b.a.W. davon auszugehen, dass<br />
der Zentralregulierer selbst bei wirksamer<br />
Abtretung der Ansprüche aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />
weiterhin schuldbefreiend<br />
an den Lieferanten zahlen kann und<br />
sich die Bank nur in Ausnahmefällen auf den<br />
Schutz durch die allgemeinen Grundsätze<br />
(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) berufen kann.<br />
Soweit der Zentralregulierer in der Verpflichtungserklärung<br />
aber ausdrücklich erklärt, nur<br />
an die Bank zu zahlen, dürfte er von seinem<br />
aus § 354a Satz 2 HGB resultierenden Wahlrecht<br />
Gebrauch gemacht haben. Somit kann<br />
er schuldbefreiend nur noch an die Bank<br />
zahlen und sich nicht mehr auf den Schutz<br />
des § 354a Satz 3 HGB berufen.<br />
d) Prioritätsgrundsatz<br />
Soweit sich der Zentralregulierer die Forderungen<br />
des Lieferanten gegen den Käufer einschließlich<br />
aller Sicherungsrechte übertragen<br />
lässt, können diese Sicherungsrechte mit denen<br />
der Bank kollidieren (siehe Frage 8 KatAP). Da<br />
im Rahmen einer bestehenden Globalzession<br />
an die Bank die Forderungen schon mit<br />
ihrer Entstehung auf die Bank übergehen,
greift hier der Prioritätsgrundsatz zugunsten<br />
der Bank, soweit der Zentralregulierungsvertrag<br />
nach der Globalzession entstanden ist.<br />
Die Bank wird ihr Sicherungsrecht im Verhältnis<br />
zum Zentralregulierer behalten.<br />
Etwas anderes gilt dann, wenn der Zentralregulierungsvertrag<br />
bei Abschluss der Globalzession<br />
schon bestanden hat. Hier kann es<br />
je nach vertraglicher Gestaltung vorkommen,<br />
dass die Globalzession der Bank im Range nach<br />
der im Rahmen der Zentralregulierung vorgenommenen<br />
Zession an den Zentralregulierer<br />
steht. Die Abtretung der Rückgewähransprüche<br />
des Lieferanten gegen den Zentralregulierer<br />
ist hier indes wenig sinnvoll, da die Forderungen<br />
des Lieferanten regelmäßig (siehe<br />
Tabelle unten) bedingt auf den Zentralregulierer<br />
übertragen werden (mit Zahlung bzw. mit<br />
Inanspruchnahme aus Delkredere) und daher<br />
bei Eintritt dieser Bedingung die Forderung<br />
des Lieferanten gegen das Mitglied erloschen ist<br />
und somit keine Rückgewähransprüche bestehen<br />
(siehe Frage 8 KatAP).<br />
Im Falle der Vorfinanzierung durch den Zentralregulierer<br />
lässt sich dieser die Forderungen<br />
gegen den Käufer bei Zahlung des Kaufpreises<br />
zedieren. Die Forderung des Lieferanten ist<br />
durch Zahlung erloschen, sodass diese vorfinanzierte<br />
Forderung auch nicht mehr von der<br />
Globalzession erfasst wird.<br />
e) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten<br />
(Kreditnehmers)<br />
Der Lieferant liefert die Ware regelmäßig nur<br />
unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer. Im<br />
Rahmen der Zentralregulierung lässt sich der<br />
Zentralregulierer bei Übernahme der Delkrede-<br />
Haftung regelmäßig das mit dem Anwartschaftsrecht<br />
des Käufers belastete Eigentum des<br />
Lieferanten übertragen, wobei die Übertragung<br />
schon bei Absendung der Ware erfolgt, da dann<br />
auch schon die Delkredere-Haftung entsteht.<br />
Der Lieferant tauscht somit eine Sachsicherheit<br />
(Eigentum) gegen eine Personalsicherheit (Delkredere,<br />
siehe Frage 9 KatAP).<br />
Dieser Umstand gewinnt insbesondere dann<br />
an Bedeutung, wenn der Zentralregulierer<br />
in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Lieferant<br />
sollte versuchen, das mit dem Eigentumsvorbehalt<br />
belastete Eigentum nur unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Zahlung<br />
durch den Zentralregulierer auf diesen zu<br />
übertragen (ggf. lässt sich dieser Hinweis an<br />
den Lieferanten im Rahmen der Außenprüfung<br />
platzieren). Oft dürfte jedoch wegen<br />
der marktbeherrschenden Stellung der Zentralregulierer<br />
dieses nicht umzusetzen sein,<br />
sodass das Risiko ggf. im Rahmen der Bewertung<br />
über geeignete Sicherheitsabschläge<br />
aufzufangen ist.<br />
f) Absicherung des Ausfallrisikos des Mitglieds<br />
bzw. des Zentralregulierers<br />
Oft sichert sich der Lieferant das Ausfallrisiko<br />
des Käufers durch eine Warenkreditversicherung<br />
ab. Im Verhältnis zum Zentralregulierer<br />
greift diese Versicherung nicht, da nach herrschender<br />
Meinung die Forderung aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />
– wie oben dargestellt<br />
– keine kaufvertragliche Forderung darstellt.<br />
Soweit bei der Zentralregulierung der Käufer<br />
zahlungsunfähig wird, erfolgt die Zahlung<br />
im Rahmen des Delkredere durch den<br />
Zentralregulierer.<br />
Interessant ist jedoch die Frage, wer das Risiko<br />
der Insolvenz des Zentralregulierers trägt,<br />
insbesondere wenn der Käufer den Rechnungsbetrag<br />
schon an den Zentralregulierer<br />
gezahlt, dieser den Betrag aber noch nicht<br />
an den Lieferanten weitergeleitet hat (siehe<br />
Frage 10 KatAP).<br />
Hier ist zu differenzieren: Wenn der Lieferant<br />
seine Forderung gegen den Käufer im Rahmen<br />
einer Inkassozession vor Regulierung an den<br />
Zentralregulierer abgetreten hat, so wird der<br />
Käufer mit Zahlung des Kaufpreises an den<br />
Zentralregulierer von seiner Schuld frei (§ 362<br />
Abs. 1 BGB). Der Lieferant hat dann keinen<br />
Anspruch mehr gegen den Käufer. Die Abtretung<br />
der Kaufpreisforderung an den Zentralregulierer<br />
vor Regulierung findet sich in der<br />
Praxis eher selten (siehe Beispiele unten), da<br />
dieses schon eher in die Richtung des vorfinanzierten<br />
Factorings geht.<br />
Ggf. ergibt sich in den Fällen, in denen die<br />
Mitglieder mit schuldbefreiender Wirkung an<br />
den Zentralregulierer zahlen, für den Lieferanten<br />
(die Bank) ein Klumpenrisiko, welches<br />
je nach Bonität des Verbands durch eine zusätz-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
217
Beitrag<br />
» Soweit die Forderung<br />
aus dem Kaufvertrag<br />
vor Regulierung<br />
nicht an den<br />
Zentralregulierer<br />
abgetreten wird,<br />
erfolgt die Zahlung<br />
des des Käufers an den<br />
Zentralregulierer<br />
nicht mit schuldbefreienderWirkung<br />
gegenüber<br />
dem Lieferanten. «<br />
8 Emde, ZfgG 49, S. 176; wohl auch Heeseler/Rossel,<br />
WM 2003 S. 2360 (2368).<br />
Tabelle 1: Beispiele gängiger Zentralregulierungen<br />
Metro<br />
Stand:<br />
08/02<br />
Aldi Süd<br />
Stand:<br />
03/02<br />
ReWe<br />
Stand<br />
01/96<br />
Spar<br />
Stand<br />
02/98<br />
Markant<br />
Stand<br />
01/96<br />
DIY<br />
Baumarkt<br />
Stand<br />
06/91<br />
Kauf<br />
zwischen<br />
218 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abtretungsauschl.<br />
oder von<br />
Zustimmung<br />
abhängig?<br />
liche Sicherheit abgedeckt sein sollte (z.B. Fa.<br />
Markant = Bankaval Hermes).<br />
Soweit die Forderung aus dem Kaufvertrag<br />
vor Regulierung nicht an den Zentralregulierer<br />
abgetreten wird, erfolgt die Zahlung des<br />
Käufers an den Zentralregulierer nach der herrschenden<br />
Auffassung 8 nicht mit schuldbefreiender<br />
Wirkung gegenüber dem Lieferanten.<br />
Somit bleibt der Käufer weiterhin zur Zahlung<br />
an den Lieferanten verpflichtet, auch wenn er<br />
den Kaufpreis bereits an den Zentralregulierer<br />
überwiesen hat.<br />
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zentralregulierer<br />
vom Lieferanten ermächtigt wurde,<br />
die Zahlung mit befreiender Wirkung in Empfang<br />
zu nehmen oder wenn der Käufer vom<br />
Lieferanten ermächtigt wurde, die Zahlung<br />
mit schuldbefreiender Wirkung an den Zentralregulierer<br />
vorzunehmen (§§ 362 Abs. 2,<br />
185 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB). Die Verträge sind<br />
daher auf entsprechende Regelungen zu<br />
untersuchen, wobei nach herrschender Auffassung<br />
schon eine explizite Regelung vorliegen<br />
müsste, um eine schuldbefreiende Zahlung<br />
des Käufers an den Zentralregulierer<br />
anzunehmen.<br />
Ankauf der Forderungen<br />
Lieferant -Mitglied Ausschluss Übergang mit Bezahlung<br />
d. ZR (aufsch.<br />
bedingt)<br />
Lieferant -Mitglied Von Zustimmung<br />
abhängig<br />
Lieferant -Mitglied Von Zustimmung<br />
abhängig<br />
Form des<br />
Delkredere<br />
Nicht genau, wohl<br />
weiches Patronat<br />
Eine gesetzliche Pflicht des Zentralregulierers<br />
zur Absicherung des eigenen Insolvenzrisikos<br />
besteht nicht. Allenfalls ließe sich eine vertragliche<br />
Pflicht ableiten, doch auch hier kommt<br />
es auf den Inhalt der vertraglichen Ausgestaltungen<br />
an. Im Einzelfall lässt es sich für den<br />
Lieferanten durchsetzen, eine zusätzliche Versicherung,<br />
abgeschlossen durch den Zentralregulierer,<br />
zu bekommen.<br />
Es sollte zu diesem Themenkomplex möglichst<br />
eine ausdrückliche Regelung in dem<br />
Zentralregulierungsvertrag enthalten sein,<br />
wonach der Käufer nur mit Zahlung des Zentralregulierers<br />
an den Lieferanten von seiner<br />
Schuld frei wird. Im Falle bilateraler Vertragsgestaltung<br />
sollte diese explizite Regelung<br />
von allen drei Vertragspartnern unterzeichnet<br />
sein. Soweit sich Anhaltspunkte für eine<br />
Beeinträchtigung der Sicherungsposition der<br />
Bank ergeben, sind diese durch entsprechende<br />
Sicherheitenabschläge (ggf. bis zu 100%) zu<br />
berücksichtigen.<br />
h) Verrechnungsklausel<br />
Oft finden sich in den Zentralregulierungsverträgen<br />
sog. Verrechnungsklauseln, nach<br />
Verrechnungs-<br />
Klausel<br />
Übergang EBV auf<br />
den Lieferanten<br />
ja Übergang mit Bezahlung<br />
d. ZR<br />
. /. . /. ja . /.<br />
Übergang mit Bezahlung<br />
durch ZR<br />
Lieferant -Mitglied Kein Ausschluss Übergang mit<br />
Inanspruchnahme<br />
aus Delkredere<br />
Lieferant -Mitglied Kein Ausschluss Übergang mit<br />
Inanspruchnahme<br />
aus Delkredere<br />
Schuld mit -übernahme<br />
Beschrieben als<br />
Gewährleistung<br />
Lieferant -Mitglied Ausschluss . /. Bürgschaft selbstschuldn.<br />
ja Übergang mit Bezahlung<br />
d. ZR<br />
ja Übergang mit<br />
Inanspruchnahme<br />
aus Delkredere<br />
Hermes- Bürgschaft ja Übergang mit<br />
Inanspruchnahme<br />
aus Delkredere<br />
ja Übergang mit<br />
Absendung der Ware,<br />
auflösend bedingt<br />
bei Nichtzahlung<br />
Besonderheiten<br />
Zahlung Mitgl. an<br />
Verband erfolgt<br />
schuldbefreiend<br />
– Absicherung über<br />
Hermes-BÜ
denen der Zentralregulierer die Forderungen<br />
des Lieferanten gegen den Käufer mit Forderungen<br />
eines anderen Käufers gegen den Lieferanten<br />
aufrechnen kann. Zwar sind diese<br />
Verrechnungsklauseln nach aktueller BGH-<br />
Rechtsprechung 9 nicht insolvenzfest, d.h. eine<br />
nach Insolvenzeröffnung unter Bezugnahme<br />
auf die Verrechnungsklausel erklärte Aufrechnung<br />
ist unwirksam.<br />
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Allerdings bestehen an der Wirksamkeit dieser<br />
Verrechnungsklausel außerhalb der Insolvenz<br />
keine Zweifel, so dass sich daraus im lebenden<br />
Geschäft und unmittelbar vor Insolvenzeröffnung<br />
eine Beeinträchtigung der Abtretung der<br />
Forderungen aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />
ergeben kann. Dieser Umstand ist ggf.<br />
bei der Bewertung zu berücksichtigen (siehe<br />
Frage 11 KatAP). £<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Die Abtretung der Ansprüche gegen Zentralregulierer sollte neben einer bestehenden Globalzession – Forderungen<br />
aus LuL – erfolgen.<br />
Im Rahmen dieser separaten Abtretung sind diverse Besonderheiten zu beachten. Diese ergeben sich im Wesentlichen<br />
aus einer Prüfung der Verträge zwischen Lieferant und Käufer bzw. Verband.<br />
Fragenkatalog für Sicherheiten-Außenprüfungen:<br />
Wer ist Vertragspartner des Lieferanten? Zwischen welchen Parteien wird der Kaufvertrag bzgl. der Ware geschlossen?<br />
Hat der Zentralregulierer die Delkredere-Haftung übernommen?<br />
Erfolgt ggf. Forderungsankauf durch den Zentralregulierer im Rahmen eines Factorings?<br />
Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Lieferant, Zentralregulierer und Käufer?<br />
Liegen die aktuellen Verträge/Bedingungen vor? Können diese beschafft werden?<br />
9 BGH vom 15.07.20<strong>04</strong> (IX ZR 224/03) und vom<br />
13.06.20<strong>04</strong> (IX ZR 152/<strong>04</strong>).<br />
Liegt eine separate Abtretung der Ansprüche des Lieferanten gegen den Zentralregulierer vor? Mit welchem Text ist<br />
die Abtretung erfolgt? Muss ggf. eine Anpassung der bestehenden Abtretungen erfolgen, um den rechtlichen Vorgaben<br />
zu genügen? Ist in Anlehnung an die dingliche Verzichtsklausel bei Globalzessionen wenigstens ein schuldrechtlich<br />
wirkender Verzicht vereinbart worden?<br />
Liegt eine Verpflichtungserklärung des Zentralregulierers vor, wonach dieser Zahlungen nur noch an die Bank leistet?<br />
Erfolgt im Rahmen der Zentralregulierung die Abtretung der Forderung aus dem Kaufvertrag an den Zentralregulierer?<br />
Wurde diese Abtretung zeitlich vor der Globalzession zugunsten der Bank vereinbart?<br />
Überträgt der Lieferant das Vorbehaltseigentum auf den Zentralregulierer? Wenn ja, erfolgt die Übertragung unbedingt<br />
oder unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung?<br />
Wann ist die Forderung des Lieferanten aus dem Kaufvertrag erfüllt? Durch Zahlung des Käufers an den Zentralregulierer<br />
(Wie erfolgt dann die Absicherung der Insolvenz des Zentralregulierers?) oder durch Zahlung an den Lieferanten?<br />
Gibt es dazu in den Verträgen eine explizite Regelung?<br />
Gibt es in den Verträgen sog. Verrechnungsklauseln, nach denen der Zentralregulierer mit Forderungen anderer Käufer<br />
aufrechnen kann?<br />
219
220<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Einsatz eines Kreditrisikomodells<br />
Praktischer Nutzen eines Portfolio modells in einem mittelständischen Kredit institut.<br />
Autoren:<br />
Rainer Haas,<br />
Leiter Bereich Unternehmenssteuerung,<br />
Risikomanagement Controlling<br />
Gesamtbanksteuerung,<br />
Sparkasse im Landkreis Schwandorf.<br />
Dr. Michael Knapp,<br />
Akademischer Rat,<br />
Lehrstuhl für Statistik,<br />
Kompetenzzentrum Risk Research,<br />
Universität Regensburg<br />
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.<br />
Dr. Matthias Lerner,<br />
Wissenschaftlicher Mitarbeiter,<br />
Lehrstuhl für Statistik,<br />
Kompetenzzen trum Risk Research,<br />
Universität Regensburg<br />
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.<br />
1 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision<br />
(Hrsg.), Credit Risk Modelling: Current Practices<br />
and Applications, 1999, S. 1.<br />
I. Einleitung<br />
w Mit der neuen Eigenkapitalunterlegungsvorschrift<br />
nach Basel II sind viele Unzulänglichkeiten<br />
des bisherigen Aufsichtsrechts<br />
aufgehoben worden. Jedoch werden insbesondere<br />
Diversifi kationseff ekte und viele andere<br />
Formen der Risikokonzentration weiterhin<br />
nicht berücksichtigt. Kreditportfoliomodelle<br />
ermöglichen im Gegensatz hierzu eine statistisch<br />
und ökonomisch fundierte Messung des<br />
Kreditrisikos. Die Kredit wirtschaft wie auch<br />
die Aufsichtsbehörden stehen diesen Modellen<br />
aufgeschlossen gegenüber.<br />
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht<br />
konstatiert diese Haltung bereits im Jahr 1999<br />
durch die Veröff entlichung des Papiers „Credit<br />
Risk Modelling: Current Practices and Applications“.<br />
Jedoch wird ausdrücklich betont, dass<br />
die Anerkennung von Portfoliomodellen u.a.<br />
eine solide Konstruktion sowie eine empirische<br />
Validierung der Modelle voraussetzt 1 .<br />
Der vorliegende Beitrag soll vor diesem Hintergrund<br />
Möglichkeiten des praktischen Einsatzes<br />
von Portfolio modellen sowie den sich<br />
daraus für die Bankpraxis ergebenden Nutzen<br />
aufzeigen. Er beschreibt ausgewählte Ergebnisse<br />
eines Projekts zur Implementierung eines<br />
Portfoliomodells, das die Sparkasse im Landkreis<br />
Schwandorf in Kooperation mit dem Lehrstuhl<br />
für Statistik der Wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fakultät der Universität Regensburg<br />
durchgeführt hat.<br />
II. Allgemeiner Aufbau und Nutzen<br />
von Kreditportfoliomodellen<br />
1. Kreditportfoliomodelle: Mark-to-<br />
Market und Default-Mode<br />
Eine wesentliche Unterscheidung von Kreditportfoliomodellen<br />
betriff t die Art der Risikodefi<br />
nition. Im sog. Default-Mode-Ansatz<br />
wird die Dichotomie „Schuldner fällt aus“ bzw.<br />
„Schuldner fällt nicht aus“ betrachtet. Folglich<br />
entsteht unter dieser Modellierung ein Kreditverlust<br />
lediglich dann, wenn innerhalb des<br />
Planungshorizonts (i.d.R. ein Jahr) ein Ausfall<br />
des Schuldners eintritt. Im Gegensatz hierzu<br />
wird beim Mark-to-Market-Ansatz der Verlust<br />
aus einem Engagement ermittelt als Diff erenz<br />
zwischen der marktgerechten Bewertung zu<br />
Beginn und am Ende des Planungszeitraums.<br />
Ein Kreditverlust tritt hier bereits bei einer Verschlechterung<br />
der Schuldnerbonität auf.<br />
Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,<br />
ob für die infrage stehenden Finanztitel<br />
Marktpreise existieren. So ist die Umsetzung<br />
eines marktorientierten Ansatzes im Fall<br />
gehandelter Anleihen problemlos möglich,<br />
hingegen für illiquide Portfolioteile, wie z.B.<br />
Forderungen an KMU, nur unter zusätzlichen<br />
Annahmen, beispielsweise über die notwendigen<br />
Diskontierungssätze, durchführbar. Aus<br />
diesem Grund und wegen der i.d.R. insbesondere<br />
für den Mark-to-Market-Ansatz derzeit<br />
unzureichenden Datenbasis der meisten<br />
Kreditinstitute bietet es sich für die praktische<br />
Umsetzung an, zunächst auf den Default-<br />
Mode-Ansatz zu fokussieren.<br />
Auch spricht die Nähe dieses Ansatzes zu den<br />
Vorschriften von Basel II für dessen Umsetzung.<br />
Sowohl zur Ermittlung der Kapitalunterlegung<br />
nach Basel II als auch zur Modellierung<br />
eines Kreditportfoliomodells sind jeweils die<br />
Inputgrößen Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability<br />
of Default, PD), zum Zeitpunkt des Ausfalls<br />
ausgegebenes Kreditvolumen (Exposure at<br />
Default, EAD) und Verlustquote bei Ausfall (Loss<br />
(Rate) Given Default, LGD) notwendig. Lediglich<br />
die Ausfallkorrelationen sind für den Portfoliomodellansatz<br />
zusätzlich zu modellieren.<br />
2. Default-Mode-Portfoliomodelle: Idee<br />
und Aufbau<br />
Das Risiko eines Kreditportfolios wird im<br />
Default-Mode-Ansatz durch die Bausteine PD,<br />
Ausfallkorrelation, LGD sowie EAD bestimmt.
Mit Fokus auf aktuelle Vorgaben der Bankenaufsicht<br />
und deren praktische Auswirkungen auf Markt- und Marktfolge!<br />
Kredit-Jahrestagung<br />
<strong>2007</strong><br />
für Geschäftsleiter und Entscheidungsträger in Markt<br />
und Marktfolge; Kreditrisiko-Controlling sowie Revision<br />
Themen:<br />
• MaRisk im „Übergangsjahr <strong>2007</strong>“ – Auslegungsentscheidungen des Fachgremiums und<br />
Ergänzungen (u.a. Outsourcing-Erweiterung)<br />
• Erster Praxisbericht zu einer MaRisk-Umsetzungsprüfung der Bundesbank<br />
• Strategisches Management und seine operative Umsetzung<br />
als zentrales zukünftiges Prüfungsfeld<br />
• Die PS auf die Straße bringen – Strategie-Umsetzung im Firmenkundenvertrieb<br />
• Neue Prüfungsinstrumente aktiver nutzen – Aufsichtsgespräche als Visitenkarte des Instituts<br />
• Was wird kreditseitig wie neu geprüft und berichtet:<br />
Neuerungen der PrüfbV und zentrale Themen in den Jahresabschluss- und Sonderprüfungen <strong>2007</strong><br />
• Plädoyer für eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht outsourcebare Revision –<br />
Praxiserprobte Maßnahmen für eine neue Rolle im Haus<br />
• An den eigenen Vorgaben messen lassen – die neuen MaRisk/Risikostrategien<br />
auch im Fokus der Staatsanwaltschaften<br />
Andreas Schneider, Grundsatzabteilung, BaFin<br />
Jürgen Büschelberger, Dt. Bundesbank<br />
Dr. Ralf Hannemann*, Leiter Risikomanagement, VÖB<br />
Dr. Peter Hanker*, Vorstandssprecher Volksbank Mittelhessen<br />
Jan Weber, Ltr. Kreditsekretariat, Sparkasse Hanau (2003-2005 bei der BaFin)<br />
Klaus Fiß, Stv. Leiter Kreditrisikosteuerung, National-Bank Essen<br />
Peter Rosenberger, Vorstandsmitglied Volksbank Heilbronn<br />
Hans Struwe, Partner im Bankenbereich, PwC<br />
Walter Ullrich*, Revisionsleiter, Hamburger Sparkasse<br />
Ekkehart Carl, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für<br />
Wirtschaftskriminalität, Bochum<br />
* Herausgeber bzw. Fachbeirat des <strong>BankPraktiker</strong><br />
11.-12. Juni <strong>2007</strong><br />
im eleganten Kurhaus Baden-Baden<br />
und am Abend uriges Flammkuchen-Essen<br />
im Elsass<br />
(1 1 /2-tägig; Mo. Beginn ca. 13 Uhr);<br />
11.-12. Juni <strong>2007</strong><br />
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Jahrestagung <strong>2007</strong><br />
am 13.-14. Juni <strong>2007</strong><br />
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Beitrag<br />
» Die Schadensverteilung<br />
eines Kre-<br />
ditportfolios gibt<br />
daher die Wahr-<br />
scheinlichkeiten<br />
für alle möglichen<br />
Schadenskombinati-<br />
onen (z.B. in €) des<br />
Portfolios innerhalb<br />
eines Jahres an. «<br />
2 Zur Modellierung vergleiche man z. B. Hamerle/<br />
Liebig/Scheule, Forecasting Credit Portfolio Risk,<br />
Discussion Paper Series 2: Banking and Financial<br />
Supervision 01/20<strong>04</strong>.<br />
3 Man vergleiche hierzu z. B. Knapp, Zeitabhängige<br />
Kreditportfoliomodelle, 2002.<br />
4 Vgl. Hamerle/Rösch, Ein einfaches Modell zur<br />
Risikomessung von Kreditportfolien, in: Brachinger/Hamerle/Münnich/Schweitzer<br />
(Hrsg.),<br />
Wirtschaftsstatistik, S. 65-79.<br />
5 Annahme: LGD und EAD sind deterministische<br />
Größen, d.h. bei Ausfall des Schuldners kann der<br />
Schadensbetrag exakt angegeben werden.<br />
6 Das Blankovolumen ermittelt sich aus dem Produkt<br />
von LGD und EAD.<br />
7 Hier wird unterstellt, dass das Blankovolumen<br />
von Schuldner 2 höher ist als von Schuldner 1.<br />
222 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
a) PD des Schuldners<br />
Zur Abbildung des Kreditrisikos im Portfoliokontext<br />
muss für jeden Schuldner des<br />
betrachteten Kreditportfolios mithilfe geeigneter<br />
Ratingverfahren die Wahrscheinlichkeit<br />
ermittelt werden, dass innerhalb eines Jahres<br />
ein Ausfallereignis eintritt 2 .<br />
b) Ausfallkorrelation<br />
Ein weiterer zentraler Baustein ist die Ausfallkorrelation.<br />
Je höher die (positive) Ausfallkorrelation,<br />
desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass beide<br />
Schuldner gemeinsam ausfallen. Die Modellierung<br />
dieses zentralen Bausteins wurde in der Vergangenheit<br />
in Wissenschaft und Praxis kontrovers<br />
diskutiert 3 . Neue Ansätze zur statistisch korrekten<br />
Abbildung von Ausfallkorrelationen finden sich<br />
beispielsweise im Modell zur Risikomessung von<br />
Kreditportfolien bei Hamerle/Rösch 4 .<br />
c) EAD aller Kreditrisikopositionen des<br />
Schuldners<br />
Für klassische Kreditprodukte wird das EAD<br />
zumeist als Buchwert aller ausstehenden Forderungen<br />
des Schuldners ermittelt. Auch sind<br />
alternative Methoden denkbar. So wird das EAD<br />
oftmals als Betrag der Wiederbeschaffungskosten<br />
einer vergleichbaren Forderung definiert.<br />
Dieser Wert ergibt sich als Barwert des erwarteten<br />
Zahlungsstroms der Position.<br />
d) LGD aller Kreditrisikopositionen des<br />
Schuldners<br />
Die Höhe des möglichen Verlusts im Fall eines<br />
Ausfalls hängt jedoch nicht nur von der Höhe<br />
des EAD ab. Wichtig in diesem Zusammenhang<br />
ist auch, in welcher Höhe bei Eintritt eines Ausfalls<br />
der Schaden, bspw. durch Erlöse aus der<br />
Verwertung von Sicherheiten abzüglich entstandener<br />
Kosten wie den Verwertungskosten,<br />
vermindert wird. Der LGD gibt daher den<br />
Anteil des EAD an, der nicht durch unterschiedliche<br />
Arten der Besicherung bzw. durch Befriedigung<br />
aus der verbleibenden Masse zurückgewonnen<br />
werden kann.<br />
e) Schadensverteilung für ein Kreditportfolio<br />
Zielsetzung eines Portfoliomodells ist es, das<br />
Risiko eines Kreditportfolios zu messen. Aus<br />
heutiger Sicht kann nicht genau vorhergesagt<br />
werden, welche Schuldner des Portfolios im<br />
folgenden Jahr ausfallen werden und wie hoch<br />
der daraus entstehende Schaden sein wird. Es<br />
kann lediglich für jede mögliche Kombination<br />
von Ausfällen der Schuldner des Portfolios und<br />
den damit verbundenen Schäden eine Wahrscheinlichkeit<br />
angegeben werden. Die daraus<br />
resultierende Verteilung wird „Schadensverteilung“<br />
genannt. Die Schadensverteilung eines<br />
Kreditportfolios gibt daher die Wahrscheinlichkeiten<br />
für alle möglichen Schadenskombinationen<br />
(z.B. in €) des Portfolios innerhalb<br />
eines Jahres an.<br />
Zur Verdeutlichung dieses Konzepts bietet sich<br />
an, die Schadensverteilung zunächst für den<br />
Spezialfall eines Portfolios mit lediglich einem<br />
Schuldner zu betrachten. Für diesen Spezialfall<br />
können im folgenden Jahr nur zwei mögliche<br />
Zustände eintreten 5 :<br />
ß<br />
ß<br />
Der Schuldner fällt nicht aus, der Schaden<br />
ist demnach null. Die Wahrscheinlichkeit für<br />
dieses Ereignis entspricht der Gegenwahrscheinlichkeit<br />
der PD des Schuldners.<br />
Der Schuldner fällt aus und es ergibt sich<br />
ein Schaden in Höhe des Blankovolumens 6 .<br />
Die Wahrscheinlichkeit für dieses Ereignis<br />
entspricht der PD des Schuldners.<br />
Es resultiert die folgende Schadensverteilung.<br />
Die Höhe der Balken gibt die Wahrscheinlichkeit<br />
für den auf der Abszisse abgetragenen<br />
Portfolioschadenswert (z.B. in €) wieder.<br />
Wie ändert sich die Schadensverteilung,<br />
falls sich nun zwei Schuldner im Portfolio<br />
befinden? Die Zahl der möglichen Zustände<br />
erhöht sich – unter den obigen Annahmen<br />
– auf vier:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Kein Schuldner fällt aus. Der Portfolioschaden<br />
ist null.<br />
Schuldner 1 fällt aus. Es ergibt sich ein<br />
Schaden in Höhe des Blankovolumens von<br />
Schuldner 1.<br />
Schuldner 2 fällt aus. Es ergibt sich ein<br />
Schaden in Höhe des Blankovolumens von<br />
Schuldner 2 7 .<br />
Beide Schuldner fallen aus. Der resultierende<br />
Portfolioschaden ergibt sich aus der Summe<br />
der beiden Blankovolumina von Schuldner 1<br />
und 2.
Abbildung 1: Schadensverteilung – Kreditporfolio mit einem Schuldner<br />
prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />
Abbildung 2: Schadensverteilung – Kreditporfolio mit mehreren Schuldnern<br />
prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />
0 Portfolioschaden<br />
Blankovolumen<br />
Die Wahrscheinlichkeiten für die vier möglichen<br />
Zustände hängen nun zusätzlich davon ab, wie<br />
stark die Ausfälle der beiden Schuldner korreliert<br />
sind. Je höher die (positive) Ausfallkorrelation<br />
ist, desto wahrscheinlicher sind gleichgerichtete<br />
Entwicklungen beider Schuldner.<br />
D.h.: Die Wahrscheinlichkeit, dass beide<br />
Schuldner gemeinsam ausfallen bzw. dass<br />
keiner der beiden Schuldner ausfällt, steigt,<br />
im Gegenzug sinkt die Wahrscheinlichkeit für<br />
die gegensätzlichen Ereignisse.<br />
Portfolioschaden<br />
Wird dagegen ein großes Portfolio mit mehreren<br />
Schuldnern betrachtet, so ergibt sich eine<br />
Vielzahl von möglichen Schadenskombinationen,<br />
die jeweils aus unterschiedlichen Kombinationen<br />
von ausgefallenen bzw. nicht-ausgefallenen<br />
Schuldnern resultieren. Bewertet mit<br />
den jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, ergibt<br />
sich die Schadensverteilung des Kreditportfolios<br />
(siehe Abb. 2).<br />
Die Ermittlung der Schadensverteilung für größere<br />
Portfolien erfolgt i.d.R. anhand von Simu-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
223
Beitrag<br />
» Der VaR zu<br />
einem bestimmten<br />
Niveau (z.B. 99,9%)<br />
beschreibt den Scha-<br />
den für das betrach-<br />
tete Portfolio, der<br />
mit einer Wahr-<br />
scheinlichkeit von<br />
99,9% nicht überschritten<br />
wird. «<br />
8 Vgl. zur Modellierung bspw. Hamerle/Liebig/<br />
Rösch, Credit Risk Factor Modeling and the<br />
Basel II IRB Approach, Deutsche Bundesbank,<br />
Discussion Paper, Series 2: Banking and Financial<br />
Supervision 02/2003.<br />
224 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
lationsansätzen oder mithilfe eines sog. versicherungsmathematischen<br />
Ansatzes.<br />
III. Default-Mode-Portfoliomodelle:<br />
Kennzahlen der Schadensverteilung<br />
Nachdem die Schadensverteilung des Kreditportfolios<br />
ermittelt wurde, können unterschiedliche<br />
Kennzahlen zur Einschätzung des Portfoliorisikos<br />
ermittelt werden. Zwei wesentliche<br />
Kennzahlen der Schadensverteilung sind:<br />
a) Erwarteter Schaden (Expected Loss, EL)<br />
Der EL beschreibt den Schaden des Portfolios,<br />
der im Mittel über alle möglichen Kombinationen<br />
von Ausfällen bzw. Nicht-Ausfällen der<br />
Schuldner des Portfolios zu erwarten ist.<br />
b) Value at Risk (VaR)<br />
Der VaR zu einem bestimmten Niveau (z.B.<br />
99,9%) beschreibt den Schaden für das betrachtete<br />
Portfolio, der mit einer Wahrscheinlichkeit<br />
von 99,9% nicht überschritten wird. D.h.: 99,9%<br />
aller möglichen Schadenskombinationen liegen<br />
unter bzw. entsprechen genau diesem Wert und<br />
nur 0,1% aller möglichen Schadenskombinationen<br />
sind höher als dieser Wert.<br />
Diese Kennzahlen können wiederum auf den<br />
einzelnen Schuldner im Portfolio geschlüsselt<br />
werden, um den Beitrag des jeweiligen Schuldners<br />
zum Portfoliorisiko zu ermitteln.<br />
IV. Nutzen von Kreditportfoliomodellen<br />
Der Einsatz von Portfoliomodellen im bankinternen<br />
Steuerungsprozess bietet eine Vielzahl<br />
von Vorteilen. Als wesentliche sind zu nennen:<br />
ß<br />
ß<br />
Verbesserung der Risikotransparenz: Die<br />
Messung des Kreditrisikos wird durch<br />
den Einsatz von statistischen Modellen<br />
objektiviert und deutlich verbessert.<br />
Insbesondere wird erst hierdurch eine<br />
zielgenaue Identifikation und Quantifizierung<br />
des Kreditrisikos sowie von Konzentrationsrisiken<br />
(Branchen, Regionen<br />
etc.) ermöglicht.<br />
Ermittlung der Risikokonzentration<br />
im Portfolio: Durch die Ermittlung von<br />
Risikobeiträgen einzelner Schuldner<br />
ß<br />
ß<br />
oder Segmente zum Portfoliorisiko ist<br />
es möglich, die Stärke der Konzentration<br />
des Kreditrisikos zu erkennen. So<br />
kann beispielsweise bestimmt werden,<br />
welchen Anteil die zehn riskantesten<br />
Schuldner am Portfoliorisiko haben.<br />
Durchführung von Szenarioanalysen,<br />
Stresstests: Durch die Untersuchung<br />
der Auswirkung von Veränderungen der<br />
Inputgrößen PD, LGD und EAD auf das<br />
Portfoliorisiko ist es möglich, Schieflagen<br />
frühzeitig zu erkennen.<br />
Einsatz in der Risikosteuerung: Die<br />
Ergebnisse der Portfolioanalyse stellen<br />
die Grundlage für eine Vielzahl von<br />
Methoden und Maßnahmen der Risikosteuerung<br />
(z.B. Bepreisung oder Bewertung<br />
von Risikotransfermaßnahmen) dar.<br />
V. Umsetzung eines Kreditportfoliomodells<br />
in einem mittelständischen<br />
Kreditinstitut<br />
Die folgenden Ausführungen beschreiben die<br />
praktische Umsetzung eines Portfoliomodells<br />
und beziehen sich dabei in weiten Teilen auf<br />
die eingangs erwähnte Kooperation.<br />
1. Ermittlung der Inputgrößen<br />
Für die Modellierung der Bausteine eines Portfoliomodells<br />
ist es notwendig, die Schätzungen<br />
für jeweils homogene Segmente durchzuführen.<br />
Im vorliegenden Fall bietet sich die Aufteilung in<br />
„Firmen-/Gewerbekunden“, „Privatkunden“ sowie<br />
„Eigenanlagen/Beteiligungen“ an.<br />
a) Modellierung von PD und Ausfallkorrelation<br />
Zur Modellierung der PD sowie der Ausfallkorrelation<br />
eignen sich sog. statistische Defaultmodelle.<br />
Diese werden auf Basis von Ausfallhistorien,<br />
die auch im Rahmen von Basel II<br />
vorgehalten werden müssen, geschätzt. Modelliert<br />
wird ein funktionaler Zusammenhang zwischen<br />
den vorliegenden Schuldnerinformationen<br />
(Kennzahlen, Ratingklassen etc.) und der<br />
Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner innerhalb<br />
eines Jahres ausfällt.<br />
Die Ausfallkorrelationen werden ebenfalls<br />
auf Basis einer Erweiterung dieser Modelle<br />
geschätzt 8 .
Abbildung 3: Schadensverteilung<br />
prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />
0.10<br />
0.09<br />
0.08<br />
0.07<br />
0.06<br />
0.05<br />
0.<strong>04</strong><br />
0.03<br />
0.02<br />
0.01<br />
0.00<br />
145,000 3,145,000 6,145,000 9,145,000 12,145,000 15,145,000<br />
Portfolioschaden<br />
b) LGD und EAD<br />
EL<br />
4,948 Mio.€<br />
Im Rahmen des Projekts wurde für die Bausteine<br />
LGD und EAD eine vereinfachte Startlösung<br />
gewählt. Diese wird in den nächsten<br />
Projektstufen weiterentwickelt. Das EAD eines<br />
Schuldners wurde als Summe über alle ausstehenden<br />
Kredite bzw. Kreditlinien ermittelt.<br />
Zur Berechnung des Blankovolumens wurde<br />
von diesem Betrag je Schuldner die Summe<br />
aller Sicherheiten – reduziert um einen<br />
von Bankexperten verifizierten Abschlag<br />
– subtrahiert.<br />
2. Ergebnisse für ein Beispielportfolio: Schadensverteilung<br />
und Risikokonzentration<br />
Anhand der oben kurz skizzierten Modelle<br />
können für die Inputgrößen des Modells Prognosen<br />
abgegeben und die Schadensverteilung<br />
prognostiziert werden. Im Folgenden<br />
wird dies anhand eines fiktiven Portfolios mit<br />
5.000 Schuldnern aufgezeigt. Für das Beispielportfolio<br />
ergibt sich die folgende Schadensverteilung<br />
(siehe Abb. 3). Der EL für das Beispielportfolio<br />
beträgt 4,9 Mio. € bzw. 0,6455%<br />
des EAD des Portfolios. Der VaR zum Niveau<br />
99,9% beträgt 11,8 Mio. €. Ein Schaden, der<br />
diesen Wert übersteigt, ist somit sehr unwahrscheinlich<br />
und tritt lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit<br />
von 0,1% ein.<br />
Die Frage, wie stark ein Schuldner zum VaR<br />
beiträgt, kann durch die Risikobeiträge der ein-<br />
VaR(99,9%)<br />
11,821 Mio.€<br />
zelnen Schuldner beantwortet werden. Die<br />
nach-folgende Abbildung zeigt die relative<br />
Risikokonzentration im Beispielportfolio(siehe<br />
Abb. 4).<br />
Dazu wurden die Schuldner zunächst dem<br />
Risikobeitrag nach absteigend sortiert. Auf<br />
der Abszisse ist der relative Anteil der Schuldner<br />
im Portfolio und auf der Ordinate der<br />
relative Anteil dieser am VaR abgetragen.<br />
Anhand der durchgezogenen Linie kann die<br />
Risikokonzentration im Portfolio abgelesen<br />
werden. So ist bspw. zu erkennen, dass 20%<br />
der Schuldner mit dem höchsten Risikobeitrag<br />
für mehr als 90% des VaR verantwortlich<br />
sind. Im Beispielportfolio liegt somit eine hohe<br />
Risikokonzentration vor. Im Vergleich dazu<br />
Abbildung 4: Risikokonzentration im Porfolio<br />
Anteil am VaR<br />
1.0<br />
0.8<br />
0.6<br />
0.4<br />
0.2<br />
0.0<br />
0.0<br />
0.2 0.4 0.6<br />
Anteil der Schuldner<br />
Diagonale<br />
Portfolio<br />
0.8<br />
1.0<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
225
Beitrag<br />
226 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
zeigt die gestrichelte Linie die Risikokonzentration<br />
für den Fall, dass jeder Schuldner den<br />
gleichen Beitrag zum VaR liefern würde. Eine<br />
weitere Analysemöglichkeit besteht in der<br />
Aggregation obiger Risikobeiträge auf Segmente.<br />
Dies erlaubt ein frühzeitiges Erkennen<br />
von Konzentrationen auf Segmentebene<br />
sowie die Überprüfung von Limitsystemen.<br />
3. Bericht und Limitsystem<br />
Auf Basis des Modells lässt sich ein Bericht-<br />
und Limitsystem entwickeln. In einer Datenbank<br />
werden aus unterschiedlichen Quellen<br />
schuldner- und kreditspezifische Informationen<br />
abgelegt. Die Stamm- und Bewegungsdaten<br />
des Schuldners/des Kredits werden<br />
monatlich aktualisiert. Ergänzt werden diese<br />
Daten u.a. um mikrogeographische Daten, die<br />
ursprünglich für Marketingzwecke beschafft<br />
wurden. Für jeden Schuldner werden auf der<br />
Grundlage der beschriebenen Modelle die Prognosewerte<br />
für die Inputgrößen des Portfoliomodells<br />
ermittelt. Aus diesen Werten sowie<br />
aus den Ergebnissen des Portfoliomodells<br />
werden die Werte für den EL, den VaR sowie<br />
die Risikoanteile errechnet und in der Datenbank<br />
abgelegt. Der Risikocontroller kann in<br />
Folge für die jeweilige Zielgruppe Geschäftsleitung,<br />
Vertrieb, Marktfolge Kredit usw. standardisierte<br />
Berichte periodisch erstellen.<br />
Zukünftig steht hierzu ein Berichtstool des<br />
Lehrstuhls für Statistik zur Verfügung. Die<br />
Datenbasis ist zudem geeignet, die wesentlichen<br />
geschäftsbezogenen Risiken zu überwachen<br />
und zu steuern. Hierfür bieten sich im<br />
Rahmen der Risikostrategie nach MaRisk die<br />
Abbildung 5: Stufenkonzept<br />
Modellierung der PD<br />
Vereinfachte Ermittlung<br />
von Ausfallkorrelation,<br />
LGD und EAD<br />
Modellierung der<br />
Ausfallkorrelation<br />
Bestimmung möglicher<br />
Ausfallkorrelationen in<br />
Abhängigkeit der Länge<br />
der vorhandenen<br />
Datenhistorien<br />
Formulierung von Zielportfolios (festgelegte<br />
Größen für Branchen etc.) an. Mittelfristig kann<br />
nach einigen Perioden Erfahrung mit dem Praxiseinsatz<br />
ein modellbasiertes und objektiviertes<br />
Limitsystem aufgebaut werden.<br />
VI. Implementierung eines Kreditportfoliomodells<br />
Zur Implementierung eines Portfoliomodells<br />
in den bankinternen Steuerungsprozess bietet<br />
sich ein stufenweises Vorgehen an. Entlang<br />
dieses Entwicklungsprozesses wird sukzessive<br />
die Qualität der Inputgrößen verbessert<br />
und weiter detailliert. Der Komplexitätsgrad<br />
des Modells erhöht sich dabei ebenfalls in<br />
nur kleinen Schritten, was ein schrittweises<br />
Lernen der Mitarbeiter ermöglicht. So bietet<br />
sich beispielsweise an, in einem ersten Schritt<br />
auf Grundlage der eigenen Historie ein PD-<br />
Modell zu entwickeln und alle weiteren Parameter<br />
vereinfacht zu modellieren. Mit diesen<br />
Vorarbeiten kann das Institut erstmalig Auswertungen<br />
anhand eines Portfoliomodells<br />
vornehmen und wichtige Praxiserfahrungen<br />
sammeln. In weiteren Schritten werden die<br />
übrigen Inputparameter zunehmend detailliert<br />
ermittelt. Mit einer sich ständig verbessernden<br />
Datenbasis ist es möglich, die Aussagequalität<br />
der Modellauswertungen stetig<br />
zu steigern. Langfristig ist auch ein Wechsel<br />
zu einem Mark-to-Market-Ansatz zur Umsetzung<br />
eines Barwertmodells zur Ertrags- und<br />
Risikosteuerung des Kreditinstituts auf Basis<br />
der bankeigenen Daten, evtl. angereichert um<br />
Verbandsdaten, möglich (siehe Abb. 5). £<br />
Modellierung von<br />
LGD und EAD<br />
Ermittlung von<br />
LGD-Prognosen<br />
Ermittlung von<br />
EAD-Prognosen<br />
Endstufe<br />
Kreditportfoliomodell<br />
Berücksichtigung<br />
möglicher Korrelationen<br />
zwischen den Baustein<br />
(LGD- und EAD-<br />
Prognosen sowie<br />
Ausfallereignisse)<br />
Berücksichtigung des<br />
Schätzrisikos bei der<br />
Ermittlung obiger<br />
Prognosen<br />
Berücksichtigung<br />
einseitiger Abhängigkeitsstrukturen<br />
Übergang zum<br />
Barwertansatz<br />
Permanente Optimierung
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Beitrag<br />
Die Auswahl der Methode ist in hohem Maße von der Verfügbarkeit von adäquaten Daten abhängig. Können die komplexen<br />
Datenanforderungen eines Mark-to-Market-Modells mit eigenen Daten und für alle Geschäfte mit Adressenrisiken<br />
erfüllt werden? Werden aufgrund von fehlenden Daten bei der Modellierung weitreichende Annahmen getroffen,<br />
ist es fraglich, ob hierdurch noch das Risiko des eigenen Portfolios angemessen abgebildet werden kann.<br />
Ein erster Schritt zu einem Kreditportfoliomodell könnte zunächst ein Default-Mode-Modell sein. Die Datenanforderungen<br />
sind weit weniger umfassend. Ein Wechsel zu einem Mark-to-Market-Modell ist in der Zukunft bei sich ständig<br />
verbessernder Datensituation jederzeit möglich. Weiterhin spricht die Nähe des Default-Mode-Ansatzes zur Risikodefinitionfinition<br />
nach Basel II zunächst für die Umsetzung dieses Ansatzes.<br />
Das Modell sollte keine Black-Box darstellen. Die Komplexität sollte proportional zum Geschäftsmodell des Instituts stehen.<br />
Wie wirkt sich ein neuer bzw. zusätzlicher Kredit auf das Risiko des Bankportfolios aus? Welche Kreditrisikokonzentrationen<br />
existieren? Welche Schuldner sind die Hauptrisikoverursacher? Diese und noch viele weitere praxisrelevante<br />
Fragen Fragen können mit dem dargestellten Modell objektiv und schnell beantwortet werden.<br />
Mittelfristig werden Kreditportfoliomodelle zum Marktstandard in der Kreditrisikomessung werden. Durch eine frühzeitige<br />
Einführung sammelt das Institut wertvolle Erfahrungen im Praxiseinsatz, verbessert die Datensituation signifikantkant<br />
und ermöglicht somit die Sicherung von wesentlichen Wettbewerbsvorteilen.<br />
Objekt: M&A, Medium: BP, Format: 210x148 mm, Farbe: 4c, Stand: 21.2. 2006<br />
Beteiligungen · Allianzen · Restrukturierungen · Divestments · Private Equity<br />
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227
228<br />
Beitrag<br />
» Für deutsche Kreditinstitute<br />
bedeutet<br />
das, dass im Ausland<br />
abgewickelte Verfahren<br />
über das Vermögen<br />
ihrer Schuldner<br />
ihre anspruchsbegrenzende<br />
Wirkung<br />
in der Form entfalten,<br />
dass die Forderungen<br />
endgültig<br />
abgeschrieben werden<br />
müssen. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
„French Connection”<br />
– Auslandsinsolvenz<br />
Wie ohnmächtig ist die Kreditwirtschaft angesichts des „Insolvenztourismus“ von Freiberufl<br />
ern und Geschäftsführern?<br />
Autoren:<br />
Dr. Eckhard M. Theewen,<br />
Rechtsanwalt,<br />
Dr. Theewen Bankrechtspraxis,<br />
Spezialkanzlei für Bank- und Bankhaftungsrecht,<br />
Sanierung und Insolvenz.<br />
1 Bei Firmen- und Konzerninsolvenzen im Ausland<br />
vgl. eingehend Tschauner, BP 2006 S. 360 ff .<br />
2 Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Schuldner<br />
seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus<br />
einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende<br />
laufende Bezüge für die Zeit von sechs<br />
Jahren nach Eröff nung des Insolvenzverfahrens<br />
an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder abführen.<br />
3 Bereits am 31.05.2000 in Kraft getreten.<br />
4 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.<br />
5 Art. 16 EuInsVO.<br />
I. Einleitung<br />
w Das zunehmende Abwandern von deutschen<br />
Schuldnern ins europäische Ausland zwecks Einleitung<br />
eines Insolvenzverfahrens wirft für Kreditinstitute<br />
neue Fragen auf, zum Beispiel ob sich<br />
die rechtliche Position der Gläubiger verschlechtert,<br />
wie eine Forderungsanmeldung erfolgen<br />
muss und welche weiteren Möglichkeiten zur<br />
Interessenwahrung bestehen.<br />
Nach den Worten des parlamentarischen Staatssekretärs<br />
beim Bundesministerium der Justiz,<br />
Alfred Hartenbach, besteht angesichts der Gewaltenteilung<br />
keine Handhabe der Bundesregierung,<br />
das Abwandern, etwa durch Einfl ussnahme<br />
auf die Justiz, zu unterbinden. Europaweite Harmonisierung<br />
der Rechtsmaterien sei die Lösung,<br />
womit aber auf lange Sicht nicht zu rechnen sei.<br />
Sowohl ein unternehmerisch tätiger Freiberufl er<br />
als auch ein GmbH-Geschäftsführer 1 geraten bei<br />
Scheitern ihrer Unternehmungen meist persönlich<br />
und unbeschränkt in die Haftung. Reichen<br />
die weiteren Sicherheiten zur Befriedigung der<br />
Gläubiger nicht, droht in letzter Konsequenz die<br />
persönliche Insolvenz. Das langwierige deutsche<br />
Insolvenzrecht mit einer sechsjährigen<br />
Wohlverhaltensphase 2 wird von vielen Betroffenen,<br />
insbesondere um Mitte 40 oder älter, als<br />
berufl iches „Aus“ empfunden. Da in der Wohlverhaltensphase<br />
Einkünfte, die bestimmte Grenzen<br />
überschreiten, abgeführt werden müssen,<br />
erscheint ihnen häufi g ein erneutes „Durchstarten“<br />
als frustrierend, da die Früchte des Neuanfangs<br />
sofort abgeschöpft werden.<br />
II. Verkürztes Verfahren als attraktive<br />
Alternative<br />
In einer solchen Situation rücken Staaten der<br />
Europäischen Union ins Blickfeld, die ein ver-<br />
kürztes Insolvenzverfahren vorsehen. Dass dies<br />
möglich ist, geht zurück auf die am 29.05.2000<br />
vom Europäischen Rat erlassene Verordnung<br />
Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren<br />
(EuInsVO) 3 . Auch wenn die Zielsetzung des<br />
Verordnungsgebers lediglich war, sicherzustellen,<br />
dass auch im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr<br />
die Haftungsverwirklichung<br />
von Schuldnern gegenüber ihren Gläubigern<br />
gefördert wird, hat sich herausgestellt, dass<br />
für erstere vor allem zwei Rechtsordnungen<br />
als attraktiv empfunden werden, weil die Verfahren<br />
zeitlich überschaubar sind und auf eine<br />
Wohlverhaltensphase ganz verzichten: Elsass/<br />
Lothringen und England, die nachstehend<br />
Gegenstand näherer Betrachtungen sind.<br />
Das Universalitätsprinzip der EuInsVO geht<br />
von nur noch einer einheitlichen Insolvenzverwaltung<br />
über das Vermögen des Schuldners<br />
unter Anwendung ausschließlich der Rechtsordnung<br />
aus, in deren Geltungsbereich der<br />
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen<br />
Interessen hat 4 . Wird ein Insolvenzverfahren<br />
in einem Staat der Europäischen Union<br />
(außer Dänemark) eröff net, muss es im gesamten<br />
Geltungsbereich der Verordnung anerkannt<br />
werden 5 . Für deutsche Kreditinstitute<br />
bedeutet das, dass im Ausland abgewickelte<br />
Verfahren über das Vermögen ihrer Schuldner<br />
ihre anspruchsbegrenzende Wirkung dergestalt<br />
entfalten, dass die Forderungen endgültig<br />
abgeschrieben werden müssen.<br />
1. Insolvenz in England<br />
In England ist der Insolvenzantrag bei dem<br />
Gericht zu stellen, das örtlich für den Schuldner<br />
zuständig ist. Der Restschuldbefreiung<br />
suchende Freiberufl er oder Geschäftsführer<br />
muss dort mindestens drei Monate seinen<br />
Wohnsitz haben und in England in einem<br />
ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnis
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Genossenschaftsverband Bayern<br />
Dipl.-Math. Dr. Andreas Beck<br />
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Dipl.-Kfm. Dr. Stefan Bill<br />
Sparkasse Günzburg-Krumbach<br />
Erwin Graf<br />
Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee<br />
Dr. Marcel Grobys<br />
Rechtsanwalt, München<br />
Gerhard Haupt<br />
BMW Financial Services<br />
Volkmar Hensel ✝<br />
Genossenschaftsverband Bayern<br />
Dipl.-Kfm. Sven Kießling<br />
Sparkasse Zwickau<br />
Hermann Litz<br />
LBS Bayerische Landesbausparkasse<br />
Die wertorientierte Vertriebssteuerung<br />
widmet sich dem Kerngeschäft von Banken<br />
und Sparkassen. Im Mittelpunkt steht die<br />
korrekte Messung der Wertschöpfung der<br />
Vertriebseinheiten, die zugleich einen wesentlichen<br />
Maßstab für die erfolgsabhängige<br />
Vergütung darstellt. Besonders relevant<br />
ist der Aufbau einer barwertigen Deckungsbeitragsrechnung<br />
und die damit verbundene<br />
Frage der Behandlung von Ausfallrisiko-, Betriebs-<br />
und Eigenkapitalkosten. Besondere<br />
Anforderungen ans Controlling stellt der<br />
strategisch bedeutsame Multikanalvertrieb.<br />
Folgende Inhalte werden von den Autoren<br />
u.a. behandelt:<br />
Praktikerhandbuch<br />
Sicherheitenverwertung<br />
Dr. Michael Flitsch<br />
Rechtsanwalt,Wellensiek Rechtsanwälte<br />
Partnerschaftsgesellschaft<br />
Peter Friedmann<br />
Kreditsekretariat, Kreissparkasse Ravensburg<br />
Wolfgang Wegener<br />
Abteilungsdirektor Recht, Stadtsparkasse<br />
Mönchengladbach<br />
Eine ergebnisorientierte Sicherheitenverwertung<br />
unter Ausnutzen der rechtlichen<br />
und taktischen Möglichkeiten trägt entscheidend<br />
zum Erfolg der Abwicklung eines<br />
Kreditengagements bei. Um den Schaden<br />
für die Bank möglichst gering zu halten, sind<br />
vertiefte Kenntnisse des Insolvenzverfahrens<br />
und der Befugnisse von Bank und Verwalter<br />
notwendig. Nur dann können Ertragsquellen<br />
und Chancen für die Bank/Sparkasse optimal<br />
genutzt werden. Durch die aktuelle<br />
Rechtsprechung (Ausweitung der Anfechtungsrechte<br />
bei Globalzession, beim Sicherheitenpool<br />
etc.) und die Änderungen der<br />
Insolvenzordnung wird sich die Position der<br />
Bank weiter verschlechtern, womit sich die<br />
Anforderungen an die Mitarbeiter für eine<br />
erfolgreiche Verwertung weiter erhöhen,<br />
Thomas Maurer<br />
Münchner Bank eG<br />
Dipl.-Wirtsch.-Inf. Marco Nirschl<br />
ibi research an der Universität Regensburg<br />
Dipl.-Kffr. Verena Paul<br />
ibi research an der Universität Regensburg<br />
Dipl.-Kfm. Hubert Platzer<br />
Sparkasse im Landkreis Schwandorf<br />
Norbert Schilcher<br />
Sparkassenverband Bayern<br />
Kay Wassmund<br />
BMW Financial Services<br />
Stephan Weigel<br />
FIDUCIA IT AG<br />
Dr. Oliver Wild<br />
Internationales Unternehmen der<br />
Versicherungswirtschaft<br />
Dr. Andreas Wimmer<br />
Internationales Unternehmen der<br />
Versicherungswirtschaft<br />
Christian Windbichler<br />
Sparkassenverband Bayern<br />
■ Einbindung des zinsvariablen Geschäfts<br />
(Methode der gleitenden Durchschnitte,<br />
Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen)<br />
■ Abbildung impliziter Kundenoptionen –<br />
Methodik und empirische Erkenntnisse<br />
■ Implementierung und arbeitsrechtliche<br />
Aspekte von erfolgsorientierten Anreizsystemen<br />
■ Erfahrungsberichte mehrerer Sparkassen<br />
sowie eines international agierenden<br />
Finanzdienstleisters<br />
■ Umsetzung der VR-Control-Konzeption im<br />
Genossenschaftssektor<br />
■ Anforderungen aus Sicht der internen und<br />
externen Revision<br />
Gekündigte Kredite: Ergebnisorientierte Verwertung von Mobiliarsicherheiten<br />
und „freihändiges“ Verwerten von Immobilien innerhalb<br />
und außerhalb des Insolvenzverfahrens<br />
Frank Wegmann<br />
Syndikusanwalt, Rechtsabteilung,<br />
HypoVereinsbank AG<br />
Michael Weis<br />
Justitiariat, Sparkasse Duisburg<br />
um bestmögliche Ergebnisse zu erreichen.<br />
In diesem Buch werden nach Ausgangsüberlegungen<br />
zur rechtswirksamen Kreditkündigung<br />
Verwertungsfragen bei Grundschulden<br />
außerhalb der Versteigerung (freihändiges<br />
Verwerten, kalte Zwangsverwaltung, Zubehörproblem<br />
etc.) ebenso diskutiert wie das<br />
Einziehen von Einzel-/Globalzessionen und<br />
die Verwertung von diversem Sicherungsgut<br />
mit den daran anschließenden Fragen der<br />
Umsatzsteuer sowie des umstrittenen Themas<br />
der Verwertungskostenbeiträge für die<br />
Insolvenzmasse. Der Inanspruchnahme von<br />
Bürgen, der Verwertung von typischerweise<br />
verpfändeten Gegenständen und den Besonderheiten<br />
bei der Beteiligung mehrerer<br />
Sicherungsgeber und/oder mehrerer Banken<br />
ist jeweils ein eigenes Kapitel gewidmet.<br />
Stand: 01.02.<strong>2007</strong><br />
Erscheinungstermin: 13.03.<strong>2007</strong><br />
Umfang: ca. 450 Seiten<br />
Preis: € 72,–<br />
ISBN 10: 3-936974-51-9<br />
ISBN 13: 978-3-936974-51-5<br />
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komplett NEU in der 2.Auflage:<br />
■ Praxisbericht zur wertorientierten Vertriebssteuerung<br />
in einem international<br />
agierenden Konzern.<br />
■ Messung der Vertriebsstärke und Benchmarking<br />
– Konzeption und empirische<br />
Erfahrungen.<br />
■ Die Vertriebssteuerung als Prüffeld der<br />
internen und externen Revision:Welche<br />
Anforderungen sind aus Revisionssicht<br />
zu stellen?<br />
■ Einbindung strategischer Faktoren in die<br />
wertorientierte Vertriebssteuerung, dargestellt<br />
am Beispiel des Bauspargeschäfts.<br />
■ Verzahnung der Aktivitätensteuerung mit<br />
der wertorientierten Vertriebssteuerung.<br />
■ Implizite Kundenoptionen und empirisches<br />
Kundenverhalten.<br />
Stand: 05.03.<strong>2007</strong><br />
Erscheinungstermin: 24.<strong>04</strong>.<strong>2007</strong><br />
Umfang: ca. 400 Seiten<br />
Preis: € 72,–<br />
ISBN 10: 3-936974-49-7<br />
ISBN 13: 978-3-936974-49-2<br />
Abgerundet wird das Werk durch Ausführungen<br />
zur Verwertung bei stiller Liquidation<br />
und bei Verwertung mit internationalen<br />
Bezügen.Alle Autoren beschäftigen sich als<br />
Banker oder Insolvenzverwalter seit Jahren<br />
in ihrer Praxis mit der effizienten Verwertung<br />
von Sicherheiten und bringen auch<br />
ihre Erfahrung als Seminar-Referenten zum<br />
gleichnamigen Thema in das Buch ein, so<br />
dass die Lektüre dieses Buches für alle mit<br />
der Abwicklung von Kreditengagements beschäftigten<br />
Banker und Anwälte/Insolvenzverwalter<br />
lohnend sein wird.<br />
FOTO: PIXELQUELLE.DE
Beitrag<br />
» Auch wenn in<br />
England etwa durch<br />
dingliche Verwertungen<br />
längere<br />
Fristen Fristen zu berück-<br />
sichtigen sind,<br />
erfolgt i.d.R. zwölf<br />
Monate nach Verfahrenseröffnung<br />
die<br />
Restschuldbefreiung<br />
(Discharge). «<br />
6 Nach Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, können in<br />
England oder Irland bei außergerichtlicher Abwicklung<br />
Verfahren sogar in 2-3 Monaten erledigt<br />
werden.<br />
7 Rs. C-167/01 „Inspire Art“.<br />
8 Zu Einzelheiten Korts/Korts in: BP 2005 S.32 und<br />
Korts in: Handbuch Gesellschaftsrecht für das<br />
Firmenkundengeschäft, 2006, S. 191 ff und S.<br />
478 ff.<br />
230 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
stehen. Sachlich zuständig ist der High Court<br />
in London oder aber ein Country Court, der<br />
eine Insolvenzabteilung unterhält. Vonseiten<br />
des Gerichts ist der Official Receiver zuständig,<br />
der das Verfahren überwacht, die Insolvenzmasse<br />
treuhänderisch verwaltet, bis ein Insolvency<br />
Practitioner als Verwalter eingesetzt ist<br />
und im Übrigen die Gläubiger unterrichtet. Der<br />
Verwalter wird vom Gericht zur Verteilung des<br />
Schuldnervermögens und Befriedigung der<br />
Gläubiger beauftragt. Das Insolvenzverfahren<br />
bedarf eines Eigen- oder Fremdantrags (Petition).<br />
Auch nach der englischen Insolvenzanordnung<br />
besteht eine uneingeschränkte Auskunfts-<br />
und Wahrheitspflicht des Schuldners.<br />
Verfahrensunterstützend sind Formulare zu<br />
verwenden, die in englischer Sprache auszufüllen<br />
sind. Ergänzend ist eine Vermögensaufstellung<br />
beizufügen, die sowohl Vermögen als<br />
auch Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe<br />
erschöpfend beinhaltet. Entsprechende Urkunden<br />
als Belege der einzelnen Positionen sind<br />
als Anlagen beizufügen. Da die Amtssprache<br />
Englisch ist, sind sämtliche Unterlagen in die<br />
englische Sprache zu übersetzen. Die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der Insolvenzerklärung<br />
nebst Anlagen sind vom Schuldner<br />
vor dem zuständigen Gerichtsbeamten oder<br />
einem dortigen Rechtsanwalt zu beeiden. Die<br />
Gläubiger werden sodann aufgefordert, ihre<br />
Forderungen in der Gerichtssprache förmlich<br />
geltend zu machen. Der Official Receiver<br />
informiert die Gläubiger über die Masse unter<br />
Berücksichtigung der Verfahrenskosten. Auch<br />
wenn in England etwa durch dingliche Verwertungen<br />
längere Fristen zu berücksichtigen sind,<br />
erfolgt i.d.R. zwölf Monate nach Verfahrenseröffnung<br />
die Restschuldbefreiung (Discharge) 6 .<br />
Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen<br />
nur Forderungen von Gläubigern aus unerlaubter<br />
Handlung oder aufgrund Betrugs.<br />
2. Die Rolle der englischen Limited<br />
Nicht selten wird von deutschen Schuldnern,<br />
die Restschuldbefreiung in England suchen<br />
und demzufolge ein Anstellungsverhältnis<br />
vorweisen müssen, eine englische Limited als<br />
Plattform für die neue wirtschaftliche Existenz<br />
gewählt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH<br />
vom 30.09.2003 7 muss eine Gesellschaft, die in<br />
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />
errichtet wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat<br />
als rechtsfähig anerkannt werden. Ange-<br />
sichts der vorstehenden Ausführungen im Hinblick<br />
auf die eingeschränkte Verfügungsgewalt<br />
des Schuldners während des Insolvenzverfahrens<br />
kommt eine Gesellschafterstellung des<br />
Schuldners nicht in Betracht. Die Treuhandlösung,<br />
nach der ein professioneller Treuhänder<br />
die Anteile für die Dauer des Verfahrens<br />
hält, würde eine unzulässige Umgehung darstellen.<br />
Daher halten entweder Vertrauensleute<br />
des Schuldners die Anteile wirtschaftlich<br />
eigenständig oder der Treuhänder wird<br />
für diese tätig. Der Schuldner kann während<br />
der Verfahrensdauer Angestellter der Limited<br />
sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens<br />
können die Anteile (Share certificates)<br />
dann übernommen werden.<br />
Auch wenn die Gründungskosten äußerst überschaubar<br />
sind, sind die weiteren Pflichten nicht<br />
unerheblich, und zwar hinsichtlich der Buchführung<br />
kommen eine jährliche Abschlussprüfung<br />
und Vorlage nach UK-GAAP, darüber<br />
hinaus ein jährlicher Geschäftsbericht und<br />
ein Auditor’s report, jeweils nebst Anlagen, in<br />
Betracht 8 .<br />
Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung kann die<br />
in England gegründete Ltd. ohne Weiteres nach<br />
Deutschland verlegt werden, alternativ kommt<br />
die Errichtung einer Zweigniederlassung der<br />
Ltd. infrage. Beliebt ist auch die Ltd. & Co. KG.<br />
3. Insolvenz im Elsass oder in Lothringen<br />
Nur in diesen Departements Frankreichs gilt<br />
in zeitlicher Hinsicht ein dem englischen<br />
Verfahren vergleichbares Insolvenzsystem.<br />
Hier muss der Schuldner mindestens sechs<br />
Monate zuvor nachweislich seinen ausschließlichen<br />
Wohnsitz genommen haben. Der Antrag<br />
(Demande de procédure de redressement judiciaire)<br />
ist bei der für den Schuldnerwohnsitz<br />
örtlich zuständigen Zivilkammer (Chambre<br />
civile) des Tribunal de grande instance einzureichen.<br />
Da Amtssprache Französisch ist, sind<br />
das Vermögensverzeichnis (Liste de pièces)<br />
und sämtliche Anlagen (Urkunden wie Schuldtitel,<br />
Darlehensverträge, Forderungsaufstellungen)<br />
von einem beim Insolvenzgericht<br />
zugelassenen vereidigten Übersetzer zu übersetzen.<br />
Auch wenn kein Anwaltszwang besteht,<br />
ist entsprechender Beistand ratsam. Die Entscheidung<br />
über die Eröffnung des Verfahrens<br />
hängt von strengeren Kriterien ab als in Eng-
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Datum / 2. Unterschrift (zum Widerruf)
Beitrag<br />
» Das gerichtliche<br />
Verfahren<br />
dauert im Elsass<br />
und in Lothringen<br />
etwas länger<br />
als als in England, je<br />
nach Komplexität<br />
rund 18 Monate<br />
oder auch mehr. «<br />
232 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
land. Die französische Justiz knüpft, offenbar<br />
um den Verfahren im grenznahen Bereich zu<br />
Deutschland Herr zu werden, hohe Anforderungen<br />
an den Tatbestand des Mittelpunkts<br />
der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, der<br />
z.B. verneint werden kann, wenn es an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
am neuen Schuldnerwohnsitz<br />
mangelt. Das gerichtliche Verfahren<br />
dauert im Elsass und in Lothringen etwas<br />
länger als in England, je nach Komplexität rund<br />
18 Monate oder auch mehr 9 .<br />
III. Banken sollten ihre Chancen<br />
wahren<br />
Deutsche Kreditinstitute sollten bei grenzüberschreitenden<br />
Tatbeständen prüfen, ob<br />
es ausreichende Hinweise dafür gibt, dass<br />
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen<br />
des Kreditnehmers oder Mithaftenden<br />
im Ausland liegt oder leicht dorthin verlagert<br />
werden könnte. Sodann ist die Einholung von<br />
Informationen zu der Frage geboten, welche<br />
Auswirkungen eine Insolvenzeröffnung in<br />
einem anderen Mitgliedsstaat der EU auf die<br />
eigene Gläubigerposition hat. Dies gilt auch für<br />
Kreditsicherheiten.<br />
Banken können ein englisches Insolvenzverfahren<br />
ihrer Schuldner nur dann aushebeln,<br />
wenn ihnen gegenüber dem Gericht der Nachweis<br />
gelingt, dass dieses aufgrund fehlender<br />
Anwendbarkeit des englischen Insolvenzrechts<br />
nicht zuständig ist, etwa weil sich der Schuldner<br />
tatsächlich weitestgehend in Deutschland<br />
aufhält. Andernfalls bleibt zwar das englische<br />
Gericht zuständig, doch drohen dem unaufrichtigen<br />
Schuldner Beschränkungen, wenn<br />
nachgewiesen werden kann, dass dieser vor<br />
oder während des Verfahrens schuldhafte<br />
9 Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, unterscheidet offenbar<br />
nicht zwischen den Verfahrensdauern im<br />
KoR_Puzzle_HB_FZ_175x55 11.08.2006 10:26 Uhr Seite 1<br />
Elsass und in Lothringen und denen im übrigen<br />
Frankreich.<br />
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Verstöße begangen hat. Dies kann z.B. der<br />
Fall sein, wenn er während des Verfahrens<br />
Zahlungen entgegennimmt oder Eigentum<br />
erwirbt, ohne diese Vermögensveränderungen<br />
dem Gericht anzuzeigen, oder aber Darlehen<br />
aufnimmt oder Gläubiger unmittelbar ohne<br />
Beachtung des Verfahrensablaufs befriedigt.<br />
Dann kann das Gericht anordnen, dass dem<br />
Schuldner für einen Zeitraum von weiteren<br />
zwei bis fünfzehn Jahren die Beschränkungen<br />
der Insolvenz auferlegt werden.<br />
Soweit Schuldner in missbräuchlicher Weise<br />
versuchen, eine Restschuldbefreiung im Elsass<br />
oder in Lothringen zu erschleichen, ohne in<br />
Wirklichkeit die nach der EuInsVO geforderten<br />
Voraussetzungen zu erfüllen, kann auch<br />
hier das Verfahren seitens der Gläubigerbanken<br />
angegriffen werden. Gelingt der Nachweis, dass<br />
sich der Schuldner in Wirklichkeit ununterbrochen<br />
in Deutschland aufhält und dort tätig ist,<br />
ist eine Zurückweisung des Antrags durch die<br />
französische Justiz die Folge.<br />
Es kann durchaus eine Frage des Einzelfalls<br />
sein, ob ein Schuldner bei Scheitern eines<br />
ausländischen Verfahrens in jedem Fall ein<br />
deutsches Insolvenzverfahren anstrebt oder<br />
aber mit den Gläubigern eine anderweitige<br />
Regelung vorzieht. Die Durchführung eines<br />
EU-Insolvenzverfahrens ist nämlich nicht<br />
billig. Die Kosten einer Restschuldbefreiung in<br />
Deutschland ohne förmliches Verfahren (durch<br />
Teilforderungsverzicht aller Gläubiger) können<br />
irgendwo zwischen dem Aufwand für das Auslandsverfahren<br />
und den Gesamtverbindlichkeiten<br />
liegen. Mit besserer Kenntnis der Verfahrensvoraussetzungen<br />
und angemessener<br />
juristischer Begleitung können Banken ihre<br />
Interessen optimal wahren. £<br />
www.KoR-online.de
PRAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Das Universalitätsprinzip der EuInsVO geht von nur noch einer einheitlichen Insolvenzverwaltung über das Vermögen<br />
des Schuldners unter Anwendung ausschließlich der Rechtsordnung aus, in deren Geltungsbereich der<br />
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Wird ein Insolvenzverfahren in einem Staat<br />
der EU (außer Dänemark) eröffnet, muss es im gesamten Geltungsbereich der Verordnung anerkannt werden. Für<br />
deutsche Kreditinstitute bedeutet das, dass im Ausland abgewickelte Verfahren über das Vermögen ihrer Schuldner<br />
ihre anspruchsbegrenzende Wirkung dergestalt entfalten, dass die Forderungen endgültig abgeschrieben<br />
werden müssen.<br />
Auch wenn in England z.B. durch dingliche Verwertungen längere Fristen einzuhalten sind, erfolgt i.d.R. zwölf<br />
Monate nach Verfahrenseröffnung die Restschuldbefreiung. Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen nur<br />
Forderungen Forderungen von Gläubigern aus unerlaubter Handlung oder aufgrund Betrugs.<br />
Die Gründung einer englischen Limited kann für den deutschen Schuldner eine geeignete wirtschaftliche Plattform<br />
für die Zukunft sein. Angesichts der eingeschränkten Verfügungsgewalt des Schuldners während des Insolvenzverfahrens<br />
kommt eine Gesellschafterstellung in der Limited indes nicht infrage. Eine Treuhandlösung, nach<br />
der ein professioneller Treuhänder die Anteile für die Dauer des Verfahrens hält, würde eine unzulässige Umgehung<br />
darstellen. Nur wenn Vertrauensleute des Schuldners die Anteile wirtschaftlich eigenständig halten oder der<br />
Treuhänder für diese Vertrauensleute tätig wird, sind den Banken die Hände gebunden. Der Schuldner kann während<br />
der Verfahrensdauer Angestellter dieser Limited sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann er<br />
die Anteile übernehmen. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung kann die in England gegründete Ltd. ohne Weiteres<br />
nach Deutschland verlegt werden, alternativ kommt die Errichtung einer Zweigniederlassung der Ltd. infrage.<br />
Beliebt Beliebt ist auch die Ltd. & Co. KG.<br />
Nur im Elsass und in Lothringen gilt in zeitlicher Hinsicht ein dem englischen Verfahren vergleichbares Insolvenzsystem.<br />
Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hängt von strengeren Kriterien ab als in England. Die<br />
französische Justiz knüpft hohe Anforderungen an den Tatbestand des Mittelpunkts der hauptsächlichen Schuldnerinteressen,<br />
der z.B. verneint werden kann, wenn es an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am neuen Schuldnerwohnsitz<br />
mangelt. Das gerichtliche Verfahren dauert im Elsass und in Lothringen etwas länger als in England, je<br />
nach Komplexität anderthalb Jahre und mehr.<br />
Banken sollten prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des<br />
Kreditnehmers oder Mithaftenden im Ausland liegt oder leicht dorthin verlagert werden kann. Sodann ist die Einholung<br />
von Informationen zu der Frage geboten, welche Auswirkungen eine Insolvenzeröffnung in einem anderen<br />
Mitgliedsstaat der EU auf die eigene Gläubigerstellung hat. Ein englisches oder elsass-lothringisches Insolvenzverfahren<br />
kann nur dann angegriffen werden, wenn der Gläubigerbank im Verfahren der Nachweis gelingt,<br />
dass das ausländische Insolvenzgericht aufgrund fehlender Anwendbarkeit des ausländischen Insolvenzrechts<br />
nicht zuständig ist, etwa weil sich der Schuldner tatsächlich weitestgehend in Deutschland aufhält. Andernfalls<br />
bleibt nach englischem Recht zwar das englische Gericht zuständig, doch drohen dem unaufrichtigen Schuldner<br />
Beschränkungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser vor oder während des Verfahrens schuldhafte<br />
Verstöße begangen hat. Dann kann das Gericht anordnen, dass dem Schuldner für einen Zeitraum von weiteren<br />
zwei bis fünfzehn Jahren die Beschränkungen der Insolvenz auferlegt werden.<br />
•<br />
Banken Banken sollten sorgfältig prüfen lassen, welche Auswirkungen ein EU-Insolvenzverfahren auf deren Gläubigerstellung<br />
haben und wie es ggf. erfolgreich angegriffen werden kann. Möglicherweise lenken Schuldner bei drohendem<br />
Scheitern der Auslandsinsolvenz bei der Schuldenregulierung gegenüber der kreativen und flexiblen<br />
Bank ein. Dies kann immer noch „billiger“ sein als ein deutsches Insolvenzverfahren.<br />
233
BankPartner<br />
Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbrache. Die Rubriken-<br />
Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
B E R AT U N G<br />
G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />
I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />
bankon Management<br />
Consulting GmbH & Co.kG<br />
Max-Planck-Straße 8<br />
85609 Dornach/München<br />
ifb group<br />
neumarkt-Galerie<br />
neumarkt 2<br />
50678 köln<br />
Protiviti GmbH<br />
Taunusanlage 17<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Industriewert GmbH<br />
adlerstrasse 54<br />
40211 Düsseldorf<br />
aBIT aG<br />
Robert-Bosch-Str. 1<br />
40668 Meerbusch<br />
234 03/ <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Michael Rother<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />
Mobil: 01 72/675 20 21<br />
Fax: 0 89/99 90 97 99<br />
Mail: info@bankon.de<br />
www.bankon.de<br />
Steff en Hortmann<br />
Partner<br />
Tel: 02 21/921841 119<br />
Fax: 02 21/921841 300<br />
Mail: Steff en.Hortmann@ifb-group.com<br />
www.ifb-group.com<br />
Helge Lautenbach<br />
Director<br />
Tel: 069/9 63 76 81 52<br />
Fax: 069/24 70 67 54<br />
Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />
www.protiviti.de<br />
Michael Mekelburger<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0211/15 97 76-0<br />
Fax: 0211/15 97 76-10<br />
Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />
www.industriewert.de<br />
anna Schaub<br />
Tel. 0 21 50/9153 888<br />
Fax: 0 21 50/9153 299<br />
Mail: vertrieb@abit.de<br />
www.abit.net<br />
bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />
bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />
als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />
mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />
zu managen. ausnahmslos erfolgreiche Projekte bei renommierten kunden bestätigen unser<br />
Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />
beim kunden zu verzichten.<br />
ifb zeichnet sich als Consulting- und Software-Unternehmen nicht nur durch fundierte be triebswirtschaftliche<br />
Beratung aus. Wir entwickeln moderne Steuerungskonzepte, wandeln sie konsequent<br />
in anwenderorientierte Softwarelösungen um und unterstützen unsere kunden dabei, die Ergebnisse<br />
in der Praxis ihrer Unternehmen zu implementieren. Die Bereiche Bank- und Risikosteuerung, aufsichtsrecht<br />
sowie internationale Rechnungs legung haben wir im Fokus.<br />
Über 1.400 Banken nutzen das fachliche können und die detaillierte Branchenkenntnis unserer 300<br />
Mitarbeiter.<br />
Protiviti ist ein globales Beratungsunternehmen, das über anerkannte Expertise in den Themen Corporate<br />
und IT Governance, unternehmensweites Risikomanagement, Controlling & Finanzwesen sowie<br />
Interne Revision verfügt. Im Gegensatz zu vielen anderen anbietern in diesem Umfeld sind wir<br />
unabhängig in unserer Meinungsbildung und Beratungsdienstleistung, da wir keine Jahresabschlussprüfungen<br />
durchführen. Diese Unabhängigkeit ist seit der Gründung die Basis unseres unternehmerischen<br />
Handelns.<br />
Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />
Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />
und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen<br />
mit rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/kosten-Verhältnis.<br />
Erlösgarantien und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />
Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />
Die aBIT aG ist mit über 500 kunden der führende anbieter von prozessorientierten Lösungen für das<br />
aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes<br />
Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />
den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />
bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />
als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />
P R O D U K T L Ö S U N G<br />
S T E U E R B E R AT U N G /<br />
W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />
DV IDEE GmbH<br />
adelheidstraße 4-5<br />
30171 Hannover<br />
kORDOBa GmbH & Co. kG<br />
Schwanthaler Str. 46<br />
80336 München<br />
SUBITO aG<br />
kuhrhessenstr.5<br />
D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />
Restschuldversicherung<br />
Delta Lloyd Deutschland aG<br />
Restschuldversicherung<br />
Gustav-Stresemann-Ring 7-9<br />
65189 Wiesbaden<br />
Ernst & Young aG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Carsten Rüscher<br />
Produkt- und Projektmanagement<br />
Tel.: 0 45 22/50 33 46<br />
Mobil: 01 75/7 25 10 68<br />
Fax: 05 11/8 48 32-33<br />
Mail: c.ruescher@dvidee.de<br />
www.dvidee.de<br />
Ute Schriegel<br />
Leitung Marketing<br />
Tel.: 0 89/66 065-445<br />
Fax: 0 89/66 065-500<br />
Mail: ute.schriegel@kordoba.de<br />
www.kordoba.de<br />
Holger Müller<br />
Vertriebsleiter<br />
Tel.: 06105/9702-278<br />
Fax: 06105/9702-1<strong>04</strong><br />
Mail: holger.mueller@subito.de<br />
www.subito.de<br />
Rainer Grasböck<br />
Regionaldirektor<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0 21 03/989 966<br />
Mobil: 01 60/7 019 138<br />
Fax: 0 21 03/989 960<br />
Mail: rainer.grasboeck@deltalloyd.de<br />
www.rsv-easy.de<br />
Dr. karsten Füser<br />
Partner<br />
advisory Services / Global Financial<br />
Services<br />
national Offi ce aaBS/<br />
Intelligent Information Technology<br />
Ernst & Young aG<br />
Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />
Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />
03/ <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
BankPartner<br />
Die DV IDEE versteht sich als Beratungs- und Realisierungspartner für Finanzdienstleister. Zu unserem<br />
Leistungsangebot zählen Management- und IT-Beratung, die konzeption und Umsetzung komplexer<br />
IT-(Infrastruktur)-Projekte sowie die anwendungsentwicklung im notes- und Web-Umfeld. Erfolgreich<br />
ist z. B. die anwendung kBa (kreditrisikomanagement).<br />
Für den aufbau eines sicheren IT-Betriebs und Sicherheitsmanagements verfügen wir über die entsprechende<br />
Expertise, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen analyse-, Trainings- und Dokumentationsleistungen.<br />
Die kORDOBa GmbH & Co. kG ist ein führender anbieter von Softwareprodukten und Dienstleistungen<br />
für den europäischen Bankenmarkt. Das Unternehmen bietet Lösungen für die Bereiche Core Banking,<br />
Wertpapiergeschäft, Banksteuerung sowie für die Steuerung und autorisierung von Selbstbedienungstransaktionen.<br />
kORDOBa kunden erhalten von den qualitativ hochwertigen Standardsoftware-Produkten über das<br />
Customizing und die Implementierung bis hin zu verschiedenen Outsourcingmodellen, Pfl ege und<br />
Wartung „alles aus einer Hand“.<br />
Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 etablierte sich die SUBITO aG als Lösungsanbieter für das kredit-<br />
und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />
integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />
der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement, Beratung,<br />
Produkteinführung, Betreuung, Schulung, Hotline und Wartung.<br />
RSV - Wir machen das!<br />
Mit der Restschuldversicherung der Delta Lloyd, der biologischen Vollkaskoversicherung®,<br />
erhält der Versicherungsnehmer das „Rundum-Wohlfühl-Paket“ zur absicherung eines Finanzierungsoder<br />
Leasinggeschäfts. als kredit- oder Leasinggeber profi tieren Sie von einem einzigartigen Produkt,<br />
mit dem Sie Ihre Marge im kreditgeschäft nachhaltig steigern werden. Sprechen Sie uns an<br />
und gewinnen auch Sie mit unserem individuellen konzept mit 7 Extras - die Restschuldversicherung<br />
mit Erfolgsgarantie.<br />
Wir freuen uns auf Ihre kontaktaufnahme<br />
Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />
und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />
Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf Fragen von Banken,<br />
Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z.B. sowohl im<br />
Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter Finanzprodukte<br />
oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />
235
Rezensionen<br />
07 01<br />
08 02<br />
09 03<br />
12 00<br />
236<br />
Anlage, Recht<br />
01 Wohnsitzverlegung ins Ausland<br />
Jochen Ettinger: Wohnsitzverlegung ins Ausland.<br />
Steuerlich motivierter Wegzug natürlicher Personen;<br />
Steuerliche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten;<br />
Wegzugsbesteuerung. Gentlemen´s Digest Ltd. & Co.<br />
KG, Berlin, 2006. 197 S., 59,95 €.<br />
w Abgesehen von der Erhöhung der Mehrwertsteuer wird es<br />
eine Erhöhung der Steuern zur Rettung des Gesundheitssystems<br />
geben. Den gehobenen Privatkunden (Private Banking,<br />
Family Offi ce etc.) stellt sich die Frage, ob es Auswege gibt.<br />
Immer mehr Arbeitnehmer, Firmengründer und -inhaber<br />
denken über einen Wegzug nach. Das vorliegende Werk<br />
gibt dem potenziellen „Wegzügler“ und dessen interessiertem<br />
Bankberater einen Überblick über die Besteuerung in<br />
Österreich und der Schweiz und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Für gut 100 S. Text im Kleinformat (ohne<br />
Anhang und Verzeichnisse) ein stolzer Preis, allerdings<br />
auch ein interessantes Thema für engagierte Kundenberater<br />
im gehobenen Segment, die ihren Kunden bei<br />
solchen Überlegungen einen Schritt voraus sein wollen. £<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Konto, Recht, Revision, IT<br />
02 Techniken der Geldwäsche und ihre<br />
Bekämpfung<br />
Lars Altenkirch: Techniken der Geldwäsche und ihre<br />
Bekämpfung. Bankakademie Verlag, Frankfurt/M.,<br />
2. Auflage 2006. 141 S., 29,90 €.<br />
w Altenkirch analysiert in sehr anschaulicher Weise<br />
die Techniken der Geldwäsche. Dabei beschränkt sich<br />
der Autor nicht nur auf eine Darstellung der Geldwäscheverfahren,<br />
sondern zeigt auch die momentanen<br />
Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, deren<br />
Lücken sowie Ansatzpunkte zur Verbesserung gesetzlicher<br />
Bestimmungen auf. £<br />
Konto, Recht, Revision<br />
03 Auskunftsbegehren der Finanzbehörden<br />
Joachim Dahm / Rolfjosef Hamacher : Auskunftsbegehren<br />
der Finanzbehörden – Die Rechtsstellung der Kreditinstitute.<br />
Bank-Verlag, Köln, 4. Auflage 2006. 223 S., 34 €.<br />
w Mitarbeiter von Kreditinstituten werden in ihrer täglichen<br />
Arbeit mit einer Vielzahl von Auskunftsersuchen<br />
unterschiedlichster Art und unterschiedlichen Umfangs<br />
konfrontiert. Welche Rechte stehen den staatlichen<br />
Organen zu? Dürfen sie Einblicke in Konten, Akten jeglicher<br />
Art und in den Schriftverkehr nehmen? Ist der<br />
vorgelegte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss<br />
überhaupt zeitnah zu der Zwangsmaßnahme<br />
erlassen worden? Antworten zu diesen und weiteren<br />
Fragen sowie darüber hinaus viel Wissenswertes zur<br />
Gesamtthematik gibt dieses Werk. Zu Recht führen die<br />
Verfasser in den Abschn. 3.1.2.3 und 2.2 aus, dass die<br />
Ersuchen ausführlich zu begründen sind, die bloße<br />
Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist unzureichend.<br />
Kreditinstitute sind schon aufgrund der Kundenbeziehung<br />
gut beraten, hinsichtlich dieses in der Praxis<br />
oft anzutreffenden formellen Mangels bei den Behörden<br />
entsprechend zu intervenieren. Ob die im Abschn.<br />
3.2.2.3 am Ende dargelegte Empfehlung, eine kurzfristige<br />
Vorlage von Urkunden unter Hinweis auf die<br />
Unzumutbarkeit gegenüber den Behörden abzulehnen,<br />
für die Praxis richtig ist, dürfte angesichts zur Verfügung<br />
stehender Zwangsmittel zweifelhaft sein. Zumindest<br />
ist aber eine Verlängerung der Beantwortungsfrist mit<br />
den Behörden auszuhandeln. Im Folgenden finden<br />
sich Ausführungen zu den Kontrollmitteilungen nach<br />
§ 194 AO, den sog. „Vorfeld ermittlungen“, den spezialgesetzlichen<br />
Auskunftspflichten nach dem EStG<br />
sowie zu den Auskunftsvollmachten. Ob diese allerdings,<br />
wie die Autoren darlegen, tatsächlich nur ein<br />
„stumpfes Schwert“ darstellen, erscheint fraglich,<br />
denn sie sind in der Tat sehr weitreichend formuliert<br />
und der Bankmitarbeiter sollte wissen, wieweit seine<br />
Befugnisse reichen. Insofern ist dem in Abschn. 3.7<br />
im Ergebnis vertretenen Grundsatz uneingeschränkt<br />
zuzustimmen, wonach „Auskünfte aufgrund einer Vollmacht<br />
nur in dem Umfang gegeben werden, in dem der<br />
Kontoinhaber selbst einen Anspruch auf Auskunftserteilung<br />
hat“. Der Abschn. 5.4 (i.V.m. den Abschn. 3.1.5 und<br />
3.2.2.7) wirft die sensible Frage nach der Benachrichtigung<br />
des Kunden über etwaige Ermittlungsaktivitäten<br />
seitens der Behörden auf. Eine Verpflichtung zur Kundenbenachrichtigung<br />
wird man den Kreditinstituten<br />
nicht auferlegen können, wohl aber die Berechtigung<br />
zu einer entsprechenden Benachrichtigung. Gleichwohl<br />
wird das Kreditinstitut das Spannungsfeld zu den<br />
Straftatbeständen der §§ 257, 258 StGB berücksichtigen<br />
müssen. Die Verfasser haben dieses detailliert und<br />
sorgfältig erläutert. Zusammenfassend kann gesagt<br />
werden, dass den beiden Autoren ein ausgezeichnetes<br />
Nachschlagewerk gelungen ist. Das fehlende Stichwortverzeichnis<br />
ist ein kleiner Makel, kann aber nicht<br />
darüber hinwegtäuschen, dass das Buch für Mitarbeiter<br />
von Kreditinstituten, Rechtsanwälte und alle sonstigen<br />
mit diesem Themenkomplex betrauten Fachleute<br />
von großem Nutzen sein dürfte. £<br />
RA Andreas Fiedler, Marburg/Lahn.
Vorstand<br />
<strong>04</strong> Der Bankensektor im Wandel<br />
Norbert Emmeric / Peter Rossbach (Hrsg.): Der Bankensektor<br />
im Wandel – Festschrift für Erich Priewasser. Fritz<br />
Knapp Verlag, Frankfurt/M., 2006. 526 S., 78 €.<br />
w Der Titel des Buchs beschreibt in treffender Weise<br />
die scheinbar einzig beständige Rahmenbedingung für<br />
die Teilnehmer an den internationalen Finanzmärkten<br />
– den Wandel. Das zu Ehren von Prof. Erich Priewassers<br />
65. Geburtstag herausgegebene Buch beleuchtet in<br />
35 Beiträgen namhafter Autoren aus Wissenschaft und<br />
Praxis die strukturellen Veränderungen im Finanzsektor.<br />
Allgemeine Themen der Kreditwirtschaft finden<br />
ebenso ihren Niederschlag wie säulen-spezifische Fragestellungen<br />
innerhalb der Sparkassenorganisation<br />
und des Genossenschaftssektors, die regulatorischen<br />
Rahmenparameter sowie neue Entwicklungstendenzen<br />
im eigentlichen Bankbetrieb, vor allem im Privat- und<br />
Firmenkundengeschäft. £<br />
Vorstand<br />
05 Six Sigma in der Finanzbranche<br />
Wieland Achenbach / Katrin Lieber / Jürgen Moormann<br />
(Hrsg.): Six Sigma in der Finanzbranche. Bankakademie<br />
Verlag GmbH, Frankfurt/M., 2. aktualisierte und<br />
erweiterte Auflage 2006. 390 S., 45 €.<br />
w Spätestens seitdem bekannt geworden ist, dass große<br />
US-amerikanische Finanzdienstleister Six-Sigma-Projekte<br />
erfolgreich durchführen, sind auch europäische Bankvorstände<br />
hellhörig geworden. Off enbar eignet sich Six<br />
Sigma nicht nur als Konzept für wirtschaftliche Erfolge in<br />
Industrieunternehmen, sondern ist auch auf Dienstleister<br />
übertragbar. Six Sigma ist als ein Managementkonzept<br />
mit betont statistischen Elementen sowie strikt vorgegebenen<br />
Projektphasen bekannt. Entscheidend bei der<br />
Einführung ist die Ganzheitlichkeit: Zusammenführen<br />
von Methoden und Verfahren, starke Integration<br />
der Mitarbeiter und Engagement jeder Führungskraft<br />
sowie Denken in bereichsübergreifenden Prozessen.<br />
Ist das Verständnis und der Wille zum Einsatz einer so<br />
umfassenden Philosophie gegeben, kann Six Sigma<br />
seine Wirkung eff ektiv entfalten und enorme Verbesserungen<br />
im Unternehmen bewirken. Dabei sind die<br />
Chancen und Risiken der Einführung von Six Sigma im<br />
Finanzdienstleistungsbereich zu beachten. Den Chancen<br />
einer drastischen Verbesserung von Kundenzufriedenheit,<br />
Geschwindigkeit und Kostensituation stehen die<br />
für Großprojekte typischen Risiken gegenüber.<br />
Six Sigma steht in der (deutschen) Finanzbranche<br />
noch am Anfang. Einige Institute beginnen bereits<br />
Six Sigma-Projekte aufzusetzen und Erfahrungen<br />
zu sammeln. Das vorliegende Buch möchte deshalb<br />
einen Beitrag zur Orientierung für interessierte Institute<br />
leisten und hat sich das Ziel gesetzt, die aktuelle<br />
Diskussion und den Erfahrungsaustausch zum Einsatz<br />
von Six Sigma in der Finanzbranche zu erweitern.<br />
Die Autoren sind Experten aus der BankPraxis, aus<br />
Beratungsunternehmen und der Wissenschaft.<br />
Für die zweite Auflage dieses Buchs wurden insbesondere<br />
die Erfahrungsberichte aktualisiert und<br />
durch neue Beiträge aus der Finanzbranche ergänzt.<br />
Das überarbeitete Werk wendet sich an Fach- und<br />
Führungskräfte, die in Ihren Instituten verantwortlich<br />
sind für Geschäftsprozessoptimierung,<br />
Kostenmanagement, Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit.<br />
£<br />
Dipl.-Kfm. Frank Sator, Geschäftsführer, Finanz Colloquium<br />
Heidelberg GmbH.<br />
Vorstand, Kredit, Controlling<br />
06 Vertriebsoptimierung im Firmenkundengeschäft<br />
Anton Schmoll: Vertriebsoptimierung im Firmenkundengeschäft<br />
– Lösungen für nachhaltige Ertragssteigerung.<br />
Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden,<br />
2006. 368 S., 54,90 €.<br />
w Der Wettbewerb am Firmenkundenmarkt wird nach<br />
wie vor im Vertrieb gewonnen. Dabei bietet dieses<br />
Buch wertvolle Anregungen und Tipps für die strategische<br />
Neuausrichtung des Vertriebs. Folgende Themen<br />
stehen im Mittelpunkt des Praktikerhandbuchs:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Zusammenhänge im strategischen Vertriebsmanagement<br />
unter Berücksichtigung der aktuellen<br />
Rahmenbedingungen.<br />
Ansätze für eine marktorientierte und effiziente<br />
Gestaltung der Vertriebsorganisation.<br />
Konkrete Empfehlungen für eine optimale Ausrichtung<br />
des Vertriebsprozesses sowie die ertragsorientierte<br />
Ausschöpfung des Geschäftspotenzials.<br />
Praxiserprobte Instrumente der Vertriebssteuerung<br />
und des Vertriebscontrolling zur nachhaltigen Steuerung<br />
der Vertriebsleistung.<br />
Steuerungsimpulse für eine wirkungsvolle Führung<br />
im Vertrieb sowie für die Förderung der<br />
Verkaufsorientierung und der Vertriebsleistung der<br />
Mitarbeiter.£<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Rezensionen<br />
12 <strong>04</strong><br />
13 05<br />
14 06<br />
15 00<br />
237
Rezensionen<br />
12 07<br />
13 08<br />
14 09<br />
15 00<br />
238<br />
Vorstand, IT<br />
07 Prozessmanagement in Sparkassen<br />
Heinz Mölder / Guido Fischermann: Prozessmanagement<br />
in Sparkassen. Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart,<br />
2006. 160 S., 24,90 €.<br />
w Im Rahmen der Trendumfrage „Bank und Zukunft<br />
20<strong>04</strong>/2005“ durch das Fraunhofer-Institut stand für<br />
über 70% der Befragten die Prozessoptimierung an<br />
erster Stelle der vordringlich zu bearbeitenden Themen.<br />
Denn wer Arbeitsabläufe effizient organisieren will,<br />
muss moderne Methoden und Instrumente beherrschen.<br />
Wer Prozesse erfolgreich umsetzen will, muss<br />
strategisch planen, konsequent steuern, schnell und<br />
sicher kontrollieren. Die Publikation zeigt die internen<br />
und externen Faktoren des Prozessmanagements<br />
auf und vermittelt, wie ein systematisches Prozessmanagement<br />
aufgebaut werden kann. Modelle und<br />
Prozesse aus der Praxis einer mittelgroßen Sparkasse<br />
runden das Thema ab. £<br />
Konto, Recht<br />
08 Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis<br />
Marcus Kampermann: Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis<br />
– Ein Handbuch für Bankpraktiker, Betreuer und<br />
Betreute. Bank-Verlag, Köln, 2006. 292 S., 25 €.<br />
w Das im praktischen DIN A 5-Format erschienene und<br />
knapp 300 S. umfassende Handbuch zum Betreuungsrecht<br />
gibt einen guten Überblick über die rechtliche<br />
Bewertung von Bankgeschäften mit Betreuer und<br />
Betreutem sowie über die im Zusammenhang mit<br />
Betreuungsverhältnissen insbesondere bei der Kontoführung<br />
zu beachtenden Aspekte. Dem Titel nach<br />
richtet sich das Handbuch an Bankpraktiker, Betreuer<br />
und Betreute, dürfte jedoch insbesondere aufgrund der<br />
juristischen Darstellung für Bankpraktiker von Interesse<br />
sein. Nach einem allgemeinen Überblick über das<br />
Betreuungsrecht und die zugrundeliegenden Prinzipien<br />
wird auf die Funktion des Betreuers näher eingegangen<br />
gefolgt von einer kurzen Darstellung der Auswirkungen<br />
der Betreuung auf die Rechtsposition des Betreuten. Der<br />
Schwerpunkt liegt auf den vom Betreuer getätigten Bankgeschäften,<br />
die auf knapp 100 S. ausführlich behandelt<br />
werden, an die sich eine kurze rechtliche Beurteilung von<br />
Bankgeschäften des Betreuten anschließt. Als praktisches<br />
Extra erweist sich der recht umfassende Anhang (über<br />
70 S. ), der neben Auszügen aus relevanten Gesetzestexten<br />
unter anderem auch Musterformulare bereithält. Wer<br />
tiefer in die Materie einsteigen möchte, kann sich des<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
weiterführenden Literaturverzeichnisses und des Linkverzeichnisses<br />
bedienen. Die leserfreundliche Gestaltung<br />
des Handbuchs zeigt sich insbesondere in der optischen<br />
Hervorhebung einiger Stichwörter sowie an den Verweisen<br />
auf weiterführende Kapitel des Buchs, was ein<br />
schnelles Nachschlagen ermöglicht. Auch wird der Leser<br />
gut durch die gerade im Betreuungsrecht zahlreichen<br />
und komplexen Norm-Verweisungsketten geführt. £<br />
Netta-Karina Schulz, Bank-Syndikusanwältin, Düsseldorf.<br />
Anlage, Handel<br />
09 Die Haftung des Analysten für fehlerhafte Wertpapieranalysen<br />
Moritz Weber: Die Haftung des Analysten für fehlerhafte<br />
Wertpapieranalysen. Eul Verlag, Lohmar/Köln,<br />
2006. 402 S., 54 €.<br />
w Das Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom<br />
Januar 20<strong>04</strong> in Sachen Moet Hennessy Louis Vuitton<br />
(LVMH) hat die internationale Finanzwelt nachhaltig<br />
erschüttert. Zum ersten Mal wurde mit Morgan Stanley<br />
eine Großbank, deren Wertpapieranalyse-Department<br />
„tendenziöse Analysen“ erstellt und verbreitet haben soll,<br />
von einem ordentlichen Gericht verurteilt, dem betroffenen<br />
Emittenten Schadensersatz in Millionenhöhe zu<br />
leisten. Sollte das französische Beispiel Schule machen,<br />
könnten Konzeption und Veröff entlichung von Research<br />
Reports generell retardieren. Die vorliegende Arbeit<br />
befasst sich vor allem mit der Frage, ob und wann eine<br />
Inanspruchnahme von Analysten im Fall fehlerhafter<br />
Wertpapieranalysen nach deutschem Recht möglich<br />
ist. Dies wird sowohl aus der Perspektive des Anlegers,<br />
der sich durch eine Analyse zu einer Investitions- oder<br />
Deinvestitionsentscheidung veranlasst sehen kann, als<br />
auch aus Sicht des bewerteten Emittenten beleuchtet. Der<br />
Fokus der Arbeit liegt dabei auf etwaigen Ansprüchen<br />
Dritter, die in keiner direkten vertraglichen Beziehung<br />
zu dem jeweiligen Analysten stehen. Schwerpunkt dieser<br />
Drittersatzansprüche ist wiederum die Frage, ob die analystenbezogenen<br />
Wohlverhaltenspfl ichten des § 34b<br />
WpHG deliktische Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB<br />
sein können. In diesem Zusammenhang wird die bislang<br />
wenig beachtete Norm des § 34b WpHG vor ihrem europäischen<br />
wie nationalen Hintergrund ausgelegt. Um das<br />
fragile Gleichgewicht zwischen Analysten- sowie Anleger-<br />
und Emittenteninteressen zu wahren und zugleich die<br />
Funktionalität des Kapitalmarkts nicht in Frage zu stellen,<br />
orientiert sich die vorliegende Arbeit an einem kapitalmarktrechtskonformen<br />
Konzept des Ausgleichs der<br />
widerstreitenden Interessen. £<br />
C<br />
M<br />
Y<br />
CM<br />
MY<br />
CY<br />
CMY<br />
K
Wir sind als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das Management komplexer Themenstellungen,<br />
die gleichermaßen bankfachliche und technische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines Qualitätsführers,<br />
der aufgrund der besonderen Kompetenzprofile der Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projektdurchführung<br />
Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere Kunden sind<br />
ausnahmslos renommierte Häuser, die in ihren Märkten eine führende Position innehaben.<br />
Zur Fortsetzung unserer erfolgreichen Entwicklung suchen wir:<br />
Senior Consultants, Manager und<br />
Senior Manager (m/w)<br />
Ihre Aufgaben<br />
ß Strategische, fachliche oder technische Beratung unserer Kunden durch Lösung komplexer Aufgabenstellungen<br />
ß Konzeption und Umsetzung von Strategien, IT-Architekturen, Prozessen, Strukturen, Migrationen, Fusionen etc.<br />
ß Operative Planung und Steuerung von anspruchsvollen (Teil-) Projekten, Moderation von Workshops<br />
Unser Angebot<br />
ß Faszinierende inhaltliche und persönliche Perspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld<br />
ß Spannende Projekte bei interessanten Kunden mit in der Regel dem Top-Management als Auftraggeber<br />
ß Kollegen mit herausragenden Kompetenzprofilen und ausgeprägtem Teamgeist<br />
ß Individuelle Förderung Ihrer fachlichen und persönlichen Entwicklung mit unlimitierten Karriereperspektiven<br />
ß Ein flexibles, transparentes, leistungsorientiertes Arbeitszeit- und Entlohnungsmodell<br />
ß Sicherheit eines etablierten und erfolgreichen Unternehmens<br />
Unsere Anforderungen<br />
ß Akademische oder vergleichbare Ausbildung und mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche<br />
ß Umfassende Kenntnisse der Märkte, Produkte, Prozesse und/oder IT-Architekturen einer Bank sowie Spaß an<br />
der Lösung komplexer Fragestellungen<br />
ß Überdurchschnittliche soziale Kompetenzen, Projektmanagement- und Präsentationsfähigkeiten<br />
ß Wille zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Kollegen und Kunden sowie eine hohe Einsatzbereitschaft<br />
Wenn Sie unser Team verstärken wollen, senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an:<br />
bankon Management Consulting GmbH & Co. KG<br />
Herrn Achim Fischer<br />
Max-Planck-Straße 8<br />
85609 Dornach/München<br />
oder per Mail an: personal@bankon.de<br />
Für Fragen steht Ihnen vorab unser Geschäftsführer Herr Dr. Benedikt Haas-Deppe (Tel.: 089 - 99 90 97 90 oder<br />
mobil: 0172 - 669 69 31, E-Mail: haas-deppe@bankon.de) gerne zur Verfügung.
Personalia<br />
Leippi, Egon<br />
Sparkasse Sparkasse Sparkasse Scheeßel<br />
w Egon E Egon Leippi, Leippi Leippi, , Vorstandvertreter<br />
Vorstandvertreter<br />
sowie Abteilungsdirektor für die<br />
Bereiche Personal, Ausbildung<br />
und Vorstandssekretariat, wurde<br />
nach fast 46 Dienstjahren aus dem<br />
aktiven Arbeitsleben verabschiedet.<br />
Egon Leippi trat am 01.<strong>04</strong>.1961<br />
seine Lehrstelle in der Sparkasse<br />
Scheeßel an. Nach erfolgreicher<br />
Abschlussprüfung wurde er<br />
in in in das Angestelltenverhältnis<br />
übernommen und arbeitete in<br />
Geschäftsstellen, in der Kreditabteilung,<br />
der Werbeabteilung,<br />
Werbeabteilung,<br />
Werbeabteilung,<br />
der Personalabteilung, der Revision<br />
und in der Hauptbuchhaltung.<br />
Eine Reihe von Fortbildungs- und<br />
Qualifizierungsmaßnahmen säumten<br />
seinen Weg. Dem erfolgreichen<br />
Abschluss des Sparkassenfachlehrgangs<br />
mit Prädikatsexamen im<br />
Jahr 1967 folgte 1974 der Lehrgang<br />
zur Ausbildung der Ausbilder<br />
und im Jahr 1981 das Fachseminar<br />
Marketing in Bonn. Aufgrund<br />
seiner stets hervorragenden Ergebnisse<br />
und betrieblichen betrieblichen betrieblichen Leistungen<br />
übernahm er 1975 die Ausbildungsleitung<br />
in in in der Sparkasse<br />
Scheeßel. Darüber hinaus wurde<br />
er 1977 Mitglied im Prüfungsausschuss<br />
der Sparkassenakademie<br />
Hannover. Im Alter von nur 34<br />
Jahren wurde Leippi<br />
Leippi am am 24. 24. <strong>04</strong>.1978<br />
<strong>04</strong>.1978<br />
zum stellvertretenden Vorstandsmitglied<br />
bestellt. In dieser Funktion<br />
war er bis zu seiner Verabschiedung<br />
tätig. £<br />
240 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand<br />
Abou-Jaoudé, Naïm<br />
Dexia Asset Management<br />
w Naïm Abou-Jaoudé ist seit 02.01.<strong>2007</strong><br />
Vorstandsvorsitzender von Dexia Asset<br />
Management und Mitglied des leitenden<br />
Komitees der Dexia-Gruppe. Abou-Jaoudé<br />
kam 1996 zu Dexia. £<br />
Handel<br />
Blain, Bill<br />
HSBC<br />
w Der Chef des europäischen Teams für die<br />
Beratung von Finanzinstituten bei dem Verkauf<br />
von Wertpapieren, Bill Blain, ist Ende<br />
März zurückgetreten. Er kam 2002 von Bear<br />
Stearns, davor arbeitete er bei Bloomberg<br />
als Reporter. £<br />
Kredit<br />
Coutts, Eric<br />
Citigroup<br />
w Das amerikanische Kreditinstitut<br />
bekommt mit dem ehemaligen Co-Chef<br />
der Restrukturierungsabteilung bei Goldman<br />
Sachs in London, Eric Coutts, einen<br />
neuen Mann im Bereich Übernahmen und<br />
Fusionen in Paris. £<br />
Vorstand<br />
Crittenden, Gary<br />
Citigroup<br />
w Die Citigroup ist auf der Suche nach<br />
einem neuen Finanzchef (CFO) bei American<br />
Express fündig geworden. Die Position<br />
ist zum 12.03.<strong>2007</strong> von Gary Crittenden<br />
übernommen worden, dem vorherigen<br />
CFO bei American Express. American<br />
Express ernannte am selben Tag Dan<br />
Henry zum Executive Vice President und<br />
amtierenden CFO. £<br />
Anlage<br />
Duncombe, Paul<br />
Schroders<br />
w Paul Duncombe (47) verstärkt seit<br />
kurzem als Global Head of Strategic<br />
Solutions das Multi-Asset-Team von<br />
Schroders. £<br />
Vorstand<br />
Eich, Horst<br />
BVI Bundesverband Investment und<br />
Asset Management<br />
w Horst Eich ist neues Vorstandsmitglied<br />
des BVI Bundesverband Investment und<br />
Asset Management. Eich ersetzt im BVI-<br />
Vorstand Dr. Markus Rieß, der sich seit dem<br />
01.02. <strong>2007</strong> neuen Aufgaben im Allianz-<br />
Konzern widmet. £<br />
Handel<br />
Matalon, Yoram<br />
WestLB<br />
w Die Düsseldorfer Landesbank bekommt<br />
einen neuen Manager für die Abwicklung<br />
von Wertpapier- und Treasurygeschäften.<br />
Yoram Matalon übernimmt die Leitung des<br />
Geschäftsbereichs Group Operations und<br />
wird zudem Mitglied des Bereichsvorstands<br />
Bankservice. Er folgt auf Patrick Fürer. £<br />
Vorstand<br />
Sattler, Michael<br />
Heidelberger Leben<br />
w Seit dem 01.01.<strong>2007</strong> ist Michael Sattler<br />
(38) neues Vorstandsmitglied und<br />
verantwortlicher Aktuar der Heidelberger<br />
Lebensversicherung AG. £<br />
Anlage<br />
Schumacher, Thomas<br />
TPC The Private Consultancy GmbH<br />
w Seit 01.02.<strong>2007</strong> steht Thomas Schumacher<br />
als Geschäftsführer der TPC<br />
The Private Consultancy GmbH vor. Er<br />
ist künftig dafür verantwortlich, das<br />
Geschäftsmodell des Beratungsunternehmens<br />
– Vorsorge von Unternehmern,<br />
Vorständen, Geschäftsführern und Führungskräften<br />
– weiterzuentwickeln und<br />
auszubauen. £<br />
Vorstand<br />
Zimmer, Paul<br />
WGF Westfälische Grundbesitz und<br />
Finanzverwaltung AG<br />
w Die WGF erweitert ihren Vorstand um<br />
Paul Zimmer. £