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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB aG<br />

Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IkB Deutsche Industriebank aG<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und<br />

Finanzaufsicht<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden<br />

International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender,<br />

Sparkasse Detmold<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

sponsoren<br />

kordoba.de<br />

abit.net de.ey.com<br />

bankon.de<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

ich freue mich sehr, Sie zur Lektüre der April-<br />

<strong>Ausgabe</strong> des <strong>BankPraktiker</strong> begrüßen zu dürfen!<br />

Mein Name ist Marcus Michel und ich bin<br />

in der Funktion des Bereichsdirektors Personal<br />

/ Recht / Marketing bei der Volksbank Baden-<br />

Baden Rastatt eG tätig, einer Genossenschaftsbank<br />

mit 1,5 Mrd. € Bilanzsumme und 450 Mitarbeitern.<br />

memento.de<br />

ifb-group.com<br />

Editorial<br />

In der Volksbank Baden-Baden Rastatt eG trage Marcus Michel<br />

ich die Gesamtverantwortung für die Bereiche Personal (Personalverwaltung,<br />

Personalentwicklung, arbeitsrechtliche Vertretung, Kontaktpflege<br />

zur Arbeitnehmervertretung), die Rechtsabteilung sowie für<br />

Marketing / Kommunikation (Planung / Umsetzungsbegleitung und<br />

Steuerung von Vertriebsmaßnahmen, Koordination der Öffentlichkeitsarbeit).<br />

Die täglichen Aufgaben sind vielseitig und interessant,<br />

stellen aber auch eine große Herausforderung dar. So ist es für mich<br />

absolut notwendig, aktuelle Entwicklungen erstens zu kennen und<br />

zweitens aus den unterschiedlichsten Perspektiven zu analysieren.<br />

Dies ist auch ein Grund, weshalb ich mich als Fachbeirat für den<br />

<strong>BankPraktiker</strong> engagiere: Der <strong>BankPraktiker</strong> hilft aktuelle Fragestellungen<br />

rund um die Vertriebs-, Produktions- und Steuerungsbank<br />

aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und liefert konkrete<br />

Lösungsansätze für eine erfolgreiche Umsetzung, somit sind<br />

wir als Fach- und Führungskräfte gleichermaßen bereichsbezogen<br />

und bereichsübergreifend informiert. Auch in dieser <strong>Ausgabe</strong> können<br />

wir Ihnen wieder spannende Themen präsentieren:<br />

ß<br />

ß<br />

Torsten Steinwachs erläutert in seinem Beitrag zum Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz mögliche Risiken, die aus der neuen<br />

Gesetzgebung für Kreditinstitute entstehen können. Gefahren drohen<br />

nicht nur durch mögliche Diskriminierungsvorwürfe der Mitarbeiter<br />

(dazu Grobys, BP 2006 S. 410), sondern auch im Kundenverkehr.<br />

Das AGG statuiert eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />

zuungunsten der Banken als Anbieter von Dienstleistungen,<br />

was dazu führen kann, dass der Anspruchsteller allein<br />

aus Gründen der Beweislastregelung einen Zivilprozess gewinnt.<br />

Des Weiteren ist der Imageschaden der Bank aufgrund eines, wenn<br />

auch unbegründeten, Vorwurfs der Diskriminierung nicht zu vernachlässigen.<br />

Andreas Haag und Thomas Sterk thematisieren in Ihrem Beitrag das<br />

(Zukunfts-)Modell Vertriebsbank. Der Beitrag stellt die Ergebnisse<br />

der Studie „Vision Vertriebsbank – Standortbestimmung und Entwicklungspfade<br />

in deutschen Regionalbanken“ dar und offeriert<br />

mögliche Ansätze zur Bewältigung des Wandels.<br />

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre!<br />

Marcus Michel<br />

Restschuldversicherung<br />

rsv-easy.de<br />

protiviti.de<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

177


Inhalt<br />

178<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

180-189<br />

AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />

180 Anlagefavoriten bei privater Altersvorsorge<br />

Banken setzen auf Riester-Policen<br />

Investmentfonds: Altersvorsorge<br />

wichtigstes Anlageziel<br />

Geschlossene Fonds: Nichts für<br />

Kleinsparer<br />

182 Zielgruppe forever young - Die<br />

selbstbewusste Kosum generation<br />

Keine „Star Brand“ auf dem deutschen<br />

Bankenmarkt<br />

184 Core-Banking ASP-Lösungen für<br />

kleinere und mittlere Banken<br />

185 Basel II: Aktuelle Informationen für<br />

Unternehmen<br />

Risikomanagement macht sich<br />

bezahlt<br />

186 Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />

BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />

hindern nicht die<br />

wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />

188 Neue Studien: Bevölkerungsstrukturdaten<br />

/ Wo sitzt welche Zielgruppe<br />

BEITRÄGE<br />

BEITRÄGE<br />

190 Offenlegungspflichten der Banken: <strong>Ausgabe</strong>aufschläge<br />

und Bestandsprovisionen<br />

bei Investmentfonds<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied<br />

des XI. Zivilsenats<br />

w Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.12.2006<br />

ein Grundsatzurteil zur Informationspflicht einer<br />

Bank bei der Anlageberatung verkündet. Der Beitrag<br />

erläutert das Urteil und die Hintergründe.<br />

192 AGG: Praktische Auswirkungen für die<br />

Kreditwirtschaft<br />

Torsten Steinwachs, ING Bank Deutschland AG, Frankfurt/M.<br />

w Das AGG dient der Umsetzung von vier EU-Richtlinien<br />

zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierungen<br />

im Arbeits- und Zivilrecht. Es statuiert<br />

eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />

zuungunsten der Banken als Anbieter<br />

von Dienstleistungen. Dies kann dazu führen,<br />

dass der Anspruchsteller allein aus Gründen der<br />

Beweislastregelung einen Zivilprozess gewinnt.<br />

200 MaRisk-Status Sanierung: Anforderungen<br />

an Sanierungsgutachten<br />

Heinz Tilgner, Raiff eisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG / Walter<br />

Friedrich, Michael Gebhard, Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />

w Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) fordern die Festlegung von<br />

Kriterien, die die Abgabe eines Engagements an<br />

auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierte Mitarbeiter<br />

oder Bereiche regeln. Die Umsetzung dieser<br />

Anforderung führt in vielen Häusern aufgrund<br />

wenig homogener Kreditnehmerstrukturen noch<br />

zu Problemen und Fragestellungen.<br />

206 Vision Vertriebsbank: Wunsch und<br />

Wirklichkeit<br />

Andreas Haag, BBBank, Karlsruhe / Thomas Sterk, Management<br />

Partner GmbH, Stuttgart<br />

w 90% der deutschen Regionalbanken sehen ihre<br />

Zukunft in der Rolle als reine Vertriebsbank. Die<br />

Mehrheit der befragten Institute betrachtet sie<br />

sogar als Voraussetzung für die dauerhafte Überlebensfähigkeit.<br />

Allerdings klaffen Wunsch und<br />

Wirklichkeit weit auseinander. Denn bislang ist nur<br />

gut die Hälfte der Wegstrecke zurückgelegt.<br />

212 Zentralregulierung: Auswirkungen auf<br />

die Kreditsicherungspraxis<br />

Oliver Klindtworth, DZ BANK AG<br />

w Die Zentralregulierung nimmt im kaufmännischen<br />

Verkehr immer mehr an Bedeutung zu. Der Beitrag<br />

befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen<br />

sich aus dieser Form der Zahlungsabwicklung zwischen<br />

Lieferant und Käufer auf die Kreditsicherungspraxis<br />

der Banken ergeben können.


190-233<br />

220 Kreditrisikomodelle: Einsatz in einem<br />

mittelständischen Kreditinstitut<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Redaktion Düsseldorf /<br />

Produktmanagement<br />

Corinna Schulz<br />

Tel.: 02 11 / 887-1470<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Verlag<br />

Rainer Haas, Sparkasse im Landkreis Schwandorf / Dr. Michael<br />

Knapp, Universität Regensburg Wirtschaftswissenschaftliche<br />

Fakultät / Dr. Matthias Lerner, Universität Regensburg Wirtschaftswissenschaftliche<br />

Fakultät<br />

w Mit der neuen Eigenkapitalunterlegungsvorschrift<br />

nach Basel II sind viele Unzulänglichkeiten des bisherigen<br />

Aufsichtsrechts aufgehoben worden. Jedoch<br />

werden insbesondere Diversifikationseffekte und<br />

viele andere Formen der Risikokonzentration weiterhin<br />

nicht berücksichtigt. Kreditportfoliomodelle<br />

ermöglichen im Gegensatz hierzu eine statistisch<br />

und ökonomisch fundierte Messung des Kreditrisikos.<br />

Der Beitrag zeigt Möglichkeiten des praktischen<br />

Einsatzes von Portfoliomodellen sowie den sich<br />

daraus für die BankPraxis ergebenden Nutzen auf.<br />

228 Auslandsinsolvenz: „Insolvenztourismus“<br />

von Freiberuflern und Geschäftsführern<br />

Dr. Eckhard M. Theewen, Dr. Theewen Bankrechtspraxis<br />

w Das zunehmende Abwandern von deutschen<br />

Schuldnern ins europäische Ausland zwecks Einleitung<br />

eines Insolvenzverfahrens wirft für Kreditinstitute<br />

neue Fragen auf, z.B. ob sich die rechtliche Position<br />

der Gläubiger verschlechtert, wie eine Forderungsanmeldung<br />

erfolgen muss und welche weiteren<br />

Möglichkeiten zur Interessenwahrung bestehen.<br />

IMPRESSUM<br />

Geschäftsführung<br />

Laurence Mehl,<br />

Dr. Tobias Schulz-Isenbeck<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats<br />

Dr. Stefan von Holtzbrinck<br />

Verlagsleitung<br />

Johannes Höfer<br />

Objektleitung<br />

andreas Walter<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />

Kontakt<br />

Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />

Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />

Kundenservice<br />

Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />

Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />

Tel. ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3670<br />

Fax ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3671<br />

Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Anschrift<br />

Fachverlag kundenservice<br />

Berner Str. 2<br />

97084 Würzburg<br />

Postfach 92 54, 97092 Würzburg<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 211 455 000<br />

SERVICE<br />

234 BankPartner<br />

236 Rezensionen<br />

240 Personalia<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: BP.Redaktion@vhb.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 22 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 198 € inkl. MwSt.<br />

zzgl. 12 € Versand kosten. abo für Studenten und<br />

Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />

Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 105 €; inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />

auslandsabonnement jährl. 198 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im<br />

ausland erhalten Sie im Internet unter:<br />

www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />

BETRIEB Inland 408 € inkl. MwSt. zzgl. 24 €<br />

Versandkosten. auslands-kombi-abonnement<br />

mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 408 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland<br />

unter: www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

234-240<br />

abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />

(Streik oder aussperrungen) besteht kein Belieferungs-<br />

oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

S3 aDVERTISInG kG<br />

newspaper & magazine experts<br />

Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf<br />

E-Mail: experts@s3-advertising.com<br />

Für anzeigen gilt Preisliste nr. 2 vom 01.01.<strong>2007</strong>.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

179


Aktuell<br />

Anlage<br />

Anlagefavoriten bei privater<br />

Altersvorsorge<br />

w Obwohl Berufstätige in Deutschland<br />

die Notwendigkeit einer verstärkten privaten<br />

Altersvorsorge erkennen, wollen<br />

lediglich 42% von ihnen diese jetzt verstärken.<br />

Im Vorjahr betrug dieser Anteil<br />

noch 46%. Von höchstem Interesse sind<br />

dabei private Rentenversicherungen,<br />

obwohl deren Nennung im Vergleich<br />

zum Vorjahr etwas zurückging. Den größten<br />

Sprung in der Beliebtheitsskala macht<br />

demgegenüber eine privat abgeschlossene<br />

Riester-Rente mit einem Plus von<br />

acht Prozent bei den Nennungen gegenüber<br />

dem Vorjahr. Auch kapitalbildende<br />

Lebensversicherungen, die im Erlebensfall<br />

als Rente ausbezahlt werden können,<br />

sowie Aktien, Aktienfonds und Zertifikate<br />

sind in der Beliebtheit gestiegen.<br />

Zurückgefallen gegenüber dem Vorjahr ist<br />

dagegen der Kauf eines Hauses oder einer<br />

Wohnung zur Selbstnutzung sowie Festgeld<br />

und Sparbriefe als Instrumente der<br />

privaten Altersvorsorge (siehe Abb. 1). £<br />

Anlage<br />

Banken setzen auf Riester-Policen<br />

w Der Bundesverband deutscher Banken<br />

e.V., Berlin, setzt sich angesichts des demografischen<br />

Wandels für die Aufklärung<br />

über Riester-Renten-Policen ein. Dies ist<br />

Abbildung 1 : Anlagefavoriten bei der privaten Altersvorsorge<br />

Favorisierte Anlageformen, in die Berufstätige für ihre Altersvorsorge verstärkt investieren wollen<br />

Angaben in Prozent (Mehrfachnennungen möglich)<br />

Quelle: Postbank, Allensbach, 2006<br />

Private Rentenversicherung<br />

Lebensversicherung als Rente ausbezahlt<br />

180 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Sparverträge<br />

Kauf einer Immobilie zur Selbstnutzung<br />

Private Riester-Rente<br />

Aktien, Aktienfonds, Zerti�kate<br />

Zerti�kate<br />

Festgeld, Sparbriefe<br />

-1<br />

+7<br />

0<br />

-3<br />

+8<br />

+4<br />

-2<br />

der neu aufgelegten Broschüre „Private<br />

Altersvorsorge“ zu entnehmen, in der die<br />

Bundesbürger mit 27 Fragen und Antworten<br />

zu Riester-Fans gemacht werden sollen.<br />

So empfiehlt der Verband z.B. für sicherheitsorientierte<br />

Anleger Banksparpläne<br />

und Rentenversicherungen. Jüngeren<br />

Anlegern, die Wert auf Renditeoptimierung<br />

legen, werden Investmentfonds<br />

angeraten. £<br />

Anlage<br />

Investmentfonds: Altersvorsorge<br />

wichtigstes Anlageziel<br />

w Investmentfonds spielen bei der<br />

Vermögensanlage der Deutschen eine<br />

zunehmend größere Rolle. Der Fondsbesitz<br />

in Deutschland ist innerhalb der<br />

vergangenen Jahre kontinuierlich angestiegen:<br />

Besaßen im Jahr 2000 noch 10,6<br />

Mio. Bundesbürger Investmentfonds waren<br />

es 2003 bereits 13,6 Mio. und 2006 15,6<br />

Mio. Deutsche. Das ergab eine im Auftrag<br />

des BVI Bundesverband Investment und<br />

Asset Management von der Gesellschaft<br />

für Konsumforschung (GfK) erstellte Studie.<br />

Dabei erwarben 58% der heutigen Fondsbesitzer<br />

zwischen 1990 und 1999 erstmals<br />

Investmentfonds. Zehn Prozent der heutigen<br />

Fondsbesitzer haben in den Jahren<br />

2003 bis 2006 diese Anlageprodukte für<br />

sich entdeckt. Aktienfonds sind die mit<br />

Abstand am meisten verbreitete Fondsart.<br />

68% der Haushalte mit Fondsbesitz<br />

haben diese Assetklasse im Depot. Dies<br />

im Vergleich zum Vorjahr<br />

12<br />

17<br />

18<br />

20<br />

20<br />

20<br />

23<br />

zeigt, dass Aktienfonds einen festen Stellenwert<br />

im Depot der Anleger haben. Die<br />

Zahlen können aber nicht darüber hinwegtäuschen,<br />

dass Besitz und Anlagevolumina<br />

von Aktienfonds in Deutschland im internationalen<br />

Vergleich weit zurückfallen.<br />

Für 75% der Fondsbesitzer sind zukünftige<br />

Ertragschancen bzw. Renditeerwartungen<br />

das wichtigste Auswahlkriterium beim<br />

Fondskauf. Mehr als die Hälfte der Anleger<br />

(56%) achtet auf die Empfehlungen<br />

der Berater. Ratings und Tests beeinflussen<br />

die Kaufentscheidung lediglich bei<br />

31% der Befragten.<br />

Beim Vertrieb von Fondsanteilen liegen<br />

Banken oder Sparkassen deutlich an<br />

der Spitze: 75% der Fondsbesitzer<br />

vertrauen bei der Geldanlage ihrem Kreditinstitut.<br />

Jeweils gut zehn Prozent des<br />

Fondsabsatzes erfolgen über die Fondsgesellschaften<br />

bzw. Direktbanken. Mehr<br />

als die Hälfte der Anleger nutzt die flexible<br />

und regelmäßige Anlage – den<br />

Fondssparplan.<br />

Somit wird auch die Möglichkeit gut angenommen,<br />

schon mit kleinen Beträgen in<br />

Investmentfonds zu investieren. Dies sei<br />

laut BVI eine erfreuliche Entwicklung,<br />

denn gerade mit Blick auf die Altersvorsorge<br />

können Investmentfonds auf lange<br />

Sicht durch den Zinseszinseffekt beachtliche<br />

Renditen erzielen. Knapp die Hälfte<br />

der Fondssparer legt monatlich zwischen<br />

50 und 149 € zurück, 41% sogar mehr als<br />

150 €. 63% der befragten Fondsbesitzer<br />

sehen als wichtigstes Ziel beim Fondskauf<br />

die Altersvorsorge. Die „BVI-Grundlagenstudie<br />

2006“ kann im Internet unter www.<br />

bvi.de heruntergeladen werden. £<br />

Anlage<br />

Geschlossene Fonds: Nichts für<br />

Kleinsparer<br />

w Spätestens seit dem Börsencrash 2000<br />

wissen Anleger, wie wichtig es ist, ihr<br />

Vermögen auf mehrere Assetklassen zu verteilen.<br />

Weil geschlossene Fonds nicht mit<br />

Anlagen in Aktien oder Renten korrelieren,<br />

gehören sie für viele in ein gut diversifi-


Aktuell<br />

ziertes Portfolio. Aber lässt sich, was für<br />

größere Vermögen richtig ist, so einfach auf<br />

alle Anleger übertragen? Zumindest auf der<br />

Angebotsseite ist hier ein Trend zu beobachten,<br />

denn immer mehr Emissionshäuser<br />

reduzieren die bisher üblichen Mindestbeteiligungssummen<br />

von 20.000 €, um<br />

geschlossene Fonds auch weniger Vermögenden<br />

anzubieten. Über sog. Ansparfonds<br />

kann man sich je nach Initiator schon in<br />

kleinen Raten ab 50 € beteiligen. Investiert<br />

wird das Geld in ein oder mehrere unterschiedliche<br />

Segmente wie Private Equity,<br />

Immobilien oder Schiffe.<br />

Was zunächst verlockend klingt, ist nicht<br />

ohne Gefahren. Denn unternehmerische<br />

Beteiligungen sind trotz umsichtiger Konzeption<br />

risikoreiche Produkte, bei denen<br />

ein Totalverlust nicht ausgeschlossen<br />

werden kann. Das gilt auch für Ansparfonds,<br />

denn der Ausfall eines Zielinvestments<br />

schmälert nicht nur die Rendite, sondern<br />

auch den Rückfluss des eingesetzten Eigenkapitals.<br />

Ebenfalls bedenken sollten Anleger,<br />

dass es sich um eine sehr illiquide Anlageform<br />

handelt, die sich weder kündigen noch<br />

einfach verkaufen lässt.<br />

Handelt es sich bei dem Produkt um einen<br />

Dachfonds, kommt noch das Problem<br />

der möglicherweise doppelten Gebühren<br />

hinzu, welche für Dach- und Zielfonds<br />

anfallen. Bedenken sollte man auch, dass<br />

die Verwaltungskosten bei sinkenden Einstiegssummen<br />

überproportional ansteigen.<br />

Insbesondere die Verwaltung vieler kleiner<br />

Ratenverträge ist aufwändig und kann<br />

die Renditechancen weiter schmälern.<br />

Und schließlich steht bei einigen Portfolio-Fonds<br />

vorher gar nicht fest, in welche<br />

Zielfonds genau investiert wird. Der Anleger<br />

kann also gar nicht prüfen, in welchen<br />

Objekten sein Geld für die nächsten 15 bis<br />

20 Jahre steckt.<br />

Nur wer langfristig und auch endgültig<br />

auf das investierte Kapital verzichten<br />

kann, sollte dieses Investment in Erwägung<br />

ziehen. Wer dagegen vor allem für<br />

den Vermögensaufbau spart und auf sein<br />

Geld später angewiesen ist, sollte von solchen<br />

Fonds besser Abstand nehmen. Diesen<br />

Anlegern bietet der Markt eine Vielzahl an<br />

182 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 2 : Konsumausgabenzuwachs der Best Ager<br />

Konsumausgabenzuwachs der Best Ager sowie Senioren und Jüngeren Altersgruppen in Prozent an<br />

der Konsumausgabendi�erenz Konsumausgabendi�erenz 2015 gegenüber 2005<br />

Quelle: BBE-Studie „Zielgruppe forever young“, Köln, Jahrgang <strong>2007</strong>, nach Statistisches Bundesamt, EVS 2003, Hochrechnungen 2005<br />

Investments mit mehr Sicherheit und besserer<br />

Liquidität. £<br />

Thomas Böcher, Geschäftsführer der Norddeutschen<br />

Vermögensanlage GmbH & Co.<br />

KG (Norddeutsche Vermögen).<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Private Konsumausgaben<br />

Andere Waren und Dienstleistungen<br />

Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung<br />

Bildungswesen<br />

Freizeit, Unterhaltung, Kultur<br />

Nachrichtenübermittlung<br />

Zielgruppe forever young -<br />

Die selbstbewusste Kosumgeneration<br />

Verkehr<br />

Gesundheitspflege<br />

Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände<br />

Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung<br />

Bekleidung und Schuhe<br />

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren<br />

Jüngere Altersgruppen<br />

Senioren 55+<br />

w Es ist paradox: In der Theorie wissen<br />

Hersteller und Handel, ebenso wie die<br />

Konsumenten, dass sich die Generation<br />

der Senioren grundlegend verändert hat.<br />

Die Großeltern vergangener Tage kleideten<br />

sich gerne in gedeckten Farben und hielten<br />

sich i. d. R. zu Hause auf. Des Weiteren konsumierten<br />

sie nur das Nötigste („Kind, wir<br />

brauchen doch nichts mehr!“) und sparten<br />

das Geld lieber für die Kinder und Enkel.<br />

Dinge ändern sich (Abb. 2). Heutzutage ist<br />

die Rede von den „Best Agern“, dem „Zweiten<br />

Frühling“. Die Menschen über 55 waren<br />

nachweislich noch nie so agil, arbeitswillig,<br />

ideenreich und konsumfreudig wie<br />

heute. Viele genießen die neue Freiheit,<br />

den Ruhestand, in vollen Zügen: Aktuelle<br />

Berechnungen des Statistischen Bundes-<br />

57,9<br />

50,3<br />

25,8<br />

88,1<br />

51,3<br />

82,9<br />

45,6<br />

23,7<br />

41,1<br />

67,8<br />

83,6<br />

59,1<br />

42,1<br />

49,7<br />

74,2<br />

11,9<br />

48,7<br />

17,1<br />

54,4<br />

76,3<br />

58,9<br />

32,2<br />

16,4<br />

40,9<br />

amts zeigen, dass die 55- bis 65-Jährigen<br />

mit knapp 2.360 € im Monat pro Haushalt<br />

mehr für den Konsum ausgeben als die<br />

übrigen Altersklassen. Und dennoch wird<br />

anbieterseitig nach wie vor das Seniorenalter<br />

mit Gebrechlichkeit und mangelnder<br />

Flexibilität in Verbindung gebracht. £<br />

Vorstand<br />

Keine „Star Brand“ auf dem deutschen<br />

Bankenmarkt<br />

w Die generelle Performance einer Marke<br />

lässt sich durch ihre gestützte und ungestützte<br />

Bekanntheit messen. Entscheidend<br />

für Ertrag, Bindung und Weiterempfehlungsrate<br />

und somit die zukünftige<br />

Profitabilität ist jedoch ein anderes Kriterium:<br />

die Markenattraktivität, also die<br />

Anziehungskraft. In der „Finance & Brands“-<br />

Studie wurden alle für die Befragten (500<br />

Bankkunden) relevanten Bankmarken in<br />

ein Portfolio gebracht, den Brand Performance<br />

Monitor, der die Parameter „kenne<br />

ich“ (Bekanntheit) und „will ich“ (Markenattraktivität)<br />

misst.<br />

Die Attraktivität wurde durch mehrere Kriterien<br />

ermittelt, die die Einstellung und das<br />

Verhalten gegenüber der jeweiligen Marke<br />

abfragte. Darunter waren u.a. Sympathie,


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BANKINGCLUB-BREMEN<br />

w „Ich will in einer Zivilgesellschaft leben,<br />

in der die Menschen selber entscheiden.“,<br />

ist nur ein druckreifes Zitat, welches man<br />

beim Clubabend in Bremen notieren<br />

konnte. Mit Dr. Henning Scherf als Referenten<br />

ist der BANKINGCLUB in diesem<br />

Jahr in Bremen gestartet. Zum zweiten Mal<br />

trafen sich im Club zu Bremen Mitarbeiter<br />

von Banken, Finanzdienstleistern und<br />

Versicherungen, um sich auszutauschen,<br />

Kontakte zu knüpfen und natürlich um zu<br />

erfahren, was im Alter möglich ist. So lautet<br />

auch der Titel des Buches von Dr. Henning<br />

Scherf, welches derzeit in den Top-Seller-<br />

Listen des Buchhandels steht.<br />

Mit Herrn Dr. Scherf haben wir in Bremen<br />

als Referenten einen „Fastbanker“ gewinnen<br />

können, denn Hermann Josef Abs war<br />

es vor vielen Jahren, der ihn damals für die<br />

Deutsche Bank gewinnen wollte.<br />

Dr. Scherf lebt zwei Themen vor, denn er<br />

spricht an Abenden wie dem des BAN-<br />

KINGCLUB nicht nur von Urbanisierung<br />

und Generation, er ist auch Vorbild zu<br />

diesen Themen.<br />

Menschen mit 50 in den Vorruhestand zu<br />

schicken, hält er für einen ökonomischen<br />

und vor allem humanen Fehler. Potentiale,<br />

Wissen und Erfahrung gehen der<br />

Wirtschaft auf diese Art und Weise verloren.<br />

Er widerspricht den Inhalten des<br />

Buches „Methusalem Komplott“, denn die<br />

stark anwachsende Generation der über<br />

50 und über 60 Jährigen kann einen deutlichen<br />

Anteil zur gesellschaftlichen und<br />

wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.<br />

Nach seiner Zeit als Oberbürgermeister<br />

noch so aktiv, wie zu seiner politischen<br />

Zeit, zeigt er selbst, was im Alter geht.<br />

Und auch bei seinem 2. Thema „Urbani-<br />

sierung“ lebt er vor, von was er spricht,<br />

und spaziert nach der Veranstaltung in<br />

5 Minuten in seine Innenstadt-WG. Dr.<br />

Scherf ist fest davon überzeugt, dass<br />

die Flucht aufs Land sich mit unserer<br />

demographischen Entwicklung nicht<br />

verträgt.<br />

Die beinahe nicht endende Diskussion<br />

nach seinem Vortrag hat in Dr. Scherf die<br />

letzten Zweifel daran ausräumen können,<br />

dass sich auch eine jüngere Generation<br />

mit diesen Themen beschäftigt.<br />

Mit der Unterstützung durch die Plansecur<br />

in Bremen ist auch der 2. Clubabend<br />

in Bremen erfolgreich zuende gegangen.<br />

Über 40 Teilnehmer waren mit dabei, die<br />

meisten haben noch einige Zeit nach dem<br />

Vortrag networking gelebt!<br />

mehr dazu unter:<br />

http://bankingclub.de/Referenten/details/XXX<br />

BANKINGCLUB-MÜNCHEN<br />

Jedes Unternehmen will neue Kunden.<br />

Ihres auch? Viel Geld können Sie für die<br />

Neukundenakquise ausgeben, Sie können<br />

Mailings von teuren Textern und Psychologen<br />

entwicklen lassen. Sie können<br />

perfekt auf Ihre Zielgruppe zugeschnittene<br />

Datenbanken kaufen. Alles mit dem<br />

Ergebnis, dass am Ende eine Rücklaufquote<br />

von 2 - 5% rausspringt. Oder anders<br />

gerechnet: 95% rausgeworfen!<br />

Es geht preiswerter. Kostenlos.<br />

Wollen Sie auch „Endlich Empfehlungen“?<br />

Sprechen Sie Ihre Kunden einfach drauf an.<br />

Wie? Das hat den Teilnehmern bei unserem<br />

diesjährigen Startabend im BANKING-<br />

CLUB-München Roger Rankel aufgezeit.<br />

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Als frisch gekührter Silberpreis-Gewinner<br />

beim diesjährigen Internationalen Deutschen<br />

Trainingspreis, hat er eindrucksvoll<br />

aufgezeigt, wie einfach die Gewinnung von<br />

Empfehlungen im Grunde ist.<br />

Deutliche Steigerungstraten im Kundenzuwachs<br />

können Unternehmen<br />

verzeichnen, welche sich mit dem Thema<br />

Empfehlungsmanagement beschäftigen.<br />

Im Finanzbereich hat dieses Thema noch<br />

sehr grossen Nachholbedarf, sehen doch<br />

viele Banker die Ansprache beim Kunden<br />

als Fauxpas an.<br />

Roger Rankel hat gezeigt, dass es geht und<br />

wie es geht, kam er doch selber über eine<br />

Empfehlung als Referent in den BANKING-<br />

CLUB. Heute gewinnt sein Unternehmen<br />

„Endlich Empfehlungen“ keinen einzigen<br />

Neukunden über Mailings, Coldcalls oder<br />

Werbeanzeigen. Sein Unternehmen wird<br />

einfach nur empfohlen...<br />

Bei unseren nächsten beiden Clubabenden,<br />

welche in der Seidelvilla stattfinden, den<br />

Büroräumlichkeiten der Artemis Group,<br />

eines auf Risiko Advisory spezialisierten<br />

Unternehmens, geht es übrigens um<br />

„Emotionale Intelligenz“ und um das Thema<br />

„Gewinnspielversicherung“.<br />

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BANKINGCLUB-Deutschland<br />

Die nächsten Termine in Düsseldorf, Köln,<br />

Frankfurt stehen bereits auf unserer Homepage.<br />

Schaun Sie doch ab und an mal<br />

vorbei!<br />

mehr dazu unter:<br />

http://bankingclub.de


Aktuell<br />

Vertrauen, Einschätzung der Innovationskraft,<br />

Bereitschaft mehr für Produkt/Leistung<br />

auszugeben und Weiterempfehlungsbereitschaft.<br />

Die für die Bankwelt chancenreichste<br />

Erkenntnis der „Finance & Brands“-Studie:<br />

Es ist in Deutschland bislang keiner Bankenmarke<br />

gelungen, eine „Star Brand“ zu<br />

etablieren, die aus der Sicht der Kunden<br />

über eine hohe Bekanntheit und zugleich<br />

über eine hohe Attraktivität verfügt.<br />

Über mangelnde Bekanntheit können sich<br />

Volksbanken und Sparkassen definitiv nicht<br />

beklagen. Hier sind diese Institute unangefochtene<br />

Spitzenreiter. Jedoch befindet<br />

sich die Attraktivität auf einem derart geringen<br />

Niveau, dass beide als sog. „Out Brand“<br />

eingestuft werden müssen. Noch größere<br />

Sorgen sollten sich die privaten Institute<br />

machen. Die Attraktivität der privaten<br />

Institute wie Hypo-Vereinsbank, Deutsche<br />

Bank, aber auch Commerzbank und<br />

Dresdner Bank liegen unter der der Sparkassen<br />

und Volksbanken. Gekoppelt mit<br />

einer noch geringeren Bekanntheit spielen<br />

sie im Mindset der Kunden eine wenig<br />

relevante Rolle. Ist dies die Quittung für<br />

die unschlüssige Retail-Kundenstrategie?<br />

Dass eine hohe Bekanntheit für wirtschaftlichen<br />

Erfolg nicht zwingend notwendig<br />

ist, beweist die ING DiBa, die über die deutlich<br />

höchste Anziehungskraft im gesamten<br />

Markt verfügt. Mit einigem Abstand folgen<br />

Spardabank und Postbank mit annähernd<br />

ähnlichen Werten. Klare Leistungsangebote,<br />

gepaart mit einem attraktiven Preis zeigen<br />

ihre Wirkung. In Sachen Bekanntheit liegen<br />

diese drei Attraktivitätssieger hinter den<br />

Privatinstituten und noch viel weiter von<br />

den Volks- und Raiffeisenbanken entfernt.<br />

Doch wer von ihnen verdient Geld im Privatkundengeschäft?<br />

Die gleichen Personen wurden zu Bekanntheit<br />

und Attraktivität von Automarken<br />

befragt. Hier ergibt sich ein komplett<br />

anderes Bild: In dieser Branche gibt es<br />

tatsächlich „Star Brands“. Top-platziert<br />

bei beiden Werten ist BMW mit höchster<br />

Bekanntheit und gleichzeitig sensationellen<br />

Attraktivitätswerten. Als „noch“<br />

Star Brand liegt VW auf Platz 2, jedoch<br />

mit deutlich geringerer Attraktivität und<br />

somit schon sehr nahe am „Out Brand“<br />

184 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 3 : Brand Performance Monitor für Banken und Automarken<br />

Erst drei Banken haben die Attraktivität von Automarken erlangt!<br />

Brand Performance Monitor - Automarken und Bankmarken in Deutschland 2006<br />

Attraktivität<br />

In Brand Star Brand<br />

ING DiBa<br />

Toyota<br />

Nissan Peugot<br />

Banken<br />

Sparda-Bank<br />

Postbank<br />

Renault<br />

Opel<br />

Hypo Vereinsbank<br />

Audi<br />

Ford<br />

BMW<br />

Deutsche Bank<br />

VW<br />

Mercedes Benz<br />

Volksbank<br />

No Brand Out Brand<br />

Bekanntheit<br />

Basis: Bekanntheit=500 ; Attraktivität: Audi=41 ; BMW=46; Ford=63 ; Mercedes Benz=54 ; Nissan=22 ; Opel=83 ; Peugeot=19 ; Renault=56 ;<br />

Toyota=37; VW=157; Deutsche Bank=38 ; ING-DiBa=22 ; Hypo=13 ; Postbank=33 ; Sparda-Banken=27 ; Sparkasse=245 ; VR-Bank=162<br />

Sektor. Hier befindet sich Mercedes. Zwar<br />

mit der höchsten Bekanntheit, jedoch mit<br />

einer Attraktivität, die auf ähnlichem<br />

Niveau wie die von Opel liegt und nur<br />

von Ford unterboten wird. Audi ist auf<br />

einem Erfolg versprechendem Weg mit<br />

zweithöchster Attraktivität nach BMW und<br />

einer Bekanntheit, die nicht mehr weit<br />

vom „Star Brand“-Status entfernt ist. Auf<br />

der Attraktivitätsskala folgen auf BMW<br />

und Audi, Toyota, Nissan und Peugeot –<br />

vor VW, Renault und Mercedes. Generell<br />

punkten Automobilmarken mit höheren<br />

Attraktivitätsnoten. Offensichtlich hat<br />

die Automobilbranche erkannt, welche<br />

Bedeutung die Markenattraktivität hat: Die<br />

Auswertung der „Finance & Brands“-Studie<br />

weist deutlich bessere Beurteilungen der<br />

Automarken in den Bereichen Sympathie<br />

und Weiterempfehlungsrate aus.<br />

Wie anziehungsstark eine Marke ist, zeigt<br />

sich in der Bereitschaft, mehr für dieses Produkt<br />

auszugeben, als für ein Vergleichbares.<br />

Auch hier liegen die Automobilmarken<br />

deutlich vor den Banken (Abb. 3).<br />

Die Innovationsrate bei Banken und<br />

Bankprodukten ist sehr hoch. Aber<br />

offensichtlich gelingt es nicht, diese<br />

den Kunden nachvollziehbar und wertig<br />

zu vermitteln. Denn auch bei der Abfrage<br />

nach der Einschätzung der Innovationskraft<br />

schneiden Banken schlechter ab als<br />

Automobilmarken.<br />

Sparkasse<br />

Außerhalb der Dienstleistungsbranche hat<br />

sich ein weitaus besseres Verständnis dafür<br />

entwickelt, wie wichtig die Anziehungskraft<br />

einer Marke ist. Sie führt zu höherer<br />

Kundenbindung, zu einem Preispremium,<br />

zu einer höheren Cross-Selling-Rate sowie<br />

Weiterempfehlung und ist damit die Grundlage<br />

für profitables Wachstum. £<br />

IT<br />

Core-Banking ASP-Lösungen für<br />

kleinere und mittlere Banken<br />

w Erhöhung bzw. Erhaltung der Kundenbindung,<br />

Effizienzsteigerung durch<br />

Prozessautomatisierung und Reduzierung<br />

der Fertigungstiefe – in einer Zeit<br />

des steigenden Wettbewerbsdrucks, geänderten<br />

Kundenverhaltens und verschärfter<br />

Regulierungen bleiben die vorrangigen<br />

Herausforderungen im Bankenbereich.<br />

Gerade kleinere und mittlere Institute<br />

stoßen heute mit ihren eingesetzten<br />

und teilweise veralteten Hardware- und<br />

Software-Systemen vielfach an ihre Grenzen,<br />

da sie die zentralen Anforderungen<br />

an ein zeitgemäßes Core-Banking-System<br />

wie modularer Aufbau, Flexibilität und<br />

offene Schnittstellen nicht mehr oder<br />

nur bedingt erfüllen. Eine Anpassung ist<br />

nur mit sehr hohem Personal- und Kapitalaufwand<br />

möglich. Ein Ausweg ist das<br />

Outsourcing der Core-Banking-Lösung,


das der Bank die Option eröffnet, sich auf<br />

das Kerngeschäft zu konzentrieren und<br />

die Kosten im Back Office Processing zu<br />

reduzieren.<br />

Bei Einsatz von integrierten Standard-Produkten<br />

ist eine Outsourcing-Lösung oft<br />

schnell und kostengünstig realisierbar.<br />

Standardprozesse sollten im Core-<br />

Banking-System über entsprechende<br />

Konfigurationen bereits integriert sein.<br />

Dies verkürzt die Implementierungsdauer<br />

bzw. Migrationsphase deutlich. Elementare<br />

Komponenten wie Kundendaten,<br />

Kontokorrent, Kredit, Termin-, Festgelder<br />

und Sparkonten sowie Funktionen wie<br />

Ertragsdaten oder externes Meldewesen<br />

sollten Bestandteil der Lösung sein.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist es,<br />

dass die Core-Banking-Lösung mandantenfähig<br />

ist. Dies ermöglicht durch die<br />

Nutzung von Synergie- und Skaleneffekten<br />

eine deutliche Kostenreduzierung – sowohl<br />

im Hinblick auf Betriebs- als auch Pflegekosten.<br />

Die Standardisierung darf jedoch nicht<br />

auf Kosten der Individualität gehen. Zum<br />

einen sollten über offene Schnittstellen<br />

(User Exits) auch bankeigene Umsysteme<br />

oder Fremdsysteme wie zum Beispiel ZV-<br />

Clearingsysteme, E-Banking-Lösungen<br />

oder CRM-Systeme schnell und einfach<br />

integrierbar sein. Um schnell auf veränderte<br />

Marktbedingungen reagieren zu<br />

können, muss es der Bank zum anderen<br />

möglich sein, ihre Bankprodukte individuell<br />

und flexibel zu gestalten. Mittels eines<br />

leistungsfähigen Online-Produktkonfigurators<br />

sollte es möglich sein, vollständig<br />

auf Programmieraufwand verzichten zu<br />

können.<br />

Nicht zuletzt muss das Leistungsangebot<br />

des Outsourcing-Anbieters umfassend sein,<br />

um die unterschiedlichen Anforderungen<br />

von Bankinstituten abdecken zu können,<br />

d.h. alle Bereiche vom IT-Hosting über die<br />

Produktionssteuerung und das Application<br />

Management bis hin zum Output Management<br />

sollten abgedeckt werden. £<br />

Dr. Manuel Joiko, KORDOBA GmbH & Co. KG<br />

Kredit, Controlling<br />

Basel II: Aktuelle Informationen<br />

für Unternehmen<br />

w Seit dem 01.01.<strong>2007</strong> gelten in Deutschland<br />

neue Eigenkapitalregeln für Banken<br />

(Basel II). Bereits seit 20<strong>04</strong> bietet der<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands, VÖB, unter www.voeb.de<br />

umfangreiche Informationen für Unternehmen<br />

zu Basel II an. Diese Informationen<br />

wurden nun aktualisiert und eine Informations-CD-ROM<br />

neu aufgelegt. £<br />

Controlling<br />

Risikomanagement macht sich<br />

bezahlt<br />

w Über 70% der weltweit gut 400<br />

befragten Unternehmen haben ihre<br />

<strong>Ausgabe</strong>n für das Risikomanagement<br />

(z. B. für Personal und IT-Einrichtungen)<br />

zwischen 20<strong>04</strong> und <strong>2007</strong> um mind. fünf<br />

Prozent pro Jahr gesteigert. Fast jeder<br />

vierte Finanzdienstleister gab jährlich<br />

sogar über 25% mehr aus. Deutlich ausgezahlt<br />

haben sich diese Anstrengungen<br />

bei gut 40% der Unternehmen, während<br />

weitere 40% immerhin von einem leicht<br />

höheren Beitrag des Risikomanagements<br />

zur Wertschöpfung als 20<strong>04</strong> ausgehen.<br />

Nur 14% gaben an, keinen positiven Effekt<br />

erkennen zu können.<br />

Die Erfüllung von Regulierungsvorschriften<br />

oder gesetzlichen Vorgaben (Basel II, Sarbanes-Oxley-Act<br />

u.a.) bleibt zwar nach<br />

Ansicht von 55% der befragten Manager<br />

auch weiterhin eine der wichtigsten Aufgaben<br />

für das Risikomanagement. Jedoch<br />

erwarten 27% eine stärkere Ertragsorientierung<br />

des Risikomanagements.<br />

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit<br />

das Ertragspotenzial eines<br />

effizienten Risikomanagements nicht<br />

erkannt oder nur ungenügend ausgeschöpft.<br />

So geben die Befragten zwar<br />

häufig an, dass sich durch das verstärkte<br />

Risikomanagement das Verhältnis zu den<br />

Regulierungsbehörden verbessert habe<br />

(55% der Nennungen). Positive Auswir-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

kungen auf das operative Geschäft werden<br />

jedoch deutlich seltener genannt: 47% der<br />

Manager schreiben dem Risikomanagement<br />

einen Imagegewinn bei den Kunden<br />

zu, und 42% sind davon überzeugt, dass<br />

die zusätzlichen Investitionen das Verhältnis<br />

von Erträgen und Risiken verbessert<br />

haben. Die effektive Unterstützung des<br />

Managements im Alltagsgeschäft und<br />

bei strategischen Entscheidungen halten<br />

sogar nur knapp 40% der Befragten für<br />

gewährleistet.<br />

Die Studie zeigt zudem, dass viele Risiken<br />

zwar als bedrohlich für den Unternehmenserfolg<br />

eingestuft werden, aber<br />

dennoch kaum vom Risikomanagement<br />

erfasst sind. Das gilt in besonderem<br />

Maß für Risiken, die sich nur schwer in<br />

Geldeinheiten messen lassen: Ausfälle<br />

oder Fehlfunktionen der IT-Systeme z. B.<br />

halten 45% der Befragten für gefährlich<br />

oder sogar sehr gefährlich, eine effektive<br />

Vorsorge haben jedoch nur 32% der<br />

Unternehmen getroffen. Noch deutlicher<br />

ist die Diskrepanz im Bereich Human<br />

Resources. So halten 42% die Anwerbung<br />

und Bindung von qualifiziertem Personal<br />

für einen entscheidenden Erfolgsfaktor,<br />

aber nur 23% glauben, dass dieser<br />

Aspekt vom Risikomanagement ausreichend<br />

abgedeckt ist.<br />

Bislang haben nur wenige Finanzdienstleister<br />

realisiert, dass Risikomanagement<br />

eine Geschäftsfeld-übergreifende Kernkompetenz<br />

ist. Nur einer von acht<br />

Befragten bewertet das Zusammenspiel<br />

der einzelnen Geschäftsbereiche mit dem<br />

Risikomanagement seines Unternehmens<br />

als „sehr gut“, und nur jeder Fünfte ist der<br />

Ansicht, dass das allgemeine Risikobewusstsein<br />

stark ausgeprägt ist.<br />

Selbst in Kernbereichen kommt das Risikomanagement<br />

häufig zu kurz. So sind<br />

Risikomanager nur bei jedem dritten<br />

Unternehmen an Übernahme- oder Fusionsentscheidungen<br />

beteiligt. Und bei der<br />

Einführung neuer Produkte, die in besonderem<br />

Maß mit Risiken verbunden ist,<br />

verzichtet jeder dritte Finanzdienstleister<br />

auf eine systematische Risikoeinschätzung.<br />

£<br />

185


Aktuell<br />

Controlling<br />

Sicherungsstrategien im Risikomanagement<br />

w Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher<br />

Steuergestaltungen wurde im<br />

April 2006 der Begriff der Bewertungseinheit<br />

in das Einkommensteuergesetz<br />

eingeführt. In § 5 Abs. 1a EStG ist seitdem<br />

festgehalten, dass die Ergebnisse<br />

der in der Handelbilanz zur Absicherung<br />

finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten<br />

Bewertungseinheiten auch für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung maßgeblich sind.<br />

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung<br />

dieser Vorschrift vermeiden, dass steuerlich<br />

Verluste mit Finanzinstrumenten „in Milliardenhöhe“<br />

abgezogen werden, obwohl<br />

diesen unversteuerte Gewinne in gleicher<br />

Höhe gegenüberstehen.<br />

Banken aber auch andere Unternehmen<br />

sichern Risiken insbesondere im Zins- und<br />

Währungsbereich durch gegenläufige<br />

Geschäfte ab. Bilanzwirksamen Grundgeschäften<br />

(z.B. einem festverzinslichen<br />

Darlehen) wird ein Derivat (z.B. ein Zinsswap)<br />

oder auch ein weiteres bilanzwirksames<br />

Geschäft (z.B. Fremdwährungsforderung<br />

gegen Fremdwährungsverbindlichkeit)<br />

gegenübergestellt.<br />

Solche Sicherungsstrategien stellen wichtige<br />

Bausteine des Risikomanagements<br />

dar. Sie werden in der Praxis in Form von<br />

Mikrohedges, Makrohedges oder Portfoliohedges<br />

abgebildet. Durch einen<br />

Mikrohedge wird ein einzelnes Grundgeschäft<br />

direkt einem Sicherungsgeschäft<br />

zugeordnet, während bei einem Makrohedge<br />

Sicherungstransaktionen auf Ebene<br />

des Gesamtunternehmens durchgeführt<br />

werden. Portfoliohedges umfassen eine<br />

genau abgegrenzte Anzahl von Wertpapieren<br />

z. B. in Form eines Index. Diese<br />

Sicherungszusammenhänge zu ignorieren<br />

und aufgrund des Vorsichtsprinzips<br />

Niederwertabschreibungen oder Drohverlustrückstellungen<br />

auszuweisen, obwohl<br />

(nicht realisierte) Gewinne im Gegengeschäft<br />

bestehen, würde allerdings die im<br />

HGB verankerte Generalnorm verletzen,<br />

186 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

nach der der Jahresabschluss ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

vermitteln soll.<br />

Deswegen werden handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />

als zulässig angesehen.<br />

Allerdings sind die handelsrechtlichen<br />

Bewertungsregeln nicht eindeutig und<br />

auch nicht verbindlich. Dies bedeutet<br />

wiederum, dass die steuerliche Sondervorschrift<br />

nur für solche Bilanzierenden gilt,<br />

die auch handelsrechtlich Bewertungseinheiten<br />

bilden. Zudem ist die Vorschrift nach<br />

dem Wortlaut auf die Absicherung finanzwirtschaftlicher<br />

Risiken begrenzt; damit<br />

dürften Risikokompensationsgeschäfte zur<br />

Vermeidung von Preisänderungsrisiken<br />

(z.B. Absicherung eines Edelmetallbestandes<br />

durch entsprechende Terminverkäufe)<br />

steuerlich nicht als Bewertungseinheit<br />

behandelt werden. Weiterhin ist fraglich,<br />

ob Makro- und Portfoliohedges – entgegen<br />

der handelsrechtlichen Bewertung<br />

– unter dieser steuerlichen Bewertungsvorschrift<br />

subsumiert werden können.<br />

Die Überlegungen zeigen leider sehr deutlich,<br />

dass mit dem Ziel der Einschränkung<br />

von vermeintlichen „Steuersparbilanztechniken“<br />

eine Regelung entstanden ist, deren<br />

Anwendungsbereich doch nur sehr begrenzt<br />

ist, dafür aber eine hohe Komplexität in der<br />

praktischen Anwendung darstellt. £<br />

Dr. Stefan Lutz, MAZARS Revision &<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Kredit, Recht<br />

BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz<br />

hindern nicht<br />

die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen<br />

w Mit Urteil vom 27.02.<strong>2007</strong> – XI ZR 195/05<br />

(www.Bundesgerichtshof.de) – hat der für<br />

das Bank- und Börsenrecht zuständige XI.<br />

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden,<br />

dass weder das Bankgeheimnis<br />

noch das Bundesdatenschutzgesetz ein<br />

Abtretungsverbot begründen können und<br />

damit die Abtretung von Darlehensforde-<br />

rungen wirksam ist. Das Urteil wurde mit<br />

Spannung erwartet, da die Banken und<br />

Sparkassen auch mit Blick auf Basel II und<br />

der Suche nach Geschäftsmodellen zur<br />

effizienten Risikobereinigung darauf übergegangen<br />

sind, die in den letzten Jahren<br />

drastisch gestiegenen notleidenden Kredite<br />

an spezialisierte Investoren zu veräußern<br />

(zum Thema: Scholz/Hofmann (Hrsg.): (Teil-<br />

) Outsourcing bei notleidenden Krediten,<br />

Heidelberg, 2006).<br />

Bei dieser Veräußerung und Abtretung an<br />

den Investor ist es beinahe unumgänglich,<br />

persönliche Daten des Schuldners<br />

weiterzugeben. Bei der Weitergabe dieser<br />

notwendigen Daten stellte sich das juristische<br />

Problem, ob ein Verstoß gegen das<br />

Bankgeheimnis vorliegt und damit die Forderungsabtretung<br />

unwirksam sein könnte.<br />

Bei dem o. g. Urteil handelte es sich um die<br />

erste höchstrichterliche Entscheidung.<br />

Bisher hatte das verbraucherfreundliche<br />

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/M.<br />

vom 25.05.20<strong>04</strong> – 8 U 84/<strong>04</strong> – (WM 20<strong>04</strong><br />

S. 1386 ff.; ZIP 20<strong>04</strong> S. 1449 ff.; BKR 20<strong>04</strong><br />

S. 330 ff.) für Unsicherheit gesorgt. In dem<br />

Urteil hatte das OLG die Unwirksamkeit der<br />

Abtretung von Darlehensforderungen auf<br />

Grund eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis<br />

festgestellt. Zur Begründung<br />

hat das OLG ausgeführt, dass alle Banken<br />

gegenüber ihren Kunden auf Grund des<br />

Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle<br />

Vereinbarung zur umfassenden<br />

Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs,<br />

besonders von Stand und Bewegung der<br />

Konten des Kunden, verpflichtet sei.<br />

Das Bankgeheimnis beruhe im Übrigen auf<br />

dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Kunden und Bank und der sich<br />

daraus ergebenden Treuepflicht. Es gelte<br />

auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis<br />

im Kreditgewerbe. Die Verpflichtung der<br />

Bank zur Verschwiegenheit gelte zumindest<br />

als Nebenpflicht stets als vereinbart.<br />

Die Bank als Zedentin verstoße gegen diese<br />

Verschwiegenheitspflicht, wenn sie dem<br />

Zessionar im Rahmen der Abtretung die<br />

Informationen über die vertragsgegenständlichen<br />

Forderungen zukommen lässt<br />

und Auskunft über kundenbezogene Tatsa-


chen zur Geltendmachung der Forderung<br />

erteilt sowie die dem Zessionar zum Beweis<br />

der Forderung dienende Urkunden ausliefert.<br />

Wie auch bei Ärzten, Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher<br />

Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen<br />

und privaten Geheimnissen ihres<br />

Vertragspartners der Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen, sei auch für Banken die<br />

Abtretung von Forderungen ohne Einwilligung<br />

des Vertragspartners unzulässig. Der<br />

Verstoß gegen das Abtretungsverbot habe<br />

nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs<br />

als Verpflichtungsgeschäft,<br />

sondern auch diejenige der Abtretung<br />

als Verfügung zur Folge.<br />

Durch das Urteil des OLG wurden die Interessen<br />

der Verbraucher gestärkt, da die<br />

Banken nunmehr ohne Zustimmung oder<br />

Genehmigung des Darlehensnehmers die<br />

Forderungen nicht hätten abtreten können.<br />

Auf Seiten der Banken und der Investoren<br />

hat das Urteil deshalb zu Unsicherheiten<br />

geführt und wurde in der juristischen Literatur<br />

als Fehlurteil kritisiert.<br />

Insbesondere der Vorsitzende Richter<br />

des XI. Zivilsenats des BGH ist in einem<br />

umfassenden und sehr lesenswerten Aufsatz<br />

dem Urteil des OLG mit vernichtender<br />

Kritik entgegen getreten (Nobbe, WM 2005<br />

S. 1537 ff.).<br />

Nach dieser kritischen Beurteilung war es<br />

bereits 2005 eher unwahrscheinlich, dass<br />

der für das Bank- und Börsenrecht zuständige<br />

XI. Zivilsenat des BGH im Sinne des<br />

OLG urteilen würde. Mit dem aktuellen<br />

Urteil wurde nun über die Wirksamkeit<br />

der Abtretung von Darlehensforderungen<br />

entschieden. In dem zugrunde<br />

liegenden Fall nimmt die Klägerin, eine<br />

Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft<br />

einer Bankengruppe, die Beklagten<br />

zu 1. und 2. aus abgetretenem Recht<br />

einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung<br />

eines Darlehens zur Finanzierung des<br />

Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen<br />

in Anspruch. Die Beklagten bestreiten<br />

unter Berufung auf das Bankgeheimnis<br />

und das Bundesdatenschutzgesetz vor<br />

allem die Wirksamkeit der Abtretung.<br />

Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom<br />

20.01.2005 - 6 O 399/<strong>04</strong>) hatte die Klage<br />

abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart<br />

(Urteil vom 22.06.2005 - 9 U 34/05)<br />

hatte ihr stattgegeben. Der XI. Zivilsenat<br />

hat die Revision der Beklagten zu 1. und<br />

2. zurückgewiesen. In dem Urteil wurden<br />

die Rechtsausführungen von Nobbe aus<br />

dem Jahr 2005 erstmals höchstrichterlich<br />

bestätigt. Die Beitreibungs- und<br />

Verwertungsgesellschaft ist zur Geltendmachung<br />

der Darlehensforderung<br />

befugt, weil der Abtretung weder das<br />

Bankgeheimnis noch das Datenschutz-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

gesetz entgegensteht. Zwar kann ein<br />

Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht<br />

bzw. gegen datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen zu einem Schadensersatz<br />

des Kunden gegen die Bank führen. Die<br />

Wirksamkeit der Forderungsabtretung<br />

wird hiervon jedoch nicht berührt, weil<br />

sich weder aus dem Bankgeheimnis die<br />

zumindest stillschweigende Vereinbarung<br />

eines Abtretungsverbots noch aus dem<br />

Bundesdatenschutzgesetz oder sonstigen<br />

Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot<br />

herleiten lässt. Aufgrund<br />

dessen ist die Klägerin auch Inhaberin der<br />

Forderung gegen die Beklagten zu 1. und<br />

2. geworden. Über mögliche Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Bank hatte der<br />

XI. Zivilsenat nicht zu entscheiden.<br />

Das vom Blickwinkel der Banken<br />

begrüßenswerte Urteil des BGH hat in<br />

Verbraucherkreisen zu einem Aufschrei<br />

geführt. Mit der Entscheidung ist die<br />

rechtliche Grundlage zur Veräußerung<br />

sowohl notleidender als auch „gesunder“<br />

Darlehensforderungen an spezialisierte<br />

Investoren geschaffen worden. Die Unsicherheiten<br />

in der Praxis des Outsourcings<br />

sind damit beseitigt. £<br />

Nicole Michel, Rechtsanwältin, Abteilung<br />

Bankrecht, Insolvenzrecht, SKP Partnerschaftsgesellschaft<br />

Augsburg.<br />

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Finanzdienstleister<br />

auf KURS.<br />

KURS – die Zeitschrift für die Finanzdienstleistung – unterstützt<br />

den professionellen Vermittler, der sich und seinen Betrieb<br />

voranbringen will, mit Information und Rat.<br />

Dem Vertriebs- und Marketingmanagement von Versicherungsunternehmen<br />

und Investmentgesellschaften, Bausparkassen<br />

und Banken gibt KURS verlässliche Auskünfte über Märkte und<br />

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187


Neue Studien<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Bevölkerungsstrukturdaten: Wo<br />

sitzt welche Zielgruppe<br />

w Die meisten deutschen Singles leben<br />

in Berlin. Der Landkreis Landshut beherbergt<br />

prozentual die meisten Familien<br />

mit Kindern und in Schweinfurt leben die<br />

meisten Senioren. Das sind Ergebnisse der<br />

GfK GeoMarketing Studie „GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />

2006“ zur regionalen<br />

Verteilung verschiedener Haushaltstypen<br />

und damit Zielgruppen des Banksektors in<br />

Deutschland.<br />

Den Kunden möglichst genau zu kennen, ist<br />

Voraussetzung für den Erfolg aller Vertriebs-<br />

und Marketingmaßnahmen. Wie alt ist der<br />

Kunde, wie sieht seine Familienstruktur aus<br />

und wo wohnt er? Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />

bieten eine in dieser Form<br />

einzigartige Informationsquelle zu allen<br />

bundesdeutschen Haushalten. Sie liefern<br />

statistische Angaben, wie die Haushalte<br />

einer bestimmten Region, Postleitzahl oder<br />

Gemeinde in Bezug auf das Alter und das<br />

Einkommen der Mitglieder, die Wohnsituation<br />

und die Familienstruktur aufgebaut sind.<br />

Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten ermöglichen<br />

damit, Zielgruppen sehr einfach zu<br />

identifizieren und zu lokalisieren. Denn<br />

ein Marketing, das versucht einen „Durchschnittsverbraucher“<br />

mit Werbung nach<br />

dem Gießkannenprinzip zu erreichen und<br />

zu überzeugen, ist weder finanziell effektiv<br />

noch zeitgemäß. Selektiv-differenzierte<br />

Marketingkonzepte, die genau auf die jeweilige<br />

Zielgruppe zugeschnitten sind, sind<br />

erfolgreicher, da sie individueller auf die<br />

verschiedenen Bedürfnisse der Kunden<br />

und Interessenten eingehen. Familien mit<br />

Kindern etwa mögen sich für langfristige<br />

Bausparverträge mehr interessieren als<br />

Singles. Diese haben wahrscheinlich mehr<br />

Interesse an individuellen und dynamischen<br />

Geldanlagemodellen.<br />

Berlin ist Single-Hauptstadt<br />

Deutschlands<br />

Die Bevölkerungsstruktur in Berlin zeichnet<br />

sich durch überdurchschnittlich viele<br />

188 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Single-Haushalte aus. Während deutschlandweit<br />

in nur rd. 38% der Haushalte<br />

Singles wohnen, wohnt in Berlin, Bremerhaven<br />

und Hamburg gut jeder Zweite in<br />

einem Ein-Personen-Haushalt.<br />

Zu den zehn Stadt- und Landkreisen mit<br />

den meisten Singles zählen außerdem die<br />

Städte Bremen, München, Regensburg,<br />

Braunschweig, Leipzig, Würzburg und<br />

Dresden (siehe Tab. 1).<br />

Tabelle 1: Die zehn Stadt- und Landkreise<br />

mit dem höchsten Anteil an<br />

Single-Haushalten<br />

Single-<br />

Rang Stadt-/ Landkreis haushalte<br />

in %<br />

1 Berlin 51<br />

2 Bremerhaven 50<br />

3 Hamburg 49<br />

4 Bremen 48<br />

5 München 47<br />

6 Regensburg 47<br />

7 Braunschweig 47<br />

8 Leipzig 45<br />

9 Würzburg 45<br />

10 Dresden 45<br />

In eher ländlichen Gebieten findet<br />

man dagegen deutlich weniger Single-<br />

Haushalte. So bildet z.B. der Landkreis<br />

Cloppenburg in Niedersachsen das Schlusslicht.<br />

Der Single-Anteil liegt dort mit 10 %<br />

weit unter dem Bundesdurchschnitt. Auch<br />

die Menschen in den Landkreisen Vechta,<br />

Straubing Bogen, Landshut und Borken<br />

leben nicht gerne alleine. Hier wohnen<br />

deutlich weniger Singles als durchschnittlich<br />

in deutschen Städten.<br />

Viele Senioren in Bayern<br />

Mehr als ein Drittel aller Haushaltsvorstände<br />

ist im Rentenalter. Schweinfurt<br />

belegt als bevorzugte Stadt bei den Senioren<br />

eine Spitzenposition (siehe Tab. 2).<br />

Über die Hälfte der Haushaltsvorstände<br />

zählt dort bereits zur Generation Silber –<br />

ebenso in den bayerischen Städten<br />

Bamberg und Passau. Dagegen haben<br />

11% aller Haushaltsvorstände in Deutschland<br />

ihr drittes Lebensjahrzehnt noch nicht<br />

vollendet. Die meisten jungen Haushalte<br />

findet man in Greifswald in Mecklenburg-<br />

Vorpommern. Knapp ein Viertel der<br />

Hauptverdiener ist hier unter 30 Jahren.<br />

In Rostock und Regensburg zählt etwa<br />

jeder Fünfte zu dieser Altersgruppe.<br />

Tabelle 2: Die zehn Stadt- und Landkreise<br />

mit dem höchsten Anteil an<br />

Senioren<br />

Rang Stadt-/ Landkreis<br />

Landkreis Landshut: Nummer 1 für<br />

Familien mit Kindern<br />

In etwa jedem dritten deutschen Haushalt<br />

lebt mind. ein Kind. Auch hier sind deutliche<br />

regionale Unterschiede zu verzeichnen. Während<br />

sich die kinderreichsten Haushalte in<br />

den Landkreisen Landshut (44%), Straubing-Bogen<br />

(44 %) und Kelheim (43%)<br />

befinden, leben in Bremen gerade einmal in<br />

jedem vierten Haushalt Familien mit Kindern.<br />

Auch in Berlin und Hamburg (jeweils 24)<br />

sind Kinder in der Minderheit.<br />

Rd. 8 % aller Haushalte in Deutschland<br />

sind Ausländerhaushalte. Der höchste<br />

Anteil findet sich im Südwesten. In Offenbach<br />

/ M. hat jeder fünfte Haushalt einen<br />

nicht-deutschen Hauptverdiener – das<br />

sind mehr als doppelt so viele wie im bundesweiten<br />

Durchschnitt. Auch Stuttgart<br />

und Frankfurt/ M. sind mit rd. 19 % Ausländerhaushalten<br />

überdurchschnittlich<br />

multikulturell geprägt (siehe Tab. 3).<br />

Zielgruppen-Quantifizierung<br />

Seniorenhaushalte<br />

in %<br />

1 Schweinfurt 53<br />

2 Bamberg 52<br />

3 Passau 51<br />

4 Pirmasens 50<br />

5 Landshut 50<br />

6 Augsburg 50<br />

7 Koblenz 50<br />

8 Frankenthal (Pfalz) 49<br />

9 Ludwigshafen am Rhein 49<br />

10 Hof 49<br />

Durch die Selektion bestimmter Kriterien<br />

und Zählung aller Haushalte, die diesen<br />

Kriterien entsprechen, ist eine Quantifizierung<br />

der Zielgruppe möglich. Die Daten


Tabelle 3: Die zehn Land- und Stadtkreise<br />

mit den meisten Ausländer-<br />

haushalten<br />

Rang Stadt-/ Landkreis<br />

Ausländerhaushalte<br />

in %<br />

1 Offenbach am Main 20<br />

2 Stuttgart 19<br />

3 Frankfurt am Main 18<br />

4 Mannheim 17<br />

5 Heilbronn 16<br />

6 Pforzheim 16<br />

7 Ludwigshafen am Rhein 16<br />

8 Augsburg 16<br />

9 München 16<br />

10 Köln 16<br />

zeigen, wie viel Marktpotenzial in einem<br />

bestimmten Gebiet vorhanden ist. Denkbar<br />

ist etwa, als Zielgruppe die unter 30-Jährigen,<br />

Singles, oder Menschen mit einem<br />

überdurchschnittlichen Einkommen zu<br />

identifizieren. Die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />

zeigen, wie groß das Marktpotenzial<br />

für diese Zielgruppe je Region ist.<br />

Zielgruppen-Lokalisierung<br />

Gleichzeitig kann die räumliche Verteilung<br />

dieser Zielgruppe angegeben werden. Wie<br />

stark sind die Zielgruppen in den regionalen<br />

Märkten vertreten? In welchen<br />

Postleitgebieten, Gemeinden oder Straßen<br />

liegen die höchsten Absatzchancen?<br />

Vertriebsgebietsplanung, Außendienststeuerung<br />

und -bewertung<br />

Erst mit Hilfe der Bevölkerungsstrukturdaten<br />

wird eine endverbraucherorientierte<br />

Vertriebsplanung, Außendienststeuerung<br />

und -bewertung möglich. Sie zeigen, in<br />

welchen Gebieten überdurchschnittliche,<br />

in welchen unterdurchschnittliche Absatzchancen<br />

liegen. Dies erlaubt eine nach<br />

Potenzial ausgeglichene Vertriebsstruktur,<br />

in der jeder Außendienstmitarbeiter<br />

oder Standort die Chance hat, gleich viel<br />

Umsatz zu erwirtschaften.<br />

Regionale Marktbearbeitung<br />

Die Möglichkeit, Gebiete mit überdurchschnittlichen<br />

Erfolgsaussichten<br />

zu identifizieren, unterstützt auch bei<br />

der Expansionsplanung.<br />

Die Planung einer neuen Filiale oder<br />

eines neuen Standorts samt Definition<br />

von Einzugsgebieten kann sich beispielsweise<br />

auf das Wissen um die regionale<br />

Verteilung der Zielgruppe stützen, welches<br />

die GfK Bevölkerungsstrukturdaten<br />

bieten.<br />

Ein Kreditinstitut kann eine neue Filiale<br />

z.B. so gezielt in die Nähe von Wohngebieten<br />

setzten, die überdurchschnittlich<br />

viele Familien mit Kindern haben.<br />

Abbildung 1: Single-Haushalte in Deutschland<br />

Werbe- und Mediaplanung<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Neue Studien<br />

Durch die Selektion von Regionen mit<br />

überdurchschnittlichem Zielgruppenpotenzial<br />

kann Prospektmaterial oder<br />

ein Mailing zielgenau verteilt werden.<br />

Dadurch werden Streuverluste minimiert<br />

und die Responsequote steigt. £<br />

Cornelia Lichtner, Public Relations, GfK<br />

GeoMarketing.<br />

mehr dazu unter:<br />

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Single-Haushalte 2006<br />

in den PLZ Gebieten<br />

189


190<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Banken müssen Provisionen in der<br />

Anlageberatung off enlegen<br />

BGH-Urteil vom 19.12.2006 zu <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und Bestandsprovisionen bei<br />

Investmentfonds.<br />

Autor:<br />

Dr. Jürgen Ellenberger,<br />

Richter am Bundesgerichtshof und<br />

Mitglied des XI. Zivilsenats.<br />

1 SZ vom 06.03.<strong>2007</strong>.<br />

2 BGHZ 146, 235, 239.<br />

3 Siehe Bond-Urteil BGHZ 123, 126, 129.<br />

I. Einleitung<br />

Der für Bank- und Börsenrecht zuständige<br />

XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am<br />

19.12.2006 (AZ: XI ZR 56/05) ein Grundsatzurteil<br />

zur Informationspfl icht einer Bank bei der Anlageberatung<br />

verkündet. Der Zentrale Kreditausschuss,<br />

der Dachverband der Kreditwirtschaft,<br />

wurde in der Presse 1 mit den Worten zitiert, der<br />

Richterspruch komme „überraschend“. Die Kreditwirtschaft<br />

konnte von diesem Urteil jedoch<br />

nicht überrascht sein, weil der Bundesgerichtshof<br />

bereits im Jahr 2000 2 vorgezeichnet hatte,<br />

dass er das Verschweigen von Rückvergütungen<br />

missbilligt. Überraschend ist allenfalls, dass die<br />

deutsche Kreditwirtschaft trotz dieses Urteils aus<br />

dem Jahr 2000 und trotz einschlägiger Regelungen<br />

im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)<br />

zur Vermeidung von Interessenkonfl ikten ihre<br />

Beratungspraxis bisher nicht umgestellt hat.<br />

II. Sachverhalt<br />

Ein Kapitalanleger erwarb nach einem Beratungsgespräch<br />

mit Mitarbeitern der beklagten<br />

Bank neben Aktien verschiedener Gesellschaften<br />

auch Anteile an Aktienfonds, die ausschließlich<br />

von Unternehmen aufgelegt worden waren, die<br />

dem Konzern der Bank angehörten. Von den<br />

<strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren<br />

der Fondsgesellschaften, die<br />

der Bankkunde über die Bank an die Gesellschaften<br />

zu zahlen hatte, erhielt die Bank von<br />

den Fondsgesellschaften hinter dem Rücken<br />

des Anlegers einen Teil als Provision rückvergütet.<br />

Im vorliegenden Prozess nahm der Anleger<br />

die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung<br />

auf Schadensersatz in Anspruch, weil die<br />

Bank gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende<br />

Interessenwahrungspfl icht verstoßen<br />

habe, indem sie nur Fonds von konzerneige-<br />

nen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem<br />

habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus<br />

den <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und Verwaltungsgebühren<br />

der Fonds verschwiegen. Bei Kenntnis<br />

dieser Umstände hätte er die empfohlenen Produkte<br />

nicht erworben.<br />

III. Rechtliche Würdigung<br />

1. Empfehlung haus-/konzerneigener<br />

Produkte<br />

Es stellt grundsätzlich keinen Beratungsfehler<br />

dar, wenn eine Bank in Bezug auf Fondsanteile<br />

ausschließlich hauseigene Produkte empfi ehlt.<br />

Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einer Bank<br />

ist grundsätzlich das von ihr zusammengestellte<br />

Anlageprogramm 3 . Ein Anlageinteressent,<br />

der die Beratung einer bestimmten Bank<br />

in Anspruch nimmt, kann vernünftigerweise<br />

nicht erwarten und erwartet auch nicht, dass<br />

die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender<br />

Banken oder Institutsgruppen empfi<br />

ehlt. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG<br />

nicht verboten, seinen Kunden ausschließlich<br />

hauseigene Produkte oder Produkte verbundener<br />

Unternehmen anzubieten, wenn dies für<br />

den Kunden erkennbar ist. Erst wenn die Bank<br />

gegenüber dem Kunden zum Ausdruck bringt,<br />

als unabhängiger Berater auch über die Produkte<br />

konkurrierender Banken zu beraten, muss<br />

sie ihn auch darüber objektiv richtig und vollständig<br />

beraten und die Konkurrenzprodukte<br />

ggf. auch empfehlen. Das Gleiche gilt, wenn<br />

der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung<br />

zum Ausdruck bringt, auch über von ihm<br />

angesprochene Konkurrenzprodukte beraten zu<br />

werden, es sei denn, die Bank lehnt die Beratung<br />

insoweit ausdrücklich ab.


2. Beratungsfehler beim Verschweigen<br />

von Rückvergütungen<br />

Ein Beratungsfehler liegt aber vor, wenn eine<br />

Bank Fondsanteile empfiehlt und es unterlässt,<br />

darauf hinzuweisen, dass und in welcher<br />

Höhe sie Rückvergütungen aus <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen<br />

und Verwaltungskosten<br />

von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung<br />

über die Rückvergütung ist notwendig,<br />

um dem Kunden einen insofern bestehenden<br />

Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2<br />

WpHG) offenzulegen. Wenn eine Bank einen<br />

Kunden berät, Anlageempfehlungen abgibt<br />

und dabei an den empfohlenen Fonds durch<br />

PRAxISTIPPS<br />

•<br />

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Trends4 Banks<br />

http://www.trends4banks.de<br />

Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen<br />

durch die von der Bank erhaltenen<br />

Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die<br />

konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen<br />

nicht allein im Kundeninteresse<br />

nach den Kriterien anleger- und objektgerechter<br />

Beratung abgibt, sondern zumindest<br />

auch in ihrem eigenen Interesse, um möglichst<br />

hohe Rückvergütungen zu erhalten.<br />

Durch die Aufklärung über diesen Interessenkonflikt<br />

wird der Kunde in die Lage versetzt,<br />

das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen<br />

und zu beurteilen, ob die Bank ihm<br />

einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt,<br />

weil sie selbst daran verdient. £<br />

Beitrag<br />

Sobald sich die Bank in der Wertpapierberatung als unabhängiger Berater gegen-über dem Kunden darstellt oder dieser<br />

eine solche Beratung wünscht, muss sie auch über fremde Produkte objektiv beraten. Im Zweifel sollte sie den<br />

Kunden darauf hinweisen, dass eine Beratung nur für hauseigene Produkte erfolgt.<br />

Kunden, die von der Bank über eine Investition in Investmentfonds beraten werden, müssen von dieser über die Rückvergütungen<br />

der Fondsgesellschaft (<strong>Ausgabe</strong>aufschläge, Bestandsprovisionen etc.) aufgeklärt werden, wenn sich die<br />

Bank nicht schadensersatzpflichtig machen will.<br />

Soweit die Rückvergütungen zum Zeitpunkt der Anlageberatung der Höhe nach noch nicht feststehen, genügt es,<br />

dem Kunden die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.<br />

•<br />

Wer offen ein Entgelt für die Anlageberatung von seinem Kunden verlangt, ist nicht auf Rückvergütungen angewiesen.


192<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot<br />

im Bankgeschäft<br />

Das Benachteiligungsverbot im neuen § 19 „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“:<br />

Praktische Auswirkungen für die Kreditwirtschaft.<br />

Autor:<br />

Torsten Steinwachs,<br />

Rechtsanwalt, stv. Abteilungsdirektor,<br />

ING Bank Deutschland AG, Frankfurt /M.<br />

» Die Anwendbarkeit<br />

des AGG auf<br />

Bankdienstleistungen<br />

scheidet aus,<br />

wenn zwischen<br />

Bank und Kunde ein<br />

besonderes Nähe-<br />

oder Vertrauensverhältnis<br />

vorliegt. «<br />

1 Zu den Auswirkungen des AGG auf Arbeitsverhältnisse<br />

vgl. Grobys, BP 2006 S. 410.<br />

I. Einleitung<br />

w Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) dient der Umsetzung von vier EU-Richtlinien<br />

zur Verhinderung und Beseitigung von<br />

Diskriminierungen im Arbeits- und Zivilrecht 1 .<br />

Für das allgemeine Zivilrecht sind die „Antirassismus“-Richtlinie<br />

sowie die „Unisex“-Richtlinie<br />

relevant.<br />

Das AGG trat zum 18.08.2006 in Kraft. Selbstverständlich<br />

ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute<br />

ihre Kunden bei der Anbahnung,<br />

Ausgestaltung, Durchführung sowie der Beendigung<br />

von Vertragsverhältnissen nicht wegen<br />

der in § 19 AGG benannten Merkmale Rasse,<br />

ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion,<br />

Behinderung oder sexuelle Identität diskriminieren<br />

wollen. Das AGG statuiert jedoch<br />

eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />

zuungunsten der Banken als Anbieter<br />

von Dienstleistungen.<br />

Dies kann dazu führen, dass der Anspruchsteller<br />

allein aus Gründen der Beweislastregelung<br />

einen Zivilprozess gewinnt. Des Weiteren ist<br />

der Imageschaden der Bank aufgrund eines,<br />

wenn auch unbegründeten, Vorwurfs der Diskriminierung<br />

nicht zu vernachlässigen; insbesondere<br />

dann nicht, wenn die Bank auch<br />

im anglo-amerikanischen Raum tätig ist. Ein<br />

öff entlich wirksames Zivilverfahren vor deutschen<br />

Gerichten aufgrund eines Diskriminierungsvorwurfs<br />

stellt dort keine gute Werbung<br />

für die Bank dar.<br />

II. Der persönliche Anwendungsbereich<br />

des AGG<br />

Anhand der Begriff sbestimmung in § 3 Abs. 1<br />

AGG werden ausschließlich natürliche Personen<br />

in den Schutzbereich des AGG einbezogen.<br />

Sollte eine Gruppe von natürlichen Personen<br />

betroff en sein, so wird jedes Mitglied<br />

individuell durch das AGG geschützt, nicht die<br />

Gruppe als solche. Juristische Personen werden<br />

nicht durch das AGG geschützt. Der Diskriminierungstatbestand<br />

stellt allein auf die natürliche<br />

Person ab, da nur eine natürliche Person<br />

in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden<br />

kann. Eine Gleichstellung mit juristischen Personen<br />

als Anspruchsberechtigter, wie es z.B.<br />

unsere Verfassung vorsieht in Art. 19 Abs. 3<br />

GG, fehlt gerade im AGG. Religiöse Vereine oder<br />

politische Parteien können sich somit nicht auf<br />

das AGG berufen.<br />

III. Der sachliche Anwendungsbereich<br />

des AGG<br />

Der sachliche Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots<br />

des AGG knüpft in Bezug<br />

auf Bankdienstleistungen daran an, dass<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

diese öffentlich zur Verfügung stehen,<br />

kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis<br />

vorliegt,<br />

die Bankdienstleistung in Bezug auf die<br />

Merkmale Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung,<br />

sexuelle Identität ein „Massengeschäft“<br />

darstellt.<br />

1. Öffentlichkeit<br />

Laut Gesetzesbegründung werden Dienstleistungen<br />

der Öff entlichkeit zur Verfügung<br />

gestellt, wenn ein Angebot durch Anzeigen in<br />

Tageszeitungen, Schaufensterauslagen, Internet<br />

oder in ähnlicher Art und Weise öff entlich<br />

gemacht wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist<br />

quasi immer gegeben im Bereich Bankdienstleistungen.<br />

Allein die Darstellungen im Preis-<br />

und Leistungsverzeichnis bzw. im Preisaushang<br />

sind ausreichend. Eine Ausnahme lässt<br />

sich nur bei nicht zum öff entlichen Vertrieb<br />

zugelassenen Wertpapieren („graue Auslandsfonds“)<br />

begründen.


2. Vertrauensverhältnis<br />

Die Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />

scheidet aus, wenn zwischen Bank<br />

und Kunde ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis<br />

vorliegt. Dies soll verhindern,<br />

dass nicht unverhältnismäßig in den<br />

engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot<br />

verpflichteten Partei eingegriffen<br />

wird. Dieses besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis<br />

erfordert mehr als den<br />

üblichen Kontakt des Kundenbetreuers mit<br />

dem Kunden. Es kann z.B. vorliegen im Rahmen<br />

einer höchstpersönlich zugeschnittenen Projektfinanzierung<br />

und im Falle einer individuell<br />

gestalteten Vermögensverwaltung (Family<br />

Office).<br />

3. Massengeschäft<br />

Während das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot<br />

für die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft<br />

für sämtliche Bankdienstleistungen Geltung<br />

beansprucht, gilt das Diskriminierungsverbot<br />

bezüglich der Merkmale Geschlecht, Religion,<br />

Behinderung, Alter und sexuelle Identität nur für<br />

Massengeschäfte. Ein solches liegt im Bankgeschäft<br />

vor, wenn die Bankdienstleistung<br />

ß<br />

ß<br />

in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren<br />

Bedingungen und<br />

ohne Ansehen der Person des Vertragspartners<br />

zustande kommt. Entscheidend dabei ist,<br />

dass es beim Bankkunden gerade nicht auf<br />

die Person als solche ankommt. Bei vermögenden<br />

Privatkunden sowie bei individuell<br />

zugeschnittenen Vermögensverwaltungen<br />

scheidet demnach ein Massengeschäft aus.<br />

Sollten beim Bankvertrag AGB Verwendung<br />

finden, wird man ein Massengeschäft anzunehmen<br />

haben.<br />

Nachfolgend sollen die wichtigsten Bankdienstleistungen<br />

auf das Merkmal Massengeschäft<br />

untersucht werden.<br />

a) Kredit- und Avalgeschäft<br />

Hierbei hilft der Gesetzgeber weiter. In der<br />

Gesetzesbegründung wird das Merkmal Massengeschäft<br />

verneint, wenn der Vertrag aufgrund<br />

einer individuellen Risikoprüfung des<br />

Kunden zustande kommt. Der Realkredit scheidet<br />

als Massengeschäft demnach von vornherein<br />

aus, da derartige Kredite ausschließlich<br />

nach einer Bonitätsprüfung vergeben werden.<br />

Selbst der Ratenkredit oder Überziehungskredit<br />

hängt von der Bonitätsprüfung des Kunden<br />

ab. Dabei reicht die SCHUFA-Abfrage bereits<br />

aus. Kritisch wird es beim Einsatz von Kredit-<br />

Scoring-Verfahren. Der gefundene Scorewert<br />

stellt zwar lediglich eine Aussage über die Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

einer gewissen Gruppe<br />

von Kreditnehmern dar. Man kann hier den<br />

Massengeschäftscharakter ebenfalls verneinen,<br />

da der Scorewert dem jeweiligen Kreditantragsteller<br />

zugeordnet wird und es üblicherweise<br />

zusammen mit weiteren Informationen<br />

zu einer individuellen Kreditentscheidung<br />

kommt. Selbst wenn die Bank im Außenverhältnis<br />

den Anschein erweckt, dass es auf die<br />

Person des Kunden überhaupt nicht ankommt<br />

und der Konsument keinerlei Bonitätsprüfung<br />

unterzogen wird (werbemäßige Herausstellung<br />

des „Kredits für jedermann“, „easy<br />

credit“) wird hieraus kein Massengeschäft, da<br />

intern eine Bonitätsprüfung stattfindet. Auch<br />

bei der Avalvergabe findet eine Bonitätsprüfung<br />

statt, so dass kein Massengeschäft vorliegen<br />

kann.<br />

Entscheidend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals<br />

Massengeschäft durch<br />

die Gerichte wird es sein, ob auf den Empfängerhorizont<br />

beim Bankkunden abzustellen<br />

ist oder objektive Kriterien Anwendung<br />

finden. Für Letzteres spricht weniger<br />

der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die<br />

Gesetzesbegründung 2 .<br />

b) Girokonto<br />

Soweit eine Überziehungsmöglichkeit bzw.<br />

die Teilnahme am Lastschriftverkehr eingeräumt<br />

wird, scheidet ein Massengeschäft<br />

aus, da eine Bonitätsprüfung erfolgt. Sollte<br />

das Girokonto ausschließlich kreditorisch<br />

geführt werden, liegt ein Massengeschäft<br />

vor, da es an einer Bonitätsprüfung mangelt.<br />

Auch eine SCHUFA-Abfrage steht dem nicht<br />

entgegen, da diese nur für eine zukünftige<br />

Überziehungsmöglichkeit eingeholt worden<br />

ist. Sollte die Überziehung nachträglich eingeräumt<br />

werden, so wäre zwar der Kontovertrag<br />

Massengeschäft, jedoch nicht der (spätere)<br />

Überziehungskredit.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Während das<br />

zivilrechtliche Diskriminierungsverbot<br />

für die Merkmale<br />

Rasse und ethnische<br />

Herkunft für sämtlicheBankdienstleistungen<br />

Geltung<br />

beansprucht, gilt<br />

das Diskriminierungsverbotbezüglich<br />

der Merkmale<br />

Geschlecht, Religion,<br />

Behinderung, Alter<br />

und sexuelle Identität<br />

nur für Mas-<br />

sengeschäfte. «<br />

2 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, § 19 AGG, Rdn. 9; BT-<br />

Drs. 16/1780 S. 42.<br />

193


Beitrag<br />

Abbildung 1: Kurzübersicht zur Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />

Bankdienstleistung Diskriminierungsmerkmale: Anwendbarkeit AGG<br />

Kredit-/Avalgeschäft<br />

Girokonto<br />

Depotvertrag/Wertpapiergeschäft<br />

Kreditkarte<br />

Geldkarte<br />

Online-Banking<br />

Vermögensverwaltung<br />

Kreditsicherheiten<br />

194 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

c) Wertpapiergeschäft/Depotvertrag<br />

Soweit beim Abschluss des Depotvertrags bzw.<br />

von Wertpapiergeschäften keine Kreditgewährung<br />

verbunden ist, liegt ein Massengeschäft vor.<br />

Auf die individuelle Bonität des Kunden kommt<br />

es gerade nicht an. Eine Ausnahme bilden hier<br />

nur die nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen<br />

Wertpapiere. Hier muss bereits die „öffentliche<br />

Verfügbarkeit“ verneint werden.<br />

d) Einlagen<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Sämtliche Bankdienstleistungen Rasse, ethnische Herkunft Ja<br />

Auch beim Einlagengeschäft (Sparvertrag, Termingeld)<br />

liegt ein Massengeschäft vor, da keine<br />

individuelle Bonitätsprüfung stattfindet.<br />

e) Kartengeschäft<br />

Im Fall der Vergabe von Kreditkarten muss die<br />

Bonität des Bankkunden aufgrund der Garantiehaftung<br />

geprüft werden und deshalb scheidet<br />

ein Massengeschäft aus. Die Geldkarte oder<br />

eine sonstige auf Guthabenbasis funktionierende<br />

Zahlungskarte ist mit keinem Risiko der<br />

Bank verbunden und ist als Massengeschäft<br />

einzuordnen.<br />

f) Kreditsicherheiten<br />

Bei der Hereinnahme von Kreditsicherheiten<br />

liegt keine Dienstleistung der Bank vor und<br />

Nein<br />

Nein (Ausnahme, wenn ausschließlich<br />

kreditorisch geführt)<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ja<br />

Ja<br />

Nein (Ausnahme bei standardisierten<br />

Anlageprodukten)<br />

Nein<br />

das AGG kann keine Anwendung finden. Bei<br />

der Stellung von Kreditsicherheiten liegt i.d.R.<br />

ein Avalvertrag zugrunde. Dieser ist kein Massengeschäft,<br />

da eine Bonitätsprüfung durchgeführt<br />

wird.<br />

g) Online-Banking<br />

Da es beim Kunden nicht auf die Person als<br />

solche ankommt, ist das Online-Banking als<br />

Massengeschäft einzuordnen.<br />

h) Vermögensverwaltung<br />

Hierbei muss unterschieden werden. Sollte die<br />

Vermögensverwaltung individuell auf den<br />

Kunden zugeschnitten sein (Family Office) liegt<br />

kein Massengeschäft vor, da es gerade auf<br />

diesen Kunden ankommt. Wird für die Vermögensverwaltung<br />

allerdings auf standardisierte<br />

Anlageprodukte (fondsgestützte Vermögensverwaltung)<br />

zurückgegriffen und findet keine<br />

Kreditvergabe statt, so liegt ein Massengeschäft<br />

i.S. des AGG vor (siehe Abb. 1).<br />

IV. Die einzelnen Diskriminierungsmerkmale<br />

Das AGG schützt die Bankkunden nur wegen der<br />

in § 19 AGG aufgeführten Merkmale. Bezüglich<br />

der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft


„Ich bin ein<br />

<strong>BankPraktiker</strong>.“<br />

Volker Fentz ist Direktor und Projektleiter bei der<br />

Berliner Volksbank eG. Er nutzt <strong>BankPraktiker</strong> rund<br />

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Von Bankern. Für Banker.


Beitrag<br />

3 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), § 1 AGG,<br />

Rdn. 21, 23.<br />

4 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)<br />

zu § 154 Nr. III.1.1.<br />

5 BAG-Urteil v. 26.09.2002, 5 AZB 19/01; BVerwG,<br />

Urteil v. 06.11.1997, 1 C 18.95; BPatGE 31, 103.<br />

196 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

sind sämtliche Bankdienstleistungen betroffen,<br />

die übrigen Merkmale lediglich bei Vorliegen<br />

eines Massengeschäfts. Vom AGG werden<br />

auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />

Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung<br />

vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale<br />

Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren<br />

Personen diskriminieren, bei denen die<br />

vorgenannten Merkmale zutreffen gegenüber<br />

Personen, bei denen diese Merkmale nicht<br />

zutreffen. Sollte nach dieser Vergleichsbetrachtung<br />

eine Diskriminierung zu konstatieren sein,<br />

scheidet eine Diskriminierung wiederum aus,<br />

wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung<br />

vorliegt.<br />

1. Rasse und ethnische Herkunft<br />

Da es eine „Rasse“ nicht gibt, meint der Gesetzgeber<br />

hierbei die Benachteiligung unter rassistischen<br />

oder fremdenfeindlichen Beweggründen.<br />

Beim Merkmal ethnische Herkunft werden<br />

sämtliche Volksgruppen mit gemeinsamer Sprache,<br />

Kultur oder Religion erfasst. Hierunter<br />

fallen auch Volksgruppen innerhalb Deutschlands<br />

(Franken, Sorben, Altmärker) 3 . Allein die<br />

Behandlung aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit<br />

fällt nicht unter die Merkmale<br />

Rasse/ethnische Herkunft, da es hierfür in aller<br />

Regel einen sachlichen Grund gibt. Hierzu folgende<br />

Beispiele:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Der Bankkunde gehört einem Staat an,<br />

der unter ein UN- oder EU-Embargo fällt.<br />

Der Bankkunde hat eine fremde Staatsangehörigkeit,<br />

kann sich jedoch nicht nach den<br />

gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung<br />

und des Geldwäschegesetzes legitimieren.<br />

Der Bankkunde mit fremder Staatsangehörigkeit<br />

fragt einen Kredit an, sein Vermögen<br />

befindet sich jedoch im Ausland, so dass<br />

hierauf seitens der Bank nicht zurückgegriffen<br />

werden kann.<br />

2. Alter<br />

Das Merkmal Alter beinhaltet jedes Lebensalter,<br />

auch wenn der Gesetzgeber primär die<br />

„Älteren“ schützen wollte. Die Frage nach dem<br />

Lebensalter (indirekt durch die Frage nach dem<br />

Geburtstag) kann keine Diskriminierung darstellen,<br />

da das Lebensalter für die Bank hinsichtlich<br />

der Geschäftsfähigkeit des Kunden<br />

eine notwendige Information darstellt. Wei-<br />

terhin ist die Angabe des Alters in Kontoeröffnungsunterlagen<br />

zur Legitimation aufgrund<br />

der Abgabenordnung gefordert 4 .<br />

Die Altersbegrenzung in Förderprogrammen<br />

bei durchgeleiteten Krediten der KfW<br />

(z.B. Altersbegrenzung bei Gesellschaftern/<br />

Geschäftsführern auf 55 Jahre) ist sachlich<br />

gerechtfertigt, da eine Rückführung des<br />

Kredits in einem überschaubaren Zeitraum<br />

gewährleistet sein muss. Förderprogramme<br />

z.B. für „Junge Existenzgründer“ diskriminieren<br />

ebenso wenig, da junge Existenzgründer<br />

durchschnittlich weniger Eigenkapital einbringen<br />

können als ältere Existenzgründer<br />

und daher ein sachlicher Grund für die Förderung<br />

besteht.<br />

3. Geschlecht<br />

Soweit in Bankvordrucken die maskuline Wortform<br />

verwendet wird, stellt dies keine Diskriminierung<br />

von Frauen dar. Eine Frage nach<br />

dem Geschlecht ist legitim, um z.B. die korrekte<br />

Anrede in der Korrespondenz zu verwenden.<br />

Allein die Benennung von Vornamen ist<br />

zum Teil unzureichend, da beide Geschlechter<br />

betroffen sein könnten (Robin, Andrea).<br />

4. Behinderung<br />

Eine Diskriminierung kann hier ausgeschlossen<br />

werden. Ein Bankautomat für Gehbehinderte ist<br />

für einen Sehbehinderten nicht nützlich und<br />

umgekehrt. Den Banken kann ein allumfassender<br />

behindertengerechter Zugang zu sämtlichen<br />

Bankdienstleistungen nicht zugemutet<br />

werden, da dies mit einem nicht zu rechtfertigenden<br />

Kostenaufwand verbunden wäre.<br />

5. Religion<br />

Problematisch könnte hier die Zurückweisung<br />

der Geschäftsbeziehung zu „Scientologen“<br />

sein. Während in den USA, GB und Frankreich<br />

die Religionsgemeinschaft bejaht wird, ist die<br />

deutsche Rechtsprechung aufgrund einer<br />

„Gewinnerzielungsabsicht“ anderer Ansicht 5 .<br />

6. Sexuelle Identität<br />

Hier könnte man an die Diskriminierung von<br />

gleichgeschlechtlichen Beziehungen denken<br />

durch die Angebote Ehegattenkonto, Familien-<br />

und Kindersparbuch. Da die Ehe sogar unter


verfassungsrechtlichem Schutz steht (Art. 6<br />

GG), kann keine Diskriminierung vorliegen.<br />

V. Rechtsfolgen<br />

Der Diskriminierte soll nach dem AGG die<br />

Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen<br />

können. Dies läuft im Bankbereich faktisch<br />

auf einen Kontrahierungszwang der Bank<br />

mit dem Kunden hinaus und stellt einen<br />

nicht zu rechtfertigen Eingriff in die Privatautonomie<br />

dar. Bei einer mittelbaren Diskriminierung<br />

läuft der Beseitigungsanspruch<br />

hinaus z.B. auf die Änderung von Vertragstexten.<br />

Weiter hat der Diskriminierte einen<br />

Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Schadens.<br />

Schließlich kann der Diskriminierte eine<br />

Entschädigung in Geld verlangen (immaterieller<br />

Schaden).<br />

Dieser Geldentschädigungsanspruch wird<br />

insbesondere für „AGG-Hopper“ der interessanteste<br />

Anspruch sein und die Gerichte<br />

demnächst beschäftigen. Zu beachten ist auf<br />

jeden Fall, dass gem. EU-Richtlinie der Schadensersatz<br />

zwar verhältnismäßige, aber auch<br />

wirksame und abschreckende Sanktionen<br />

verlangt. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung<br />

analog zu den Schadensersatzansprüchen<br />

bei Verletzungen des allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts gemäßigt bleibt.<br />

VI. Beweislastverteilung/<br />

Ausschlussfrist<br />

Beweist der Diskriminierte „Indizien“, die auf<br />

eine Diskriminierung schließen lassen, so<br />

trägt die Bank die volle Darlegungs- und<br />

Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung<br />

vorgelegen hat. Diese gesetzlich angeordnete<br />

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast<br />

allein kann zum Verlust des Zivilprozesses<br />

führen, insbesondere dann, wenn die<br />

Bank den streitbefangenen Vorgang nicht<br />

dokumentiert hat.<br />

Der Diskriminierte hat seine Ansprüche<br />

gegenüber der Bank binnen zwei Monaten,<br />

gerechnet ab dem Tag der Ablehnungsentscheidung,<br />

geltend zu machen. Eine Klageerhebung<br />

ist hierfür nicht erforderlich. Selbst<br />

die telefonische Beschwerde bei der Bank<br />

reicht aus. Ebenso wird man die Beschwer-<br />

deerhebung beim Ombudsmann (falls das<br />

betreffende Institut sich diesem Verfahren<br />

angeschlossen hat) oder bei der Antidiskriminierungsstelle<br />

des Bundes in Berlin ausreichen<br />

lassen müssen.<br />

VII. Verhaltensweise der Bank im<br />

Fall eines Diskriminierungsvorwurfs<br />

Enttäuschte Kunden sowie „berufsmäßig“ Diskriminierte<br />

(„AGG-Hopper“) werden versuchen,<br />

die Ablehnung eines Vertragsschlusses<br />

oder die Unwirksamkeit einer Kündigung<br />

mit einer Diskriminierung nach dem AGG zu<br />

begründen. Jede Bank muss für sich abschätzen,<br />

welchen Aufwand sie bei der AGG-Dokumentation<br />

betreiben möchte.<br />

Im Kreditgeschäft sollten auf jeden Fall die<br />

Selbstauskunft und die SCHUFA-Abfrage<br />

archiviert werden, um die Bonitätsprüfung<br />

festzuhalten. Bei der Ablehnung der Eröffnung<br />

eines Girokontos werden bereits in aller<br />

Regel die Ablehnungsgründe von der Kreditwirtschaft<br />

dokumentiert, um für ein etwaiges<br />

Ombudsmannverfahren gewappnet zu sein.<br />

Im Fall einer Kreditkündigung lässt sich z.B.<br />

der Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs<br />

anhand der Kontoauszüge nachweisen. Sind<br />

Spannungen bei Vertragsverhandlungen mit<br />

dem Kunden aufgetreten, so sollte eine Aufzeichnung<br />

zu den Kreditakten genommen<br />

werden und sei es als Gedächtnisstütze für<br />

den Bankmitarbeiter als Zeuge vor Gericht.<br />

Bei den sog. „AGG-Hoppern“ kann sich die<br />

Bank auf die Rechtsprechung zu § 611a BGB<br />

(nunmehr aufgegangen im AGG) berufen 6 ,<br />

wonach ein Anspruch ausgeschlossen ist,<br />

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend<br />

gemacht wird.<br />

Ab <strong>2007</strong> sollen für die Kreditwirtschaft Versicherungsprodukte<br />

(wahrscheinlich von Gerling<br />

und AXA) bereitgestellt werden. Danach<br />

können sich die Banken rechtsschutzversichern<br />

für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

sowie im Fall einer Zahlung<br />

aufgrund des AGG.<br />

Folgender Quickcheck kann zur Prüfung<br />

eines Diskriminierungsvorwurfs herangezogen<br />

werden (siehe Abb. 2 auf S. 198).<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Beweist der Diskriminierte„Indizien“,<br />

die auf eine<br />

Diskriminierung<br />

schließen lassen, so<br />

trägt die Bank die<br />

volle Darlegungsund<br />

Beweislast<br />

dafür, dass keine<br />

Benachteiligung<br />

vorgelegen hat. «<br />

6 LAG Hamm, AP BGB § 611a Nr. 15; LAG Mainz,<br />

NZA 1997 S. 115.<br />

197


Beitrag<br />

» Jede Bank muss<br />

für sich abschätzen,<br />

welchen Aufwand sie<br />

bei der AGG-Doku-<br />

mentation betreiben<br />

möchte. Im Kredit-<br />

geschäft sollten auf<br />

jeden Fall die Selbst-<br />

auskunft und die<br />

SCHUFA-Abfrage<br />

archiviert werden,<br />

um die Bonitätsprüfung<br />

festzuhalten. «<br />

198 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 2: Checkliste zur Prüfung eines Diskriminierungsvorwurfs<br />

VIII. Fazit und Ausblick<br />

I. Liegt die Beschwerde einer natürlichen Person vor?<br />

II. Ist die Beschwerde innerhalb der 2-Monats-Frist erfolgt?<br />

1) Diskriminierungsvorwurf<br />

Rasse, ethnische Herkunft<br />

a) Dienstleistung steht<br />

ö�entlich zur Verfügung<br />

b) kein besonderes<br />

Vertrauensverhältnis<br />

IV. Hat der Beschwerdeführer Indizien vorgetragen, die für eine<br />

diskriminierende Handlung der Bank sprechen?<br />

V. Hat die Bank die diskriminierende Handlung aufgrund einer<br />

der Merkmale des AGG begangen?<br />

1) Merkmale<br />

Rasse, ethnische Herkunft<br />

Beschwerde erfolgreich<br />

VI. Letzte Instanz: Liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Beschwerdeführer<br />

um einen „AGG-Hopper“ handelt?<br />

Minderheiten sollen und müssen geschützt<br />

werden. Dies darf jedoch nicht zulasten der<br />

Mehrheit geschehen, so dass diese wiederum<br />

„umgekehrt“ diskriminiert wird.<br />

Wichtiger als alle Gesetze sind jedoch die<br />

gesellschaftliche Verankerung von Rücksichtnahme<br />

und sozialer Verantwortung. Anscheinend<br />

ist es damit in Europa nicht weit her<br />

wenn ja:<br />

wenn ja:<br />

III. Ist das AGG anwendbar?<br />

wenn ja:<br />

wenn ja:<br />

dann: Beschwerde zurückweisen<br />

2) Diskriminierungsvorwurf<br />

Alter, Religion, Geschlecht,<br />

sex. Identität, Behinderung<br />

a) Dienstleistung steht ö�entlich<br />

zur Verfügung<br />

b) kein besonderes Vertrauensverhältnis<br />

c) kein Massengeschäft<br />

2) Merkmale<br />

Alter, Religion, Geschlecht,<br />

sex. Identität, Behinderung<br />

liegt ein sachlicher Grund für<br />

die Benachteiligung vor ?<br />

wenn nein: Beschwerde erfolgreich<br />

angesichts der geballten Wucht von vier EU-<br />

Richtlinien, die in das AGG eingeflossen sind.<br />

Für die Kreditwirtschaft werden die Auswirkungen<br />

des AGG überschaubar bleiben. Die<br />

Dokumentationsflut aufgrund des AGG ist im<br />

Vergleich zu MAK, Basel II und MiFID eher zu vernachlässigen.<br />

Insbesondere enttäuschte Bankkunden<br />

und „AGG-Hopper“ werden sich auf das<br />

AGG berufen und die Gerichte in Kürze beschäftigen.<br />

Leider auch die Mitarbeiter der Banken. £


PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Religiöse Vereine oder politische Parteien können sich nicht auf das AGG berufen.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Die Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen scheidet aus, wenn zwischen Bank und Kunde ein besonderes<br />

Nähe- oder Vertrauensverhältnis vorliegt.<br />

Während das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot für die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft für sämtliche<br />

Bankdienstleistungen Geltung beansprucht, gilt das Diskriminierungsverbot bezüglich der Merkmale Geschlecht,<br />

Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität nur für Massengeschäfte.<br />

Das Merkmal Massengeschäft liegt nicht vor, wenn der Vertrag aufgrund einer individuellen Risikoprüfung des Kunden<br />

zustande kommt.<br />

Entscheidend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals Massengeschäft durch die Gerichte wird es sein, ob auf<br />

den Empfängerhorizont beim Bankkunden abzustellen ist oder objektive Kriterien Anwendung finden. Anhand der<br />

Gesetzesbegründung ist auf objektive Kriterien abzustellen.<br />

Vom AGG werden auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />

Beweist der Diskriminierte „Indizien“, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, so trägt die Bank die volle Darlegungs-<br />

und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorgelegen hat.<br />

Der Diskriminierte hat seine Ansprüche gegenüber der Bank binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ablehnungsentscheidung,<br />

geltend zu machen.<br />

Jede Bank muss für sich abschätzen, welchen Aufwand sie bei der AGG-Dokumentation betreiben möchte. Im Kreditgeschäft<br />

sollten auf jeden Fall die Selbstauskunft und die SCHUFA-Abfrage archiviert werden, um die Bonitätsprüfung<br />

zu dokumentieren.<br />

BGB Kommentar neu in 2. überarbeiteter Aufl age<br />

„Dieser Kommentar bietet der Praxis alles, was sie braucht: Klarheit, Systematik,<br />

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Köln, Herausgeber<br />

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werden, den neuen Kommentar (zum im Vergleich zu über 3.000 Seiten<br />

auf Dünndruckpapier moderatem Preis) zu testen und vom wöchentlich, kostenlosen<br />

Newsletter zum Kommentar zu profi tieren.“<br />

199


200<br />

Beitrag<br />

» Die MaRisk fordern<br />

die Festlegung<br />

von Abgabekriterien<br />

– die Umsetzung<br />

dieser Anforderung<br />

führt in<br />

vielen Häusern aufgrund<br />

wenig homogenerKreditnehmerstrukturen<br />

noch<br />

zu Problemen. Problemen. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

MaRisk-Status Sanierung – Anforderungen<br />

an Sanierungsgutachten<br />

Praxisbericht zur Umsetzung von Erleichterungsregelungen im Sanierungsprozess.<br />

Autoren:<br />

Heinz Tilgner, Bereichsleiter<br />

Kredit-Marktfolge, Raiffeisen-Volksbank<br />

Erlangen-Höchstadt eG<br />

Walter Friedrich, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Genossenschaftsverband<br />

Bayern e.V.<br />

Michael Gebhard, Prüfungsassistent,<br />

Genossenschaftsverband Bayern e.V.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen geben die persönliche<br />

Auff assung der Autoren zu derartigen Problemen und<br />

Frage stellungen wieder.<br />

1 Vgl. MaRisk, BTO 1.2.5, Rdn. 3; vgl. dazu auch<br />

Habel, BP 3/2006 S. 112.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) fordern die Festlegung<br />

von Kriterien, die die Abgabe eines Engagements<br />

an auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierte<br />

Mitarbeiter oder Bereiche regeln.<br />

Die Umsetzung dieser Anforderung führt in<br />

vielen Häusern aufgrund wenig homogener<br />

Kreditnehmerstrukturen noch zu Problemen<br />

und Fragestellungen. Hierbei bieten sich<br />

Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. nach Größe<br />

oder Komplexität, die ein Kreditinstitut nach<br />

individuellen Verhältnissen nutzen kann. Vor<br />

allem kann das Kreditinstitut unter Risikogesichtspunkten<br />

festgelegte Kredite unterhalb<br />

einer selbst bestimmten Größenordnung von<br />

der Problemkreditbearbeitung ausnehmen.<br />

II. Anforderungen der MaRisk<br />

Bereits durch die MaK wurde von der Bankenaufsicht<br />

gefordert, dass in den Organisationsrichtlinien<br />

Kriterien festzulegen sind, die die<br />

Abgabe eines Engagements an auf die Sanierung<br />

bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter<br />

oder Bereiche bzw. deren Einschaltung<br />

regeln. Hinsichtlich eines Sanierungskonzepts<br />

ergeben sich nunmehr aus den MaRisk jedoch<br />

Erleichterungen, die mit sofortiger Wirkung in<br />

Anspruch genommen werden können. Entscheidet<br />

sich das Kreditinstitut für die Begleitung<br />

einer Sanierung, muss es sich ein Sanierungskonzept<br />

vorlegen lassen. Die Umsetzung<br />

des Sanierungskonzepts sowie die Auswirkungen<br />

der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut<br />

nur noch zu überwachen 1 .<br />

III. Erfahrungen aus der Praxis<br />

In der Praxis zeigt es sich, dass insbesondere<br />

zwischen den Organisationsrichtlinien und den<br />

Arbeitsabläufen oft Umsetzungs- und Abgrenzungsprobleme<br />

bestehen. Teilweise werden<br />

auch die Erleichterungsmöglichkeiten, die sich<br />

aus den MaK bzw. MaRisk ergeben, noch nicht<br />

in vollem Umfang genutzt. Schwierig gestaltet<br />

sich dabei, dass die organisatorischen Vorga-<br />

Abbildung 1 : Handlungsalternativen eines Kreditinstituts zur Unterstützung<br />

des Sanierungsprozesses<br />

Hilfe bei der Sanierung<br />

Beratung/Unterstützung Überbrückungsmaßnahmen Sanierunghilfen<br />

Moderation<br />

eigene Beratung<br />

Kontakt zu Investoren<br />

Vermittlung von Beratern<br />

besondere Produkte<br />

Organisation eines Pools<br />

Stillhalten<br />

Stundung/Moratorium<br />

Überbrückungskredit<br />

Stundung/Moratorium/Stillhalten<br />

Kapitaldienstanpassung<br />

Freigabe Sicherheiten<br />

Verzicht auf Zinsen<br />

Umwandl.v. Forderungen in EK<br />

Rangrücktritt<br />

Forderungsverzicht<br />

außerger. Vergleich<br />

neue Kredite


en im täglichen Geschäft grundsätzlich einerseits<br />

auf den „kleinen Handwerksbetrieb um die<br />

Ecke“ als andererseits auch auf das „international<br />

operierende Unternehmen“ anzuwenden<br />

sind. Bei einer Beteiligung an einer Sanierung<br />

stehen den Banken verschiedene Möglichkeiten<br />

zur Verfügung.<br />

Unabhängig von den Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

wird es vor allem bei Gewährung von<br />

Überbrückungsmaßnahmen und Sanierungshilfen<br />

notwendig sein, auf Basis eines strukturierten<br />

Konzepts bzw. Maßnahmenplans<br />

(einschließlich zeitlicher Vorgaben) Entscheidungen<br />

zu treffen und die weitere Vorgehensweise<br />

festzulegen. Ohne adäquate Grundlagen<br />

kann sich ansonsten sehr schnell das Problem<br />

stellen, dass „dem schlechten Geld weiteres<br />

gutes nachgeworfen wird“. Dabei ist auch auf<br />

die Gefahr des Verfalls von Sicherungswerten,<br />

die Bevorzugung anderer Gläubiger oder die<br />

Verschiebung von Vermögenswerten zu<br />

achten. Insgesamt sollten die bankindividuellen<br />

Organisationsrichtlinien – unter Berücksichtigung<br />

von Art, Größe und Komplexität<br />

der getätigten Geschäfte – realitätsnah gestaltet<br />

werden, um flexible und einzelfallabhängige<br />

Handlungsalternativen zu ermöglichen.<br />

Zu starre und praxisferne Regelungen bergen<br />

die Gefahr von wesentlichen Verstößen gegen<br />

die Organisationsrichtlinien, die bei internen<br />

oder externen Prüfungen aufgegriffen werden.<br />

Dies zeigt sich auch aus den Feststellungen<br />

der MaK-Sonderprüfungen nach § 44 KWG<br />

durch die Deutsche Bundesbank. Als wesentliche<br />

Feststellungen wurden u.a. genannt:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Konkrete Kriterien fehlen.<br />

Fehlende Beachtung der Kriterien.<br />

Anpassung einer Musterarbeitsanweisung<br />

an bankindividuelle Kriterien ist<br />

nicht erfolgt.<br />

Bei Privatkunden fand keine Intensivbetreuung<br />

statt, obwohl keine Ausnahmeregelungen<br />

bestehen.<br />

Eine Bank definiert z. B. in ihrer Organisationsrichtlinie,<br />

dass mit der Einstufung in die<br />

Risikogruppe 3 gem. PrüfbV zwingend eine<br />

Zuordnung zum Bereich Problemkreditengagements<br />

verbunden ist. Ohne gleichzeitig<br />

Erleichterungen für das Mengengeschäft zu<br />

regeln, bedeutet dies in der Konsequenz, dass<br />

selbst für „kleinere Kreditengagements“ (z.B.<br />

Kleinhandwerker mit 50 T€ Kredithöhe) die<br />

vorgegebenen Folgemaßnahmen (an IDW-<br />

FAR 1/1991 orientiertes Sanierungsgutachten<br />

eines unabhängigen branchenerfahrenen Dritten)<br />

zwingend erforderlich sind. Praktikabilität<br />

und Kosten-Nutzen-Effekt stehen in derartigen<br />

Fällen wohl außer Frage.<br />

IV. Allgemeine Erleichterungen der<br />

MaRisk<br />

Zur Vermeidung solcher Konstellationen kann<br />

für die Bereiche Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung<br />

Rdn. 76 der MaK analog<br />

angewendet werden. Unter Risikogesichtspunkten<br />

können bestimmte Arten von Kreditgeschäften<br />

oder Kredite unterhalb bestimmter<br />

Größenordnungen von der Anwendung des<br />

Verfahrens ausgenommen werden. Gleiches<br />

gilt im Regelungsbereich der MaRisk 2 . Unter<br />

Berücksichtigung von Größe, Struktur und<br />

Komplexität der getätigten Geschäfte sollten<br />

deshalb vertretbare Kriterien gewählt werden,<br />

die Kreditengagements von der Problemkreditbearbeitung<br />

nach den strikten Vorgaben der<br />

MaK/MaRisk befreien.<br />

Des Weiteren liegt es im Ermessen des Hauses,<br />

ob Kriterien für einen Übergang in die Problemkreditbearbeitung<br />

einen Automatismus<br />

statuieren oder ob es sich lediglich um Indikatoren<br />

handelt, auf deren Grundlage die Überprüfung<br />

durchgeführt wird. Auch hier sollte<br />

sich die Bank im Vorfeld ausreichend damit<br />

beschäftigen, inwieweit es für die Handhabe<br />

in der täglichen Praxis sinnvoll ist, zwingende<br />

„Muss-Kriterien“ für einen Übergang zur Problemkreditbearbeitung<br />

festzulegen. Die BaFin<br />

weist bei der Veröffentlichung der Endfassung<br />

der MaRisk ebenfalls darauf hin, dass ihr viel<br />

daran liegt, dass die MaRisk risikoadäquat<br />

umgesetzt werden können 3 . Nachfolgend<br />

werden individuelle Lösungsansätze vorgestellt,<br />

wie sie aktuell in der Raiffeisen-Volksbank<br />

Erlangen-Höchstadt eG (Bilanzsumme<br />

2005: 790 Mio. €) erarbeitet wurden.<br />

V. Kriterien für die Zuordnung zur<br />

Intensivbetreuung bzw. Sanierung<br />

Nachfolgend dargestelltes Diagramm stellt vorab<br />

die Prozesse schematisch dar 4 (siehe Abb. 2).<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Unter Berücksichtigung<br />

von Größe,<br />

Struktur und Komplexität<br />

der Engagements<br />

sollten vertretbare<br />

Kriterien<br />

die Problemkreditbearbeitung<br />

von den<br />

strikten MaRisk-Vorgaben<br />

befreien. befreien. «<br />

2 Vgl. Anlage 1 zu den MaRisk der BaFin – Regelungstext<br />

mit Erläuterungen; zu BTO 1.2.5 bzw.<br />

1.24.<br />

3 Vgl. Schreiben der BAFin vom 20.12.2005 zur Veröffentlichung<br />

der Endfassung der MaRisk, S. 5.<br />

4 In Anlehnung an die Muster-Arbeitsanweisung<br />

„Intensivbetreuung und die Problemkreditbearbeitung“<br />

des Genossenschaftsverbands Bayern<br />

e.V., S. 5.<br />

201


202<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 2: Kriterien für die Zuordnung der Problemkredite<br />

Normalbetreuung<br />

1. Privatkunden<br />

Für Privatkunden werden unabhängig von<br />

Risiko- oder Blankovolumen die Erleichterungen<br />

des Mengengeschäfts in Anspruch<br />

genommen. Für dieses Geschäftsfeld definiert<br />

sich die Problemkreditbearbeitung ausschließlich<br />

über den Status „Abwicklung“.<br />

2. Firmenkunden<br />

Das Geschäftsfeld Firmen- bzw. Gewerbekunden<br />

wird in drei Teilbereiche gegliedert, die<br />

sich am Risikovolumen bzw. am Blankokreditvolumen<br />

orientieren (siehe Abb.3).<br />

Gewerbliche Engagements bis zu einem Risikovolumen<br />

von 250 T€ bzw. einem Blankokreditvolumen<br />

bis zu 100 T€ werden unter Würdigung des<br />

geringen Risikogehalts und der großen Streubreite<br />

dieses Teilportfolios analog Privatkunden<br />

den Problemkredit-Mengenkunden zugeordnet.<br />

Bei Eintreten festgelegter Risikokriterien erfolgt<br />

daher im Rahmen der Bestandsaufnahme eine<br />

Zuordnungsentscheidung entweder in die Intensivbetreuung<br />

oder, sofern bereits zum Zeitpunkt<br />

Abbildung 3: Aufteilung des Geschäftsfelds Firmen- bzw. Gewerbekunden<br />

Risikovolumen<br />

1.500 T€<br />

1.500 T€<br />

Blankovolumen<br />

500 T€<br />

100 T€<br />

Mengengeschäft<br />

ja<br />

Kriterien<br />

Bestands-<br />

Aufnahme<br />

Zuordnung<br />

Intensivbetreuung<br />

Erfolg?<br />

nein<br />

Mittlere und Große Firmenkunden<br />

ja<br />

Sanierung<br />

Erfolg?<br />

Mittlerer<br />

Firmenkunde<br />

Mengenkunde Sanierung mit<br />

vereinfachten<br />

Anforderungen<br />

Grobananlyse<br />

nein<br />

Zuordnung<br />

Problemkreditbearbeitung<br />

Abwicklung<br />

Großer<br />

Firmenkunde<br />

Sanierung mit<br />

Standardanforderungen


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MaK-konforme Unterstützung im Prozess der Früherkennung<br />

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Risikoorientierte Bearbeitung von Sanierungsengagements<br />

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2<strong>04</strong><br />

Beitrag<br />

» Diese Vorgehensweise<br />

trägt der Tendenz<br />

weg von der<br />

regelbasierten hin<br />

zu zu einer prinzipienorientiertenAufsicht<br />

Rechnung. Rechnung. «<br />

5 Vgl. dazu die Veröffentlichung der Endfassung<br />

der MaRisk durch die BaFin am 20.12.2005,<br />

S. 7 f.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der Bestandsaufnahme einer Intensivbegleitung<br />

des Kunden keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt<br />

werden, direkt in die Abwicklung. Der<br />

MaK-Status Sanierung findet hier ebenso wie im<br />

Privatkunden-Kreditportfolio keine Anwendung.<br />

Handelt es sich um einen Firmenkunden bis<br />

1,5 Mio. € Risiko- bzw. 500 T€ Blankokreditvolumen<br />

und führt die durchgeführte Grobanalyse<br />

zum Ergebnis Sanierung, so wird ein Sanierungskonzept<br />

angefordert, das der Kunde zusammen<br />

mit seinem Steuerberater erstellt und das mindestens<br />

folgende Anforderungen erfüllen muss:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Analyse der Krisensituation.<br />

Kurz- bzw. mittelfristiger Maßnahmenplan.<br />

Umsatz- und Ertragsvorschau für 1 Jahr.<br />

Liquiditätsplanung für mindestens 6 Monate.<br />

Von einem Firmenkunden oberhalb der soeben<br />

dargestellten Volumen wird ein Sanierungsgutachten<br />

durch einen externen branchenkundigen<br />

Berater oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer<br />

eingefordert. Das Sanierungsgutachten<br />

sollte sich grundsätzlich an den Erfordernissen<br />

des IDW-FAR 1/1991 orientieren. Wichtiger<br />

als der formale Gliederungsaufbau ist jedoch,<br />

dass das Sanierungsgutachten die Bank in die<br />

Lage versetzt, die Maßnahmen zur Krisenbeseitigung<br />

zu plausibilisieren und damit eine haftungsrechtlich<br />

abgesicherte Entscheidung zur<br />

Begleitung der Sanierung treffen zu können.<br />

3. Abwicklung<br />

Der Problemkreditstatus Abwicklung muss<br />

nicht zwangsläufig die Handlungsvorgabe Kündigung<br />

und Verwertung nach sich ziehen. Eine<br />

z.B. einvernehmlich mit dem Schuldner getroffene<br />

Rückzahlungsregelung, die mit einer<br />

gleichzeitigen Beschränkung der Geschäftsverbindung<br />

auf die Rückführung einhergeht,<br />

kann ebenfalls den Status Abwicklung erhalten.<br />

Die Bank ordnet diese Fälle ihrem Abbauportfolio<br />

zu und spricht von „stillen Abwicklungen“.<br />

Diese Vorgehensweise sollte jedoch<br />

nicht den Regelfall darstellen, sondern ausgewählte<br />

und begründete Einzelfälle betreffen.<br />

Die vorgenannte Vorgehensweise führt dazu,<br />

dass bei der Begleitung von Unternehmen<br />

in der Krise dem Risikogehalt sowie Art und<br />

Umfang der getätigten Kreditgeschäfte ausreichend<br />

Rechnung getragen werden kann.<br />

Überzogene Anforderungen an Sanierungsprozesse,<br />

die bei im Großbankumfeld angesiedelten<br />

größeren Finanzierungsvolumen durchaus<br />

ihre Berechtigung haben, werden mit den<br />

vorstehenden Zuordnungskriterien auf den<br />

richtigen „Zoomfaktor“ eingestellt. Sie ermöglichen<br />

somit ein vor Ort durchführbares Handling,<br />

das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

unter Inanspruchnahme der möglichen Erleichterungen<br />

(Öffnungsklauseln) auch für die zur<br />

Einführung anstehenden MaRisk erfüllen kann.<br />

VI. Anmerkungen zur Vorgehensweise<br />

Die von der Volksbank-Raiffeisenbank Erlangen-Höchstadt<br />

eG angewandte Vorgehensweise<br />

trägt der Tendenz weg von der traditionell<br />

regelbasierten Aufsicht hin zu einer prinzipienorientierten<br />

Aufsicht 5 Rechnung. Definierte<br />

Volumensgrenzen entspringen dem bankindividuellen<br />

Geschäftsumfeld.<br />

Die Problemkredite, für die im Lösungsvorschlag<br />

der alternative Status Intensivbetreuung gewählt<br />

wird, sind aus Sicht der Bank einerseits nicht so<br />

bedeutsam, dass für sie der Status „Sanierung“ mit<br />

den entsprechenden Folgemaßnahmen gelten<br />

soll. Andererseits bestehen bei diesen Krediten<br />

doch solche Besonderheiten, dass in die weitere<br />

Bearbeitung zumindest der „Krisenspezialist“ der<br />

Bank eingeschaltet wird. Im Ergebnis soll somit<br />

eine „Sanierung light“ erreicht werden. Aus Sicht<br />

der MaRisk fallen diese Kredite jedoch in das sog.<br />

Mengengeschäft, da letztendlich – trotz entsprechender<br />

Negativmerkmale – keine Zuordnung<br />

zum Problemkreditbereich i.S.d. MaRisk erfolgt.<br />

Soweit eine derartige Vorgehensweise gewählt<br />

wird, bedarf die Festlegung der Kriterien eines<br />

besonderen Augenmerks.<br />

Auch im Bereich der Problemkreditbearbeitung<br />

ergeben sich aus der Umsetzung der MaRisk<br />

noch Fragestellungen und Abgrenzungsprobleme.<br />

Dies hat sich letztendlich auch im<br />

Rahmen der Feststellungen bei MaK-Sonderprüfungen<br />

nach § 44 KWG durch die Deutsche<br />

Bundesbank bestätigt. Besonders bei den bankindividuellen<br />

Zuordnungskriterien zur Problemkreditbearbeitung<br />

– unter Berücksichtigung<br />

von Art, Größe und Komplexität der<br />

getätigten Geschäfte – sollten die Erleichterungsmöglichkeiten<br />

der Bankenaufsicht ausreichend<br />

in Anspruch genommen werden. £


PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Begleitung einer Sanierung, muss es sich ein Sanierungskonzept vorlegen<br />

lassen.<br />

In der Praxis zeigt es sich, dass zwischen den Organisationsrichtlinien und den Arbeitsabläufen oft Umsetzungsprobleme<br />

bestehen. Teilweise werden auch die Erleichterungsmöglichkeiten, die sich aus den MaRisk ergeben, noch<br />

nicht in vollem Umfang genutzt.<br />

Bei der Gewährung von Sanierungshilfen ist es notwendig, auf Basis eines strukturierten Konzepts bzw. Maßnahmenplans<br />

(einschließlich zeitlicher Vorgaben) Entscheidungen zu treffen.<br />

Unter Berücksichtigung von Größe, Struktur und Komplexität der getätigten Geschäfte sollten deshalb vertretbare<br />

Kriterien gewählt werden, die Kreditengagements von der Problemkreditbearbeitung nach den strikten Vorgaben der<br />

MaRisk ausschließen.<br />

Nach abgestuften Kriterien sollten – wie im Praxisfall dargestellt – unterschiedliche Anforderungen an Sanierungsgutachten<br />

gestellt werden.<br />

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205


206<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Vision Vertriebsbank:<br />

Wunsch und Wirklichkeit<br />

Defi zite bei Verkaufsleistung und Marktbearbeitung stehen wachsenden<br />

Erwartungen der Kunden gegenüber. Was wurde auf dem Weg zur Vertriebsbank<br />

bereits erreicht – und wo besteht weiteres Entwicklungspotenzial ?<br />

» Die Weiterentwicklung<br />

der<br />

Vertriebskultur<br />

ist nach überwiegender<br />

Meinung der<br />

Studienteil nehmer<br />

I. Einleitung<br />

Abbildung 1: Charakterisierung der Vertriebsbank<br />

1,3 1,3<br />

w 90% der deutschen Regionalbanken sehen<br />

ihre Zukunft in der Rolle als reine Vertriebsbank.<br />

Die Mehrheit der befragten Institute<br />

betrachtet sie sogar als Voraussetzung für die<br />

dauerhafte Überlebensfähigkeit. Allerdings<br />

klaff en Wunsch und Wirklichkeit weit auseinander.<br />

Denn bislang ist nur gut die Hälfte der<br />

Wegstrecke zurückgelegt. Unzufrieden sind die<br />

Banken und Sparkassen vor allem mit der Qualität<br />

der Umsetzung, was Verkaufsleistung und<br />

Marktbearbeitung anbelangt. Neben gesetzlichen<br />

Hindernissen wie dem Kündigungsschutz<br />

hemmt insbesondere die mangelnde<br />

Veränderungsbereitschaft bzw. –fähigkeit<br />

der Mitarbeiter die konsequente Entwicklung<br />

hin zur Vertriebsbank. Dazu kommen<br />

trotz aller bisherigen Anstrengungen immer<br />

noch informationstechnische Hürden. Die<br />

Kunden dagegen stehen nach Einschätzung<br />

der Teilnehmer dieser Neuaufstellung positiv<br />

gegenüber, bei gleichzeitig wachsenden<br />

Erwartungen an die Beratungsqualität. Das<br />

ergab eine Studie der Stuttgarter Unterneh-<br />

1,5<br />

2,4<br />

2,8<br />

2,4<br />

2,5 2,5<br />

2,7<br />

3,5 3,5<br />

3,3<br />

1,4<br />

2,5 2,5<br />

Sparkassen Genossenschaftsbanken<br />

Sparda-Banken Großbanken<br />

Vertriebskultursicht<br />

Autoren:<br />

Andreas Haag,<br />

Mitglied des Vorstands,<br />

BBBank, Karlsruhe,<br />

E-Mail: Andreas.Haag@bbbank.de<br />

Thomas Sterk,<br />

Gesellschafter,<br />

Management Partner GmbH,<br />

E-Mail: TST@Management-Partner.de<br />

Chefsache. «<br />

Frage: „Für die Charakterisierung einer Bank als Vertriebsbank ist besonders relevant die ...“<br />

Bewertung nach Schulnotensystem<br />

3,2<br />

Prozesssicht Steuerungssicht Organisationssicht<br />

mensberatung Management Partner mit dem<br />

Titel „Vision Vertriebsbank – Standortbestimmung<br />

und Entwicklungspfade in deutschen<br />

Regionalbanken“. Intensiv befragt wurden insgesamt<br />

52 Vorstandsmitglieder der 100 größten<br />

deutschen Retailbanken, Sparkassen und<br />

Großbanken ebenso wie genossenschaftliche<br />

Institute und Sparda-Banken.<br />

II. Herausforderungen bei der<br />

Entwicklung zur Vertriebsbank<br />

1. Charakterisierung der Vertriebsbank<br />

Vertriebsbanken sind durch aktiven Verkauf,<br />

kundenorientierte Beratung, maßgeschneiderte<br />

Finanzlösungen inkl. Produkte von fremden<br />

Anbietern und wertbasierte Vertriebssteuerung<br />

geprägt. Vor dem Hintergrund der<br />

weiterhin wichtigen Faktoren Freundlichkeit<br />

und Hilfsbereitschaft bedingt dies jedoch eine<br />

neue Vertriebskultur, die die Banken zu einem<br />

grundsätzlichen Veränderungsprozess zwingt<br />

(siehe Abb. 1).<br />

2. Umsetzungsstand<br />

Der Umsetzungsstand dieses Veränderungsprozesses<br />

wird bankengruppenübergreifend<br />

auf wesentlichen Feldern als weiterhin unbefriedigend<br />

eingeschätzt. Auff ällig ist allerdings,<br />

dass die im Markt sehr erfolgreich agierenden<br />

Spardabanken sowohl ein zentrales Vertriebsmanagement<br />

als auch tatsächlich vertriebsunterstützend<br />

wirkende Prozesse bereits deutlich<br />

weitergehender etabliert haben als ihre Wettbewerber<br />

(siehe Abb. 2 auf S. 207). Gleiches gilt<br />

bei der Betrachtung der gesamten Top 20 im<br />

Umsetzungsprozess hin zur Vertriebsbank:<br />

jeweils neun von zehn Instituten haben hier<br />

ihre Hausaufgaben gemacht.


Abbildung 2: Umsetzungsstand<br />

Thema<br />

Umsetzung<br />

Vertriebsbank<br />

Umsetzung<br />

VertriebsVertriebsmanagement Unterstützung<br />

Unterstützung<br />

der Prozesse für<br />

den Vertrieb<br />

Durchschnitt<br />

GB SK VR Sparda<br />

56% 56% 55% 56% 58%<br />

64% 66% 64% 58% 80%<br />

48% 42% 44% 44% 78%<br />

GB GB = Großbanken<br />

SK = Sparkassen<br />

VR = Genossenschaftsbanken<br />

Sparda = Sparda-Banken<br />

Eine Differenzierung der konkreten Ausgangssituation<br />

nach relevanten Geschäftsfeldern<br />

zeigt wesentlichen Handlungsbedarf in der<br />

operativen Marktbearbeitung, speziell im Filialgeschäft<br />

und im Umgang mit Gewerbekunden.<br />

Das heißt: Anzusetzen ist grundsätzlich bei der<br />

Vertriebskultur, aber auch spezifisch bei Prozessen,<br />

Organisation und Steuerung (siehe Abb. 3<br />

auf S. 208).<br />

III. Wege zur erfolgreichen<br />

Umsetzung<br />

1. Entwicklung einer Vertriebskultur<br />

Die Weiterentwicklung der Vertriebskultur ist<br />

nach überwiegender Meinung der Studienteilnehmer<br />

Chefsache. Es ist ein Werterahmen zu<br />

entwickeln, der für kundenzentriertes Handeln<br />

aller Mitarbeiter Orientierung schafft – auch in<br />

den Zentralbereichen.<br />

Eine große Hürde besteht in diesem Zusammenhang<br />

in der Veränderung des Aufgabenverständnisses<br />

der Vertriebsmitarbeiter, das<br />

von einem Paradigmenwechsel geprägt ist –<br />

weg von der abwicklungsorientierten Null-<br />

Fehler-Toleranz , hin zum agilen und abschlussorientierten<br />

Verkaufsverhalten. Mit dieser<br />

Neuausrichtung des Aufgabenverständnisses<br />

geht einher ein deutlich ambitionierterer<br />

Anspruch an Professionalität und Schlagzahl.<br />

Insgesamt sollen Verkaufsleistung und Marktbearbeitung<br />

in den Instituten ein viel stärkeres<br />

Gewicht als bisher erhalten. Nur wenn<br />

regelmäßig über die Verkaufsergebnisse<br />

gesprochen wird entsteht eine Auseinandersetzung<br />

mit der Verkaufsleistung. Es gilt<br />

zukünftig verstärkt die eigene Elite im Verkauf<br />

zu erkennen und im Gesamthaus transparent<br />

herauszustellen. Verknüpft mit weichen Anreizfaktoren<br />

wie Wettbewerben werden Verkaufsleistungen<br />

gewürdigt und der einzelne Mitarbeiter<br />

nachhaltig motiviert.<br />

Dass das Hineinwachsen in dieses Zukunftsbild<br />

alles andere als eine Selbstverständlichkeit<br />

ist, wird deutlich, wenn man sich die<br />

langjährigen Betriebszugehörigkeiten und<br />

die daraus resultierende, tief in den Mitarbeitern<br />

verankerte Prägung des bisherigen<br />

Aufgabenverständnisses bewusst macht.<br />

Eine Herausforderung für den angestrebten<br />

Transformationsprozess ist die notwendige<br />

Weiterentwicklung von Verantwortung und<br />

Zusammenarbeit zwischen Stabs- und Vertriebseinheiten<br />

einerseits und die Schaffung<br />

von Anreizen in Form attraktiver Vergütungspakete<br />

für Mitarbeiter, Aufgaben im Markt<br />

gerne anzunehmen, andererseits (Stichwort:<br />

„Innerbetriebliche Emanzipation“).<br />

2. Kundenorientierte Prozesse und<br />

Instrumente<br />

Dass es diese Kultur noch zu entwickeln gilt,<br />

zeigt sich daran, wie an die konkreten Themenfelder<br />

herangegangen wird. Zwar erachtet<br />

die Mehrheit der befragten Vorstände die<br />

kundenorientierte Ausrichtung der Prozesse<br />

als notwendig – bei den ergriffenen Maßnahmen<br />

dominieren hingegen handwerkliche<br />

Verbesserungen wie die Verschlankung von<br />

Abläufen oder ihre Unterstützung durch die<br />

Informationstechnik.<br />

Kein Wunder, dass die derzeitige Prozesslandschaft<br />

nach wie vor weit davon entfernt<br />

ist, echte Beiträge für den Vertrieb zu liefern.<br />

Nicht umsonst wird sie bei Sparkassen und<br />

Genossenschaftsbanken sogar als hemmend<br />

wahrgenommen. Somit steht ein aktives und<br />

an den Kundeninteressen ausgerichtetes Prozessmanagement<br />

ganz oben auf der Agenda<br />

des Wandels.<br />

Ebenso wie die unter der Überschrift „Wichtigste<br />

Zukunftsthemen“ ermittelten Instrumente<br />

für die Forcierung von Cross Selling<br />

(siehe Abb. 4 auf S. 208).<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Neben gesetzlichenHindernissen<br />

wie dem Kündigungsschutz<br />

hemmt<br />

insbesondere die<br />

mangelnde Veränderungsbereitschaft<br />

bzw. –fähigkeit der<br />

Mitarbeiter die konsequenteEntwicklung<br />

hin zur Ver-<br />

triebsbank. «<br />

207


Beitrag<br />

208 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 3: Verbesserungsbedarf<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Gesamt<br />

... im Filialgeschäft<br />

... im gehobenen<br />

Privatkundengeschäft<br />

... im<br />

Gewerbekundengeschäft<br />

... im<br />

Firmenkundengeschäft<br />

... in der<br />

Vertriebsorganisation<br />

34 %<br />

31 %<br />

34 %<br />

38 %<br />

31 %<br />

Frage: „In der operativen Marktbearbeitung besteht heute Verbesserungsbedarf ...“<br />

Abbildung 4: Wichtige Zukunftsthemen<br />

Forcierung<br />

Cross-Selling<br />

Potenzialorientierter<br />

Segmentierungsansatz<br />

Variable<br />

Anreizsysteme<br />

Coaching zur Entwicklung von<br />

Verkäuferpersönlichkeiten<br />

Integrierte Zielplanungs- und<br />

Vertriebssteuerungsebene<br />

Gesamt<br />

Ein potenzialorientierter<br />

Segmentierungsansatz.<br />

Variable Anreizsysteme.<br />

Die Entwicklung von verkäuferischen<br />

Fähigkeiten sowie<br />

die Einführung von integrierten<br />

Zielplanungs- und<br />

Vertriebssteuerungssystemen.<br />

Es ist ein weites Feld, das anzugehen ist. Denn<br />

keines der Themen ist auch nur entfernt umgesetzt,<br />

nicht einmal zur Hälfte.<br />

In der von Wachstum gekennzeichneten Marktbearbeitung<br />

der BBBank z.B. nimmt die Filiale<br />

... in den<br />

Vertriebsprozessen<br />

29%<br />

66 %<br />

53 %<br />

63 %<br />

59 %<br />

35%<br />

32%<br />

35%<br />

39%<br />

... in der<br />

Vertriebssteuerung<br />

48%<br />

50 %<br />

41 %<br />

50 %<br />

44 %<br />

65%<br />

58%<br />

61%<br />

55%<br />

Frage: „Bedeutung und Umsetzungstand der für die Weiterentwicklung der Marktbearbeitung<br />

wichtigsten Ansätze bzw. Instrumente.“<br />

... in der<br />

Vertriebskultur<br />

90%<br />

90%<br />

90%<br />

87%<br />

wichtiges Zukunftsthema zufriedenstellend umgesetzt<br />

66 %<br />

50 %<br />

63 %<br />

59 %<br />

100%<br />

weiterhin die zentrale Rolle ein. Die Beratungslogik<br />

ist von einem segmentspezifisch abgestuften<br />

ganzheitlichen Ansatz geprägt.<br />

Vor diesem Hintergrund verfolgt die potenzialorientierte<br />

Kundensegmentierung das<br />

Ziel, die Kunden zu erkennen, deren Beratung<br />

schwerpunktmäßig durch einen Vermögensberater,<br />

einen Privatkundenberater in<br />

der Filiale oder einen Außendienstmitarbeiter<br />

erfolgen soll. Der wesentliche Fallstrick in<br />

der Konzeptionierung lag dabei in der richtigen<br />

Balance zwischen „akademischer“ Tiefe<br />

bzw. Differenzierung interessanter Kundencluster<br />

sowie der praxisorientierten Reduzie-


ung der Komplexität und damit Sicherstellung<br />

der Handhabbarkeit in der Umsetzung<br />

durch die Mitarbeiter vor Ort. Die Bedeutung<br />

einzelner Parameter wie Haushaltsgröße, Einkommens-/Vermögenswerte,<br />

Alter oder auch<br />

Produktnutzungen ist in diesem Zusammenhang<br />

für die Konfiguration der einzelnen Cluster<br />

unterschiedlich.<br />

Das eigentliche Ziel stets klar vor Augen, ist<br />

das Ergebnis eine klare Grundordnung in<br />

der Kundenverantwortung der einzelnen<br />

Vertriebskanäle:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Eine Fokussierung der Vermögensberater<br />

auf die Kunden, die tatsächlich über<br />

Bedarf und Interesse an einer hochwertigen<br />

und zeitlich intensiven Betreuungsqualität<br />

verfügen;<br />

In der Filiale neben der Neukundengewinnung<br />

eine Konzentration im Holgeschäft<br />

und der beraterinitiierten<br />

Kundenansprache auf definierte Potenzialkunden<br />

durch ausgewählte Mitarbeiter<br />

einerseits und im Bringgeschäft<br />

eine differenzierte Teilbedarfsorientierung,<br />

gestützt durch eine kampagnengestützte<br />

Kundenansprache andererseits.<br />

Sowie<br />

Im Außendienst die zeitlich definierte<br />

Übernahme der Kundenansprache für<br />

bisherige „Wenig-Nutzer“.<br />

Für eine Bank auf Wachstumskurs wie die<br />

BBBank ist das Beibehalten einer bestimmten<br />

Umsetzungsflexibilität vor Ort im Rahmen klar<br />

definierter Leitplanken und Prozessregeln ein<br />

wichtiger Erfolgsfaktor.<br />

Sie gewährleistet die nötige Atmungsaktivität<br />

und damit Dynamik des gesamten Segmentierungsmodells<br />

und fördert die Motivation der<br />

Mitarbeiter durch Stärkung derer individueller<br />

Einflussnahme.<br />

3. Organisatorische Konsequenzen<br />

Obwohl 97% der befragten Vorstandsmitglieder<br />

die Notwendigkeit nennenswerter organisatorischer<br />

Änderungen durchaus anerkennen,<br />

werden entsprechende Konsequenzen<br />

nur zögernd gezogen. Besonders ausgeprägt<br />

ist die Veränderungsbereitschaft in den unterstützenden<br />

Bereichen, etwa in den Bearbei-<br />

tungsabteilungen für Kredite und Zahlungsverkehr.<br />

Eher Zurückhaltung legen die Institute<br />

an den Tag, wenn es darum geht, Aufgaben<br />

der Stabsfunktionen ( z.B. Marketing und Personal<br />

) auszulagern. 50% der Befragten wollen<br />

sogar den Einkauf weiterhin in eigener Regie<br />

belassen. Andere Branchen haben davon schon<br />

lange Abschied genommen.<br />

4. Steuerung und Multikanalmanagement<br />

Die Aktionsschwerpunkte hinsichtlich der Steuerung<br />

liegen im Ausbau des zentralen Vertriebsmanagements,<br />

dessen Aufgabenfülle wächst.<br />

Nicht minder zwingend ist die Weiterentwicklung<br />

des Multikanalmanagements mit Fokus<br />

auf die Neupositionierung des Außendiensts.<br />

Der unterstellte Bedeutungszuwachs fällt hier<br />

am stärksten aus, vor Internet, Telefonbanking<br />

und Private Banking bzw. Freie Vermittler. Dagegen<br />

legt die Filiale als eigentliches Rückgrat der<br />

Vertriebsorganisation in der Einschätzung leicht<br />

zu. Das bedeutet eine Umkehr des seit Jahren<br />

anhaltenden Trends, wohl nicht zuletzt deshalb,<br />

weil die Zahl der Geschäftsstellen in letzter Zeit<br />

drastisch zurückgefahren wurde (siehe Abb. 5<br />

auf S. 210).<br />

Am Jahresanfang 2006 hat die BBBank eG<br />

vor diesem Hintergrund begonnen mit Ihrem<br />

Partner, der Bausparkasse Schwäbisch Hall<br />

eine eigene Außendienstorganisation aufzubauen.<br />

Der Fokus lag von Beginn an eindeutig<br />

auf der Intensivierung von Bestandskunden<br />

mit bisher niedriger Produktnutzung<br />

und erst in zweiter Linie in der Gewinnung<br />

von Neukunden. Dazu bearbeiten heute über<br />

zehn und seit dem 01.01.<strong>2007</strong> bereits knapp<br />

40 Außendienstmitarbeiter diese entsprechenden<br />

Kunden von bisher 27 Filialen, mehr<br />

als einem Viertel des gesamten bundesweiten<br />

Filialnetzes.<br />

Der bisherige Verlauf ist erfolgversprechend,<br />

die wesentlichen Erfolgsfaktoren neben konsequenten<br />

Führungsprozessen und einer sowohl<br />

den mobilen als auch den stationären Vertrieb<br />

umfassenden Steuerungslogik sind:<br />

ß<br />

das Produktspektrum, mit insgesamt<br />

acht Produkten eingegrenzt und klar auf<br />

die Bedarfsfelder Liquidität, Rund um’s<br />

Konto, Geldanlage, Vorsorge und Immobilie<br />

ausgerichtet,<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

���� � �����������������<br />

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��� ������ ��� ����������� ����<br />

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������� �������������<br />

������� ���� � �� �� �� ��<br />

��� ������ �� �� �� ���� �����<br />

������������ ���� �����������<br />

209


Beitrag<br />

210 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ß<br />

ß<br />

der Vertriebsprozess, in dem die Einbettung<br />

des Call Centers und den harten Schnittstellen<br />

zu Abwicklung und Support hohe<br />

Bedeutung zukommt sowie<br />

die Qualifikation der einzelnen Außendienstmitarbeitern<br />

in der richtigen Balance<br />

zwischen Verkaufs- und Kontaktstärke<br />

einerseits und relevantem Fach-Knowhow<br />

andererseits.<br />

Abbildung 5: Entwicklung der Vertriebskanäle<br />

Gesamt<br />

Stationäre Vertriebswege<br />

Filiale<br />

Vermögensberatung<br />

Private<br />

Banking<br />

Geschäftskundenberatung<br />

Gewerbekundenberatung<br />

Firmenkundenberatung<br />

Mediale Vertriebswege<br />

Internet<br />

Call Center<br />

Mobiler Vertrieb<br />

Eigener<br />

Außendienst<br />

Freie Vermittler<br />

Mittelwert<br />

Heute Zukunft<br />

1,3<br />

2,2<br />

3,1<br />

3,0<br />

2,4<br />

2,3<br />

3,4<br />

3,4<br />

4,8<br />

4,4<br />

Die aktuellen Erfolgsquoten von z.B. 33%<br />

Terminvereinbarung oder auch 40 % Produktabschlüssen<br />

bestätigen die bisherige Positionierung<br />

und Ausgestaltung. Auf dieser Basis<br />

kann nun nach einer Phase des Lernens, der<br />

Optimierung von Produkten und Kampagnen<br />

sowie einer engeren Verzahnung mit der<br />

Gesamtbank der weitere Ausbau sukzessive<br />

vorangetrieben werden. £<br />

1,6 -0,3<br />

Frage: „Bewertung der Vertriebskanäle in ihrer heutigen und zukünftigen Bedeutung“<br />

1,8<br />

2,4<br />

3,0<br />

20<br />

2,2<br />

2,6<br />

2,6<br />

3,0<br />

3,7<br />

6 5 4 3 2 1<br />

Heutige Bedeutung Höhere zukünftige Bedeutung Geringere zukünftige Bedeutung<br />

PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Die Weiterentwicklung von Regionalbanken hin zu Vertriebsbanken ist Chefsache<br />

und damit elementare Vorstandsaufgabe. Diese müssen sich als Vorreiter und Treiber<br />

der Entwicklung zur Vertriebsbank verstehen.<br />

Der Filialvertrieb bleibt das Rückgrat der Vertriebsorganisation; Wachstumsimpulse<br />

kommen aus dem Private Banking, dem medialen Vertrieb und dem<br />

Außendienst.<br />

Verbesserungsbedarf in der operativen Marktbearbeitung besteht insbesondere<br />

im Retailgeschäft und hier im Privat- und Gewerbekundensegment.<br />

+0,7<br />

0,0<br />

+1,8<br />

+0,7<br />

+0,8<br />

+0,8<br />

+0,4<br />

+0,4<br />

+0,1


•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Dem Leben und Einfordern einer echten Vertriebskultur kommt zunehmend eine<br />

entscheidende Bedeutung zu.<br />

Steuerungsinstrumente/-systeme müssen präzise abgestimmt und konsequent<br />

zielorientiert aufgebaut sein.<br />

Führung im Vertrieb heißt Ziel- und Verhaltensorientierung zu verknüpfen, Unterstützung<br />

rechtzeitig zu liefern sowie im Bedarfsfall konsequent zu intervenieren.<br />

Ein zentrales und leistungsfähiges Vertriebsmanagement beschleunigt die Umsetzung.<br />

Neben der Beherrschung und professionellen Umsetzung der genannten<br />

Stellhebel kommt zukünftig der grundsätzlichen Fähigkeit, die zentral aus den Verbänden<br />

und Rechenzentren getriebenen Maßnahmen zur Intensivierung der vertrieblichen<br />

Leistung im eigenen Haus einzuführen – nicht 1:1, sondern angepasst<br />

an die institutsspezifischen Bedürfnisse, eine hohe Bedeutung zu. Es gilt, eine<br />

Balance zwischen wirtschaftlicher Standardisierung und individueller Identität zu<br />

finden.<br />

2. JAHRESKONGRESS<br />

PRE-WORKSHOP<br />

21.05.<strong>2007</strong><br />

ZWEITÄGIGER KONGRESS<br />

22.-23.05.<strong>2007</strong><br />

FOKUS-WORKSHOPS<br />

24.05.<strong>2007</strong><br />

Radisson SAS, Hamburg, Germany<br />

www.iqpc.com/de/compliance/MM<br />

Richtlinien umsetzen<br />

Integrität schaffen<br />

Korruption verhindern<br />

Profitieren Sie von den Erfahrungen namhafter Mitwirkender:<br />

� Degussa � Novartis International AG � Syngenta AG � Merck KGaA<br />

� ABB AG � WestLB AG � Deutsche Bank AG � Commerzbank AG<br />

� Deutsche Post World Net � ThyssenKrupp AG � Ed. Züblin AG<br />

� GE Commercial Finance � KIA MOTORS Europe GmbH � LEONI AG<br />

� Integrity Interactive Europe NV/SA � Stuttgarter Lebensversicherung a.G.<br />

� UBS Deutschland AG � Dr. Buchert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

� Bayerische Landesbank � MAN AG � Syngenta Crop Protection AG<br />

� EADS Deutschland GmbH<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

211


212<br />

Beitrag<br />

1 Vgl. Emde, ZIP 2005 S. 1579.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Zentralregulierung: Auswirkungen<br />

auf die Kreditsicherungspraxis<br />

Auswirkungen auf die Kreditsicherungspraxis, insbesondere auf die Globalzession.<br />

Autoren:<br />

Oliver Klindtworth,<br />

Rechtsanwalt und Sparkassenkaufmann,<br />

Senior-Referent Sicherheiten,<br />

Kredit-Firmenkunden,<br />

Sicherheiten Hannover,<br />

DZ BANK AG .<br />

I. Einleitung<br />

w Die Zentralregulierung nimmt im kaufmännischen<br />

Verkehr immer mehr an Bedeutung<br />

zu. Der nachfolgende Beitrag befasst sich<br />

mit der Frage, welche Auswirkungen sich aus<br />

dieser Form der Zahlungsabwicklung zwischen<br />

Lieferant und Käufer auf die Kreditsicherungspraxis<br />

der Banken ergeben können<br />

und wie damit in der Praxis umzugehen ist.<br />

II. Definitionen<br />

1. Zentralregulierung<br />

Der Begriff Zentralregulierung beschreibt<br />

eine Form der Zahlungsabwicklung im Verhältnis<br />

Lieferant und Käufer. Der Käufer<br />

(auch genannt Mitglied bzw. Anschlusshaus)<br />

schließt sich einem Zentralregulierer (auch<br />

genannt Einkaufsverband oder nur Verband)<br />

an, der für den Käufer einheitliche Einkaufsbedingungen<br />

und verbesserte Einkaufskonditionen<br />

aushandelt.<br />

Gleichzeitig übernimmt der Zentralregulierer die<br />

Abwicklung der Zahlungen in der Form, dass er<br />

den Ausgleich der Lieferantenrechnungen koordiniert,<br />

den Rechnungsbetrag vom Käufer einzieht<br />

und grundsätzlich zum Fälligkeitstermin<br />

an den Lieferanten überweist. Teilweise erfolgt<br />

durch die Zentralregulierung auch eine Vorfi -<br />

nanzierung des Lieferanten, wenn der Zentralregulierer<br />

vor Fälligkeit zahlt.<br />

Einkaufsverbände gibt es seit ca. 80 Jahren, wobei<br />

sich diese Form der Zahlungsabwicklung insbesondere<br />

bei den großen Lebensmittelkonzernen<br />

fi ndet (z.B. REWE, Metro), aber auch in anderen<br />

Bereichen (z.B. Holz- und Möbelhandel) 1 .<br />

Die Bank ist in der Art und Weise eingebunden,<br />

dass sie sich im Rahmen der Kreditgewährung<br />

an den Lieferanten regelmäßig durch Glo-<br />

balzession die Forderungen aus Lieferung und<br />

Leistung abtreten lässt.<br />

Nachstehend wird die Frage erörtert, warum<br />

sich die Bank darüber hinaus zur Sicherung<br />

der Ansprüche aus der Zentralregulierung auch<br />

die Forderungen gegen den Zentralregulierer<br />

abtreten lassen sollte.<br />

Die weiteren Ausführungen sollen zum einen bei<br />

der Erstellung der Abtretung der Ansprüche des<br />

Lieferanten gegen den Zentralregulierer behilflich<br />

sein. Darüber hinaus sollen sie im Rahmen<br />

der Bewertung Hinweise und gerade für den<br />

Themenbereich einer Sicherheiten-Außenprüfung<br />

wichtige Anhaltspunkte geben.<br />

In den Praxistipps dieses Beitrags befi ndet sich<br />

daher ein beispielhafter, zentralregulierungsspezifi<br />

scher Fragenkatalog für eine Außenprüfung.<br />

In den Ausführungen wird an der entsprechenden<br />

Stelle jeweils auf die dazugehörige<br />

Frage verwiesen (z.B. siehe Frage 1 KatAP).<br />

2. Delkredere<br />

Über die reine Zahlstellen- bzw. Regulierungsfunktion<br />

hinaus übernimmt der Zentralregulierer<br />

oft auch das Delkredere, d.h. Übernahme<br />

der Haftung für die Verbindlichkeiten des<br />

Käufers gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant<br />

zahlt für die Übernahme des Zahlungsrisikos<br />

eine Gebühr an den Zentralregulierer, die<br />

sog. Delkredere-Gebühr (siehe Frage 2 KatAP).<br />

3. Factoring<br />

Das Factoring unterscheidet sich von der Zentralregulierung<br />

dadurch, dass der Lieferant hier die<br />

Forderungen an den Factor verkauft und diese<br />

somit aus dem Bestand des Lieferanten verschwinden.<br />

Der Lieferant erhält in diesem Fall seine Forderungen<br />

vorfi nanziert und zahlt dafür an den<br />

Factor eine Gebühr, die im Verhältnis zur Delkredere-Gebühr<br />

höher ist (siehe Frage 3 KatAP).


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Position<br />

IT-Sicherheitsmanagement<br />

in Banken und Sparkassen<br />

€ 77,–<br />

Sicherheiten-Management<br />

nach neuer SolvV & MaRisk<br />

€ 82,–<br />

Abteilung<br />

Firma<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

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IT-Sicherheitsmanagement<br />

in Banken und<br />

Sparkassen<br />

Interne Verankerung – Risikoanalyse – Notfallplanung<br />

– technisch-organisatorische Umsetzung – risikoorientierte<br />

Prüfung – gesetzliche/bankenaufsichtliche Vorgaben<br />

Jörg Bretz<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Dr. Johannes Hinssen<br />

Hamburger Sparkasse<br />

Andreas Kolb<br />

BHF-Bank AG<br />

Zunehmende Sicherheitsrisiken in der Informationstechnologie<br />

im allgemeinen sowie<br />

eine immense IT-Abhängigkeit von Kreditinstituten<br />

im besonderen wird eine Vielzahl<br />

von Instituten veranlassen, ein nachhaltiges,<br />

internes IT-Sicherheitsmanagement zu implementieren,<br />

aufzubauen und regelmäßig<br />

zu überwachen. Unterstützt werden diese<br />

Entwicklungen durch flankierende, gesetzliche<br />

(u.a. Neufassung des § 25a KWG) sowie<br />

bankenaufsichtliche (z.B. künftig regelmäßig<br />

zu überarbeitende MaRisk) Anforderungen<br />

in den kommenden Jahren.<br />

Erfahrene IT-Sicherheitsbeauftragte geben<br />

konkrete Handlungsempfehlungen zur Implementierung,<br />

technisch-organisatorischen<br />

Umsetzung und Überwachung des internen<br />

IT-Sicherheitsmanagement unter Berücksichtigung<br />

von Datenschutz- und Datensicherheitsaspekten.<br />

Ein Vertreter der Bankenaufsicht<br />

sowie IT-Revisoren aus Banken und<br />

Sparkassen zeigen Prüfungsansätze auf und<br />

berichten über ihre ersten Prüfungserfahrungen<br />

mit diesen neuartigen IT-Sicherheitsrisiken.<br />

Sicherheiten-<br />

Management nach<br />

neuer SolvV & MaRisk<br />

Achtelik/Drexler/Flach (Hrsg.)<br />

Olaf Christoph Achtelik<br />

Rechtsanwalt,Bundesverband Öffentlicher<br />

Banken Deutschland VÖB, Berlin<br />

Andrea Daegling<br />

agens Consulting GmbH, Ellerau<br />

Elisabeth Drexler<br />

Münchener Hypothekenbank eG<br />

Jochen Flach<br />

Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Detlef Hayn<br />

Sparkasse Essen<br />

Den aus zwei Gründen wohl praxisrelevantesten<br />

Bereich des Basel II-Regelwerks bzw.<br />

der neuen Solvabilitätsverordnung greift<br />

dieses in seiner Aktualität und Praxisnähe<br />

wohl einzigartige Werk auf. Zum einen<br />

adressieren die neuen, teilweise Sicherheitenarten<br />

abhängigen Anforderungen an die<br />

Anrechnung von Kreditsicherheiten sowohl<br />

„Standardansatz-“ als auch „IRB-Anwender“.<br />

Daneben adressieren die erhöhten<br />

Prozessanforderungen der SolvV wie auch<br />

der MaRisk zur Hereinnahme, Überwachung/Steuerung<br />

und Abwicklung der<br />

Gerd Martin<br />

Sparkasse Trier<br />

Georges Peltier<br />

SGV Hessen-Thüringen, Frankfurt<br />

Peter Rosenberger<br />

Volksbank Heilbronn eG<br />

Demnach stehen folgende Inhalte im Mittelpunkt<br />

der praxisnahen Erörterungen:<br />

■ Aktuelle bzw. künftige gesetzliche und<br />

bankenaufsichtliche Anforderungen und<br />

Entwicklungen in der IT-Sicherheit (u.a.<br />

Gestaltung des Anwendungsmanagements<br />

im Sinne der MaRisk, Erfüllung aufsichtlicher<br />

Vorgaben beim Outsourcing)<br />

■ Einführung und organisatorische Verankerung<br />

eines IT-Sicherheitsmanagements<br />

innerhalb des Instituts (u.a.Aufbau eines<br />

IT-Sicherheitskonzepts, Implementierung<br />

eines Überwachungsprozesses, Einbindung<br />

der Innenrevision, Kommunikation<br />

zu Aufsichtsgremien)<br />

■ Erstellung einer Risikoanalyse zur<br />

Ermittlung der Schutzbedürftigkeit der<br />

IT-Strukturen (quantitative und qualitative<br />

Wertermittlung zur Bildung von<br />

Schutzbedarfskategorien etc.)<br />

■ Notfallmanagement/-planung zwecks<br />

Wiederherstellung der IT-gestützten<br />

Geschäftsprozesse (Business Continuity<br />

Management, Eskalationsstufen, Notfalldokumentation<br />

etc.)<br />

• Neue Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

• Auslegungshinweise zur Solvabilitätsverordnung<br />

• Interne und externe Prüfungserfahrungen<br />

Stefan Holzmayr<br />

DZ BANK AG, Frankfurt/Main<br />

Clemens Koch<br />

PricewaterhouseCoopers AG,<br />

WPG, Frankfurt/Main<br />

Eckart Koerner<br />

KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG,<br />

WPG, Frankfurt/Main<br />

Jens Rödiger<br />

Eurohypo AG, Leipzig<br />

Birgit Schwarz<br />

SAP,Walldorf<br />

Jürgen Warmuth<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/Main<br />

Sicherheiten zentral die Marktfolge Kredit<br />

und die (Kredit)Risikosteuerung, aber auch<br />

die Bereiche Firmenkunden, Problemkredite,<br />

Kreditrevision sowie die betreffenden Ressortvorstände.<br />

Drei Mitglieder des Basel II-<br />

Fachgremiums Sicherungstechniken, unterstützt<br />

von vier weiteren Praktikern und einem<br />

erfahrenen Bankenprüfer, beleuchten<br />

umfassend und ausgesprochen praxisnah<br />

die zahlreichen Facetten des kreditseitig zukünftig<br />

wohl prüfungsentscheidenden Themas<br />

Sicherheiten-Management und geben<br />

konkrete Auslegungs- und Umsetzungshin-<br />

Stand: 10.01.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 28.02.<strong>2007</strong><br />

Umfang: ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 77,–<br />

ISBN 10: 3-936974-47-0<br />

ISBN 13: 978-3-936974-47-8<br />

■ Umsetzung technisch-organisatorischer<br />

Sicherheitsmaßnahmen anhand von<br />

Praxisbeispielen (u.a. Sicherheitsorganisation,<br />

-technik, Gebäudesicherheit,<br />

Datenträgervernichtung, Kosten-Nutzen-<br />

Überlegungen)<br />

■ Risikoorientierte Prüfung und Beurteilung<br />

des IT-Sicherheitsmanagements aus Sicht<br />

der internen Revision (Checkliste zur<br />

Systemprüfung, Prüfungsansätze bei Auslagerungen,Projektbegleitung,Auditierung<br />

etc.)<br />

Nachdem unser Praktikerhandbuch „Datenschutz<br />

in Banken und Sparkassen“ eine<br />

ausgesprochen positive Resonanz erfahren<br />

durfte, stellt dieses Werk eine konsequente<br />

Fortführung für den internen Kontrollbereich<br />

Datenschutz/Datensicherheit dar.<br />

Übersichtliche Auslegungssymbole<br />

an den Seitenrändern<br />

Stand: 01.02.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.03.<strong>2007</strong><br />

Umfang: ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 82,–<br />

ISBN 10: 3-936974-53-5<br />

ISBN 13: 978-3-936974-53-9<br />

weise.Teilweise alarmierende externe<br />

Prüfungserkenntnisse zur MaK-/MaRisk-<br />

Umsetzung im Bereich Sicherheitenbearbeitung<br />

(z.B. Sicherheiten-Strategie, risikoorientierte<br />

Überwachungsturni) fließen ebenso in<br />

dieses Handbuch ein wie auch interne Revisionserkenntnisse.Aus<br />

den internen und<br />

externen Prüfungsfeststellungen werden<br />

konkrete Handlungsfelder abgeleitet.<br />

Neben den o.g. Zielgruppen adressiert<br />

dieses Handbuch auch externe Prüfer und<br />

im Bereich des Sicherheiten-Managements<br />

tätige Berater.<br />

FOTO: PIXELQUELLE.DE


Beitrag<br />

» Bei der Beurteilung<br />

der Auswirkungen<br />

der Zentralregulierung<br />

auf die<br />

bestehenden Sicherungsverträgezwischen<br />

Bank und<br />

Lieferanten ist die<br />

Einsicht in die der<br />

Zentralregulierung<br />

zugrunde liegenden<br />

Verträge unabdingbar,<br />

um zu einer<br />

konkreten Einschätzung<br />

zu kommen. «<br />

2 OLG Düsseldorf 23 U 3/<strong>04</strong> vom 15.06.20<strong>04</strong>; wohl<br />

auch BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 (1691) – der<br />

BGH spricht hier von Verbindlichkeiten des Mitglieds<br />

gegen den Lieferanten; zum Meinungsstand<br />

auch Emde, a.a.O. (Fn. 1), S. 1584 ff. m.w.N.<br />

und Heeseler/Rossel, WM 2003 S. 2360.<br />

214 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

III. Vertragliche Beziehungen<br />

1. Ausgangspunkt<br />

Die Ausgestaltung der Zentralregulierung ist<br />

sehr facettenreich. Es kommt immer auf die<br />

im Einzelfall geschlossenen Verträge an. Bei<br />

der Beurteilung der Auswirkungen der Zentralregulierung<br />

auf die bestehenden Sicherungsverträge<br />

zwischen der Bank und dem<br />

Lieferanten, insbesondere auf die Globalzession,<br />

und zur Besicherung der Ansprüche aus<br />

der Zentralregulierung ist daher die Einsicht<br />

in die der Zentralregulierung zugrunde liegenden<br />

Verträge unabdingbar, um zu einer<br />

konkreten Einschätzung zu kommen (siehe<br />

Fragen 1, 4 + 5 KatAP). Am Ende dieser Ausführungen<br />

findet sich eine Aufstellung von<br />

bekannten Zentralregulierungsvereinbarungen.<br />

Diese Tabelle gibt den Status quo<br />

der dem Autor per heute bekannten Bedingungen<br />

wieder.<br />

Da die Zentralregulierung erst in den letzten<br />

Jahren an Bedeutung gewonnen hat, gibt es<br />

zu diesem Bereich wenig Rechtsprechung. Insbesondere<br />

der BGH hat sich mit dieser Thematik<br />

kaum befasst.<br />

Ungeachtet der Vielgestaltigkeit der Zentralregulierung<br />

lassen sich folgende Grundmuster<br />

erkennen.<br />

2. Zentralregulierer = Käufer<br />

Der Kaufvertrag wird direkt zwischen Lieferant<br />

und Zentralregulierer geschlossen (siehe Frage 1<br />

KatAP). Letzterer veräußert die Ware weiter an<br />

seine Mitglieder. In dieser Konstellation ist der<br />

Zentralregulierer direkter Vertragspartner des<br />

Lieferanten, ein Vertrag zwischen Lieferant<br />

und Mitglied kommt nicht zustande. Die kaufvertragliche<br />

Forderung entsteht allein zwischen<br />

dem Lieferanten und dem Zentralregulierer und<br />

ist unmittelbar von der Globalzession als Forderung<br />

aus LuL erfasst. Diese Gestaltung ist jedoch<br />

in der Praxis eher selten.<br />

3. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />

Zentralregulierer<br />

Regelmäßig erfolgt die vertragliche Gestaltung<br />

der Zentralregulierung durch bilaterale Vertragsgestaltung<br />

(siehe Fragen 1, 4 +5 KatAP).<br />

Dabei schließen Lieferant und Zentralregulierer<br />

einen Rahmenvertrag, der die Gruppenkonditionen<br />

und die Delkredere-Gebühr festlegt. Der<br />

Abruf der einzelnen Ware erfolgt direkt durch<br />

das Mitglied (= Käufer), das damit nach der<br />

herrschenden Meinung 2 den Kaufvertrag mit<br />

dem Lieferanten schließt. Der Käufer schließt<br />

seinerseits wiederum mit dem Zentralregulierer<br />

einen Vertrag über die Zentralregulierung.<br />

Im Einzelfall sind die Käufer auch gesellschaftsrechtlich<br />

am Zentralregulierer beteiligt.<br />

Die Forderung des Lieferanten gegen den<br />

Zentralregulierer stellt in dieser Konstellation<br />

keine kaufvertragliche Forderung dar. Diese<br />

besteht allein zwischen dem Lieferanten und<br />

dem Käufer. Durch die Übersendung einer Rechnungskopie<br />

an den Zentralregulierer – dazu verpflichtet<br />

sich der Lieferant i.d.R. – erhält der Zentralregulierer<br />

Kenntnis von der Forderung und<br />

kann daher die Zentralregulierung übernehmen,<br />

indem er den Kaufpreis vom Käufer einzieht<br />

und dann, i.d.R. bei Fälligkeit, an den Lieferanten<br />

weiterleitet.<br />

IV. Auswirkungen auf die Besicherung<br />

der Bank<br />

1. Zentralregulierer = Käufer<br />

Wie bereits unter III. 2 erläutert, entstehen in<br />

dem Fall, dass der Zentralregulierer selbst als<br />

Käufer in Erscheinung tritt, keine besonderen<br />

Probleme, da die kaufvertragliche Forderung<br />

allein zwischen dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />

besteht und daher im Rahmen<br />

der banküblichen Globalzession erfasst ist.<br />

2. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />

Zentralregulierer<br />

a) Das Problem<br />

Ungeklärt ist, ob die Forderungen gegen den<br />

Zentralregulierer, insbesondere die Delkredere-Forderung,<br />

von der Globalzession erfasst<br />

sind, da der Begriff „Forderungen aus Zentralregulierung“<br />

in den banküblichen Verlagsvordrucken<br />

zur Globalzession nicht enthalten<br />

ist. In den banküblichen Formularen (z.B. DG<br />

Verlag) heißt es:<br />

„Der Sicherungsgeber tritt sämtliche gegenwärtigen<br />

und künftigen Ansprüche aus dem


Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung<br />

und Leistung gegen … an die Bank ab.“<br />

b) Rechtliche Würdigung<br />

Da die Delkredere-Forderung keine kaufvertragliche<br />

Forderung darstellt, dürfte sie kaum<br />

unter dem Begriff „ … Lieferung und Leistung<br />

…“ zu subsumieren sein. Allerdings wird aus<br />

der Formulierung „… insbesondere …“ teilweise<br />

geschlossen, dass auch die Forderungen<br />

aus der Zentralregulierung erfasst sind, da<br />

diese Formulierung nur eine beispielhafte<br />

Aufzählung enthält. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung 3 muss der Umfang der<br />

abgetretenen Forderungen jedoch möglichst<br />

genau benannt werden. In diesem Zusammenhang<br />

bestehen berechtigte Zweifel, ob<br />

die Formulierung „… aus dem Geschäftsverkehr,<br />

…“ auch die Forderungen gegen die Zentralregulierer<br />

erfasst.<br />

Die Forderung gegen den Zentralregulierer<br />

sollte daher aus Vorsichtsgründen stets<br />

in einem gesonderten, nur hierauf abzielenden<br />

Abtretungsvertrag explizit abgetreten<br />

werden (siehe Frage 6 KatAP).<br />

c) Formulierungsvorschlag<br />

Gegenstand der Abtretung: Der Sicherungsgeber<br />

tritt hiermit seine gegenwärtigen und<br />

künftigen Forderungen gegen die von ihm im<br />

Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ware eingeschalteten<br />

und/oder mit dem Einzug bzw. der<br />

Zentralregulierung seiner Forderungen jetzt<br />

und/oder künftig beauftragten Dritten (Verbände,<br />

Einkaufsgenossenschaften, Delkredere-<br />

Gesellschaften, Vertriebsunternehmen und/oder<br />

Zentralregulierer) – nachstehend Drittschuldner<br />

genannt – an die Bank ab, insbesondere seine<br />

sämtlichen Forderungen/Ansprüche auf Auszahlung<br />

der eingezogenen/regulierten Forderungen<br />

aus LuL und auf Zahlungen aus der<br />

jeweils übernommenen Delkredere-Haftung<br />

einschließlich der Ansprüche aus dafür bestehenden<br />

Rückbürgschaften/-versicherungen (z.B.<br />

Hermes-Kreditversicherung).<br />

Diese Formulierung sollte durch eine Anlage, in<br />

der der Umfang der abgetretenen Forderungen<br />

wie oben formuliert wird, in das bankübliche<br />

Verlagsformular Globalzession eingearbeitet<br />

werden.<br />

3. Weitere Probleme<br />

Im Rahmen der banküblichen Globalzession<br />

stellen sich eine Reihe weiterer allgemeiner<br />

Probleme, auf deren Relevanz für die Abtretung<br />

der Ansprüche aus Zentralregulierung nachstehend<br />

eingegangen werden soll.<br />

a) Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten<br />

und (dingliche) Verzichtsklausel<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH 4 zum<br />

Schutz der Vorlieferanten ist eine Abtretung<br />

von Ansprüchen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

unterliegen, dann sittenwidrig,<br />

wenn sie die Ansprüche der Vorlieferanten aus<br />

dem verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.<br />

Daher enthalten die banküblichen<br />

Verlagsvordrucke regelmäßig auch eine sog.<br />

dingliche Teilverzichtsklausel 5 , nach der die<br />

im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

an den Vorlieferanten abgetretenen<br />

Forderungen gegen den Käufer erst dann<br />

auf die Bank übergehen, wenn sie nicht mehr<br />

vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst<br />

werden.<br />

Da die im Rahmen der Zentralregulierung entstehenden<br />

Forderungen gerade nicht vom verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalt erfasst sind (denn<br />

es sind keine direkten Forderungen gegen den<br />

Käufer aus dem Weiterverkauf der Ware), könnte<br />

die Bank auf diesem Umweg Forderungen erhalten,<br />

die ihr eigentlich nicht zuständen, während<br />

der vom BGH geschützte Vorlieferant leer<br />

ausginge.<br />

Um hier der BGH-Rechtsprechung Genüge<br />

zu tun und nicht Gefahr zu laufen, dass die<br />

Abtretung der Ansprüche gegen den Zentralregulierer<br />

als sittenwidrig angesehen werden<br />

könnte, muss auch diese Abtretung eine entsprechende<br />

Verzichtsklausel enthalten (siehe<br />

Frage 6 KatAP).<br />

Diese sollte wie folgt lauten: „Soweit den abgetretenen<br />

Auszahlungsansprüchen die Regulierung<br />

einer Forderung zugrunde liegt, die von einem Vorlieferanten<br />

aufgrund eines branchenüblichen verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder<br />

künftig berechtigterweise in Anspruch genommen<br />

werden könnte, wird die Bank die nachgewiesenen<br />

Rechte so berücksichtigen, als ob die Abtretung<br />

an sie erst nach dem Erlöschen des verlängerten<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Forderung<br />

gegen den Zentralregulierer<br />

sollte aus<br />

Vorsichtsgründen<br />

Vorsichtsgründen<br />

stets in einem gesonderten,<br />

nur hierauf<br />

abzielenden<br />

Abtretungsvertrag<br />

explizit explizit abgetreten<br />

werden. «<br />

3 BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 f., wonach im Zweifel<br />

bei zu allgemeiner Formulierung nur bestehende<br />

Forderungen abgetreten werden; BGH,<br />

NJW 2000 S. 276 (277) zur Frage der Bestimmbarkeit;<br />

auch Palandt, BGB 65. Auflage 2006<br />

§ 398 Rdn. 14 f. m.w.N.<br />

4 Erstmals BGH, NJW 1959 S. 1533 ff.; BGH, NJW<br />

1999 S. 2588 (2589) m.w.N.; BGH, WM 1999, S.<br />

940 m.w.N.<br />

5 Zur Entwicklung von schuldrechtlicher zu dinglicher<br />

Verzichtsklausel siehe Scholz/Lwowski, Das<br />

Recht der Kreditsicherung, Rdn. 762 ff.<br />

215


Beitrag<br />

» Selbst bei bestehendemAbtretungsverbot<br />

und Anwendungdung<br />

des § 354a<br />

HGB sollte eine<br />

Bewertung nur bei<br />

Offenlegung der<br />

Abtretung und Einholung<br />

einer Verpflichtungserklärung<br />

des Zentralregulierers<br />

mit dem Inhalt,<br />

nur an die Bank zu<br />

zahlen, erfolgen. «<br />

6 BGH, NJW 1979 S. 365 ff. û die Forderungen<br />

aus der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />

unterliegen gerade nicht dem verlängertem<br />

Eigentumsvorbehalt.<br />

7 Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a, Rdn. 14 f.<br />

216 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Eigentumsvorbehalts wirksam geworden wäre.<br />

Soweit die regulierte Forderung einem Lieferanten<br />

nur teilweise zusteht, gilt die vorstehende<br />

Verpflichtung für diesen Teil entsprechend.“<br />

Zwar entfaltet diese Regelung nur schuldrechtlichen<br />

Charakter, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />

nur die Forderungen gegen den<br />

Käufer, nicht aber die Forderungen des Lieferanten<br />

gegen den Zentralregulierer erfasst und<br />

somit der Verzicht der Bank auf Zahlungen aus<br />

der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />

im Verhältnis zu den Forderungen aus dem verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalt nur schuldrechtlich<br />

wirken kann. Allerdings entfaltet die bezüglich<br />

der Differenzierung zwischen dinglicher und<br />

schuldrechtlicher Verzichtsklausel bereits ergangene<br />

Rechtsprechung des BGH 6 insoweit keine<br />

Geltung. Daher dürfte die vorstehende Regelung<br />

auch im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung<br />

bzw. einer insolvenzrechtlichen Auseinandersetzung<br />

standhalten, da sie im Ergebnis<br />

dem Schutz des Vorlieferanten Rechnung trägt,<br />

soweit dieser vorab befriedigt wird.<br />

b) Abtretungsverbot und § 354a HGB<br />

Oft enthalten die Rahmenverträge zwischen<br />

dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />

ein Abtretungsverbot (auch durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen des Verbands zulässig).<br />

Soweit das Grundgeschäft, auf das sich<br />

die Abtretung bezieht, für beide Seiten jedoch<br />

ein Handelsgeschäft ist, ist die Abtretung gem.<br />

§ 354a HGB gleichwohl wirksam.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang sehr zweifelhaft,<br />

ob die Zentralregulierung ein Handelsgeschäft<br />

i.S. des HGB darstellt und somit in den<br />

Anwendungsbereich des § 354a HGB fällt. Die<br />

Entscheidung über diese Streitfrage kann jedoch<br />

dahinstehen. Denn selbst bei bestehendem<br />

Abtretungsverbot und Anwendung des § 354a<br />

HGB sollte eine Bewertung nur bei Offenlegung<br />

der Abtretung und Einholung einer Verpflichtungserklärung<br />

des Zentralregulierer mit dem<br />

Inhalt, nur an die Bank zu zahlen, erfolgen.<br />

c) Offenlegung der Abtretung<br />

Eine Offenlegung und das Einholen einer<br />

Verpflichtungserklärung des Zentralregulierers<br />

muss deswegen erfolgen, weil sich<br />

der Zentralregulierer sonst entweder auf das<br />

Abtretungsverbot berufen oder selbst bei<br />

Anwendbarkeit des § 354a HGB und somit<br />

wirksamer Abtretung der Ansprüche aus dem<br />

Zentralregulierungsvertrag an die Bank aufgrund<br />

der Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />

weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an<br />

den Lieferanten zahlen kann, auch wenn er<br />

von der Abtretung der Ansprüche aus dem<br />

Zentralregulierungsvertrag Kenntnis hat.<br />

Die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB kann nicht<br />

durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen<br />

werden (§ 354a Satz 3 HGB). Zwar wird in<br />

der Literatur 7 die Meinung vertreten, dass der<br />

Verband sich nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) nicht rechtsmissbräuchlich<br />

verhalten und in derartigen Fällen<br />

Zahlungen an den Lieferanten nicht ohne Grund<br />

vornehmen darf.<br />

Da die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />

jedoch ausdrücklich unabdingbar ist, bestehen<br />

berechtigte Zweifel, ob die Auffassung<br />

der Literatur unter Berücksichtigung der den<br />

Drittschuldner schützenden Vorschrift des<br />

§ 354a Satz 2 HGB (dieser soll sich nicht auf<br />

wechselnde Gläubiger einstellen müssen) der<br />

Rechtsprechung in jedem Einzelfall standhält.<br />

Es ist daher b.a.W. davon auszugehen, dass<br />

der Zentralregulierer selbst bei wirksamer<br />

Abtretung der Ansprüche aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />

weiterhin schuldbefreiend<br />

an den Lieferanten zahlen kann und<br />

sich die Bank nur in Ausnahmefällen auf den<br />

Schutz durch die allgemeinen Grundsätze<br />

(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) berufen kann.<br />

Soweit der Zentralregulierer in der Verpflichtungserklärung<br />

aber ausdrücklich erklärt, nur<br />

an die Bank zu zahlen, dürfte er von seinem<br />

aus § 354a Satz 2 HGB resultierenden Wahlrecht<br />

Gebrauch gemacht haben. Somit kann<br />

er schuldbefreiend nur noch an die Bank<br />

zahlen und sich nicht mehr auf den Schutz<br />

des § 354a Satz 3 HGB berufen.<br />

d) Prioritätsgrundsatz<br />

Soweit sich der Zentralregulierer die Forderungen<br />

des Lieferanten gegen den Käufer einschließlich<br />

aller Sicherungsrechte übertragen<br />

lässt, können diese Sicherungsrechte mit denen<br />

der Bank kollidieren (siehe Frage 8 KatAP). Da<br />

im Rahmen einer bestehenden Globalzession<br />

an die Bank die Forderungen schon mit<br />

ihrer Entstehung auf die Bank übergehen,


greift hier der Prioritätsgrundsatz zugunsten<br />

der Bank, soweit der Zentralregulierungsvertrag<br />

nach der Globalzession entstanden ist.<br />

Die Bank wird ihr Sicherungsrecht im Verhältnis<br />

zum Zentralregulierer behalten.<br />

Etwas anderes gilt dann, wenn der Zentralregulierungsvertrag<br />

bei Abschluss der Globalzession<br />

schon bestanden hat. Hier kann es<br />

je nach vertraglicher Gestaltung vorkommen,<br />

dass die Globalzession der Bank im Range nach<br />

der im Rahmen der Zentralregulierung vorgenommenen<br />

Zession an den Zentralregulierer<br />

steht. Die Abtretung der Rückgewähransprüche<br />

des Lieferanten gegen den Zentralregulierer<br />

ist hier indes wenig sinnvoll, da die Forderungen<br />

des Lieferanten regelmäßig (siehe<br />

Tabelle unten) bedingt auf den Zentralregulierer<br />

übertragen werden (mit Zahlung bzw. mit<br />

Inanspruchnahme aus Delkredere) und daher<br />

bei Eintritt dieser Bedingung die Forderung<br />

des Lieferanten gegen das Mitglied erloschen ist<br />

und somit keine Rückgewähransprüche bestehen<br />

(siehe Frage 8 KatAP).<br />

Im Falle der Vorfinanzierung durch den Zentralregulierer<br />

lässt sich dieser die Forderungen<br />

gegen den Käufer bei Zahlung des Kaufpreises<br />

zedieren. Die Forderung des Lieferanten ist<br />

durch Zahlung erloschen, sodass diese vorfinanzierte<br />

Forderung auch nicht mehr von der<br />

Globalzession erfasst wird.<br />

e) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten<br />

(Kreditnehmers)<br />

Der Lieferant liefert die Ware regelmäßig nur<br />

unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer. Im<br />

Rahmen der Zentralregulierung lässt sich der<br />

Zentralregulierer bei Übernahme der Delkrede-<br />

Haftung regelmäßig das mit dem Anwartschaftsrecht<br />

des Käufers belastete Eigentum des<br />

Lieferanten übertragen, wobei die Übertragung<br />

schon bei Absendung der Ware erfolgt, da dann<br />

auch schon die Delkredere-Haftung entsteht.<br />

Der Lieferant tauscht somit eine Sachsicherheit<br />

(Eigentum) gegen eine Personalsicherheit (Delkredere,<br />

siehe Frage 9 KatAP).<br />

Dieser Umstand gewinnt insbesondere dann<br />

an Bedeutung, wenn der Zentralregulierer<br />

in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Lieferant<br />

sollte versuchen, das mit dem Eigentumsvorbehalt<br />

belastete Eigentum nur unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Zahlung<br />

durch den Zentralregulierer auf diesen zu<br />

übertragen (ggf. lässt sich dieser Hinweis an<br />

den Lieferanten im Rahmen der Außenprüfung<br />

platzieren). Oft dürfte jedoch wegen<br />

der marktbeherrschenden Stellung der Zentralregulierer<br />

dieses nicht umzusetzen sein,<br />

sodass das Risiko ggf. im Rahmen der Bewertung<br />

über geeignete Sicherheitsabschläge<br />

aufzufangen ist.<br />

f) Absicherung des Ausfallrisikos des Mitglieds<br />

bzw. des Zentralregulierers<br />

Oft sichert sich der Lieferant das Ausfallrisiko<br />

des Käufers durch eine Warenkreditversicherung<br />

ab. Im Verhältnis zum Zentralregulierer<br />

greift diese Versicherung nicht, da nach herrschender<br />

Meinung die Forderung aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />

– wie oben dargestellt<br />

– keine kaufvertragliche Forderung darstellt.<br />

Soweit bei der Zentralregulierung der Käufer<br />

zahlungsunfähig wird, erfolgt die Zahlung<br />

im Rahmen des Delkredere durch den<br />

Zentralregulierer.<br />

Interessant ist jedoch die Frage, wer das Risiko<br />

der Insolvenz des Zentralregulierers trägt,<br />

insbesondere wenn der Käufer den Rechnungsbetrag<br />

schon an den Zentralregulierer<br />

gezahlt, dieser den Betrag aber noch nicht<br />

an den Lieferanten weitergeleitet hat (siehe<br />

Frage 10 KatAP).<br />

Hier ist zu differenzieren: Wenn der Lieferant<br />

seine Forderung gegen den Käufer im Rahmen<br />

einer Inkassozession vor Regulierung an den<br />

Zentralregulierer abgetreten hat, so wird der<br />

Käufer mit Zahlung des Kaufpreises an den<br />

Zentralregulierer von seiner Schuld frei (§ 362<br />

Abs. 1 BGB). Der Lieferant hat dann keinen<br />

Anspruch mehr gegen den Käufer. Die Abtretung<br />

der Kaufpreisforderung an den Zentralregulierer<br />

vor Regulierung findet sich in der<br />

Praxis eher selten (siehe Beispiele unten), da<br />

dieses schon eher in die Richtung des vorfinanzierten<br />

Factorings geht.<br />

Ggf. ergibt sich in den Fällen, in denen die<br />

Mitglieder mit schuldbefreiender Wirkung an<br />

den Zentralregulierer zahlen, für den Lieferanten<br />

(die Bank) ein Klumpenrisiko, welches<br />

je nach Bonität des Verbands durch eine zusätz-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

217


Beitrag<br />

» Soweit die Forderung<br />

aus dem Kaufvertrag<br />

vor Regulierung<br />

nicht an den<br />

Zentralregulierer<br />

abgetreten wird,<br />

erfolgt die Zahlung<br />

des des Käufers an den<br />

Zentralregulierer<br />

nicht mit schuldbefreienderWirkung<br />

gegenüber<br />

dem Lieferanten. «<br />

8 Emde, ZfgG 49, S. 176; wohl auch Heeseler/Rossel,<br />

WM 2003 S. 2360 (2368).<br />

Tabelle 1: Beispiele gängiger Zentralregulierungen<br />

Metro<br />

Stand:<br />

08/02<br />

Aldi Süd<br />

Stand:<br />

03/02<br />

ReWe<br />

Stand<br />

01/96<br />

Spar<br />

Stand<br />

02/98<br />

Markant<br />

Stand<br />

01/96<br />

DIY<br />

Baumarkt<br />

Stand<br />

06/91<br />

Kauf<br />

zwischen<br />

218 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abtretungsauschl.<br />

oder von<br />

Zustimmung<br />

abhängig?<br />

liche Sicherheit abgedeckt sein sollte (z.B. Fa.<br />

Markant = Bankaval Hermes).<br />

Soweit die Forderung aus dem Kaufvertrag<br />

vor Regulierung nicht an den Zentralregulierer<br />

abgetreten wird, erfolgt die Zahlung des<br />

Käufers an den Zentralregulierer nach der herrschenden<br />

Auffassung 8 nicht mit schuldbefreiender<br />

Wirkung gegenüber dem Lieferanten.<br />

Somit bleibt der Käufer weiterhin zur Zahlung<br />

an den Lieferanten verpflichtet, auch wenn er<br />

den Kaufpreis bereits an den Zentralregulierer<br />

überwiesen hat.<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zentralregulierer<br />

vom Lieferanten ermächtigt wurde,<br />

die Zahlung mit befreiender Wirkung in Empfang<br />

zu nehmen oder wenn der Käufer vom<br />

Lieferanten ermächtigt wurde, die Zahlung<br />

mit schuldbefreiender Wirkung an den Zentralregulierer<br />

vorzunehmen (§§ 362 Abs. 2,<br />

185 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB). Die Verträge sind<br />

daher auf entsprechende Regelungen zu<br />

untersuchen, wobei nach herrschender Auffassung<br />

schon eine explizite Regelung vorliegen<br />

müsste, um eine schuldbefreiende Zahlung<br />

des Käufers an den Zentralregulierer<br />

anzunehmen.<br />

Ankauf der Forderungen<br />

Lieferant -Mitglied Ausschluss Übergang mit Bezahlung<br />

d. ZR (aufsch.<br />

bedingt)<br />

Lieferant -Mitglied Von Zustimmung<br />

abhängig<br />

Lieferant -Mitglied Von Zustimmung<br />

abhängig<br />

Form des<br />

Delkredere<br />

Nicht genau, wohl<br />

weiches Patronat<br />

Eine gesetzliche Pflicht des Zentralregulierers<br />

zur Absicherung des eigenen Insolvenzrisikos<br />

besteht nicht. Allenfalls ließe sich eine vertragliche<br />

Pflicht ableiten, doch auch hier kommt<br />

es auf den Inhalt der vertraglichen Ausgestaltungen<br />

an. Im Einzelfall lässt es sich für den<br />

Lieferanten durchsetzen, eine zusätzliche Versicherung,<br />

abgeschlossen durch den Zentralregulierer,<br />

zu bekommen.<br />

Es sollte zu diesem Themenkomplex möglichst<br />

eine ausdrückliche Regelung in dem<br />

Zentralregulierungsvertrag enthalten sein,<br />

wonach der Käufer nur mit Zahlung des Zentralregulierers<br />

an den Lieferanten von seiner<br />

Schuld frei wird. Im Falle bilateraler Vertragsgestaltung<br />

sollte diese explizite Regelung<br />

von allen drei Vertragspartnern unterzeichnet<br />

sein. Soweit sich Anhaltspunkte für eine<br />

Beeinträchtigung der Sicherungsposition der<br />

Bank ergeben, sind diese durch entsprechende<br />

Sicherheitenabschläge (ggf. bis zu 100%) zu<br />

berücksichtigen.<br />

h) Verrechnungsklausel<br />

Oft finden sich in den Zentralregulierungsverträgen<br />

sog. Verrechnungsklauseln, nach<br />

Verrechnungs-<br />

Klausel<br />

Übergang EBV auf<br />

den Lieferanten<br />

ja Übergang mit Bezahlung<br />

d. ZR<br />

. /. . /. ja . /.<br />

Übergang mit Bezahlung<br />

durch ZR<br />

Lieferant -Mitglied Kein Ausschluss Übergang mit<br />

Inanspruchnahme<br />

aus Delkredere<br />

Lieferant -Mitglied Kein Ausschluss Übergang mit<br />

Inanspruchnahme<br />

aus Delkredere<br />

Schuld mit -übernahme<br />

Beschrieben als<br />

Gewährleistung<br />

Lieferant -Mitglied Ausschluss . /. Bürgschaft selbstschuldn.<br />

ja Übergang mit Bezahlung<br />

d. ZR<br />

ja Übergang mit<br />

Inanspruchnahme<br />

aus Delkredere<br />

Hermes- Bürgschaft ja Übergang mit<br />

Inanspruchnahme<br />

aus Delkredere<br />

ja Übergang mit<br />

Absendung der Ware,<br />

auflösend bedingt<br />

bei Nichtzahlung<br />

Besonderheiten<br />

Zahlung Mitgl. an<br />

Verband erfolgt<br />

schuldbefreiend<br />

– Absicherung über<br />

Hermes-BÜ


denen der Zentralregulierer die Forderungen<br />

des Lieferanten gegen den Käufer mit Forderungen<br />

eines anderen Käufers gegen den Lieferanten<br />

aufrechnen kann. Zwar sind diese<br />

Verrechnungsklauseln nach aktueller BGH-<br />

Rechtsprechung 9 nicht insolvenzfest, d.h. eine<br />

nach Insolvenzeröffnung unter Bezugnahme<br />

auf die Verrechnungsklausel erklärte Aufrechnung<br />

ist unwirksam.<br />

PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Allerdings bestehen an der Wirksamkeit dieser<br />

Verrechnungsklausel außerhalb der Insolvenz<br />

keine Zweifel, so dass sich daraus im lebenden<br />

Geschäft und unmittelbar vor Insolvenzeröffnung<br />

eine Beeinträchtigung der Abtretung der<br />

Forderungen aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />

ergeben kann. Dieser Umstand ist ggf.<br />

bei der Bewertung zu berücksichtigen (siehe<br />

Frage 11 KatAP). £<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Die Abtretung der Ansprüche gegen Zentralregulierer sollte neben einer bestehenden Globalzession – Forderungen<br />

aus LuL – erfolgen.<br />

Im Rahmen dieser separaten Abtretung sind diverse Besonderheiten zu beachten. Diese ergeben sich im Wesentlichen<br />

aus einer Prüfung der Verträge zwischen Lieferant und Käufer bzw. Verband.<br />

Fragenkatalog für Sicherheiten-Außenprüfungen:<br />

Wer ist Vertragspartner des Lieferanten? Zwischen welchen Parteien wird der Kaufvertrag bzgl. der Ware geschlossen?<br />

Hat der Zentralregulierer die Delkredere-Haftung übernommen?<br />

Erfolgt ggf. Forderungsankauf durch den Zentralregulierer im Rahmen eines Factorings?<br />

Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Lieferant, Zentralregulierer und Käufer?<br />

Liegen die aktuellen Verträge/Bedingungen vor? Können diese beschafft werden?<br />

9 BGH vom 15.07.20<strong>04</strong> (IX ZR 224/03) und vom<br />

13.06.20<strong>04</strong> (IX ZR 152/<strong>04</strong>).<br />

Liegt eine separate Abtretung der Ansprüche des Lieferanten gegen den Zentralregulierer vor? Mit welchem Text ist<br />

die Abtretung erfolgt? Muss ggf. eine Anpassung der bestehenden Abtretungen erfolgen, um den rechtlichen Vorgaben<br />

zu genügen? Ist in Anlehnung an die dingliche Verzichtsklausel bei Globalzessionen wenigstens ein schuldrechtlich<br />

wirkender Verzicht vereinbart worden?<br />

Liegt eine Verpflichtungserklärung des Zentralregulierers vor, wonach dieser Zahlungen nur noch an die Bank leistet?<br />

Erfolgt im Rahmen der Zentralregulierung die Abtretung der Forderung aus dem Kaufvertrag an den Zentralregulierer?<br />

Wurde diese Abtretung zeitlich vor der Globalzession zugunsten der Bank vereinbart?<br />

Überträgt der Lieferant das Vorbehaltseigentum auf den Zentralregulierer? Wenn ja, erfolgt die Übertragung unbedingt<br />

oder unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung?<br />

Wann ist die Forderung des Lieferanten aus dem Kaufvertrag erfüllt? Durch Zahlung des Käufers an den Zentralregulierer<br />

(Wie erfolgt dann die Absicherung der Insolvenz des Zentralregulierers?) oder durch Zahlung an den Lieferanten?<br />

Gibt es dazu in den Verträgen eine explizite Regelung?<br />

Gibt es in den Verträgen sog. Verrechnungsklauseln, nach denen der Zentralregulierer mit Forderungen anderer Käufer<br />

aufrechnen kann?<br />

219


220<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Einsatz eines Kreditrisikomodells<br />

Praktischer Nutzen eines Portfolio modells in einem mittelständischen Kredit institut.<br />

Autoren:<br />

Rainer Haas,<br />

Leiter Bereich Unternehmenssteuerung,<br />

Risikomanagement Controlling<br />

Gesamtbanksteuerung,<br />

Sparkasse im Landkreis Schwandorf.<br />

Dr. Michael Knapp,<br />

Akademischer Rat,<br />

Lehrstuhl für Statistik,<br />

Kompetenzzentrum Risk Research,<br />

Universität Regensburg<br />

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.<br />

Dr. Matthias Lerner,<br />

Wissenschaftlicher Mitarbeiter,<br />

Lehrstuhl für Statistik,<br />

Kompetenzzen trum Risk Research,<br />

Universität Regensburg<br />

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.<br />

1 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision<br />

(Hrsg.), Credit Risk Modelling: Current Practices<br />

and Applications, 1999, S. 1.<br />

I. Einleitung<br />

w Mit der neuen Eigenkapitalunterlegungsvorschrift<br />

nach Basel II sind viele Unzulänglichkeiten<br />

des bisherigen Aufsichtsrechts<br />

aufgehoben worden. Jedoch werden insbesondere<br />

Diversifi kationseff ekte und viele andere<br />

Formen der Risikokonzentration weiterhin<br />

nicht berücksichtigt. Kreditportfoliomodelle<br />

ermöglichen im Gegensatz hierzu eine statistisch<br />

und ökonomisch fundierte Messung des<br />

Kreditrisikos. Die Kredit wirtschaft wie auch<br />

die Aufsichtsbehörden stehen diesen Modellen<br />

aufgeschlossen gegenüber.<br />

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht<br />

konstatiert diese Haltung bereits im Jahr 1999<br />

durch die Veröff entlichung des Papiers „Credit<br />

Risk Modelling: Current Practices and Applications“.<br />

Jedoch wird ausdrücklich betont, dass<br />

die Anerkennung von Portfoliomodellen u.a.<br />

eine solide Konstruktion sowie eine empirische<br />

Validierung der Modelle voraussetzt 1 .<br />

Der vorliegende Beitrag soll vor diesem Hintergrund<br />

Möglichkeiten des praktischen Einsatzes<br />

von Portfolio modellen sowie den sich<br />

daraus für die Bankpraxis ergebenden Nutzen<br />

aufzeigen. Er beschreibt ausgewählte Ergebnisse<br />

eines Projekts zur Implementierung eines<br />

Portfoliomodells, das die Sparkasse im Landkreis<br />

Schwandorf in Kooperation mit dem Lehrstuhl<br />

für Statistik der Wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fakultät der Universität Regensburg<br />

durchgeführt hat.<br />

II. Allgemeiner Aufbau und Nutzen<br />

von Kreditportfoliomodellen<br />

1. Kreditportfoliomodelle: Mark-to-<br />

Market und Default-Mode<br />

Eine wesentliche Unterscheidung von Kreditportfoliomodellen<br />

betriff t die Art der Risikodefi<br />

nition. Im sog. Default-Mode-Ansatz<br />

wird die Dichotomie „Schuldner fällt aus“ bzw.<br />

„Schuldner fällt nicht aus“ betrachtet. Folglich<br />

entsteht unter dieser Modellierung ein Kreditverlust<br />

lediglich dann, wenn innerhalb des<br />

Planungshorizonts (i.d.R. ein Jahr) ein Ausfall<br />

des Schuldners eintritt. Im Gegensatz hierzu<br />

wird beim Mark-to-Market-Ansatz der Verlust<br />

aus einem Engagement ermittelt als Diff erenz<br />

zwischen der marktgerechten Bewertung zu<br />

Beginn und am Ende des Planungszeitraums.<br />

Ein Kreditverlust tritt hier bereits bei einer Verschlechterung<br />

der Schuldnerbonität auf.<br />

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,<br />

ob für die infrage stehenden Finanztitel<br />

Marktpreise existieren. So ist die Umsetzung<br />

eines marktorientierten Ansatzes im Fall<br />

gehandelter Anleihen problemlos möglich,<br />

hingegen für illiquide Portfolioteile, wie z.B.<br />

Forderungen an KMU, nur unter zusätzlichen<br />

Annahmen, beispielsweise über die notwendigen<br />

Diskontierungssätze, durchführbar. Aus<br />

diesem Grund und wegen der i.d.R. insbesondere<br />

für den Mark-to-Market-Ansatz derzeit<br />

unzureichenden Datenbasis der meisten<br />

Kreditinstitute bietet es sich für die praktische<br />

Umsetzung an, zunächst auf den Default-<br />

Mode-Ansatz zu fokussieren.<br />

Auch spricht die Nähe dieses Ansatzes zu den<br />

Vorschriften von Basel II für dessen Umsetzung.<br />

Sowohl zur Ermittlung der Kapitalunterlegung<br />

nach Basel II als auch zur Modellierung<br />

eines Kreditportfoliomodells sind jeweils die<br />

Inputgrößen Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability<br />

of Default, PD), zum Zeitpunkt des Ausfalls<br />

ausgegebenes Kreditvolumen (Exposure at<br />

Default, EAD) und Verlustquote bei Ausfall (Loss<br />

(Rate) Given Default, LGD) notwendig. Lediglich<br />

die Ausfallkorrelationen sind für den Portfoliomodellansatz<br />

zusätzlich zu modellieren.<br />

2. Default-Mode-Portfoliomodelle: Idee<br />

und Aufbau<br />

Das Risiko eines Kreditportfolios wird im<br />

Default-Mode-Ansatz durch die Bausteine PD,<br />

Ausfallkorrelation, LGD sowie EAD bestimmt.


Mit Fokus auf aktuelle Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

und deren praktische Auswirkungen auf Markt- und Marktfolge!<br />

Kredit-Jahrestagung<br />

<strong>2007</strong><br />

für Geschäftsleiter und Entscheidungsträger in Markt<br />

und Marktfolge; Kreditrisiko-Controlling sowie Revision<br />

Themen:<br />

• MaRisk im „Übergangsjahr <strong>2007</strong>“ – Auslegungsentscheidungen des Fachgremiums und<br />

Ergänzungen (u.a. Outsourcing-Erweiterung)<br />

• Erster Praxisbericht zu einer MaRisk-Umsetzungsprüfung der Bundesbank<br />

• Strategisches Management und seine operative Umsetzung<br />

als zentrales zukünftiges Prüfungsfeld<br />

• Die PS auf die Straße bringen – Strategie-Umsetzung im Firmenkundenvertrieb<br />

• Neue Prüfungsinstrumente aktiver nutzen – Aufsichtsgespräche als Visitenkarte des Instituts<br />

• Was wird kreditseitig wie neu geprüft und berichtet:<br />

Neuerungen der PrüfbV und zentrale Themen in den Jahresabschluss- und Sonderprüfungen <strong>2007</strong><br />

• Plädoyer für eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht outsourcebare Revision –<br />

Praxiserprobte Maßnahmen für eine neue Rolle im Haus<br />

• An den eigenen Vorgaben messen lassen – die neuen MaRisk/Risikostrategien<br />

auch im Fokus der Staatsanwaltschaften<br />

Andreas Schneider, Grundsatzabteilung, BaFin<br />

Jürgen Büschelberger, Dt. Bundesbank<br />

Dr. Ralf Hannemann*, Leiter Risikomanagement, VÖB<br />

Dr. Peter Hanker*, Vorstandssprecher Volksbank Mittelhessen<br />

Jan Weber, Ltr. Kreditsekretariat, Sparkasse Hanau (2003-2005 bei der BaFin)<br />

Klaus Fiß, Stv. Leiter Kreditrisikosteuerung, National-Bank Essen<br />

Peter Rosenberger, Vorstandsmitglied Volksbank Heilbronn<br />

Hans Struwe, Partner im Bankenbereich, PwC<br />

Walter Ullrich*, Revisionsleiter, Hamburger Sparkasse<br />

Ekkehart Carl, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für<br />

Wirtschaftskriminalität, Bochum<br />

* Herausgeber bzw. Fachbeirat des <strong>BankPraktiker</strong><br />

11.-12. Juni <strong>2007</strong><br />

im eleganten Kurhaus Baden-Baden<br />

und am Abend uriges Flammkuchen-Essen<br />

im Elsass<br />

(1 1 /2-tägig; Mo. Beginn ca. 13 Uhr);<br />

11.-12. Juni <strong>2007</strong><br />

in Baden-Baden<br />

und<br />

Abendprogramm<br />

im Elsass<br />

Ideal kombinierbar mit<br />

Immobilien-<br />

Jahrestagung <strong>2007</strong><br />

am 13.-14. Juni <strong>2007</strong><br />

am gleichen Ort<br />

Infos unter<br />

06221/601864<br />

Zugleich <strong>BankPraktiker</strong>-Jahrestagung!<br />

Sonderpreis für <strong>BankPraktiker</strong>-Abonnenten


Beitrag<br />

» Die Schadensverteilung<br />

eines Kre-<br />

ditportfolios gibt<br />

daher die Wahr-<br />

scheinlichkeiten<br />

für alle möglichen<br />

Schadenskombinati-<br />

onen (z.B. in €) des<br />

Portfolios innerhalb<br />

eines Jahres an. «<br />

2 Zur Modellierung vergleiche man z. B. Hamerle/<br />

Liebig/Scheule, Forecasting Credit Portfolio Risk,<br />

Discussion Paper Series 2: Banking and Financial<br />

Supervision 01/20<strong>04</strong>.<br />

3 Man vergleiche hierzu z. B. Knapp, Zeitabhängige<br />

Kreditportfoliomodelle, 2002.<br />

4 Vgl. Hamerle/Rösch, Ein einfaches Modell zur<br />

Risikomessung von Kreditportfolien, in: Brachinger/Hamerle/Münnich/Schweitzer<br />

(Hrsg.),<br />

Wirtschaftsstatistik, S. 65-79.<br />

5 Annahme: LGD und EAD sind deterministische<br />

Größen, d.h. bei Ausfall des Schuldners kann der<br />

Schadensbetrag exakt angegeben werden.<br />

6 Das Blankovolumen ermittelt sich aus dem Produkt<br />

von LGD und EAD.<br />

7 Hier wird unterstellt, dass das Blankovolumen<br />

von Schuldner 2 höher ist als von Schuldner 1.<br />

222 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

a) PD des Schuldners<br />

Zur Abbildung des Kreditrisikos im Portfoliokontext<br />

muss für jeden Schuldner des<br />

betrachteten Kreditportfolios mithilfe geeigneter<br />

Ratingverfahren die Wahrscheinlichkeit<br />

ermittelt werden, dass innerhalb eines Jahres<br />

ein Ausfallereignis eintritt 2 .<br />

b) Ausfallkorrelation<br />

Ein weiterer zentraler Baustein ist die Ausfallkorrelation.<br />

Je höher die (positive) Ausfallkorrelation,<br />

desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass beide<br />

Schuldner gemeinsam ausfallen. Die Modellierung<br />

dieses zentralen Bausteins wurde in der Vergangenheit<br />

in Wissenschaft und Praxis kontrovers<br />

diskutiert 3 . Neue Ansätze zur statistisch korrekten<br />

Abbildung von Ausfallkorrelationen finden sich<br />

beispielsweise im Modell zur Risikomessung von<br />

Kreditportfolien bei Hamerle/Rösch 4 .<br />

c) EAD aller Kreditrisikopositionen des<br />

Schuldners<br />

Für klassische Kreditprodukte wird das EAD<br />

zumeist als Buchwert aller ausstehenden Forderungen<br />

des Schuldners ermittelt. Auch sind<br />

alternative Methoden denkbar. So wird das EAD<br />

oftmals als Betrag der Wiederbeschaffungskosten<br />

einer vergleichbaren Forderung definiert.<br />

Dieser Wert ergibt sich als Barwert des erwarteten<br />

Zahlungsstroms der Position.<br />

d) LGD aller Kreditrisikopositionen des<br />

Schuldners<br />

Die Höhe des möglichen Verlusts im Fall eines<br />

Ausfalls hängt jedoch nicht nur von der Höhe<br />

des EAD ab. Wichtig in diesem Zusammenhang<br />

ist auch, in welcher Höhe bei Eintritt eines Ausfalls<br />

der Schaden, bspw. durch Erlöse aus der<br />

Verwertung von Sicherheiten abzüglich entstandener<br />

Kosten wie den Verwertungskosten,<br />

vermindert wird. Der LGD gibt daher den<br />

Anteil des EAD an, der nicht durch unterschiedliche<br />

Arten der Besicherung bzw. durch Befriedigung<br />

aus der verbleibenden Masse zurückgewonnen<br />

werden kann.<br />

e) Schadensverteilung für ein Kreditportfolio<br />

Zielsetzung eines Portfoliomodells ist es, das<br />

Risiko eines Kreditportfolios zu messen. Aus<br />

heutiger Sicht kann nicht genau vorhergesagt<br />

werden, welche Schuldner des Portfolios im<br />

folgenden Jahr ausfallen werden und wie hoch<br />

der daraus entstehende Schaden sein wird. Es<br />

kann lediglich für jede mögliche Kombination<br />

von Ausfällen der Schuldner des Portfolios und<br />

den damit verbundenen Schäden eine Wahrscheinlichkeit<br />

angegeben werden. Die daraus<br />

resultierende Verteilung wird „Schadensverteilung“<br />

genannt. Die Schadensverteilung eines<br />

Kreditportfolios gibt daher die Wahrscheinlichkeiten<br />

für alle möglichen Schadenskombinationen<br />

(z.B. in €) des Portfolios innerhalb<br />

eines Jahres an.<br />

Zur Verdeutlichung dieses Konzepts bietet sich<br />

an, die Schadensverteilung zunächst für den<br />

Spezialfall eines Portfolios mit lediglich einem<br />

Schuldner zu betrachten. Für diesen Spezialfall<br />

können im folgenden Jahr nur zwei mögliche<br />

Zustände eintreten 5 :<br />

ß<br />

ß<br />

Der Schuldner fällt nicht aus, der Schaden<br />

ist demnach null. Die Wahrscheinlichkeit für<br />

dieses Ereignis entspricht der Gegenwahrscheinlichkeit<br />

der PD des Schuldners.<br />

Der Schuldner fällt aus und es ergibt sich<br />

ein Schaden in Höhe des Blankovolumens 6 .<br />

Die Wahrscheinlichkeit für dieses Ereignis<br />

entspricht der PD des Schuldners.<br />

Es resultiert die folgende Schadensverteilung.<br />

Die Höhe der Balken gibt die Wahrscheinlichkeit<br />

für den auf der Abszisse abgetragenen<br />

Portfolioschadenswert (z.B. in €) wieder.<br />

Wie ändert sich die Schadensverteilung,<br />

falls sich nun zwei Schuldner im Portfolio<br />

befinden? Die Zahl der möglichen Zustände<br />

erhöht sich – unter den obigen Annahmen<br />

– auf vier:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Kein Schuldner fällt aus. Der Portfolioschaden<br />

ist null.<br />

Schuldner 1 fällt aus. Es ergibt sich ein<br />

Schaden in Höhe des Blankovolumens von<br />

Schuldner 1.<br />

Schuldner 2 fällt aus. Es ergibt sich ein<br />

Schaden in Höhe des Blankovolumens von<br />

Schuldner 2 7 .<br />

Beide Schuldner fallen aus. Der resultierende<br />

Portfolioschaden ergibt sich aus der Summe<br />

der beiden Blankovolumina von Schuldner 1<br />

und 2.


Abbildung 1: Schadensverteilung – Kreditporfolio mit einem Schuldner<br />

prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />

Abbildung 2: Schadensverteilung – Kreditporfolio mit mehreren Schuldnern<br />

prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />

0 Portfolioschaden<br />

Blankovolumen<br />

Die Wahrscheinlichkeiten für die vier möglichen<br />

Zustände hängen nun zusätzlich davon ab, wie<br />

stark die Ausfälle der beiden Schuldner korreliert<br />

sind. Je höher die (positive) Ausfallkorrelation<br />

ist, desto wahrscheinlicher sind gleichgerichtete<br />

Entwicklungen beider Schuldner.<br />

D.h.: Die Wahrscheinlichkeit, dass beide<br />

Schuldner gemeinsam ausfallen bzw. dass<br />

keiner der beiden Schuldner ausfällt, steigt,<br />

im Gegenzug sinkt die Wahrscheinlichkeit für<br />

die gegensätzlichen Ereignisse.<br />

Portfolioschaden<br />

Wird dagegen ein großes Portfolio mit mehreren<br />

Schuldnern betrachtet, so ergibt sich eine<br />

Vielzahl von möglichen Schadenskombinationen,<br />

die jeweils aus unterschiedlichen Kombinationen<br />

von ausgefallenen bzw. nicht-ausgefallenen<br />

Schuldnern resultieren. Bewertet mit<br />

den jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, ergibt<br />

sich die Schadensverteilung des Kreditportfolios<br />

(siehe Abb. 2).<br />

Die Ermittlung der Schadensverteilung für größere<br />

Portfolien erfolgt i.d.R. anhand von Simu-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

223


Beitrag<br />

» Der VaR zu<br />

einem bestimmten<br />

Niveau (z.B. 99,9%)<br />

beschreibt den Scha-<br />

den für das betrach-<br />

tete Portfolio, der<br />

mit einer Wahr-<br />

scheinlichkeit von<br />

99,9% nicht überschritten<br />

wird. «<br />

8 Vgl. zur Modellierung bspw. Hamerle/Liebig/<br />

Rösch, Credit Risk Factor Modeling and the<br />

Basel II IRB Approach, Deutsche Bundesbank,<br />

Discussion Paper, Series 2: Banking and Financial<br />

Supervision 02/2003.<br />

224 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

lationsansätzen oder mithilfe eines sog. versicherungsmathematischen<br />

Ansatzes.<br />

III. Default-Mode-Portfoliomodelle:<br />

Kennzahlen der Schadensverteilung<br />

Nachdem die Schadensverteilung des Kreditportfolios<br />

ermittelt wurde, können unterschiedliche<br />

Kennzahlen zur Einschätzung des Portfoliorisikos<br />

ermittelt werden. Zwei wesentliche<br />

Kennzahlen der Schadensverteilung sind:<br />

a) Erwarteter Schaden (Expected Loss, EL)<br />

Der EL beschreibt den Schaden des Portfolios,<br />

der im Mittel über alle möglichen Kombinationen<br />

von Ausfällen bzw. Nicht-Ausfällen der<br />

Schuldner des Portfolios zu erwarten ist.<br />

b) Value at Risk (VaR)<br />

Der VaR zu einem bestimmten Niveau (z.B.<br />

99,9%) beschreibt den Schaden für das betrachtete<br />

Portfolio, der mit einer Wahrscheinlichkeit<br />

von 99,9% nicht überschritten wird. D.h.: 99,9%<br />

aller möglichen Schadenskombinationen liegen<br />

unter bzw. entsprechen genau diesem Wert und<br />

nur 0,1% aller möglichen Schadenskombinationen<br />

sind höher als dieser Wert.<br />

Diese Kennzahlen können wiederum auf den<br />

einzelnen Schuldner im Portfolio geschlüsselt<br />

werden, um den Beitrag des jeweiligen Schuldners<br />

zum Portfoliorisiko zu ermitteln.<br />

IV. Nutzen von Kreditportfoliomodellen<br />

Der Einsatz von Portfoliomodellen im bankinternen<br />

Steuerungsprozess bietet eine Vielzahl<br />

von Vorteilen. Als wesentliche sind zu nennen:<br />

ß<br />

ß<br />

Verbesserung der Risikotransparenz: Die<br />

Messung des Kreditrisikos wird durch<br />

den Einsatz von statistischen Modellen<br />

objektiviert und deutlich verbessert.<br />

Insbesondere wird erst hierdurch eine<br />

zielgenaue Identifikation und Quantifizierung<br />

des Kreditrisikos sowie von Konzentrationsrisiken<br />

(Branchen, Regionen<br />

etc.) ermöglicht.<br />

Ermittlung der Risikokonzentration<br />

im Portfolio: Durch die Ermittlung von<br />

Risikobeiträgen einzelner Schuldner<br />

ß<br />

ß<br />

oder Segmente zum Portfoliorisiko ist<br />

es möglich, die Stärke der Konzentration<br />

des Kreditrisikos zu erkennen. So<br />

kann beispielsweise bestimmt werden,<br />

welchen Anteil die zehn riskantesten<br />

Schuldner am Portfoliorisiko haben.<br />

Durchführung von Szenarioanalysen,<br />

Stresstests: Durch die Untersuchung<br />

der Auswirkung von Veränderungen der<br />

Inputgrößen PD, LGD und EAD auf das<br />

Portfoliorisiko ist es möglich, Schieflagen<br />

frühzeitig zu erkennen.<br />

Einsatz in der Risikosteuerung: Die<br />

Ergebnisse der Portfolioanalyse stellen<br />

die Grundlage für eine Vielzahl von<br />

Methoden und Maßnahmen der Risikosteuerung<br />

(z.B. Bepreisung oder Bewertung<br />

von Risikotransfermaßnahmen) dar.<br />

V. Umsetzung eines Kreditportfoliomodells<br />

in einem mittelständischen<br />

Kreditinstitut<br />

Die folgenden Ausführungen beschreiben die<br />

praktische Umsetzung eines Portfoliomodells<br />

und beziehen sich dabei in weiten Teilen auf<br />

die eingangs erwähnte Kooperation.<br />

1. Ermittlung der Inputgrößen<br />

Für die Modellierung der Bausteine eines Portfoliomodells<br />

ist es notwendig, die Schätzungen<br />

für jeweils homogene Segmente durchzuführen.<br />

Im vorliegenden Fall bietet sich die Aufteilung in<br />

„Firmen-/Gewerbekunden“, „Privatkunden“ sowie<br />

„Eigenanlagen/Beteiligungen“ an.<br />

a) Modellierung von PD und Ausfallkorrelation<br />

Zur Modellierung der PD sowie der Ausfallkorrelation<br />

eignen sich sog. statistische Defaultmodelle.<br />

Diese werden auf Basis von Ausfallhistorien,<br />

die auch im Rahmen von Basel II<br />

vorgehalten werden müssen, geschätzt. Modelliert<br />

wird ein funktionaler Zusammenhang zwischen<br />

den vorliegenden Schuldnerinformationen<br />

(Kennzahlen, Ratingklassen etc.) und der<br />

Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner innerhalb<br />

eines Jahres ausfällt.<br />

Die Ausfallkorrelationen werden ebenfalls<br />

auf Basis einer Erweiterung dieser Modelle<br />

geschätzt 8 .


Abbildung 3: Schadensverteilung<br />

prognostizierte Schadenswahrscheinlichkeit<br />

0.10<br />

0.09<br />

0.08<br />

0.07<br />

0.06<br />

0.05<br />

0.<strong>04</strong><br />

0.03<br />

0.02<br />

0.01<br />

0.00<br />

145,000 3,145,000 6,145,000 9,145,000 12,145,000 15,145,000<br />

Portfolioschaden<br />

b) LGD und EAD<br />

EL<br />

4,948 Mio.€<br />

Im Rahmen des Projekts wurde für die Bausteine<br />

LGD und EAD eine vereinfachte Startlösung<br />

gewählt. Diese wird in den nächsten<br />

Projektstufen weiterentwickelt. Das EAD eines<br />

Schuldners wurde als Summe über alle ausstehenden<br />

Kredite bzw. Kreditlinien ermittelt.<br />

Zur Berechnung des Blankovolumens wurde<br />

von diesem Betrag je Schuldner die Summe<br />

aller Sicherheiten – reduziert um einen<br />

von Bankexperten verifizierten Abschlag<br />

– subtrahiert.<br />

2. Ergebnisse für ein Beispielportfolio: Schadensverteilung<br />

und Risikokonzentration<br />

Anhand der oben kurz skizzierten Modelle<br />

können für die Inputgrößen des Modells Prognosen<br />

abgegeben und die Schadensverteilung<br />

prognostiziert werden. Im Folgenden<br />

wird dies anhand eines fiktiven Portfolios mit<br />

5.000 Schuldnern aufgezeigt. Für das Beispielportfolio<br />

ergibt sich die folgende Schadensverteilung<br />

(siehe Abb. 3). Der EL für das Beispielportfolio<br />

beträgt 4,9 Mio. € bzw. 0,6455%<br />

des EAD des Portfolios. Der VaR zum Niveau<br />

99,9% beträgt 11,8 Mio. €. Ein Schaden, der<br />

diesen Wert übersteigt, ist somit sehr unwahrscheinlich<br />

und tritt lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit<br />

von 0,1% ein.<br />

Die Frage, wie stark ein Schuldner zum VaR<br />

beiträgt, kann durch die Risikobeiträge der ein-<br />

VaR(99,9%)<br />

11,821 Mio.€<br />

zelnen Schuldner beantwortet werden. Die<br />

nach-folgende Abbildung zeigt die relative<br />

Risikokonzentration im Beispielportfolio(siehe<br />

Abb. 4).<br />

Dazu wurden die Schuldner zunächst dem<br />

Risikobeitrag nach absteigend sortiert. Auf<br />

der Abszisse ist der relative Anteil der Schuldner<br />

im Portfolio und auf der Ordinate der<br />

relative Anteil dieser am VaR abgetragen.<br />

Anhand der durchgezogenen Linie kann die<br />

Risikokonzentration im Portfolio abgelesen<br />

werden. So ist bspw. zu erkennen, dass 20%<br />

der Schuldner mit dem höchsten Risikobeitrag<br />

für mehr als 90% des VaR verantwortlich<br />

sind. Im Beispielportfolio liegt somit eine hohe<br />

Risikokonzentration vor. Im Vergleich dazu<br />

Abbildung 4: Risikokonzentration im Porfolio<br />

Anteil am VaR<br />

1.0<br />

0.8<br />

0.6<br />

0.4<br />

0.2<br />

0.0<br />

0.0<br />

0.2 0.4 0.6<br />

Anteil der Schuldner<br />

Diagonale<br />

Portfolio<br />

0.8<br />

1.0<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

225


Beitrag<br />

226 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

zeigt die gestrichelte Linie die Risikokonzentration<br />

für den Fall, dass jeder Schuldner den<br />

gleichen Beitrag zum VaR liefern würde. Eine<br />

weitere Analysemöglichkeit besteht in der<br />

Aggregation obiger Risikobeiträge auf Segmente.<br />

Dies erlaubt ein frühzeitiges Erkennen<br />

von Konzentrationen auf Segmentebene<br />

sowie die Überprüfung von Limitsystemen.<br />

3. Bericht und Limitsystem<br />

Auf Basis des Modells lässt sich ein Bericht-<br />

und Limitsystem entwickeln. In einer Datenbank<br />

werden aus unterschiedlichen Quellen<br />

schuldner- und kreditspezifische Informationen<br />

abgelegt. Die Stamm- und Bewegungsdaten<br />

des Schuldners/des Kredits werden<br />

monatlich aktualisiert. Ergänzt werden diese<br />

Daten u.a. um mikrogeographische Daten, die<br />

ursprünglich für Marketingzwecke beschafft<br />

wurden. Für jeden Schuldner werden auf der<br />

Grundlage der beschriebenen Modelle die Prognosewerte<br />

für die Inputgrößen des Portfoliomodells<br />

ermittelt. Aus diesen Werten sowie<br />

aus den Ergebnissen des Portfoliomodells<br />

werden die Werte für den EL, den VaR sowie<br />

die Risikoanteile errechnet und in der Datenbank<br />

abgelegt. Der Risikocontroller kann in<br />

Folge für die jeweilige Zielgruppe Geschäftsleitung,<br />

Vertrieb, Marktfolge Kredit usw. standardisierte<br />

Berichte periodisch erstellen.<br />

Zukünftig steht hierzu ein Berichtstool des<br />

Lehrstuhls für Statistik zur Verfügung. Die<br />

Datenbasis ist zudem geeignet, die wesentlichen<br />

geschäftsbezogenen Risiken zu überwachen<br />

und zu steuern. Hierfür bieten sich im<br />

Rahmen der Risikostrategie nach MaRisk die<br />

Abbildung 5: Stufenkonzept<br />

Modellierung der PD<br />

Vereinfachte Ermittlung<br />

von Ausfallkorrelation,<br />

LGD und EAD<br />

Modellierung der<br />

Ausfallkorrelation<br />

Bestimmung möglicher<br />

Ausfallkorrelationen in<br />

Abhängigkeit der Länge<br />

der vorhandenen<br />

Datenhistorien<br />

Formulierung von Zielportfolios (festgelegte<br />

Größen für Branchen etc.) an. Mittelfristig kann<br />

nach einigen Perioden Erfahrung mit dem Praxiseinsatz<br />

ein modellbasiertes und objektiviertes<br />

Limitsystem aufgebaut werden.<br />

VI. Implementierung eines Kreditportfoliomodells<br />

Zur Implementierung eines Portfoliomodells<br />

in den bankinternen Steuerungsprozess bietet<br />

sich ein stufenweises Vorgehen an. Entlang<br />

dieses Entwicklungsprozesses wird sukzessive<br />

die Qualität der Inputgrößen verbessert<br />

und weiter detailliert. Der Komplexitätsgrad<br />

des Modells erhöht sich dabei ebenfalls in<br />

nur kleinen Schritten, was ein schrittweises<br />

Lernen der Mitarbeiter ermöglicht. So bietet<br />

sich beispielsweise an, in einem ersten Schritt<br />

auf Grundlage der eigenen Historie ein PD-<br />

Modell zu entwickeln und alle weiteren Parameter<br />

vereinfacht zu modellieren. Mit diesen<br />

Vorarbeiten kann das Institut erstmalig Auswertungen<br />

anhand eines Portfoliomodells<br />

vornehmen und wichtige Praxiserfahrungen<br />

sammeln. In weiteren Schritten werden die<br />

übrigen Inputparameter zunehmend detailliert<br />

ermittelt. Mit einer sich ständig verbessernden<br />

Datenbasis ist es möglich, die Aussagequalität<br />

der Modellauswertungen stetig<br />

zu steigern. Langfristig ist auch ein Wechsel<br />

zu einem Mark-to-Market-Ansatz zur Umsetzung<br />

eines Barwertmodells zur Ertrags- und<br />

Risikosteuerung des Kreditinstituts auf Basis<br />

der bankeigenen Daten, evtl. angereichert um<br />

Verbandsdaten, möglich (siehe Abb. 5). £<br />

Modellierung von<br />

LGD und EAD<br />

Ermittlung von<br />

LGD-Prognosen<br />

Ermittlung von<br />

EAD-Prognosen<br />

Endstufe<br />

Kreditportfoliomodell<br />

Berücksichtigung<br />

möglicher Korrelationen<br />

zwischen den Baustein<br />

(LGD- und EAD-<br />

Prognosen sowie<br />

Ausfallereignisse)<br />

Berücksichtigung des<br />

Schätzrisikos bei der<br />

Ermittlung obiger<br />

Prognosen<br />

Berücksichtigung<br />

einseitiger Abhängigkeitsstrukturen<br />

Übergang zum<br />

Barwertansatz<br />

Permanente Optimierung


PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Beitrag<br />

Die Auswahl der Methode ist in hohem Maße von der Verfügbarkeit von adäquaten Daten abhängig. Können die komplexen<br />

Datenanforderungen eines Mark-to-Market-Modells mit eigenen Daten und für alle Geschäfte mit Adressenrisiken<br />

erfüllt werden? Werden aufgrund von fehlenden Daten bei der Modellierung weitreichende Annahmen getroffen,<br />

ist es fraglich, ob hierdurch noch das Risiko des eigenen Portfolios angemessen abgebildet werden kann.<br />

Ein erster Schritt zu einem Kreditportfoliomodell könnte zunächst ein Default-Mode-Modell sein. Die Datenanforderungen<br />

sind weit weniger umfassend. Ein Wechsel zu einem Mark-to-Market-Modell ist in der Zukunft bei sich ständig<br />

verbessernder Datensituation jederzeit möglich. Weiterhin spricht die Nähe des Default-Mode-Ansatzes zur Risikodefinitionfinition<br />

nach Basel II zunächst für die Umsetzung dieses Ansatzes.<br />

Das Modell sollte keine Black-Box darstellen. Die Komplexität sollte proportional zum Geschäftsmodell des Instituts stehen.<br />

Wie wirkt sich ein neuer bzw. zusätzlicher Kredit auf das Risiko des Bankportfolios aus? Welche Kreditrisikokonzentrationen<br />

existieren? Welche Schuldner sind die Hauptrisikoverursacher? Diese und noch viele weitere praxisrelevante<br />

Fragen Fragen können mit dem dargestellten Modell objektiv und schnell beantwortet werden.<br />

Mittelfristig werden Kreditportfoliomodelle zum Marktstandard in der Kreditrisikomessung werden. Durch eine frühzeitige<br />

Einführung sammelt das Institut wertvolle Erfahrungen im Praxiseinsatz, verbessert die Datensituation signifikantkant<br />

und ermöglicht somit die Sicherung von wesentlichen Wettbewerbsvorteilen.<br />

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227


228<br />

Beitrag<br />

» Für deutsche Kreditinstitute<br />

bedeutet<br />

das, dass im Ausland<br />

abgewickelte Verfahren<br />

über das Vermögen<br />

ihrer Schuldner<br />

ihre anspruchsbegrenzende<br />

Wirkung<br />

in der Form entfalten,<br />

dass die Forderungen<br />

endgültig<br />

abgeschrieben werden<br />

müssen. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

„French Connection”<br />

– Auslandsinsolvenz<br />

Wie ohnmächtig ist die Kreditwirtschaft angesichts des „Insolvenztourismus“ von Freiberufl<br />

ern und Geschäftsführern?<br />

Autoren:<br />

Dr. Eckhard M. Theewen,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Dr. Theewen Bankrechtspraxis,<br />

Spezialkanzlei für Bank- und Bankhaftungsrecht,<br />

Sanierung und Insolvenz.<br />

1 Bei Firmen- und Konzerninsolvenzen im Ausland<br />

vgl. eingehend Tschauner, BP 2006 S. 360 ff .<br />

2 Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Schuldner<br />

seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus<br />

einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende<br />

laufende Bezüge für die Zeit von sechs<br />

Jahren nach Eröff nung des Insolvenzverfahrens<br />

an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder abführen.<br />

3 Bereits am 31.05.2000 in Kraft getreten.<br />

4 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.<br />

5 Art. 16 EuInsVO.<br />

I. Einleitung<br />

w Das zunehmende Abwandern von deutschen<br />

Schuldnern ins europäische Ausland zwecks Einleitung<br />

eines Insolvenzverfahrens wirft für Kreditinstitute<br />

neue Fragen auf, zum Beispiel ob sich<br />

die rechtliche Position der Gläubiger verschlechtert,<br />

wie eine Forderungsanmeldung erfolgen<br />

muss und welche weiteren Möglichkeiten zur<br />

Interessenwahrung bestehen.<br />

Nach den Worten des parlamentarischen Staatssekretärs<br />

beim Bundesministerium der Justiz,<br />

Alfred Hartenbach, besteht angesichts der Gewaltenteilung<br />

keine Handhabe der Bundesregierung,<br />

das Abwandern, etwa durch Einfl ussnahme<br />

auf die Justiz, zu unterbinden. Europaweite Harmonisierung<br />

der Rechtsmaterien sei die Lösung,<br />

womit aber auf lange Sicht nicht zu rechnen sei.<br />

Sowohl ein unternehmerisch tätiger Freiberufl er<br />

als auch ein GmbH-Geschäftsführer 1 geraten bei<br />

Scheitern ihrer Unternehmungen meist persönlich<br />

und unbeschränkt in die Haftung. Reichen<br />

die weiteren Sicherheiten zur Befriedigung der<br />

Gläubiger nicht, droht in letzter Konsequenz die<br />

persönliche Insolvenz. Das langwierige deutsche<br />

Insolvenzrecht mit einer sechsjährigen<br />

Wohlverhaltensphase 2 wird von vielen Betroffenen,<br />

insbesondere um Mitte 40 oder älter, als<br />

berufl iches „Aus“ empfunden. Da in der Wohlverhaltensphase<br />

Einkünfte, die bestimmte Grenzen<br />

überschreiten, abgeführt werden müssen,<br />

erscheint ihnen häufi g ein erneutes „Durchstarten“<br />

als frustrierend, da die Früchte des Neuanfangs<br />

sofort abgeschöpft werden.<br />

II. Verkürztes Verfahren als attraktive<br />

Alternative<br />

In einer solchen Situation rücken Staaten der<br />

Europäischen Union ins Blickfeld, die ein ver-<br />

kürztes Insolvenzverfahren vorsehen. Dass dies<br />

möglich ist, geht zurück auf die am 29.05.2000<br />

vom Europäischen Rat erlassene Verordnung<br />

Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren<br />

(EuInsVO) 3 . Auch wenn die Zielsetzung des<br />

Verordnungsgebers lediglich war, sicherzustellen,<br />

dass auch im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr<br />

die Haftungsverwirklichung<br />

von Schuldnern gegenüber ihren Gläubigern<br />

gefördert wird, hat sich herausgestellt, dass<br />

für erstere vor allem zwei Rechtsordnungen<br />

als attraktiv empfunden werden, weil die Verfahren<br />

zeitlich überschaubar sind und auf eine<br />

Wohlverhaltensphase ganz verzichten: Elsass/<br />

Lothringen und England, die nachstehend<br />

Gegenstand näherer Betrachtungen sind.<br />

Das Universalitätsprinzip der EuInsVO geht<br />

von nur noch einer einheitlichen Insolvenzverwaltung<br />

über das Vermögen des Schuldners<br />

unter Anwendung ausschließlich der Rechtsordnung<br />

aus, in deren Geltungsbereich der<br />

Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen<br />

Interessen hat 4 . Wird ein Insolvenzverfahren<br />

in einem Staat der Europäischen Union<br />

(außer Dänemark) eröff net, muss es im gesamten<br />

Geltungsbereich der Verordnung anerkannt<br />

werden 5 . Für deutsche Kreditinstitute<br />

bedeutet das, dass im Ausland abgewickelte<br />

Verfahren über das Vermögen ihrer Schuldner<br />

ihre anspruchsbegrenzende Wirkung dergestalt<br />

entfalten, dass die Forderungen endgültig<br />

abgeschrieben werden müssen.<br />

1. Insolvenz in England<br />

In England ist der Insolvenzantrag bei dem<br />

Gericht zu stellen, das örtlich für den Schuldner<br />

zuständig ist. Der Restschuldbefreiung<br />

suchende Freiberufl er oder Geschäftsführer<br />

muss dort mindestens drei Monate seinen<br />

Wohnsitz haben und in England in einem<br />

ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnis


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Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee<br />

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Die wertorientierte Vertriebssteuerung<br />

widmet sich dem Kerngeschäft von Banken<br />

und Sparkassen. Im Mittelpunkt steht die<br />

korrekte Messung der Wertschöpfung der<br />

Vertriebseinheiten, die zugleich einen wesentlichen<br />

Maßstab für die erfolgsabhängige<br />

Vergütung darstellt. Besonders relevant<br />

ist der Aufbau einer barwertigen Deckungsbeitragsrechnung<br />

und die damit verbundene<br />

Frage der Behandlung von Ausfallrisiko-, Betriebs-<br />

und Eigenkapitalkosten. Besondere<br />

Anforderungen ans Controlling stellt der<br />

strategisch bedeutsame Multikanalvertrieb.<br />

Folgende Inhalte werden von den Autoren<br />

u.a. behandelt:<br />

Praktikerhandbuch<br />

Sicherheitenverwertung<br />

Dr. Michael Flitsch<br />

Rechtsanwalt,Wellensiek Rechtsanwälte<br />

Partnerschaftsgesellschaft<br />

Peter Friedmann<br />

Kreditsekretariat, Kreissparkasse Ravensburg<br />

Wolfgang Wegener<br />

Abteilungsdirektor Recht, Stadtsparkasse<br />

Mönchengladbach<br />

Eine ergebnisorientierte Sicherheitenverwertung<br />

unter Ausnutzen der rechtlichen<br />

und taktischen Möglichkeiten trägt entscheidend<br />

zum Erfolg der Abwicklung eines<br />

Kreditengagements bei. Um den Schaden<br />

für die Bank möglichst gering zu halten, sind<br />

vertiefte Kenntnisse des Insolvenzverfahrens<br />

und der Befugnisse von Bank und Verwalter<br />

notwendig. Nur dann können Ertragsquellen<br />

und Chancen für die Bank/Sparkasse optimal<br />

genutzt werden. Durch die aktuelle<br />

Rechtsprechung (Ausweitung der Anfechtungsrechte<br />

bei Globalzession, beim Sicherheitenpool<br />

etc.) und die Änderungen der<br />

Insolvenzordnung wird sich die Position der<br />

Bank weiter verschlechtern, womit sich die<br />

Anforderungen an die Mitarbeiter für eine<br />

erfolgreiche Verwertung weiter erhöhen,<br />

Thomas Maurer<br />

Münchner Bank eG<br />

Dipl.-Wirtsch.-Inf. Marco Nirschl<br />

ibi research an der Universität Regensburg<br />

Dipl.-Kffr. Verena Paul<br />

ibi research an der Universität Regensburg<br />

Dipl.-Kfm. Hubert Platzer<br />

Sparkasse im Landkreis Schwandorf<br />

Norbert Schilcher<br />

Sparkassenverband Bayern<br />

Kay Wassmund<br />

BMW Financial Services<br />

Stephan Weigel<br />

FIDUCIA IT AG<br />

Dr. Oliver Wild<br />

Internationales Unternehmen der<br />

Versicherungswirtschaft<br />

Dr. Andreas Wimmer<br />

Internationales Unternehmen der<br />

Versicherungswirtschaft<br />

Christian Windbichler<br />

Sparkassenverband Bayern<br />

■ Einbindung des zinsvariablen Geschäfts<br />

(Methode der gleitenden Durchschnitte,<br />

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen)<br />

■ Abbildung impliziter Kundenoptionen –<br />

Methodik und empirische Erkenntnisse<br />

■ Implementierung und arbeitsrechtliche<br />

Aspekte von erfolgsorientierten Anreizsystemen<br />

■ Erfahrungsberichte mehrerer Sparkassen<br />

sowie eines international agierenden<br />

Finanzdienstleisters<br />

■ Umsetzung der VR-Control-Konzeption im<br />

Genossenschaftssektor<br />

■ Anforderungen aus Sicht der internen und<br />

externen Revision<br />

Gekündigte Kredite: Ergebnisorientierte Verwertung von Mobiliarsicherheiten<br />

und „freihändiges“ Verwerten von Immobilien innerhalb<br />

und außerhalb des Insolvenzverfahrens<br />

Frank Wegmann<br />

Syndikusanwalt, Rechtsabteilung,<br />

HypoVereinsbank AG<br />

Michael Weis<br />

Justitiariat, Sparkasse Duisburg<br />

um bestmögliche Ergebnisse zu erreichen.<br />

In diesem Buch werden nach Ausgangsüberlegungen<br />

zur rechtswirksamen Kreditkündigung<br />

Verwertungsfragen bei Grundschulden<br />

außerhalb der Versteigerung (freihändiges<br />

Verwerten, kalte Zwangsverwaltung, Zubehörproblem<br />

etc.) ebenso diskutiert wie das<br />

Einziehen von Einzel-/Globalzessionen und<br />

die Verwertung von diversem Sicherungsgut<br />

mit den daran anschließenden Fragen der<br />

Umsatzsteuer sowie des umstrittenen Themas<br />

der Verwertungskostenbeiträge für die<br />

Insolvenzmasse. Der Inanspruchnahme von<br />

Bürgen, der Verwertung von typischerweise<br />

verpfändeten Gegenständen und den Besonderheiten<br />

bei der Beteiligung mehrerer<br />

Sicherungsgeber und/oder mehrerer Banken<br />

ist jeweils ein eigenes Kapitel gewidmet.<br />

Stand: 01.02.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 13.03.<strong>2007</strong><br />

Umfang: ca. 450 Seiten<br />

Preis: € 72,–<br />

ISBN 10: 3-936974-51-9<br />

ISBN 13: 978-3-936974-51-5<br />

Neben der Überarbeitung und Aktualisierung<br />

komplett NEU in der 2.Auflage:<br />

■ Praxisbericht zur wertorientierten Vertriebssteuerung<br />

in einem international<br />

agierenden Konzern.<br />

■ Messung der Vertriebsstärke und Benchmarking<br />

– Konzeption und empirische<br />

Erfahrungen.<br />

■ Die Vertriebssteuerung als Prüffeld der<br />

internen und externen Revision:Welche<br />

Anforderungen sind aus Revisionssicht<br />

zu stellen?<br />

■ Einbindung strategischer Faktoren in die<br />

wertorientierte Vertriebssteuerung, dargestellt<br />

am Beispiel des Bauspargeschäfts.<br />

■ Verzahnung der Aktivitätensteuerung mit<br />

der wertorientierten Vertriebssteuerung.<br />

■ Implizite Kundenoptionen und empirisches<br />

Kundenverhalten.<br />

Stand: 05.03.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 24.<strong>04</strong>.<strong>2007</strong><br />

Umfang: ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 72,–<br />

ISBN 10: 3-936974-49-7<br />

ISBN 13: 978-3-936974-49-2<br />

Abgerundet wird das Werk durch Ausführungen<br />

zur Verwertung bei stiller Liquidation<br />

und bei Verwertung mit internationalen<br />

Bezügen.Alle Autoren beschäftigen sich als<br />

Banker oder Insolvenzverwalter seit Jahren<br />

in ihrer Praxis mit der effizienten Verwertung<br />

von Sicherheiten und bringen auch<br />

ihre Erfahrung als Seminar-Referenten zum<br />

gleichnamigen Thema in das Buch ein, so<br />

dass die Lektüre dieses Buches für alle mit<br />

der Abwicklung von Kreditengagements beschäftigten<br />

Banker und Anwälte/Insolvenzverwalter<br />

lohnend sein wird.<br />

FOTO: PIXELQUELLE.DE


Beitrag<br />

» Auch wenn in<br />

England etwa durch<br />

dingliche Verwertungen<br />

längere<br />

Fristen Fristen zu berück-<br />

sichtigen sind,<br />

erfolgt i.d.R. zwölf<br />

Monate nach Verfahrenseröffnung<br />

die<br />

Restschuldbefreiung<br />

(Discharge). «<br />

6 Nach Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, können in<br />

England oder Irland bei außergerichtlicher Abwicklung<br />

Verfahren sogar in 2-3 Monaten erledigt<br />

werden.<br />

7 Rs. C-167/01 „Inspire Art“.<br />

8 Zu Einzelheiten Korts/Korts in: BP 2005 S.32 und<br />

Korts in: Handbuch Gesellschaftsrecht für das<br />

Firmenkundengeschäft, 2006, S. 191 ff und S.<br />

478 ff.<br />

230 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

stehen. Sachlich zuständig ist der High Court<br />

in London oder aber ein Country Court, der<br />

eine Insolvenzabteilung unterhält. Vonseiten<br />

des Gerichts ist der Official Receiver zuständig,<br />

der das Verfahren überwacht, die Insolvenzmasse<br />

treuhänderisch verwaltet, bis ein Insolvency<br />

Practitioner als Verwalter eingesetzt ist<br />

und im Übrigen die Gläubiger unterrichtet. Der<br />

Verwalter wird vom Gericht zur Verteilung des<br />

Schuldnervermögens und Befriedigung der<br />

Gläubiger beauftragt. Das Insolvenzverfahren<br />

bedarf eines Eigen- oder Fremdantrags (Petition).<br />

Auch nach der englischen Insolvenzanordnung<br />

besteht eine uneingeschränkte Auskunfts-<br />

und Wahrheitspflicht des Schuldners.<br />

Verfahrensunterstützend sind Formulare zu<br />

verwenden, die in englischer Sprache auszufüllen<br />

sind. Ergänzend ist eine Vermögensaufstellung<br />

beizufügen, die sowohl Vermögen als<br />

auch Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe<br />

erschöpfend beinhaltet. Entsprechende Urkunden<br />

als Belege der einzelnen Positionen sind<br />

als Anlagen beizufügen. Da die Amtssprache<br />

Englisch ist, sind sämtliche Unterlagen in die<br />

englische Sprache zu übersetzen. Die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Insolvenzerklärung<br />

nebst Anlagen sind vom Schuldner<br />

vor dem zuständigen Gerichtsbeamten oder<br />

einem dortigen Rechtsanwalt zu beeiden. Die<br />

Gläubiger werden sodann aufgefordert, ihre<br />

Forderungen in der Gerichtssprache förmlich<br />

geltend zu machen. Der Official Receiver<br />

informiert die Gläubiger über die Masse unter<br />

Berücksichtigung der Verfahrenskosten. Auch<br />

wenn in England etwa durch dingliche Verwertungen<br />

längere Fristen zu berücksichtigen sind,<br />

erfolgt i.d.R. zwölf Monate nach Verfahrenseröffnung<br />

die Restschuldbefreiung (Discharge) 6 .<br />

Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen<br />

nur Forderungen von Gläubigern aus unerlaubter<br />

Handlung oder aufgrund Betrugs.<br />

2. Die Rolle der englischen Limited<br />

Nicht selten wird von deutschen Schuldnern,<br />

die Restschuldbefreiung in England suchen<br />

und demzufolge ein Anstellungsverhältnis<br />

vorweisen müssen, eine englische Limited als<br />

Plattform für die neue wirtschaftliche Existenz<br />

gewählt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH<br />

vom 30.09.2003 7 muss eine Gesellschaft, die in<br />

einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />

errichtet wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat<br />

als rechtsfähig anerkannt werden. Ange-<br />

sichts der vorstehenden Ausführungen im Hinblick<br />

auf die eingeschränkte Verfügungsgewalt<br />

des Schuldners während des Insolvenzverfahrens<br />

kommt eine Gesellschafterstellung des<br />

Schuldners nicht in Betracht. Die Treuhandlösung,<br />

nach der ein professioneller Treuhänder<br />

die Anteile für die Dauer des Verfahrens<br />

hält, würde eine unzulässige Umgehung darstellen.<br />

Daher halten entweder Vertrauensleute<br />

des Schuldners die Anteile wirtschaftlich<br />

eigenständig oder der Treuhänder wird<br />

für diese tätig. Der Schuldner kann während<br />

der Verfahrensdauer Angestellter der Limited<br />

sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens<br />

können die Anteile (Share certificates)<br />

dann übernommen werden.<br />

Auch wenn die Gründungskosten äußerst überschaubar<br />

sind, sind die weiteren Pflichten nicht<br />

unerheblich, und zwar hinsichtlich der Buchführung<br />

kommen eine jährliche Abschlussprüfung<br />

und Vorlage nach UK-GAAP, darüber<br />

hinaus ein jährlicher Geschäftsbericht und<br />

ein Auditor’s report, jeweils nebst Anlagen, in<br />

Betracht 8 .<br />

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung kann die<br />

in England gegründete Ltd. ohne Weiteres nach<br />

Deutschland verlegt werden, alternativ kommt<br />

die Errichtung einer Zweigniederlassung der<br />

Ltd. infrage. Beliebt ist auch die Ltd. & Co. KG.<br />

3. Insolvenz im Elsass oder in Lothringen<br />

Nur in diesen Departements Frankreichs gilt<br />

in zeitlicher Hinsicht ein dem englischen<br />

Verfahren vergleichbares Insolvenzsystem.<br />

Hier muss der Schuldner mindestens sechs<br />

Monate zuvor nachweislich seinen ausschließlichen<br />

Wohnsitz genommen haben. Der Antrag<br />

(Demande de procédure de redressement judiciaire)<br />

ist bei der für den Schuldnerwohnsitz<br />

örtlich zuständigen Zivilkammer (Chambre<br />

civile) des Tribunal de grande instance einzureichen.<br />

Da Amtssprache Französisch ist, sind<br />

das Vermögensverzeichnis (Liste de pièces)<br />

und sämtliche Anlagen (Urkunden wie Schuldtitel,<br />

Darlehensverträge, Forderungsaufstellungen)<br />

von einem beim Insolvenzgericht<br />

zugelassenen vereidigten Übersetzer zu übersetzen.<br />

Auch wenn kein Anwaltszwang besteht,<br />

ist entsprechender Beistand ratsam. Die Entscheidung<br />

über die Eröffnung des Verfahrens<br />

hängt von strengeren Kriterien ab als in Eng-


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Beitrag<br />

» Das gerichtliche<br />

Verfahren<br />

dauert im Elsass<br />

und in Lothringen<br />

etwas länger<br />

als als in England, je<br />

nach Komplexität<br />

rund 18 Monate<br />

oder auch mehr. «<br />

232 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

land. Die französische Justiz knüpft, offenbar<br />

um den Verfahren im grenznahen Bereich zu<br />

Deutschland Herr zu werden, hohe Anforderungen<br />

an den Tatbestand des Mittelpunkts<br />

der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, der<br />

z.B. verneint werden kann, wenn es an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

am neuen Schuldnerwohnsitz<br />

mangelt. Das gerichtliche Verfahren<br />

dauert im Elsass und in Lothringen etwas<br />

länger als in England, je nach Komplexität rund<br />

18 Monate oder auch mehr 9 .<br />

III. Banken sollten ihre Chancen<br />

wahren<br />

Deutsche Kreditinstitute sollten bei grenzüberschreitenden<br />

Tatbeständen prüfen, ob<br />

es ausreichende Hinweise dafür gibt, dass<br />

der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen<br />

des Kreditnehmers oder Mithaftenden<br />

im Ausland liegt oder leicht dorthin verlagert<br />

werden könnte. Sodann ist die Einholung von<br />

Informationen zu der Frage geboten, welche<br />

Auswirkungen eine Insolvenzeröffnung in<br />

einem anderen Mitgliedsstaat der EU auf die<br />

eigene Gläubigerposition hat. Dies gilt auch für<br />

Kreditsicherheiten.<br />

Banken können ein englisches Insolvenzverfahren<br />

ihrer Schuldner nur dann aushebeln,<br />

wenn ihnen gegenüber dem Gericht der Nachweis<br />

gelingt, dass dieses aufgrund fehlender<br />

Anwendbarkeit des englischen Insolvenzrechts<br />

nicht zuständig ist, etwa weil sich der Schuldner<br />

tatsächlich weitestgehend in Deutschland<br />

aufhält. Andernfalls bleibt zwar das englische<br />

Gericht zuständig, doch drohen dem unaufrichtigen<br />

Schuldner Beschränkungen, wenn<br />

nachgewiesen werden kann, dass dieser vor<br />

oder während des Verfahrens schuldhafte<br />

9 Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, unterscheidet offenbar<br />

nicht zwischen den Verfahrensdauern im<br />

KoR_Puzzle_HB_FZ_175x55 11.08.2006 10:26 Uhr Seite 1<br />

Elsass und in Lothringen und denen im übrigen<br />

Frankreich.<br />

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Verstöße begangen hat. Dies kann z.B. der<br />

Fall sein, wenn er während des Verfahrens<br />

Zahlungen entgegennimmt oder Eigentum<br />

erwirbt, ohne diese Vermögensveränderungen<br />

dem Gericht anzuzeigen, oder aber Darlehen<br />

aufnimmt oder Gläubiger unmittelbar ohne<br />

Beachtung des Verfahrensablaufs befriedigt.<br />

Dann kann das Gericht anordnen, dass dem<br />

Schuldner für einen Zeitraum von weiteren<br />

zwei bis fünfzehn Jahren die Beschränkungen<br />

der Insolvenz auferlegt werden.<br />

Soweit Schuldner in missbräuchlicher Weise<br />

versuchen, eine Restschuldbefreiung im Elsass<br />

oder in Lothringen zu erschleichen, ohne in<br />

Wirklichkeit die nach der EuInsVO geforderten<br />

Voraussetzungen zu erfüllen, kann auch<br />

hier das Verfahren seitens der Gläubigerbanken<br />

angegriffen werden. Gelingt der Nachweis, dass<br />

sich der Schuldner in Wirklichkeit ununterbrochen<br />

in Deutschland aufhält und dort tätig ist,<br />

ist eine Zurückweisung des Antrags durch die<br />

französische Justiz die Folge.<br />

Es kann durchaus eine Frage des Einzelfalls<br />

sein, ob ein Schuldner bei Scheitern eines<br />

ausländischen Verfahrens in jedem Fall ein<br />

deutsches Insolvenzverfahren anstrebt oder<br />

aber mit den Gläubigern eine anderweitige<br />

Regelung vorzieht. Die Durchführung eines<br />

EU-Insolvenzverfahrens ist nämlich nicht<br />

billig. Die Kosten einer Restschuldbefreiung in<br />

Deutschland ohne förmliches Verfahren (durch<br />

Teilforderungsverzicht aller Gläubiger) können<br />

irgendwo zwischen dem Aufwand für das Auslandsverfahren<br />

und den Gesamtverbindlichkeiten<br />

liegen. Mit besserer Kenntnis der Verfahrensvoraussetzungen<br />

und angemessener<br />

juristischer Begleitung können Banken ihre<br />

Interessen optimal wahren. £<br />

www.KoR-online.de


PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Das Universalitätsprinzip der EuInsVO geht von nur noch einer einheitlichen Insolvenzverwaltung über das Vermögen<br />

des Schuldners unter Anwendung ausschließlich der Rechtsordnung aus, in deren Geltungsbereich der<br />

Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Wird ein Insolvenzverfahren in einem Staat<br />

der EU (außer Dänemark) eröffnet, muss es im gesamten Geltungsbereich der Verordnung anerkannt werden. Für<br />

deutsche Kreditinstitute bedeutet das, dass im Ausland abgewickelte Verfahren über das Vermögen ihrer Schuldner<br />

ihre anspruchsbegrenzende Wirkung dergestalt entfalten, dass die Forderungen endgültig abgeschrieben<br />

werden müssen.<br />

Auch wenn in England z.B. durch dingliche Verwertungen längere Fristen einzuhalten sind, erfolgt i.d.R. zwölf<br />

Monate nach Verfahrenseröffnung die Restschuldbefreiung. Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen nur<br />

Forderungen Forderungen von Gläubigern aus unerlaubter Handlung oder aufgrund Betrugs.<br />

Die Gründung einer englischen Limited kann für den deutschen Schuldner eine geeignete wirtschaftliche Plattform<br />

für die Zukunft sein. Angesichts der eingeschränkten Verfügungsgewalt des Schuldners während des Insolvenzverfahrens<br />

kommt eine Gesellschafterstellung in der Limited indes nicht infrage. Eine Treuhandlösung, nach<br />

der ein professioneller Treuhänder die Anteile für die Dauer des Verfahrens hält, würde eine unzulässige Umgehung<br />

darstellen. Nur wenn Vertrauensleute des Schuldners die Anteile wirtschaftlich eigenständig halten oder der<br />

Treuhänder für diese Vertrauensleute tätig wird, sind den Banken die Hände gebunden. Der Schuldner kann während<br />

der Verfahrensdauer Angestellter dieser Limited sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann er<br />

die Anteile übernehmen. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung kann die in England gegründete Ltd. ohne Weiteres<br />

nach Deutschland verlegt werden, alternativ kommt die Errichtung einer Zweigniederlassung der Ltd. infrage.<br />

Beliebt Beliebt ist auch die Ltd. & Co. KG.<br />

Nur im Elsass und in Lothringen gilt in zeitlicher Hinsicht ein dem englischen Verfahren vergleichbares Insolvenzsystem.<br />

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hängt von strengeren Kriterien ab als in England. Die<br />

französische Justiz knüpft hohe Anforderungen an den Tatbestand des Mittelpunkts der hauptsächlichen Schuldnerinteressen,<br />

der z.B. verneint werden kann, wenn es an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am neuen Schuldnerwohnsitz<br />

mangelt. Das gerichtliche Verfahren dauert im Elsass und in Lothringen etwas länger als in England, je<br />

nach Komplexität anderthalb Jahre und mehr.<br />

Banken sollten prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des<br />

Kreditnehmers oder Mithaftenden im Ausland liegt oder leicht dorthin verlagert werden kann. Sodann ist die Einholung<br />

von Informationen zu der Frage geboten, welche Auswirkungen eine Insolvenzeröffnung in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat der EU auf die eigene Gläubigerstellung hat. Ein englisches oder elsass-lothringisches Insolvenzverfahren<br />

kann nur dann angegriffen werden, wenn der Gläubigerbank im Verfahren der Nachweis gelingt,<br />

dass das ausländische Insolvenzgericht aufgrund fehlender Anwendbarkeit des ausländischen Insolvenzrechts<br />

nicht zuständig ist, etwa weil sich der Schuldner tatsächlich weitestgehend in Deutschland aufhält. Andernfalls<br />

bleibt nach englischem Recht zwar das englische Gericht zuständig, doch drohen dem unaufrichtigen Schuldner<br />

Beschränkungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser vor oder während des Verfahrens schuldhafte<br />

Verstöße begangen hat. Dann kann das Gericht anordnen, dass dem Schuldner für einen Zeitraum von weiteren<br />

zwei bis fünfzehn Jahren die Beschränkungen der Insolvenz auferlegt werden.<br />

•<br />

Banken Banken sollten sorgfältig prüfen lassen, welche Auswirkungen ein EU-Insolvenzverfahren auf deren Gläubigerstellung<br />

haben und wie es ggf. erfolgreich angegriffen werden kann. Möglicherweise lenken Schuldner bei drohendem<br />

Scheitern der Auslandsinsolvenz bei der Schuldenregulierung gegenüber der kreativen und flexiblen<br />

Bank ein. Dies kann immer noch „billiger“ sein als ein deutsches Insolvenzverfahren.<br />

233


BankPartner<br />

Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbrache. Die Rubriken-<br />

Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

B E R AT U N G<br />

G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co.kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

ifb group<br />

neumarkt-Galerie<br />

neumarkt 2<br />

50678 köln<br />

Protiviti GmbH<br />

Taunusanlage 17<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Industriewert GmbH<br />

adlerstrasse 54<br />

40211 Düsseldorf<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

234 03/ <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />

Mobil: 01 72/675 20 21<br />

Fax: 0 89/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Steff en Hortmann<br />

Partner<br />

Tel: 02 21/921841 119<br />

Fax: 02 21/921841 300<br />

Mail: Steff en.Hortmann@ifb-group.com<br />

www.ifb-group.com<br />

Helge Lautenbach<br />

Director<br />

Tel: 069/9 63 76 81 52<br />

Fax: 069/24 70 67 54<br />

Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />

www.protiviti.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

anna Schaub<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.net<br />

bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />

bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />

als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />

mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />

zu managen. ausnahmslos erfolgreiche Projekte bei renommierten kunden bestätigen unser<br />

Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />

beim kunden zu verzichten.<br />

ifb zeichnet sich als Consulting- und Software-Unternehmen nicht nur durch fundierte be triebswirtschaftliche<br />

Beratung aus. Wir entwickeln moderne Steuerungskonzepte, wandeln sie konsequent<br />

in anwenderorientierte Softwarelösungen um und unterstützen unsere kunden dabei, die Ergebnisse<br />

in der Praxis ihrer Unternehmen zu implementieren. Die Bereiche Bank- und Risikosteuerung, aufsichtsrecht<br />

sowie internationale Rechnungs legung haben wir im Fokus.<br />

Über 1.400 Banken nutzen das fachliche können und die detaillierte Branchenkenntnis unserer 300<br />

Mitarbeiter.<br />

Protiviti ist ein globales Beratungsunternehmen, das über anerkannte Expertise in den Themen Corporate<br />

und IT Governance, unternehmensweites Risikomanagement, Controlling & Finanzwesen sowie<br />

Interne Revision verfügt. Im Gegensatz zu vielen anderen anbietern in diesem Umfeld sind wir<br />

unabhängig in unserer Meinungsbildung und Beratungsdienstleistung, da wir keine Jahresabschlussprüfungen<br />

durchführen. Diese Unabhängigkeit ist seit der Gründung die Basis unseres unternehmerischen<br />

Handelns.<br />

Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />

und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen<br />

mit rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/kosten-Verhältnis.<br />

Erlösgarantien und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />

Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />

Die aBIT aG ist mit über 500 kunden der führende anbieter von prozessorientierten Lösungen für das<br />

aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes<br />

Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />

den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />

bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.


Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

P R O D U K T L Ö S U N G<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />

DV IDEE GmbH<br />

adelheidstraße 4-5<br />

30171 Hannover<br />

kORDOBa GmbH & Co. kG<br />

Schwanthaler Str. 46<br />

80336 München<br />

SUBITO aG<br />

kuhrhessenstr.5<br />

D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />

Restschuldversicherung<br />

Delta Lloyd Deutschland aG<br />

Restschuldversicherung<br />

Gustav-Stresemann-Ring 7-9<br />

65189 Wiesbaden<br />

Ernst & Young aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Carsten Rüscher<br />

Produkt- und Projektmanagement<br />

Tel.: 0 45 22/50 33 46<br />

Mobil: 01 75/7 25 10 68<br />

Fax: 05 11/8 48 32-33<br />

Mail: c.ruescher@dvidee.de<br />

www.dvidee.de<br />

Ute Schriegel<br />

Leitung Marketing<br />

Tel.: 0 89/66 065-445<br />

Fax: 0 89/66 065-500<br />

Mail: ute.schriegel@kordoba.de<br />

www.kordoba.de<br />

Holger Müller<br />

Vertriebsleiter<br />

Tel.: 06105/9702-278<br />

Fax: 06105/9702-1<strong>04</strong><br />

Mail: holger.mueller@subito.de<br />

www.subito.de<br />

Rainer Grasböck<br />

Regionaldirektor<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0 21 03/989 966<br />

Mobil: 01 60/7 019 138<br />

Fax: 0 21 03/989 960<br />

Mail: rainer.grasboeck@deltalloyd.de<br />

www.rsv-easy.de<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Global Financial<br />

Services<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young aG<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

03/ <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPartner<br />

Die DV IDEE versteht sich als Beratungs- und Realisierungspartner für Finanzdienstleister. Zu unserem<br />

Leistungsangebot zählen Management- und IT-Beratung, die konzeption und Umsetzung komplexer<br />

IT-(Infrastruktur)-Projekte sowie die anwendungsentwicklung im notes- und Web-Umfeld. Erfolgreich<br />

ist z. B. die anwendung kBa (kreditrisikomanagement).<br />

Für den aufbau eines sicheren IT-Betriebs und Sicherheitsmanagements verfügen wir über die entsprechende<br />

Expertise, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen analyse-, Trainings- und Dokumentationsleistungen.<br />

Die kORDOBa GmbH & Co. kG ist ein führender anbieter von Softwareprodukten und Dienstleistungen<br />

für den europäischen Bankenmarkt. Das Unternehmen bietet Lösungen für die Bereiche Core Banking,<br />

Wertpapiergeschäft, Banksteuerung sowie für die Steuerung und autorisierung von Selbstbedienungstransaktionen.<br />

kORDOBa kunden erhalten von den qualitativ hochwertigen Standardsoftware-Produkten über das<br />

Customizing und die Implementierung bis hin zu verschiedenen Outsourcingmodellen, Pfl ege und<br />

Wartung „alles aus einer Hand“.<br />

Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 etablierte sich die SUBITO aG als Lösungsanbieter für das kredit-<br />

und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />

integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />

der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement, Beratung,<br />

Produkteinführung, Betreuung, Schulung, Hotline und Wartung.<br />

RSV - Wir machen das!<br />

Mit der Restschuldversicherung der Delta Lloyd, der biologischen Vollkaskoversicherung®,<br />

erhält der Versicherungsnehmer das „Rundum-Wohlfühl-Paket“ zur absicherung eines Finanzierungsoder<br />

Leasinggeschäfts. als kredit- oder Leasinggeber profi tieren Sie von einem einzigartigen Produkt,<br />

mit dem Sie Ihre Marge im kreditgeschäft nachhaltig steigern werden. Sprechen Sie uns an<br />

und gewinnen auch Sie mit unserem individuellen konzept mit 7 Extras - die Restschuldversicherung<br />

mit Erfolgsgarantie.<br />

Wir freuen uns auf Ihre kontaktaufnahme<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />

Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf Fragen von Banken,<br />

Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z.B. sowohl im<br />

Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter Finanzprodukte<br />

oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

235


Rezensionen<br />

07 01<br />

08 02<br />

09 03<br />

12 00<br />

236<br />

Anlage, Recht<br />

01 Wohnsitzverlegung ins Ausland<br />

Jochen Ettinger: Wohnsitzverlegung ins Ausland.<br />

Steuerlich motivierter Wegzug natürlicher Personen;<br />

Steuerliche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten;<br />

Wegzugsbesteuerung. Gentlemen´s Digest Ltd. & Co.<br />

KG, Berlin, 2006. 197 S., 59,95 €.<br />

w Abgesehen von der Erhöhung der Mehrwertsteuer wird es<br />

eine Erhöhung der Steuern zur Rettung des Gesundheitssystems<br />

geben. Den gehobenen Privatkunden (Private Banking,<br />

Family Offi ce etc.) stellt sich die Frage, ob es Auswege gibt.<br />

Immer mehr Arbeitnehmer, Firmengründer und -inhaber<br />

denken über einen Wegzug nach. Das vorliegende Werk<br />

gibt dem potenziellen „Wegzügler“ und dessen interessiertem<br />

Bankberater einen Überblick über die Besteuerung in<br />

Österreich und der Schweiz und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Für gut 100 S. Text im Kleinformat (ohne<br />

Anhang und Verzeichnisse) ein stolzer Preis, allerdings<br />

auch ein interessantes Thema für engagierte Kundenberater<br />

im gehobenen Segment, die ihren Kunden bei<br />

solchen Überlegungen einen Schritt voraus sein wollen. £<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Konto, Recht, Revision, IT<br />

02 Techniken der Geldwäsche und ihre<br />

Bekämpfung<br />

Lars Altenkirch: Techniken der Geldwäsche und ihre<br />

Bekämpfung. Bankakademie Verlag, Frankfurt/M.,<br />

2. Auflage 2006. 141 S., 29,90 €.<br />

w Altenkirch analysiert in sehr anschaulicher Weise<br />

die Techniken der Geldwäsche. Dabei beschränkt sich<br />

der Autor nicht nur auf eine Darstellung der Geldwäscheverfahren,<br />

sondern zeigt auch die momentanen<br />

Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, deren<br />

Lücken sowie Ansatzpunkte zur Verbesserung gesetzlicher<br />

Bestimmungen auf. £<br />

Konto, Recht, Revision<br />

03 Auskunftsbegehren der Finanzbehörden<br />

Joachim Dahm / Rolfjosef Hamacher : Auskunftsbegehren<br />

der Finanzbehörden – Die Rechtsstellung der Kreditinstitute.<br />

Bank-Verlag, Köln, 4. Auflage 2006. 223 S., 34 €.<br />

w Mitarbeiter von Kreditinstituten werden in ihrer täglichen<br />

Arbeit mit einer Vielzahl von Auskunftsersuchen<br />

unterschiedlichster Art und unterschiedlichen Umfangs<br />

konfrontiert. Welche Rechte stehen den staatlichen<br />

Organen zu? Dürfen sie Einblicke in Konten, Akten jeglicher<br />

Art und in den Schriftverkehr nehmen? Ist der<br />

vorgelegte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss<br />

überhaupt zeitnah zu der Zwangsmaßnahme<br />

erlassen worden? Antworten zu diesen und weiteren<br />

Fragen sowie darüber hinaus viel Wissenswertes zur<br />

Gesamtthematik gibt dieses Werk. Zu Recht führen die<br />

Verfasser in den Abschn. 3.1.2.3 und 2.2 aus, dass die<br />

Ersuchen ausführlich zu begründen sind, die bloße<br />

Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist unzureichend.<br />

Kreditinstitute sind schon aufgrund der Kundenbeziehung<br />

gut beraten, hinsichtlich dieses in der Praxis<br />

oft anzutreffenden formellen Mangels bei den Behörden<br />

entsprechend zu intervenieren. Ob die im Abschn.<br />

3.2.2.3 am Ende dargelegte Empfehlung, eine kurzfristige<br />

Vorlage von Urkunden unter Hinweis auf die<br />

Unzumutbarkeit gegenüber den Behörden abzulehnen,<br />

für die Praxis richtig ist, dürfte angesichts zur Verfügung<br />

stehender Zwangsmittel zweifelhaft sein. Zumindest<br />

ist aber eine Verlängerung der Beantwortungsfrist mit<br />

den Behörden auszuhandeln. Im Folgenden finden<br />

sich Ausführungen zu den Kontrollmitteilungen nach<br />

§ 194 AO, den sog. „Vorfeld ermittlungen“, den spezialgesetzlichen<br />

Auskunftspflichten nach dem EStG<br />

sowie zu den Auskunftsvollmachten. Ob diese allerdings,<br />

wie die Autoren darlegen, tatsächlich nur ein<br />

„stumpfes Schwert“ darstellen, erscheint fraglich,<br />

denn sie sind in der Tat sehr weitreichend formuliert<br />

und der Bankmitarbeiter sollte wissen, wieweit seine<br />

Befugnisse reichen. Insofern ist dem in Abschn. 3.7<br />

im Ergebnis vertretenen Grundsatz uneingeschränkt<br />

zuzustimmen, wonach „Auskünfte aufgrund einer Vollmacht<br />

nur in dem Umfang gegeben werden, in dem der<br />

Kontoinhaber selbst einen Anspruch auf Auskunftserteilung<br />

hat“. Der Abschn. 5.4 (i.V.m. den Abschn. 3.1.5 und<br />

3.2.2.7) wirft die sensible Frage nach der Benachrichtigung<br />

des Kunden über etwaige Ermittlungsaktivitäten<br />

seitens der Behörden auf. Eine Verpflichtung zur Kundenbenachrichtigung<br />

wird man den Kreditinstituten<br />

nicht auferlegen können, wohl aber die Berechtigung<br />

zu einer entsprechenden Benachrichtigung. Gleichwohl<br />

wird das Kreditinstitut das Spannungsfeld zu den<br />

Straftatbeständen der §§ 257, 258 StGB berücksichtigen<br />

müssen. Die Verfasser haben dieses detailliert und<br />

sorgfältig erläutert. Zusammenfassend kann gesagt<br />

werden, dass den beiden Autoren ein ausgezeichnetes<br />

Nachschlagewerk gelungen ist. Das fehlende Stichwortverzeichnis<br />

ist ein kleiner Makel, kann aber nicht<br />

darüber hinwegtäuschen, dass das Buch für Mitarbeiter<br />

von Kreditinstituten, Rechtsanwälte und alle sonstigen<br />

mit diesem Themenkomplex betrauten Fachleute<br />

von großem Nutzen sein dürfte. £<br />

RA Andreas Fiedler, Marburg/Lahn.


Vorstand<br />

<strong>04</strong> Der Bankensektor im Wandel<br />

Norbert Emmeric / Peter Rossbach (Hrsg.): Der Bankensektor<br />

im Wandel – Festschrift für Erich Priewasser. Fritz<br />

Knapp Verlag, Frankfurt/M., 2006. 526 S., 78 €.<br />

w Der Titel des Buchs beschreibt in treffender Weise<br />

die scheinbar einzig beständige Rahmenbedingung für<br />

die Teilnehmer an den internationalen Finanzmärkten<br />

– den Wandel. Das zu Ehren von Prof. Erich Priewassers<br />

65. Geburtstag herausgegebene Buch beleuchtet in<br />

35 Beiträgen namhafter Autoren aus Wissenschaft und<br />

Praxis die strukturellen Veränderungen im Finanzsektor.<br />

Allgemeine Themen der Kreditwirtschaft finden<br />

ebenso ihren Niederschlag wie säulen-spezifische Fragestellungen<br />

innerhalb der Sparkassenorganisation<br />

und des Genossenschaftssektors, die regulatorischen<br />

Rahmenparameter sowie neue Entwicklungstendenzen<br />

im eigentlichen Bankbetrieb, vor allem im Privat- und<br />

Firmenkundengeschäft. £<br />

Vorstand<br />

05 Six Sigma in der Finanzbranche<br />

Wieland Achenbach / Katrin Lieber / Jürgen Moormann<br />

(Hrsg.): Six Sigma in der Finanzbranche. Bankakademie<br />

Verlag GmbH, Frankfurt/M., 2. aktualisierte und<br />

erweiterte Auflage 2006. 390 S., 45 €.<br />

w Spätestens seitdem bekannt geworden ist, dass große<br />

US-amerikanische Finanzdienstleister Six-Sigma-Projekte<br />

erfolgreich durchführen, sind auch europäische Bankvorstände<br />

hellhörig geworden. Off enbar eignet sich Six<br />

Sigma nicht nur als Konzept für wirtschaftliche Erfolge in<br />

Industrieunternehmen, sondern ist auch auf Dienstleister<br />

übertragbar. Six Sigma ist als ein Managementkonzept<br />

mit betont statistischen Elementen sowie strikt vorgegebenen<br />

Projektphasen bekannt. Entscheidend bei der<br />

Einführung ist die Ganzheitlichkeit: Zusammenführen<br />

von Methoden und Verfahren, starke Integration<br />

der Mitarbeiter und Engagement jeder Führungskraft<br />

sowie Denken in bereichsübergreifenden Prozessen.<br />

Ist das Verständnis und der Wille zum Einsatz einer so<br />

umfassenden Philosophie gegeben, kann Six Sigma<br />

seine Wirkung eff ektiv entfalten und enorme Verbesserungen<br />

im Unternehmen bewirken. Dabei sind die<br />

Chancen und Risiken der Einführung von Six Sigma im<br />

Finanzdienstleistungsbereich zu beachten. Den Chancen<br />

einer drastischen Verbesserung von Kundenzufriedenheit,<br />

Geschwindigkeit und Kostensituation stehen die<br />

für Großprojekte typischen Risiken gegenüber.<br />

Six Sigma steht in der (deutschen) Finanzbranche<br />

noch am Anfang. Einige Institute beginnen bereits<br />

Six Sigma-Projekte aufzusetzen und Erfahrungen<br />

zu sammeln. Das vorliegende Buch möchte deshalb<br />

einen Beitrag zur Orientierung für interessierte Institute<br />

leisten und hat sich das Ziel gesetzt, die aktuelle<br />

Diskussion und den Erfahrungsaustausch zum Einsatz<br />

von Six Sigma in der Finanzbranche zu erweitern.<br />

Die Autoren sind Experten aus der BankPraxis, aus<br />

Beratungsunternehmen und der Wissenschaft.<br />

Für die zweite Auflage dieses Buchs wurden insbesondere<br />

die Erfahrungsberichte aktualisiert und<br />

durch neue Beiträge aus der Finanzbranche ergänzt.<br />

Das überarbeitete Werk wendet sich an Fach- und<br />

Führungskräfte, die in Ihren Instituten verantwortlich<br />

sind für Geschäftsprozessoptimierung,<br />

Kostenmanagement, Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit.<br />

£<br />

Dipl.-Kfm. Frank Sator, Geschäftsführer, Finanz Colloquium<br />

Heidelberg GmbH.<br />

Vorstand, Kredit, Controlling<br />

06 Vertriebsoptimierung im Firmenkundengeschäft<br />

Anton Schmoll: Vertriebsoptimierung im Firmenkundengeschäft<br />

– Lösungen für nachhaltige Ertragssteigerung.<br />

Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden,<br />

2006. 368 S., 54,90 €.<br />

w Der Wettbewerb am Firmenkundenmarkt wird nach<br />

wie vor im Vertrieb gewonnen. Dabei bietet dieses<br />

Buch wertvolle Anregungen und Tipps für die strategische<br />

Neuausrichtung des Vertriebs. Folgende Themen<br />

stehen im Mittelpunkt des Praktikerhandbuchs:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Zusammenhänge im strategischen Vertriebsmanagement<br />

unter Berücksichtigung der aktuellen<br />

Rahmenbedingungen.<br />

Ansätze für eine marktorientierte und effiziente<br />

Gestaltung der Vertriebsorganisation.<br />

Konkrete Empfehlungen für eine optimale Ausrichtung<br />

des Vertriebsprozesses sowie die ertragsorientierte<br />

Ausschöpfung des Geschäftspotenzials.<br />

Praxiserprobte Instrumente der Vertriebssteuerung<br />

und des Vertriebscontrolling zur nachhaltigen Steuerung<br />

der Vertriebsleistung.<br />

Steuerungsimpulse für eine wirkungsvolle Führung<br />

im Vertrieb sowie für die Förderung der<br />

Verkaufsorientierung und der Vertriebsleistung der<br />

Mitarbeiter.£<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

12 <strong>04</strong><br />

13 05<br />

14 06<br />

15 00<br />

237


Rezensionen<br />

12 07<br />

13 08<br />

14 09<br />

15 00<br />

238<br />

Vorstand, IT<br />

07 Prozessmanagement in Sparkassen<br />

Heinz Mölder / Guido Fischermann: Prozessmanagement<br />

in Sparkassen. Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart,<br />

2006. 160 S., 24,90 €.<br />

w Im Rahmen der Trendumfrage „Bank und Zukunft<br />

20<strong>04</strong>/2005“ durch das Fraunhofer-Institut stand für<br />

über 70% der Befragten die Prozessoptimierung an<br />

erster Stelle der vordringlich zu bearbeitenden Themen.<br />

Denn wer Arbeitsabläufe effizient organisieren will,<br />

muss moderne Methoden und Instrumente beherrschen.<br />

Wer Prozesse erfolgreich umsetzen will, muss<br />

strategisch planen, konsequent steuern, schnell und<br />

sicher kontrollieren. Die Publikation zeigt die internen<br />

und externen Faktoren des Prozessmanagements<br />

auf und vermittelt, wie ein systematisches Prozessmanagement<br />

aufgebaut werden kann. Modelle und<br />

Prozesse aus der Praxis einer mittelgroßen Sparkasse<br />

runden das Thema ab. £<br />

Konto, Recht<br />

08 Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis<br />

Marcus Kampermann: Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis<br />

– Ein Handbuch für Bankpraktiker, Betreuer und<br />

Betreute. Bank-Verlag, Köln, 2006. 292 S., 25 €.<br />

w Das im praktischen DIN A 5-Format erschienene und<br />

knapp 300 S. umfassende Handbuch zum Betreuungsrecht<br />

gibt einen guten Überblick über die rechtliche<br />

Bewertung von Bankgeschäften mit Betreuer und<br />

Betreutem sowie über die im Zusammenhang mit<br />

Betreuungsverhältnissen insbesondere bei der Kontoführung<br />

zu beachtenden Aspekte. Dem Titel nach<br />

richtet sich das Handbuch an Bankpraktiker, Betreuer<br />

und Betreute, dürfte jedoch insbesondere aufgrund der<br />

juristischen Darstellung für Bankpraktiker von Interesse<br />

sein. Nach einem allgemeinen Überblick über das<br />

Betreuungsrecht und die zugrundeliegenden Prinzipien<br />

wird auf die Funktion des Betreuers näher eingegangen<br />

gefolgt von einer kurzen Darstellung der Auswirkungen<br />

der Betreuung auf die Rechtsposition des Betreuten. Der<br />

Schwerpunkt liegt auf den vom Betreuer getätigten Bankgeschäften,<br />

die auf knapp 100 S. ausführlich behandelt<br />

werden, an die sich eine kurze rechtliche Beurteilung von<br />

Bankgeschäften des Betreuten anschließt. Als praktisches<br />

Extra erweist sich der recht umfassende Anhang (über<br />

70 S. ), der neben Auszügen aus relevanten Gesetzestexten<br />

unter anderem auch Musterformulare bereithält. Wer<br />

tiefer in die Materie einsteigen möchte, kann sich des<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

weiterführenden Literaturverzeichnisses und des Linkverzeichnisses<br />

bedienen. Die leserfreundliche Gestaltung<br />

des Handbuchs zeigt sich insbesondere in der optischen<br />

Hervorhebung einiger Stichwörter sowie an den Verweisen<br />

auf weiterführende Kapitel des Buchs, was ein<br />

schnelles Nachschlagen ermöglicht. Auch wird der Leser<br />

gut durch die gerade im Betreuungsrecht zahlreichen<br />

und komplexen Norm-Verweisungsketten geführt. £<br />

Netta-Karina Schulz, Bank-Syndikusanwältin, Düsseldorf.<br />

Anlage, Handel<br />

09 Die Haftung des Analysten für fehlerhafte Wertpapieranalysen<br />

Moritz Weber: Die Haftung des Analysten für fehlerhafte<br />

Wertpapieranalysen. Eul Verlag, Lohmar/Köln,<br />

2006. 402 S., 54 €.<br />

w Das Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom<br />

Januar 20<strong>04</strong> in Sachen Moet Hennessy Louis Vuitton<br />

(LVMH) hat die internationale Finanzwelt nachhaltig<br />

erschüttert. Zum ersten Mal wurde mit Morgan Stanley<br />

eine Großbank, deren Wertpapieranalyse-Department<br />

„tendenziöse Analysen“ erstellt und verbreitet haben soll,<br />

von einem ordentlichen Gericht verurteilt, dem betroffenen<br />

Emittenten Schadensersatz in Millionenhöhe zu<br />

leisten. Sollte das französische Beispiel Schule machen,<br />

könnten Konzeption und Veröff entlichung von Research<br />

Reports generell retardieren. Die vorliegende Arbeit<br />

befasst sich vor allem mit der Frage, ob und wann eine<br />

Inanspruchnahme von Analysten im Fall fehlerhafter<br />

Wertpapieranalysen nach deutschem Recht möglich<br />

ist. Dies wird sowohl aus der Perspektive des Anlegers,<br />

der sich durch eine Analyse zu einer Investitions- oder<br />

Deinvestitionsentscheidung veranlasst sehen kann, als<br />

auch aus Sicht des bewerteten Emittenten beleuchtet. Der<br />

Fokus der Arbeit liegt dabei auf etwaigen Ansprüchen<br />

Dritter, die in keiner direkten vertraglichen Beziehung<br />

zu dem jeweiligen Analysten stehen. Schwerpunkt dieser<br />

Drittersatzansprüche ist wiederum die Frage, ob die analystenbezogenen<br />

Wohlverhaltenspfl ichten des § 34b<br />

WpHG deliktische Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB<br />

sein können. In diesem Zusammenhang wird die bislang<br />

wenig beachtete Norm des § 34b WpHG vor ihrem europäischen<br />

wie nationalen Hintergrund ausgelegt. Um das<br />

fragile Gleichgewicht zwischen Analysten- sowie Anleger-<br />

und Emittenteninteressen zu wahren und zugleich die<br />

Funktionalität des Kapitalmarkts nicht in Frage zu stellen,<br />

orientiert sich die vorliegende Arbeit an einem kapitalmarktrechtskonformen<br />

Konzept des Ausgleichs der<br />

widerstreitenden Interessen. £<br />

C<br />

M<br />

Y<br />

CM<br />

MY<br />

CY<br />

CMY<br />

K


Wir sind als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das Management komplexer Themenstellungen,<br />

die gleichermaßen bankfachliche und technische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines Qualitätsführers,<br />

der aufgrund der besonderen Kompetenzprofile der Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projektdurchführung<br />

Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere Kunden sind<br />

ausnahmslos renommierte Häuser, die in ihren Märkten eine führende Position innehaben.<br />

Zur Fortsetzung unserer erfolgreichen Entwicklung suchen wir:<br />

Senior Consultants, Manager und<br />

Senior Manager (m/w)<br />

Ihre Aufgaben<br />

ß Strategische, fachliche oder technische Beratung unserer Kunden durch Lösung komplexer Aufgabenstellungen<br />

ß Konzeption und Umsetzung von Strategien, IT-Architekturen, Prozessen, Strukturen, Migrationen, Fusionen etc.<br />

ß Operative Planung und Steuerung von anspruchsvollen (Teil-) Projekten, Moderation von Workshops<br />

Unser Angebot<br />

ß Faszinierende inhaltliche und persönliche Perspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld<br />

ß Spannende Projekte bei interessanten Kunden mit in der Regel dem Top-Management als Auftraggeber<br />

ß Kollegen mit herausragenden Kompetenzprofilen und ausgeprägtem Teamgeist<br />

ß Individuelle Förderung Ihrer fachlichen und persönlichen Entwicklung mit unlimitierten Karriereperspektiven<br />

ß Ein flexibles, transparentes, leistungsorientiertes Arbeitszeit- und Entlohnungsmodell<br />

ß Sicherheit eines etablierten und erfolgreichen Unternehmens<br />

Unsere Anforderungen<br />

ß Akademische oder vergleichbare Ausbildung und mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche<br />

ß Umfassende Kenntnisse der Märkte, Produkte, Prozesse und/oder IT-Architekturen einer Bank sowie Spaß an<br />

der Lösung komplexer Fragestellungen<br />

ß Überdurchschnittliche soziale Kompetenzen, Projektmanagement- und Präsentationsfähigkeiten<br />

ß Wille zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Kollegen und Kunden sowie eine hohe Einsatzbereitschaft<br />

Wenn Sie unser Team verstärken wollen, senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an:<br />

bankon Management Consulting GmbH & Co. KG<br />

Herrn Achim Fischer<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

oder per Mail an: personal@bankon.de<br />

Für Fragen steht Ihnen vorab unser Geschäftsführer Herr Dr. Benedikt Haas-Deppe (Tel.: 089 - 99 90 97 90 oder<br />

mobil: 0172 - 669 69 31, E-Mail: haas-deppe@bankon.de) gerne zur Verfügung.


Personalia<br />

Leippi, Egon<br />

Sparkasse Sparkasse Sparkasse Scheeßel<br />

w Egon E Egon Leippi, Leippi Leippi, , Vorstandvertreter<br />

Vorstandvertreter<br />

sowie Abteilungsdirektor für die<br />

Bereiche Personal, Ausbildung<br />

und Vorstandssekretariat, wurde<br />

nach fast 46 Dienstjahren aus dem<br />

aktiven Arbeitsleben verabschiedet.<br />

Egon Leippi trat am 01.<strong>04</strong>.1961<br />

seine Lehrstelle in der Sparkasse<br />

Scheeßel an. Nach erfolgreicher<br />

Abschlussprüfung wurde er<br />

in in in das Angestelltenverhältnis<br />

übernommen und arbeitete in<br />

Geschäftsstellen, in der Kreditabteilung,<br />

der Werbeabteilung,<br />

Werbeabteilung,<br />

Werbeabteilung,<br />

der Personalabteilung, der Revision<br />

und in der Hauptbuchhaltung.<br />

Eine Reihe von Fortbildungs- und<br />

Qualifizierungsmaßnahmen säumten<br />

seinen Weg. Dem erfolgreichen<br />

Abschluss des Sparkassenfachlehrgangs<br />

mit Prädikatsexamen im<br />

Jahr 1967 folgte 1974 der Lehrgang<br />

zur Ausbildung der Ausbilder<br />

und im Jahr 1981 das Fachseminar<br />

Marketing in Bonn. Aufgrund<br />

seiner stets hervorragenden Ergebnisse<br />

und betrieblichen betrieblichen betrieblichen Leistungen<br />

übernahm er 1975 die Ausbildungsleitung<br />

in in in der Sparkasse<br />

Scheeßel. Darüber hinaus wurde<br />

er 1977 Mitglied im Prüfungsausschuss<br />

der Sparkassenakademie<br />

Hannover. Im Alter von nur 34<br />

Jahren wurde Leippi<br />

Leippi am am 24. 24. <strong>04</strong>.1978<br />

<strong>04</strong>.1978<br />

zum stellvertretenden Vorstandsmitglied<br />

bestellt. In dieser Funktion<br />

war er bis zu seiner Verabschiedung<br />

tätig. £<br />

240 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand<br />

Abou-Jaoudé, Naïm<br />

Dexia Asset Management<br />

w Naïm Abou-Jaoudé ist seit 02.01.<strong>2007</strong><br />

Vorstandsvorsitzender von Dexia Asset<br />

Management und Mitglied des leitenden<br />

Komitees der Dexia-Gruppe. Abou-Jaoudé<br />

kam 1996 zu Dexia. £<br />

Handel<br />

Blain, Bill<br />

HSBC<br />

w Der Chef des europäischen Teams für die<br />

Beratung von Finanzinstituten bei dem Verkauf<br />

von Wertpapieren, Bill Blain, ist Ende<br />

März zurückgetreten. Er kam 2002 von Bear<br />

Stearns, davor arbeitete er bei Bloomberg<br />

als Reporter. £<br />

Kredit<br />

Coutts, Eric<br />

Citigroup<br />

w Das amerikanische Kreditinstitut<br />

bekommt mit dem ehemaligen Co-Chef<br />

der Restrukturierungsabteilung bei Goldman<br />

Sachs in London, Eric Coutts, einen<br />

neuen Mann im Bereich Übernahmen und<br />

Fusionen in Paris. £<br />

Vorstand<br />

Crittenden, Gary<br />

Citigroup<br />

w Die Citigroup ist auf der Suche nach<br />

einem neuen Finanzchef (CFO) bei American<br />

Express fündig geworden. Die Position<br />

ist zum 12.03.<strong>2007</strong> von Gary Crittenden<br />

übernommen worden, dem vorherigen<br />

CFO bei American Express. American<br />

Express ernannte am selben Tag Dan<br />

Henry zum Executive Vice President und<br />

amtierenden CFO. £<br />

Anlage<br />

Duncombe, Paul<br />

Schroders<br />

w Paul Duncombe (47) verstärkt seit<br />

kurzem als Global Head of Strategic<br />

Solutions das Multi-Asset-Team von<br />

Schroders. £<br />

Vorstand<br />

Eich, Horst<br />

BVI Bundesverband Investment und<br />

Asset Management<br />

w Horst Eich ist neues Vorstandsmitglied<br />

des BVI Bundesverband Investment und<br />

Asset Management. Eich ersetzt im BVI-<br />

Vorstand Dr. Markus Rieß, der sich seit dem<br />

01.02. <strong>2007</strong> neuen Aufgaben im Allianz-<br />

Konzern widmet. £<br />

Handel<br />

Matalon, Yoram<br />

WestLB<br />

w Die Düsseldorfer Landesbank bekommt<br />

einen neuen Manager für die Abwicklung<br />

von Wertpapier- und Treasurygeschäften.<br />

Yoram Matalon übernimmt die Leitung des<br />

Geschäftsbereichs Group Operations und<br />

wird zudem Mitglied des Bereichsvorstands<br />

Bankservice. Er folgt auf Patrick Fürer. £<br />

Vorstand<br />

Sattler, Michael<br />

Heidelberger Leben<br />

w Seit dem 01.01.<strong>2007</strong> ist Michael Sattler<br />

(38) neues Vorstandsmitglied und<br />

verantwortlicher Aktuar der Heidelberger<br />

Lebensversicherung AG. £<br />

Anlage<br />

Schumacher, Thomas<br />

TPC The Private Consultancy GmbH<br />

w Seit 01.02.<strong>2007</strong> steht Thomas Schumacher<br />

als Geschäftsführer der TPC<br />

The Private Consultancy GmbH vor. Er<br />

ist künftig dafür verantwortlich, das<br />

Geschäftsmodell des Beratungsunternehmens<br />

– Vorsorge von Unternehmern,<br />

Vorständen, Geschäftsführern und Führungskräften<br />

– weiterzuentwickeln und<br />

auszubauen. £<br />

Vorstand<br />

Zimmer, Paul<br />

WGF Westfälische Grundbesitz und<br />

Finanzverwaltung AG<br />

w Die WGF erweitert ihren Vorstand um<br />

Paul Zimmer. £

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