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FACHINFORMATION KINDERSCHUTZ IN FRECHEN - Stadt Frechen

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FachinFormation<br />

Kinderschutz in <strong>Frechen</strong><br />

Fachdienst Jugend, Familie und Soziales<br />

– Allgemeiner Sozialer Dienst –


einleitung i Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist für die Jugendämter keine neue Aufgabe. Er gehört vielmehr zu den<br />

Kernaufgaben seit Einrichtung von Jugendämtern ab 1922. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist jedoch<br />

im Jahre 2005 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) weiterentwickelt worden. Konkret<br />

ist dies erfolgt durch den neu geschaffenen § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Seitdem ist das Thema Kinderschutz<br />

in vielen Bereichen systematisch verankert. Zur weiteren Stärkung des Kinderschutzes soll aktuell der von<br />

der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf für ein Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) beitragen, dessen Regelungen<br />

gleichermaßen auf Intervention und Prävention abzielen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.<br />

Das Jugendamt hat in Ausübung seines staatlichen Wächteramtes stets den Kontrollauftrag einerseits und den<br />

Rechtsanspruch von Familien auf Hilfe und Unterstützung andererseits zu gewichten. Diese Aufgabe obliegt innerhalb<br />

des Jugendamts dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD).<br />

Unter dem Begriff „Soziales Frühwarnsystem“ haben sich in den letzten Jahren zunehmend Präventionskonzepte<br />

etabliert, um möglichst frühzeitig vor allem Familien mit Säuglingen und Kleinkindern erreichen und bedarfsgerechte<br />

Hilfen anbieten zu können (z.B. <strong>Frechen</strong>er Babybegrüßungs-Dienst, Präventionsteam Frühe Hilfen).<br />

Neben der konkreten Hilfe für Kinder und ihre Familien in Fällen von Kindeswohlgefährdung ist als weitere wesentliche<br />

Aufgabe für die Jugendämter hinzugekommen, die systematische Vernetzung mit allen Einrichtungen und<br />

Diensten, welche sich mit Kindern und ihren Familien befassen, sicher zu stellen. Wesentliche Aufgaben der<br />

Vernetzung sind hierbei:<br />

- Schaffung einheitlicher Vorstellungen vom Begriff der Kindeswohlgefährdung<br />

- Systematische Aufarbeitung und Darstellung aller relevanten Hilfen und Angebote in <strong>Frechen</strong> bzw. der Region<br />

- Gemeinsame Konzept- und Verfahrensentwicklung sowie systematische Evaluation und Fortschreibung der<br />

Netzwerkarbeit mit allen Beteiligten<br />

In der vorliegenden Broschüre sind wesentliche Informationen und Regelungen, die durch das Jugendamt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Frechen</strong> zum Kinderschutz entwickelt worden sind, zusammengefasst. Damit wird interessierten Institutionen und<br />

Fachkräften ein Überblick über rechtliche Grundlagen, bestehende Standards und deren Umsetzung in die Praxis vermittelt.<br />

2<br />

Dr. Markus Wüst<br />

Fachdienstleiter Jugend, Familie und Soziales


inhalt i FachinFormation Kinderschutz in <strong>Frechen</strong><br />

VerFahren - Begriffsbestimmung Kindeswohl / -gefährdung ........................................... 05<br />

- Gesetzestext § 8a SGB VIII ......................................................................... 06<br />

- Formen der Kindeswohlgefährdung ............................................................ 07<br />

- Standards für dienstliche Regelungen zur Erfüllung des Schutzauftrags<br />

bei einer Kindeswohlgefährdung ............................................................ 08-11<br />

Vernetzung - Trägervereinbarung zum Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung . 13-15<br />

– Anlage 1 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung .. 16-17<br />

– Anlage 2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen .................................... 18-20<br />

– Anlage 3 Ansprechpartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong> ........................... 21<br />

- Weitere Kooperationspartner im Kinderschutz<br />

– Jugendämter Rhein-Erft-Kreis / Job-Center Rhein-Erft-Kreis ....................... 22<br />

– Jugendämter Rhein-Erft-Kreis / Schulen im Rhein-Erft-Kreis ....................... 23<br />

- <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz ................................................................. 25<br />

– Auftaktveranstaltung ................................................................................. 26<br />

– Kooperationsvereinbarung Jugend- und Gesundheitshilfe ........................ 27<br />

PräVention - Präventiver Kinderschutz .............................................................................. 29<br />

- Primäre Prävention / Babybegrüßungspaket ................................................. 30<br />

- Umsetzung der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an<br />

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ................................................... 32-33<br />

- Frühe Hilfen <strong>Frechen</strong> ............................................................................... 34-35<br />

3


stadt <strong>Frechen</strong> – Jugendamt<br />

i arbeitsleitFaden bei Verdacht auF KindeswohlgeFährdung<br />

Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes <strong>Frechen</strong> ist es notwendig<br />

Standards zum<br />

fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />

Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche<br />

Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen und überschaubar<br />

(Rechtssicherheit) machen.<br />

Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei<br />

der Ent-scheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes<br />

auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der Familien ausgerichtet wird<br />

oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />

4


VerFahren<br />

i begriFFsbestimmung Kindeswohl – geFährdung<br />

Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder<br />

Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.<br />

definition Kindeswohlgefährdung<br />

Kindeswohlgefährdung ist eine andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche<br />

Personen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die<br />

Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Kindeswohlgefährdung<br />

bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und<br />

seelische Entwicklung und kann zu gravierenden und bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.<br />

Kindeswohlgefährdung weist auf eine Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kindern hin. Diese Beziehungsstörung kann für einen<br />

Säugling oder ein Kleinkind lebensgefährliche Formen annehmen.<br />

Passive Kindeswohlgefährdung entsteht aus mangelnder Einsicht, Nichterkennen von Bedarfssituationen oder unzureichenden Handlungsmöglichkeiten<br />

der sorgeberechtigten Personen (z.B. Alleinlassen des Kindes über eine unangemessen lange Zeit, Vergessen von<br />

notwendigen Versorgungsleistungen, unzureichende Pflege, Mangelernährung etc.).<br />

Aktive Kindeswohlgefährdung ist die wissentliche Verweigerung von Handlungen, welche als nachvollziehbarer Bedarf für ein Kind erkannt<br />

wird (Verweigerung von Versorgung, Körperhygiene, Nahrung, Schutz etc.).<br />

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne einer Vernachlässigung liegt dann vor, wenn über eine längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen<br />

materieller, emotionaler und kognitiver Art ausbleiben. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt bei Kindesmisshandlung oder<br />

Kindesvernachlässigung vor.<br />

5


gesetzestext§ 8a -<br />

i sozialgesetzbuch achtes buch (sgb Viii) Kinder- und JugendhilFegesetz<br />

§8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat<br />

es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das<br />

Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt<br />

wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den<br />

Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.<br />

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,<br />

dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei<br />

den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für<br />

erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung<br />

abzuwenden.<br />

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die<br />

Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des<br />

Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so<br />

ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.<br />

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der<br />

Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten<br />

hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht<br />

mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.<br />

6


Formen<br />

i der KindeswohlgeFährdung<br />

Körperliche Kindesmisshandlung<br />

Unter körperlicher Kindesmisshandlung wird die physische Gewalteinwirkung seitens der Eltern oder anderer Erwachsener auf ein Kind verstanden.<br />

Die körperliche Misshandlung umfasst damit alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem<br />

Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen, seien es gezielte Schädigungen der körperlichen Integrität oder seien es Schädigungen<br />

infolge unkontrollierter Affekthandlungen von Eltern oder anderen erwachsenen Personen.<br />

Seelische Kindesmisshandlung<br />

Die seelische Kindesmisshandlung umfasst alle elterlichen Äußerungen und Handlungen, die das Kind terrorisieren und/oder herabsetzen<br />

und/oder überfordern und ihm das Gefühl der Ablehnung und eigener Wertlosigkeit vermitteln.<br />

Vernachlässigung<br />

Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorgerischen Handelns, welches zur Sicherstellung der physischen<br />

und psychischen Versorgung eines Kindes notwendig wäre, durch die Personensorge- oder Erziehungsberechtigen. Diese Unterlassung kann<br />

aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch die Vernachlässigung<br />

bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes infolge einer nachhaltigen Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner<br />

Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung und kann zu gravierenden<br />

bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen. Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher<br />

Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auch auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug<br />

auf Sprache und Bewegung und/oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen.<br />

Sexueller Missbrauch<br />

Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen<br />

wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit gar nicht wissentlich zustimmen<br />

kann. Der Täter nutzt hierbei seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.<br />

Dazu gehören sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (insbesondere Brust- und Genitalbereich) sowie beispielsweise das Vorzeigen von pornographischem<br />

Material bzw. das Herstellen von pornographischen Filmen und der Exhibitionismus durch eine wesentlich ältere jugendliche<br />

oder erwachsene Person. Besonders zu berücksichtigen sind Handlungen unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Ausgenommen<br />

sind gleichrangige und selbstbestimmte Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden.<br />

7


dienstliche regelungen<br />

i Standards für dienstliche Regelungen zur Erfüllung des Schutzauftrages bei<br />

einer Kindeswohlgefährdung im Jugendamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong><br />

Allgemeiner Schutzauftrag<br />

Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch<br />

den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl<br />

zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).<br />

§ 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und beschreibt Verantwortlichkeiten<br />

der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.<br />

Prüfverfahren bei der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung<br />

Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes<br />

<strong>Frechen</strong> ist es notwendig, Standards zum fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />

Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen<br />

(Rechtssicherheit) und überschaubar machen. Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei der<br />

Entscheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der<br />

Familien ausgerichtet wird oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />

Jede Eingangsmeldung (schriftlich, mündlich, telefonisch – auch anonym), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, ist<br />

mit dem Meldebogen „Eingangsmeldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im ASD“ schriftlich festzuhalten.<br />

Mit der Aufnahme der Mitteilung oder dem schriftlichen Eingang entsteht ein Fall, der unverzüglich zu bearbeiten ist und zwar:<br />

- in eigener Zuständigkeit oder<br />

- durch sofortige persönliche Vertretung. Ist die Vertretung nicht erreichbar, ist die diensthabende Fachkraft (Tagesdienst) im ASD Ansprechpartner<br />

(abteilungsinterne Eilzuständigkeit)<br />

- der Meldebogen wird dem Abteilungsleiter und dem Fachdienstleiter vorgelegt.<br />

9


Vorgehensweise:<br />

1. Einhergehend mit einer Meldung zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung wird von der zuständigen Fachkraft ein kurzfristig angesetztes<br />

Fachgespräch, mit Beteiligung der Abteilungsleitung und einer/einem weiteren Sachbearbeiter /in aus dem zuständigen Team,<br />

einberufen. In Fällen von akuter Kindeswohlgefährdung hat die kurzfristige Terminierung eines Fachgespräches Vorrang vor allen anderen<br />

dienstlichen Belangen.<br />

2. Bei akutem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist sofort ein Hausbesuch durchzuführen. Dabei sind die Grundversorgung und der<br />

Schutz des Kindes und das Erscheinungsbild (körperlich und psychisch) anhand des Meldebogens einzuschätzen, also eine Risikoeinschätzung<br />

vorzunehmen. Der Hausbesuch ist immer mit zwei Fachkräften durchzuführen.<br />

3. Bei Unsicherheit in der Fallkonstellation wird die Abteilungsleitung über die Einberufung eines Fachgespräches oder die Durchführung<br />

eines Hausbesuches entscheiden.<br />

4. An dem Fachgespräch nehmen, neben der fallverantwortlichen Fachkraft, mindestens ein/e Fachkollege/in und die Abteilungsleitung<br />

teil. Sollte die ASD-Leitung verhindert sein, erfolgt Vertretung durch die stellvertretende Abteilungsleitung oder den Fachdienstleiter.<br />

5. Inhalt des ersten Fachgespräches sollen aktuelle Informationen zum Fall sein. Ziel dieses Fachgespräches ist es, erste Prognose- und<br />

Situationseinschätzungen vorzunehmen und die nächsten Handlungsschritte im Gruppenkontext zu reflektieren und festzulegen. Ob,<br />

wann und welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind, ist zu erörtern.<br />

6. Ein erneutes Fachgespräch kann nach erfolgtem Hausbesuch oder neu gewonnenen Erkenntnissen und Informationen erforderlich sein.<br />

7. Die Abteilungsleitung ist über mögliche Gründe für ein „Nichttätigwerden“ zu informieren.<br />

8. Die Teamunterstützung in akuten Krisenfällen gilt im ASD <strong>Frechen</strong> als fortlaufender Prozess der kollegialen Beratung, bei der die fallzuständige<br />

Fachkraft in weiteren Fachgesprächen Perspektiven der Hilfegestaltung und das weitere Vorgehen reflektieren kann.<br />

9. Die Abteilungsleitung informiert in Fällen von schwerwiegender Kindeswohlgefährdung den Fachdienstleiter, bzw. die Vertretung.<br />

10


Prozessdokumentation in den Fällen des § 1666 bgb<br />

Unter dem Aspekt einer professionellen Fallbearbeitung und der rechtlichen Überprüfbarkeit des Handelns ist eine detaillierte<br />

Falldokumentation erforderlich. Eine strukturierte Prozessdokumentation dient der reflektierenden Selbstkontrolle und der<br />

Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer rechtlichen Absicherung.<br />

Bei einer eingeschätzten Gefährdung des Kindeswohls, bzw. wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden kann, sind die festgestellten<br />

Probleme und Fragestellungen von der Fachkraft gegenüber den Sorgeberechtigten deutlich zu formulieren.<br />

Mit den Sorgeberechtigten sind darauf aufbauend klare und realisierbare Vereinbarungen zur Veränderung der Situation vorzunehmen.<br />

Dies erfolgt mittels eines sogenannten „Kontrollvertrages“ mit präzise benannten Aufgaben, Terminen und entsprechenden Folgen bei<br />

Nichteinhaltung bis hin zu einem Hilfeplan mit Zielen und Aufgaben (vorausgesetzt eine Inobhutnahme oder gerichtliche Intervention wird<br />

ausgeschlossen).<br />

anforderungen an eine Falldokumentation:<br />

- In der Dokumentation ist der Verlauf der Fallbearbeitung zeitnah und regelmäßig in Vermerken niederzulegen.<br />

- Der Vertretung muss die Dokumentation Anknüpfungspunkte für eine weitere Fallbearbeitung und fachlich nachvollziehbare<br />

Begründung bieten. Der Aktenvermerk dient dazu, einen Gesamtüberblick auf den Fall und Einblick in anstehende Arbeitsschritte und<br />

Vereinbarungen zu verschaffen.<br />

- Die Dokumentation muss informieren, ob und welche anderen Fachkräfte zu welchem Zeitpunkt einbezogen oder beteiligt worden sind.<br />

Die Beratungsergebnisse sind ebenfalls festzuhalten.<br />

- Auch über fachlich und inhaltlich andere Bewertungen zum Fall einbezogener Fachkräfte soll die Dokumentation Auskunft geben.<br />

- Die erarbeiteten Arbeitshilfen (Meldebogen, Prüfbogen zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos) sind schriftlich zu nutzen und zum<br />

Vorgang zu nehmen.<br />

11


stadt <strong>Frechen</strong> – Jugendamt<br />

i arbeitsleitFaden bei Verdacht auF KindeswohlgeFährdung<br />

Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes <strong>Frechen</strong> ist es notwendig<br />

Standards zum<br />

fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />

Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche<br />

Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen und überschaubar<br />

(Rechtssicherheit) machen.<br />

Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei<br />

der Ent-scheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes<br />

auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der Familien ausgerichtet wird<br />

oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />

12


Vernetzung<br />

i trägerVereinbarung zum schutzauFtrag bei KindeswohlgeFährdung<br />

Infolge der neuen Rechtslage gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII werden 2007/2008 zwischen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und den Trägern der freien<br />

Jugendhilfe (Leistungsbringer) verbindliche Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz,<br />

„Generalvereinbarungen“, geschlossen.<br />

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte dieser Generalvereinbarung zusammengefasst. Die Vorbemerkung enthält eine allgemeine<br />

Erklärung über den Geltungsrahmen der Vereinbarung.<br />

Der Allgemeine Schutzauftrag (wie unter Punkt Verfahren beschrieben) wird festgeschrieben und wie folgt ergänzt:<br />

Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen<br />

mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen.<br />

Diese Aufgabe wird vom Träger u. a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.<br />

Die Formen der Kindeswohlgefährdung werden detailliert beschrieben (s.o.).<br />

Das Verfahren zum Schutz des Kindeswohls wird in einzelnen Handlungsschritten wie folgt aufgezeigt:<br />

1. Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit.<br />

2. Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt<br />

werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen.<br />

Unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sind die Anhaltspunkte zu bewerten und die Gesamtsituation der Familie<br />

einzuschätzen.<br />

13


3. Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Personensorgeberechtigten<br />

auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken, indem die Fachkräfte Motivation und Kontakte zu Hilfeangeboten<br />

aufbauen. Der Träger stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz<br />

des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).<br />

4. Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen<br />

nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken.<br />

5. Erscheinen den Mitarbeitern des Trägers die von den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten angenommenen Hilfen<br />

als nicht ausreichend, wird von ihnen keine Hilfe angenommen oder kann sich der Mitarbeiter darüber keine Gewissheit verschaffen, so<br />

erfolgt nach Information der Personensorgeberechtigten eine Mitteilung an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD).<br />

6. Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher.<br />

7. Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer<br />

Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden<br />

Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten<br />

nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine<br />

unverzügliche Information des zuständigen Jugendamts zwingend notwendig.<br />

8. Der Träger beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung,<br />

Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in<br />

Frage gestellt werden würde (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).<br />

14


Es erfolgt eine genaue Festlegung über Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt.<br />

Die Mitteilung an das Jugendamt enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt Angaben über:<br />

- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen<br />

- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten<br />

- beobachtete gewichtige Anhaltspunkte<br />

- Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

- bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen<br />

- Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen, Ergebnis der Beteiligung<br />

- beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen<br />

- weitere Beteiligte oder Betroffene.<br />

Die rechtlichen Vorgaben zur Beteiligung und Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen werden<br />

beschrieben.<br />

Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation werden im Detail vereinbart:<br />

- Der Träger stellt sicher, dass die beteiligten Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung<br />

umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren.<br />

- Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht alle Verfahrensschritte und sollte bei jedem<br />

Verfahrensschritt mindestens beinhalten: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der<br />

Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen.<br />

Es erfolgt eine ausdrückliche Verpflichtung in Bezug auf die Eignung der Mitarbeiter/innen beim Freien Träger:<br />

Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer<br />

Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.<br />

Abschließend enthält die Generalvereinbarung die verbindliche Festlegung auf Kooperation und Evaluation zwischen Jugendamt und<br />

Freiem Träger.<br />

15<br />

Ergänzt wird die Generalvereinbarung durch die folgenden Anlagen:<br />

Anlage 1 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung<br />

Anlage 2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

Anlage 3 Liste der Ansprechpartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong>


anlage 1<br />

i gewichtige anhaltsPunKte Für eine KindeswohlgeFährdung<br />

äussere erscheinung des Kindes oder der/des Jugendlichen<br />

- Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne<br />

erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen<br />

- Erkennbare Unterernährung<br />

- Erkennbarer Flüssigkeitsmangel (Dehydrierung)<br />

- Fehlen jeder Körperhygiene ( z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, faulende Zähne)<br />

- Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung<br />

Verhalten des Kindes oder der/des Jugendlichen<br />

- Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen<br />

- Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen,<br />

Alkohol, Medikamente)<br />

- Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes/ Jugendlichen<br />

- Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen<br />

- Kind/Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts<br />

allein auf dem Spielplatz)<br />

- Kind/Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdeten Orten auf (z. B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle,<br />

Nachtclub)<br />

- Offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern<br />

- Kind/Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten<br />

Verhalten der erziehungsPersonen der häuslichen gemeinschaFt<br />

- Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen<br />

- Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung<br />

16


- Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind/Jugendlichen (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren)<br />

- Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien<br />

- Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder Förderung behinderter Kinder/ Jugendlicher<br />

- Isolierung des Kindes/Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)<br />

Familiäre situation<br />

- Wiederholter unbekannter Aufenthalt der Familie<br />

- Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße)<br />

- Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen<br />

- Kind/Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei)<br />

Persönliche situation der erziehungsPersonen der<br />

häuslichen gemeinschaFt<br />

- Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache)<br />

- Häufige berauschte und/oder benommen bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen-,<br />

Alkohol bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet<br />

wohnsituation<br />

- Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen)<br />

- Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von<br />

„Spritzbesteck“)<br />

- Das Fehlen von eigenem Schlafplatz des Kindes/Jugendlichen bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes<br />

17


anlage 2<br />

i datenschutzrechtliche bestimmungen<br />

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – KICK<br />

gelten einige Änderungen der Datenschutzvorschriften des SGB VIII, die auch im<br />

Zusammenhang mit dem § 8a SGB VIII stehen. Durch die Änderungen in den §§ 61 ff.<br />

SGB III soll das Kindeswohl bei Sozialdatenschutz stärker berücksichtig werden.<br />

§ 61 abs. 3 sgb Viii anwendungsbereich<br />

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz<br />

der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.<br />

§ 62 sgb Viii datenerhebung<br />

(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn<br />

1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder<br />

2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert,<br />

die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für<br />

a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder<br />

b) die Feststellung der Voraussetzung für eine Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder<br />

c) die Wahrnehmung einer Aufgaben nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder<br />

d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder<br />

3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkt dafür bestehen, dass<br />

schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder<br />

4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.<br />

(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim<br />

Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der<br />

Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne<br />

des § 2 Abs. 3 entsprechend.<br />

18


§ 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung<br />

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren<br />

oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.<br />

Anonymisierung und Pseudonymisierung sind Maßnahmen des Datenschutzes<br />

Die Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr einer Person zugeordnet werden<br />

können. Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist eine<br />

mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination, auch Code genannt) ersetzt, um die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen<br />

oder wesentlich zu erschweren (vgl. § 3 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz). Im Gegensatz zur Anonymisierung bleiben bei der Pseudonymisierung<br />

Bezüge verschiedener Datensätze, die auf dieselbe Art pseudonymisiert wurden, erhalten.<br />

19


§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe<br />

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut<br />

worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden<br />

1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. oder<br />

2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung<br />

des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche<br />

Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder<br />

3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit<br />

für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben<br />

sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder<br />

4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden;<br />

§ 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder<br />

5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt<br />

wäre.<br />

Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem<br />

er diese befugt erhalten hat.<br />

20


anlage 3<br />

asd/team i<br />

Grefrath, Habbelrath, Benzelrath, Innenstadtbereich zwischen einschl.<br />

Dürener Str., einschl. Hauptstr., ausschl. Hüchelner Str.<br />

Frau Heger Tel. 501-655 Zi. 37 sara.heger@stadt-frechen.de<br />

Frau Frings-Frese Tel. 501-479 Zi. 33 nicola.frings-frese@stadt-frechen.de<br />

Frau Handeck Tel. 501-218 Zi. 33 dagmar.handeck@stadt-frechen.de<br />

Frau Pakoßnick Tel. 501-243 Zi. 38 christel.pakoßnick@stadt-frechen.de<br />

asd/team ii<br />

Königsdorf, Buschbell, Hücheln, Innenstadtbereich zwischen inkl.<br />

Kapellenstr., An St. Maria Königin, Hüchelner Str. u. Kölner Str., Bachem,<br />

Innenstadtbereich bis ausschl. Dürener Str., Hauptstr. und Kölner Str.<br />

Herr Hansen Tel. 501-473 Zi. 32 olaf.hansen@stadt-frechen.de<br />

Frau Bastin Tel. 501-457 Zi. 31 dominique.bastin@stadt-frechen.de<br />

Frau Schöneborn Tel. 501-471 Zi. 36 roswitha.schoeneborn@stadt-frechen.de<br />

Herr Schulte Tel. 501-246 Zi. 30 arno.schulte@stadt-frechen.de<br />

sachgebiet<br />

Jugendgerichtshilfe, Jugendsozialarbeit, Gesetzlicher Jugendschutz<br />

Frau Oberhoffer Tel. 501-226 Zi. 25 annette.oberhoffer@stadt-frechen.de<br />

Hr Wolter BergmannTel. 501-536 Zi. 25 wolfgang.wolter-bergmann@<br />

stadt-frechen.de<br />

i ansPrechPartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong><br />

allgemeiner sozialer dienst – asd<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong>, Johann-Schmitz-Platz 1 - 3, 50226 <strong>Frechen</strong><br />

Abteilungsleiter:<br />

Herr Becker, Rathaus <strong>Frechen</strong>, Zimmer 39,<br />

Telefon 02234 / 501-472, Fax 02234 / 501-440, georg.becker@stadt-frechen.de<br />

21<br />

PFlegeKinderdienst (PKd)/KinderschutzFachKraFt<br />

Frau Fey Tel. 501-258 Zi. 227 ingeborg.fey@stadt-frechen.de<br />

PFlegeKinderdienst (PKd)<br />

Frau Kral Tel. 501-657 Zi. 215 monika.kral@stadt-frechen.de<br />

tagesdienst:<br />

Montag bis Mittwoch 08.30 bis 12.30 Uhr<br />

14.00 bis 15.30 Uhr<br />

Donnerstag 08.30 bis 12.30 Uhr<br />

14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr<br />

Sekretariat:<br />

Telefon 501-481 oder -501


weitere KooPerationsPartner i im Kinderschutz<br />

Zwischen den Jugendämtern des Rhein Erft-Kreises und den (heutigen) Job-Centern<br />

im Rhein-Erft-Kreis wird im Juli 2010 eine gemeinsame Vereinbarung zur Sicherstellung<br />

des Kindeswohls abgeschlossen.


Im Mai 2011 wird zwischen den Jugendämtern im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt<br />

für den Rhein-Erft-Kreis eine Rahmenvereinbarung zum Kinderschutz geschlossen.<br />

23


<strong>Frechen</strong>er<br />

KinderschutzKonFerenz<br />

i netzwerK Jugend- und gesundheitshilFe<br />

Mit einer Auftaktveranstaltung am 3. November 2010 wird<br />

die <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz gegründet.<br />

Mit der Gründung dieses neuen Kooperationsforums verfolgt die <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> als öffentlicher Jugendhilfeträger das Ziel – aufbauend auf die<br />

vorhandenen Strukturen vor Ort – den Netzwerkgedanken schrittweise zu erweitern in Bezug auf alle Einrichtungen und Institutionen, für die<br />

Kinderschutzbelange von besonderer Relevanz sind. Eine zentrale Bedeutung kommt hier dem Gesundheitswesen zu.<br />

Es gibt in <strong>Frechen</strong> und der Region vielfältige Hilfeangebote, die Familien mit Kindern – beginnend mit Schwangerschaft, Geburt, Säuglingsalter<br />

– in belastenden Lebenslagen bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen. Daneben gilt es, ein funktionierendes<br />

Hilfenetz und verbindliche Kooperationsbeziehungen zwischen den unterschiedlichen beteiligten Institutionen und Berufsgruppen zu etablieren.<br />

Dies betrifft unter anderem auch die Jugendhilfe und das Gesundheitssystem.<br />

Die Auftaktveranstaltung zur <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz wird von praxiserfahrenen Experten und verantwortlichen Fachkräften aus den<br />

beiden Berufsgruppen der Jugendhilfe und der Gesundheitshilfe gestaltet. Es besteht sowohl Gelegenheit zum interdisziplinären Fach- und<br />

Informationsaustausch als auch zum persönlichen Kennenlernen. Im Ergebnis werden erste Absprachen über gemeinsame Themen und<br />

Fragestellungen getroffen, eine verbindliche Zusammenarbeit im Halbjahresturnus festgelegt und die Entwicklung gemeinsamer Verfahrensweisen<br />

und Standards zum Kinderschutz vereinbart.<br />

In der zweiten Sitzung der <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz (23. März 2011) wird der vom Jugendamt <strong>Frechen</strong> vorgelegte Entwurf einer<br />

Kooperationsvereinbarung Jugend- und Gesundheitshilfe beraten, verabschiedet und in der abgestimmten Fassung anschließend von<br />

den kooperierenden Ärzten und Vertretern der Einrichtungen der Gesundheitshilfe unterzeichnet.<br />

ausblicK<br />

Netzwerkarbeit im Kinderschutz hat weiterhin hohe Priorität. Der regelmäßige Austausch von Informationen über unterschiedliche<br />

Rahmenbedingungen, Arbeitsweisen und Rechtsgrundlagen verschafft größere Klarheit über die jeweiligen Möglichkeiten und Grenzen der<br />

verschiedenen Berufsfelder. Netzwerkarbeit bedarf der Pflege, sowie des weiteren Auf- und Ausbaus. Insofern sind schrittweise Vertreter weiterer<br />

Institutionen – zunächst Kindertagesbetreuung, Schule, Offener Ganztag, Jobcenter – einzubeziehen. Ein abgestimmtes, aufeinander<br />

bezogenes Handeln der verschiedenen Akteure bietet die Chance, dass der Schutz von Kindern verbessert wird und dass Familien schnell und<br />

frühzeitig von geeigneten Hilfen erreicht werden.<br />

25


auFtaKtVeranstaltung<br />

2010


KooPerationsPartner-<br />

Vereinbarung


PräVention<br />

- Konzept- und Verfahrensentwicklung, -evaluation und -fortschreibung i. S. des Schutzauftrages gem. der gesetzlichen Grundlagen<br />

(§§ 8a SGB VIII etc.) unter Einbezug der in <strong>Frechen</strong> mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen.<br />

- Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung der Leistungsvereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe gem.<br />

§ 8a Abs. 2 SGB VIII.<br />

- Aufbau, Organisation und Umsetzung der erforderlichen Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen in Kooperation mit den zu<br />

beteiligenden Institutionen.<br />

- Entwicklung, Organisation und Umsetzung von Qualifikationsangeboten i. S. des Schutzauftrages für Institutionen in <strong>Frechen</strong>, welche<br />

mit Kindern und Jugendlichen befasst sind.<br />

- Ansprechpartner für psychosoziale Diagnostik und Beratung bei Kindeswohlgefährdungen, als „erfahrene Fachkraft“ gem.<br />

§ 8a Abs. 2 SGB VIII.<br />

- Entwicklung von zielgruppenbezogenem Informationsmaterial und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Konzeptionierung und Organisation<br />

„Babybegrüßungspaket“ etc.).<br />

- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, vorläufige Unterbringung und Betreuung bei Gefahr im Verzuge.<br />

- Prüfung der erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Wohle der Kinder/ Jugendlichen unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten.<br />

- Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw.<br />

Vormundschaftsgericht.<br />

- Einleiten von Maßnahmen, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.<br />

i PräVentiVer Kinderschutz<br />

Im Rahmen des Präventions- und Schutzkonzeptes ist seit dem 01. Januar 2009 im<br />

Jugendamt/ASD die Stelle einer Kinderschutzkraft eingerichtet. Aufgaben und Arbeitsinhalte<br />

der Kindeschutzkraft:<br />

29


Primäre PräVention<br />

i babybegrüßungsPaKet<br />

In Zusammenhang mit der Präventionsstrategie des Jugendamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> wird<br />

ein zusätzliches Präventionselement das <strong>Frechen</strong>er Babybegrüßungspaket ins Leben gerufen.<br />

Das Babybegrüßungspaket ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen neuen<br />

Eltern und hilft diesen, sich in der neuen Lebenssituation besser zu recht zu finden.<br />

Wesentlicher Bestandteil des Paketes ist der eigens erstellte Familienwegweiser mit vielen hilfreichen Hinweisen, Adressen und<br />

Ansprechpartnern. Außer dem Familienwegweiser enthält das Paket folgende Handreichungen:<br />

- ringordner mit den elternbriefen 1-24 (bis zum 3. lebensjahr)<br />

- verschiedene infobroschüren der bzga (bundeszentrale für gesundheitliche aufklärung)<br />

- baby-body<br />

- „Flippo Frech“ malbuch<br />

- informationen des st. Katharinen hospitals<br />

- <strong>Frechen</strong>er Kinderstadtplan<br />

- info-Flyer „Frühe hilfen <strong>Frechen</strong>“<br />

Das Babybegrüßungspaket wird von den zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen (ASD) im Jugendamt <strong>Frechen</strong> persönlich überreicht. Die<br />

Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes einen Brief des Bürgermeisters, in dem er ihnen gratuliert und den Besuch des Sozialarbeiters<br />

bzw. der Sozialarbeiterin ankündigt. Der Brief enthält dazu schon einen konkreten Terminvorschlag.<br />

Das Babybegrüßungspaket wird seit Oktober 2009 (berücksichtigt wurden alle neuen Eltern ab Mai 2009) an die <strong>Frechen</strong>er Bürgerinnen<br />

und Bürger überreicht und stößt auf sehr reges Interesse. Durch diesen positiven Erstkontakt entstehen schnell weiterführende<br />

Beratungstermine zwischen den Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes und den Familien.<br />

31


Verordnung zur<br />

datenmeldung<br />

i die teilnahme an KinderFrüherKennungsuntersuchungen/<br />

u-untersuchungen<br />

(kurz: UTdatVO)<br />

Am 13.09.2008 tritt die „Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/ U-Untersuchungen“<br />

in Kraft. Diese Verordnung ist Bestandteil eines umfassenden Kinderschutzkonzeptes der nordrhein-westfälischen Landesregierung.<br />

Die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 umfassen den Zeitraum von Geburt bis kurz vor der Einschulung eines Kindes und werden<br />

von den niedergelassenen Kinderärztinnen und -ärzten durchgeführt. Die Kosten aller Früherkennungsuntersuchungen tragen die<br />

Krankenkassen.<br />

Die UTdatVO konkretisiert ein Meldeverfahren zwischen den Ärztinnen und Ärzten, dem Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA),<br />

den Meldebehörden und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Erfolgt z. B. innerhalb einer gewissen Frist keine Früherkennungsuntersuchung,<br />

informiert das LIGA den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Jugendamt prüft, ob gewichtige<br />

Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen ggf. zu ergreifen sind.<br />

schwierigKeiten des VerFahrens:<br />

- Anfangs hohe Fehlerquote<br />

- Wegzüge (fehlerhafte bzw. nicht aktuelle Einwohnermeldedaten; Abmeldung von „Amts wegen“)<br />

- Zeitliche Fristen (Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen für die Untersuchung nur über einen bestimmten Zeitraum)<br />

umsetzung im JugendamtsbezirK <strong>Frechen</strong><br />

- 2010 insgesamt 155 Meldungen<br />

- Vornehmlich U7a und U8 (3. bis 4. Lebensjahr)<br />

- 1/3 Familien mit Zuwanderungsgeschichte<br />

- Etwa gleich viele Jungen und Mädchen<br />

- In mehr als 50 % der Fälle wird die U-Untersuchung aufgrund des Verfahrens nachgeholt.<br />

32


genereller VerFahrensweg<br />

Ärzte melden (wöchentlich)<br />

durchgeführte U-Untersuchungen<br />

an LIGA<br />

VerFahren im Jugendamt<br />

JA schreibt Eltern an<br />

LIGA gleicht Daten mit<br />

Einwohnermeldedaten ab<br />

und erinnert Eltern<br />

Rüchmeldung positiv:<br />

U-Untersuchung ist nachgeholt<br />

Rückmeldung negativ:<br />

Persönliche Kontaktaufnahme;<br />

Evtl. Kontaktaufnahme KiTa<br />

33<br />

Nach Erinnerung erfolgt entweder erfolgreiche<br />

Untersuchung oder bei erneuter Negativmeldung<br />

unvermittelbare Meldung an das Jugendamt<br />

Ende des Verfahrens<br />

Ggf. Übergang<br />

in Verfahren nach<br />

§ 8a


unterstützung Für:<br />

- werdende Eltern<br />

- Familien mit Kindern bis zu drei Jahren<br />

aus dem <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Frechen</strong><br />

leistungen und angebote:<br />

- Informationen zu Schwangerschaft und Geburt<br />

- Beratung zur Entwicklung von Babys und Kleinkindern<br />

- Entwicklungspsychologische Beratung<br />

- Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags<br />

- Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen und<br />

Kontakten zu Kinderärzten<br />

- Sprechstunden und Hausbesuche<br />

- Gruppen<br />

- Informationsveranstaltungen<br />

FachKräFte:<br />

- eine Sozialarbeiterin<br />

- eine Familienhebamme<br />

- eine Familienpflegerin<br />

Frühe hilFen<br />

i <strong>Frechen</strong><br />

Zur präventiven Unterstützung von Familien mit Neugeborenen und kleinen Kindern<br />

im Rahmen des Sozialen Frühwarnsystems in <strong>Frechen</strong> nimmt das „Präventionsteam<br />

Frühe Hilfen <strong>Frechen</strong>“ im Laufe des Jahres 2008 seine Arbeit auf.<br />

Träger des interdisziplinären Dienstes ist die Familienhilfe <strong>Frechen</strong>, ein Trägerverbund aus Paritätischem Wohlfahrtsverband, Caritas,<br />

Lazarus Hilfswerk und Sozialdienst Kath. Frauen und Männer.<br />

Der Zugang ist grundsätzlich offen für jede Schwangere und für jede Familie mit einem Kind ab Geburt bis zu 3 Jahren.<br />

35<br />

leitbild:<br />

- passgenaue Angebote, die sich an den Wünschen und<br />

Bedürfnissen der Familien orientieren<br />

- das Angebot ist freiwillig<br />

- die Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht<br />

Vernetzung:<br />

- Gesundheitshilfe (z.B. Kinderärzte, Gynäkologen)<br />

- Jugendhilfe (Jugendamt, Familienzentren)<br />

- Schwangerschaftsberatungsstellen<br />

- Andere Institutionen (z.B. Kinderschutzbund,<br />

Mehrgenerationenhaus, Schulen)<br />

adresse:<br />

Kölner Straße 92, 50226 <strong>Frechen</strong><br />

Telefon 02234/185733, Fax: 02234/185744<br />

info@fruehe-hilfen-frechen.de<br />

Ansprechpartnerin: Jutta Haas


imPressum i Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> – Der Bürgermeister – Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 <strong>Frechen</strong><br />

Redaktion: Fachdienst Jugend, Familie und Soziales, Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst<br />

Druck: Hausdruckerei <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong>, August 2011<br />

Gestaltung: <strong>Frechen</strong>er Grafik-Atelier, Silke Schaufuß, www.frechener-grafik.de

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