FACHINFORMATION KINDERSCHUTZ IN FRECHEN - Stadt Frechen
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FachinFormation<br />
Kinderschutz in <strong>Frechen</strong><br />
Fachdienst Jugend, Familie und Soziales<br />
– Allgemeiner Sozialer Dienst –
einleitung i Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist für die Jugendämter keine neue Aufgabe. Er gehört vielmehr zu den<br />
Kernaufgaben seit Einrichtung von Jugendämtern ab 1922. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist jedoch<br />
im Jahre 2005 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) weiterentwickelt worden. Konkret<br />
ist dies erfolgt durch den neu geschaffenen § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Seitdem ist das Thema Kinderschutz<br />
in vielen Bereichen systematisch verankert. Zur weiteren Stärkung des Kinderschutzes soll aktuell der von<br />
der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf für ein Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) beitragen, dessen Regelungen<br />
gleichermaßen auf Intervention und Prävention abzielen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.<br />
Das Jugendamt hat in Ausübung seines staatlichen Wächteramtes stets den Kontrollauftrag einerseits und den<br />
Rechtsanspruch von Familien auf Hilfe und Unterstützung andererseits zu gewichten. Diese Aufgabe obliegt innerhalb<br />
des Jugendamts dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD).<br />
Unter dem Begriff „Soziales Frühwarnsystem“ haben sich in den letzten Jahren zunehmend Präventionskonzepte<br />
etabliert, um möglichst frühzeitig vor allem Familien mit Säuglingen und Kleinkindern erreichen und bedarfsgerechte<br />
Hilfen anbieten zu können (z.B. <strong>Frechen</strong>er Babybegrüßungs-Dienst, Präventionsteam Frühe Hilfen).<br />
Neben der konkreten Hilfe für Kinder und ihre Familien in Fällen von Kindeswohlgefährdung ist als weitere wesentliche<br />
Aufgabe für die Jugendämter hinzugekommen, die systematische Vernetzung mit allen Einrichtungen und<br />
Diensten, welche sich mit Kindern und ihren Familien befassen, sicher zu stellen. Wesentliche Aufgaben der<br />
Vernetzung sind hierbei:<br />
- Schaffung einheitlicher Vorstellungen vom Begriff der Kindeswohlgefährdung<br />
- Systematische Aufarbeitung und Darstellung aller relevanten Hilfen und Angebote in <strong>Frechen</strong> bzw. der Region<br />
- Gemeinsame Konzept- und Verfahrensentwicklung sowie systematische Evaluation und Fortschreibung der<br />
Netzwerkarbeit mit allen Beteiligten<br />
In der vorliegenden Broschüre sind wesentliche Informationen und Regelungen, die durch das Jugendamt der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Frechen</strong> zum Kinderschutz entwickelt worden sind, zusammengefasst. Damit wird interessierten Institutionen und<br />
Fachkräften ein Überblick über rechtliche Grundlagen, bestehende Standards und deren Umsetzung in die Praxis vermittelt.<br />
2<br />
Dr. Markus Wüst<br />
Fachdienstleiter Jugend, Familie und Soziales
inhalt i FachinFormation Kinderschutz in <strong>Frechen</strong><br />
VerFahren - Begriffsbestimmung Kindeswohl / -gefährdung ........................................... 05<br />
- Gesetzestext § 8a SGB VIII ......................................................................... 06<br />
- Formen der Kindeswohlgefährdung ............................................................ 07<br />
- Standards für dienstliche Regelungen zur Erfüllung des Schutzauftrags<br />
bei einer Kindeswohlgefährdung ............................................................ 08-11<br />
Vernetzung - Trägervereinbarung zum Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung . 13-15<br />
– Anlage 1 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung .. 16-17<br />
– Anlage 2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen .................................... 18-20<br />
– Anlage 3 Ansprechpartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong> ........................... 21<br />
- Weitere Kooperationspartner im Kinderschutz<br />
– Jugendämter Rhein-Erft-Kreis / Job-Center Rhein-Erft-Kreis ....................... 22<br />
– Jugendämter Rhein-Erft-Kreis / Schulen im Rhein-Erft-Kreis ....................... 23<br />
- <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz ................................................................. 25<br />
– Auftaktveranstaltung ................................................................................. 26<br />
– Kooperationsvereinbarung Jugend- und Gesundheitshilfe ........................ 27<br />
PräVention - Präventiver Kinderschutz .............................................................................. 29<br />
- Primäre Prävention / Babybegrüßungspaket ................................................. 30<br />
- Umsetzung der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an<br />
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ................................................... 32-33<br />
- Frühe Hilfen <strong>Frechen</strong> ............................................................................... 34-35<br />
3
stadt <strong>Frechen</strong> – Jugendamt<br />
i arbeitsleitFaden bei Verdacht auF KindeswohlgeFährdung<br />
Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes <strong>Frechen</strong> ist es notwendig<br />
Standards zum<br />
fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />
Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche<br />
Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen und überschaubar<br />
(Rechtssicherheit) machen.<br />
Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei<br />
der Ent-scheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes<br />
auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der Familien ausgerichtet wird<br />
oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />
4
VerFahren<br />
i begriFFsbestimmung Kindeswohl – geFährdung<br />
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder<br />
Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.<br />
definition Kindeswohlgefährdung<br />
Kindeswohlgefährdung ist eine andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche<br />
Personen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die<br />
Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Kindeswohlgefährdung<br />
bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und<br />
seelische Entwicklung und kann zu gravierenden und bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.<br />
Kindeswohlgefährdung weist auf eine Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kindern hin. Diese Beziehungsstörung kann für einen<br />
Säugling oder ein Kleinkind lebensgefährliche Formen annehmen.<br />
Passive Kindeswohlgefährdung entsteht aus mangelnder Einsicht, Nichterkennen von Bedarfssituationen oder unzureichenden Handlungsmöglichkeiten<br />
der sorgeberechtigten Personen (z.B. Alleinlassen des Kindes über eine unangemessen lange Zeit, Vergessen von<br />
notwendigen Versorgungsleistungen, unzureichende Pflege, Mangelernährung etc.).<br />
Aktive Kindeswohlgefährdung ist die wissentliche Verweigerung von Handlungen, welche als nachvollziehbarer Bedarf für ein Kind erkannt<br />
wird (Verweigerung von Versorgung, Körperhygiene, Nahrung, Schutz etc.).<br />
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne einer Vernachlässigung liegt dann vor, wenn über eine längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen<br />
materieller, emotionaler und kognitiver Art ausbleiben. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt bei Kindesmisshandlung oder<br />
Kindesvernachlässigung vor.<br />
5
gesetzestext§ 8a -<br />
i sozialgesetzbuch achtes buch (sgb Viii) Kinder- und JugendhilFegesetz<br />
§8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat<br />
es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das<br />
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt<br />
wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den<br />
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.<br />
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,<br />
dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />
eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei<br />
den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für<br />
erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung<br />
abzuwenden.<br />
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die<br />
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des<br />
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so<br />
ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.<br />
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der<br />
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten<br />
hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht<br />
mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.<br />
6
Formen<br />
i der KindeswohlgeFährdung<br />
Körperliche Kindesmisshandlung<br />
Unter körperlicher Kindesmisshandlung wird die physische Gewalteinwirkung seitens der Eltern oder anderer Erwachsener auf ein Kind verstanden.<br />
Die körperliche Misshandlung umfasst damit alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem<br />
Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen, seien es gezielte Schädigungen der körperlichen Integrität oder seien es Schädigungen<br />
infolge unkontrollierter Affekthandlungen von Eltern oder anderen erwachsenen Personen.<br />
Seelische Kindesmisshandlung<br />
Die seelische Kindesmisshandlung umfasst alle elterlichen Äußerungen und Handlungen, die das Kind terrorisieren und/oder herabsetzen<br />
und/oder überfordern und ihm das Gefühl der Ablehnung und eigener Wertlosigkeit vermitteln.<br />
Vernachlässigung<br />
Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorgerischen Handelns, welches zur Sicherstellung der physischen<br />
und psychischen Versorgung eines Kindes notwendig wäre, durch die Personensorge- oder Erziehungsberechtigen. Diese Unterlassung kann<br />
aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch die Vernachlässigung<br />
bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes infolge einer nachhaltigen Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner<br />
Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung und kann zu gravierenden<br />
bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen. Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher<br />
Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auch auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug<br />
auf Sprache und Bewegung und/oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen.<br />
Sexueller Missbrauch<br />
Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen<br />
wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit gar nicht wissentlich zustimmen<br />
kann. Der Täter nutzt hierbei seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.<br />
Dazu gehören sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (insbesondere Brust- und Genitalbereich) sowie beispielsweise das Vorzeigen von pornographischem<br />
Material bzw. das Herstellen von pornographischen Filmen und der Exhibitionismus durch eine wesentlich ältere jugendliche<br />
oder erwachsene Person. Besonders zu berücksichtigen sind Handlungen unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Ausgenommen<br />
sind gleichrangige und selbstbestimmte Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden.<br />
7
dienstliche regelungen<br />
i Standards für dienstliche Regelungen zur Erfüllung des Schutzauftrages bei<br />
einer Kindeswohlgefährdung im Jugendamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong><br />
Allgemeiner Schutzauftrag<br />
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch<br />
den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl<br />
zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).<br />
§ 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und beschreibt Verantwortlichkeiten<br />
der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.<br />
Prüfverfahren bei der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung<br />
Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes<br />
<strong>Frechen</strong> ist es notwendig, Standards zum fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />
Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen<br />
(Rechtssicherheit) und überschaubar machen. Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei der<br />
Entscheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der<br />
Familien ausgerichtet wird oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />
Jede Eingangsmeldung (schriftlich, mündlich, telefonisch – auch anonym), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, ist<br />
mit dem Meldebogen „Eingangsmeldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im ASD“ schriftlich festzuhalten.<br />
Mit der Aufnahme der Mitteilung oder dem schriftlichen Eingang entsteht ein Fall, der unverzüglich zu bearbeiten ist und zwar:<br />
- in eigener Zuständigkeit oder<br />
- durch sofortige persönliche Vertretung. Ist die Vertretung nicht erreichbar, ist die diensthabende Fachkraft (Tagesdienst) im ASD Ansprechpartner<br />
(abteilungsinterne Eilzuständigkeit)<br />
- der Meldebogen wird dem Abteilungsleiter und dem Fachdienstleiter vorgelegt.<br />
9
Vorgehensweise:<br />
1. Einhergehend mit einer Meldung zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung wird von der zuständigen Fachkraft ein kurzfristig angesetztes<br />
Fachgespräch, mit Beteiligung der Abteilungsleitung und einer/einem weiteren Sachbearbeiter /in aus dem zuständigen Team,<br />
einberufen. In Fällen von akuter Kindeswohlgefährdung hat die kurzfristige Terminierung eines Fachgespräches Vorrang vor allen anderen<br />
dienstlichen Belangen.<br />
2. Bei akutem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist sofort ein Hausbesuch durchzuführen. Dabei sind die Grundversorgung und der<br />
Schutz des Kindes und das Erscheinungsbild (körperlich und psychisch) anhand des Meldebogens einzuschätzen, also eine Risikoeinschätzung<br />
vorzunehmen. Der Hausbesuch ist immer mit zwei Fachkräften durchzuführen.<br />
3. Bei Unsicherheit in der Fallkonstellation wird die Abteilungsleitung über die Einberufung eines Fachgespräches oder die Durchführung<br />
eines Hausbesuches entscheiden.<br />
4. An dem Fachgespräch nehmen, neben der fallverantwortlichen Fachkraft, mindestens ein/e Fachkollege/in und die Abteilungsleitung<br />
teil. Sollte die ASD-Leitung verhindert sein, erfolgt Vertretung durch die stellvertretende Abteilungsleitung oder den Fachdienstleiter.<br />
5. Inhalt des ersten Fachgespräches sollen aktuelle Informationen zum Fall sein. Ziel dieses Fachgespräches ist es, erste Prognose- und<br />
Situationseinschätzungen vorzunehmen und die nächsten Handlungsschritte im Gruppenkontext zu reflektieren und festzulegen. Ob,<br />
wann und welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind, ist zu erörtern.<br />
6. Ein erneutes Fachgespräch kann nach erfolgtem Hausbesuch oder neu gewonnenen Erkenntnissen und Informationen erforderlich sein.<br />
7. Die Abteilungsleitung ist über mögliche Gründe für ein „Nichttätigwerden“ zu informieren.<br />
8. Die Teamunterstützung in akuten Krisenfällen gilt im ASD <strong>Frechen</strong> als fortlaufender Prozess der kollegialen Beratung, bei der die fallzuständige<br />
Fachkraft in weiteren Fachgesprächen Perspektiven der Hilfegestaltung und das weitere Vorgehen reflektieren kann.<br />
9. Die Abteilungsleitung informiert in Fällen von schwerwiegender Kindeswohlgefährdung den Fachdienstleiter, bzw. die Vertretung.<br />
10
Prozessdokumentation in den Fällen des § 1666 bgb<br />
Unter dem Aspekt einer professionellen Fallbearbeitung und der rechtlichen Überprüfbarkeit des Handelns ist eine detaillierte<br />
Falldokumentation erforderlich. Eine strukturierte Prozessdokumentation dient der reflektierenden Selbstkontrolle und der<br />
Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer rechtlichen Absicherung.<br />
Bei einer eingeschätzten Gefährdung des Kindeswohls, bzw. wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden kann, sind die festgestellten<br />
Probleme und Fragestellungen von der Fachkraft gegenüber den Sorgeberechtigten deutlich zu formulieren.<br />
Mit den Sorgeberechtigten sind darauf aufbauend klare und realisierbare Vereinbarungen zur Veränderung der Situation vorzunehmen.<br />
Dies erfolgt mittels eines sogenannten „Kontrollvertrages“ mit präzise benannten Aufgaben, Terminen und entsprechenden Folgen bei<br />
Nichteinhaltung bis hin zu einem Hilfeplan mit Zielen und Aufgaben (vorausgesetzt eine Inobhutnahme oder gerichtliche Intervention wird<br />
ausgeschlossen).<br />
anforderungen an eine Falldokumentation:<br />
- In der Dokumentation ist der Verlauf der Fallbearbeitung zeitnah und regelmäßig in Vermerken niederzulegen.<br />
- Der Vertretung muss die Dokumentation Anknüpfungspunkte für eine weitere Fallbearbeitung und fachlich nachvollziehbare<br />
Begründung bieten. Der Aktenvermerk dient dazu, einen Gesamtüberblick auf den Fall und Einblick in anstehende Arbeitsschritte und<br />
Vereinbarungen zu verschaffen.<br />
- Die Dokumentation muss informieren, ob und welche anderen Fachkräfte zu welchem Zeitpunkt einbezogen oder beteiligt worden sind.<br />
Die Beratungsergebnisse sind ebenfalls festzuhalten.<br />
- Auch über fachlich und inhaltlich andere Bewertungen zum Fall einbezogener Fachkräfte soll die Dokumentation Auskunft geben.<br />
- Die erarbeiteten Arbeitshilfen (Meldebogen, Prüfbogen zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos) sind schriftlich zu nutzen und zum<br />
Vorgang zu nehmen.<br />
11
stadt <strong>Frechen</strong> – Jugendamt<br />
i arbeitsleitFaden bei Verdacht auF KindeswohlgeFährdung<br />
Sowohl zum Schutz von Kindern als auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes <strong>Frechen</strong> ist es notwendig<br />
Standards zum<br />
fachlichen Verfahren festzulegen, die zum einen die fachliche Qualifikation im<br />
Kinderschutz (Handlungssicherheit) zum Ziel haben, zum anderen auch das strafrechtliche<br />
Risiko für die fallzuständige Fachkraft begrenzen und überschaubar<br />
(Rechtssicherheit) machen.<br />
Die Festlegung fachlicher Standards qualifiziert die fallverantwortliche Fachkraft bei<br />
der Ent-scheidung, wann der Schwerpunkt der Arbeit unter dem Aspekt des Rechtes<br />
auf Erziehung und der Förderung und Stabilisierung der Familien ausgerichtet wird<br />
oder aber die Funktion des Wächteramtes zu übernehmen ist.<br />
12
Vernetzung<br />
i trägerVereinbarung zum schutzauFtrag bei KindeswohlgeFährdung<br />
Infolge der neuen Rechtslage gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII werden 2007/2008 zwischen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und den Trägern der freien<br />
Jugendhilfe (Leistungsbringer) verbindliche Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz,<br />
„Generalvereinbarungen“, geschlossen.<br />
Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte dieser Generalvereinbarung zusammengefasst. Die Vorbemerkung enthält eine allgemeine<br />
Erklärung über den Geltungsrahmen der Vereinbarung.<br />
Der Allgemeine Schutzauftrag (wie unter Punkt Verfahren beschrieben) wird festgeschrieben und wie folgt ergänzt:<br />
Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen<br />
mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />
Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen.<br />
Diese Aufgabe wird vom Träger u. a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.<br />
Die Formen der Kindeswohlgefährdung werden detailliert beschrieben (s.o.).<br />
Das Verfahren zum Schutz des Kindeswohls wird in einzelnen Handlungsschritten wie folgt aufgezeigt:<br />
1. Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit.<br />
2. Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt<br />
werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen.<br />
Unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sind die Anhaltspunkte zu bewerten und die Gesamtsituation der Familie<br />
einzuschätzen.<br />
13
3. Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Personensorgeberechtigten<br />
auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken, indem die Fachkräfte Motivation und Kontakte zu Hilfeangeboten<br />
aufbauen. Der Träger stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz<br />
des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).<br />
4. Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen<br />
nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken.<br />
5. Erscheinen den Mitarbeitern des Trägers die von den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten angenommenen Hilfen<br />
als nicht ausreichend, wird von ihnen keine Hilfe angenommen oder kann sich der Mitarbeiter darüber keine Gewissheit verschaffen, so<br />
erfolgt nach Information der Personensorgeberechtigten eine Mitteilung an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD).<br />
6. Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher.<br />
7. Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer<br />
Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden<br />
Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten<br />
nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine<br />
unverzügliche Information des zuständigen Jugendamts zwingend notwendig.<br />
8. Der Träger beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung,<br />
Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in<br />
Frage gestellt werden würde (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).<br />
14
Es erfolgt eine genaue Festlegung über Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt.<br />
Die Mitteilung an das Jugendamt enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt Angaben über:<br />
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen<br />
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten<br />
- beobachtete gewichtige Anhaltspunkte<br />
- Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />
- bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen<br />
- Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen, Ergebnis der Beteiligung<br />
- beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen<br />
- weitere Beteiligte oder Betroffene.<br />
Die rechtlichen Vorgaben zur Beteiligung und Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen werden<br />
beschrieben.<br />
Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation werden im Detail vereinbart:<br />
- Der Träger stellt sicher, dass die beteiligten Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung<br />
umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren.<br />
- Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht alle Verfahrensschritte und sollte bei jedem<br />
Verfahrensschritt mindestens beinhalten: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der<br />
Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen.<br />
Es erfolgt eine ausdrückliche Verpflichtung in Bezug auf die Eignung der Mitarbeiter/innen beim Freien Träger:<br />
Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer<br />
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.<br />
Abschließend enthält die Generalvereinbarung die verbindliche Festlegung auf Kooperation und Evaluation zwischen Jugendamt und<br />
Freiem Träger.<br />
15<br />
Ergänzt wird die Generalvereinbarung durch die folgenden Anlagen:<br />
Anlage 1 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung<br />
Anlage 2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
Anlage 3 Liste der Ansprechpartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong>
anlage 1<br />
i gewichtige anhaltsPunKte Für eine KindeswohlgeFährdung<br />
äussere erscheinung des Kindes oder der/des Jugendlichen<br />
- Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne<br />
erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen<br />
- Erkennbare Unterernährung<br />
- Erkennbarer Flüssigkeitsmangel (Dehydrierung)<br />
- Fehlen jeder Körperhygiene ( z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, faulende Zähne)<br />
- Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung<br />
Verhalten des Kindes oder der/des Jugendlichen<br />
- Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen<br />
- Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen,<br />
Alkohol, Medikamente)<br />
- Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes/ Jugendlichen<br />
- Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen<br />
- Kind/Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts<br />
allein auf dem Spielplatz)<br />
- Kind/Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdeten Orten auf (z. B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle,<br />
Nachtclub)<br />
- Offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern<br />
- Kind/Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten<br />
Verhalten der erziehungsPersonen der häuslichen gemeinschaFt<br />
- Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen<br />
- Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung<br />
16
- Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind/Jugendlichen (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren)<br />
- Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien<br />
- Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder Förderung behinderter Kinder/ Jugendlicher<br />
- Isolierung des Kindes/Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)<br />
Familiäre situation<br />
- Wiederholter unbekannter Aufenthalt der Familie<br />
- Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße)<br />
- Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen<br />
- Kind/Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei)<br />
Persönliche situation der erziehungsPersonen der<br />
häuslichen gemeinschaFt<br />
- Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache)<br />
- Häufige berauschte und/oder benommen bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen-,<br />
Alkohol bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet<br />
wohnsituation<br />
- Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen)<br />
- Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von<br />
„Spritzbesteck“)<br />
- Das Fehlen von eigenem Schlafplatz des Kindes/Jugendlichen bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes<br />
17
anlage 2<br />
i datenschutzrechtliche bestimmungen<br />
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – KICK<br />
gelten einige Änderungen der Datenschutzvorschriften des SGB VIII, die auch im<br />
Zusammenhang mit dem § 8a SGB VIII stehen. Durch die Änderungen in den §§ 61 ff.<br />
SGB III soll das Kindeswohl bei Sozialdatenschutz stärker berücksichtig werden.<br />
§ 61 abs. 3 sgb Viii anwendungsbereich<br />
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz<br />
der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.<br />
§ 62 sgb Viii datenerhebung<br />
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn<br />
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder<br />
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert,<br />
die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für<br />
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder<br />
b) die Feststellung der Voraussetzung für eine Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder<br />
c) die Wahrnehmung einer Aufgaben nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder<br />
d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder<br />
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkt dafür bestehen, dass<br />
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder<br />
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.<br />
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim<br />
Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der<br />
Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne<br />
des § 2 Abs. 3 entsprechend.<br />
18
§ 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung<br />
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren<br />
oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.<br />
Anonymisierung und Pseudonymisierung sind Maßnahmen des Datenschutzes<br />
Die Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr einer Person zugeordnet werden<br />
können. Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist eine<br />
mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination, auch Code genannt) ersetzt, um die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen<br />
oder wesentlich zu erschweren (vgl. § 3 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz). Im Gegensatz zur Anonymisierung bleiben bei der Pseudonymisierung<br />
Bezüge verschiedener Datensätze, die auf dieselbe Art pseudonymisiert wurden, erhalten.<br />
19
§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe<br />
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut<br />
worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden<br />
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. oder<br />
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung<br />
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche<br />
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder<br />
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit<br />
für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben<br />
sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder<br />
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden;<br />
§ 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder<br />
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt<br />
wäre.<br />
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem<br />
er diese befugt erhalten hat.<br />
20
anlage 3<br />
asd/team i<br />
Grefrath, Habbelrath, Benzelrath, Innenstadtbereich zwischen einschl.<br />
Dürener Str., einschl. Hauptstr., ausschl. Hüchelner Str.<br />
Frau Heger Tel. 501-655 Zi. 37 sara.heger@stadt-frechen.de<br />
Frau Frings-Frese Tel. 501-479 Zi. 33 nicola.frings-frese@stadt-frechen.de<br />
Frau Handeck Tel. 501-218 Zi. 33 dagmar.handeck@stadt-frechen.de<br />
Frau Pakoßnick Tel. 501-243 Zi. 38 christel.pakoßnick@stadt-frechen.de<br />
asd/team ii<br />
Königsdorf, Buschbell, Hücheln, Innenstadtbereich zwischen inkl.<br />
Kapellenstr., An St. Maria Königin, Hüchelner Str. u. Kölner Str., Bachem,<br />
Innenstadtbereich bis ausschl. Dürener Str., Hauptstr. und Kölner Str.<br />
Herr Hansen Tel. 501-473 Zi. 32 olaf.hansen@stadt-frechen.de<br />
Frau Bastin Tel. 501-457 Zi. 31 dominique.bastin@stadt-frechen.de<br />
Frau Schöneborn Tel. 501-471 Zi. 36 roswitha.schoeneborn@stadt-frechen.de<br />
Herr Schulte Tel. 501-246 Zi. 30 arno.schulte@stadt-frechen.de<br />
sachgebiet<br />
Jugendgerichtshilfe, Jugendsozialarbeit, Gesetzlicher Jugendschutz<br />
Frau Oberhoffer Tel. 501-226 Zi. 25 annette.oberhoffer@stadt-frechen.de<br />
Hr Wolter BergmannTel. 501-536 Zi. 25 wolfgang.wolter-bergmann@<br />
stadt-frechen.de<br />
i ansPrechPartner/innen im Jugendamt <strong>Frechen</strong><br />
allgemeiner sozialer dienst – asd<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong>, Johann-Schmitz-Platz 1 - 3, 50226 <strong>Frechen</strong><br />
Abteilungsleiter:<br />
Herr Becker, Rathaus <strong>Frechen</strong>, Zimmer 39,<br />
Telefon 02234 / 501-472, Fax 02234 / 501-440, georg.becker@stadt-frechen.de<br />
21<br />
PFlegeKinderdienst (PKd)/KinderschutzFachKraFt<br />
Frau Fey Tel. 501-258 Zi. 227 ingeborg.fey@stadt-frechen.de<br />
PFlegeKinderdienst (PKd)<br />
Frau Kral Tel. 501-657 Zi. 215 monika.kral@stadt-frechen.de<br />
tagesdienst:<br />
Montag bis Mittwoch 08.30 bis 12.30 Uhr<br />
14.00 bis 15.30 Uhr<br />
Donnerstag 08.30 bis 12.30 Uhr<br />
14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr<br />
Sekretariat:<br />
Telefon 501-481 oder -501
weitere KooPerationsPartner i im Kinderschutz<br />
Zwischen den Jugendämtern des Rhein Erft-Kreises und den (heutigen) Job-Centern<br />
im Rhein-Erft-Kreis wird im Juli 2010 eine gemeinsame Vereinbarung zur Sicherstellung<br />
des Kindeswohls abgeschlossen.
Im Mai 2011 wird zwischen den Jugendämtern im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt<br />
für den Rhein-Erft-Kreis eine Rahmenvereinbarung zum Kinderschutz geschlossen.<br />
23
<strong>Frechen</strong>er<br />
KinderschutzKonFerenz<br />
i netzwerK Jugend- und gesundheitshilFe<br />
Mit einer Auftaktveranstaltung am 3. November 2010 wird<br />
die <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz gegründet.<br />
Mit der Gründung dieses neuen Kooperationsforums verfolgt die <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> als öffentlicher Jugendhilfeträger das Ziel – aufbauend auf die<br />
vorhandenen Strukturen vor Ort – den Netzwerkgedanken schrittweise zu erweitern in Bezug auf alle Einrichtungen und Institutionen, für die<br />
Kinderschutzbelange von besonderer Relevanz sind. Eine zentrale Bedeutung kommt hier dem Gesundheitswesen zu.<br />
Es gibt in <strong>Frechen</strong> und der Region vielfältige Hilfeangebote, die Familien mit Kindern – beginnend mit Schwangerschaft, Geburt, Säuglingsalter<br />
– in belastenden Lebenslagen bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen. Daneben gilt es, ein funktionierendes<br />
Hilfenetz und verbindliche Kooperationsbeziehungen zwischen den unterschiedlichen beteiligten Institutionen und Berufsgruppen zu etablieren.<br />
Dies betrifft unter anderem auch die Jugendhilfe und das Gesundheitssystem.<br />
Die Auftaktveranstaltung zur <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz wird von praxiserfahrenen Experten und verantwortlichen Fachkräften aus den<br />
beiden Berufsgruppen der Jugendhilfe und der Gesundheitshilfe gestaltet. Es besteht sowohl Gelegenheit zum interdisziplinären Fach- und<br />
Informationsaustausch als auch zum persönlichen Kennenlernen. Im Ergebnis werden erste Absprachen über gemeinsame Themen und<br />
Fragestellungen getroffen, eine verbindliche Zusammenarbeit im Halbjahresturnus festgelegt und die Entwicklung gemeinsamer Verfahrensweisen<br />
und Standards zum Kinderschutz vereinbart.<br />
In der zweiten Sitzung der <strong>Frechen</strong>er Kinderschutzkonferenz (23. März 2011) wird der vom Jugendamt <strong>Frechen</strong> vorgelegte Entwurf einer<br />
Kooperationsvereinbarung Jugend- und Gesundheitshilfe beraten, verabschiedet und in der abgestimmten Fassung anschließend von<br />
den kooperierenden Ärzten und Vertretern der Einrichtungen der Gesundheitshilfe unterzeichnet.<br />
ausblicK<br />
Netzwerkarbeit im Kinderschutz hat weiterhin hohe Priorität. Der regelmäßige Austausch von Informationen über unterschiedliche<br />
Rahmenbedingungen, Arbeitsweisen und Rechtsgrundlagen verschafft größere Klarheit über die jeweiligen Möglichkeiten und Grenzen der<br />
verschiedenen Berufsfelder. Netzwerkarbeit bedarf der Pflege, sowie des weiteren Auf- und Ausbaus. Insofern sind schrittweise Vertreter weiterer<br />
Institutionen – zunächst Kindertagesbetreuung, Schule, Offener Ganztag, Jobcenter – einzubeziehen. Ein abgestimmtes, aufeinander<br />
bezogenes Handeln der verschiedenen Akteure bietet die Chance, dass der Schutz von Kindern verbessert wird und dass Familien schnell und<br />
frühzeitig von geeigneten Hilfen erreicht werden.<br />
25
auFtaKtVeranstaltung<br />
2010
KooPerationsPartner-<br />
Vereinbarung
PräVention<br />
- Konzept- und Verfahrensentwicklung, -evaluation und -fortschreibung i. S. des Schutzauftrages gem. der gesetzlichen Grundlagen<br />
(§§ 8a SGB VIII etc.) unter Einbezug der in <strong>Frechen</strong> mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen.<br />
- Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung der Leistungsvereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe gem.<br />
§ 8a Abs. 2 SGB VIII.<br />
- Aufbau, Organisation und Umsetzung der erforderlichen Kommunikations- und Vernetzungsstrukturen in Kooperation mit den zu<br />
beteiligenden Institutionen.<br />
- Entwicklung, Organisation und Umsetzung von Qualifikationsangeboten i. S. des Schutzauftrages für Institutionen in <strong>Frechen</strong>, welche<br />
mit Kindern und Jugendlichen befasst sind.<br />
- Ansprechpartner für psychosoziale Diagnostik und Beratung bei Kindeswohlgefährdungen, als „erfahrene Fachkraft“ gem.<br />
§ 8a Abs. 2 SGB VIII.<br />
- Entwicklung von zielgruppenbezogenem Informationsmaterial und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Konzeptionierung und Organisation<br />
„Babybegrüßungspaket“ etc.).<br />
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, vorläufige Unterbringung und Betreuung bei Gefahr im Verzuge.<br />
- Prüfung der erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Wohle der Kinder/ Jugendlichen unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten.<br />
- Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw.<br />
Vormundschaftsgericht.<br />
- Einleiten von Maßnahmen, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.<br />
i PräVentiVer Kinderschutz<br />
Im Rahmen des Präventions- und Schutzkonzeptes ist seit dem 01. Januar 2009 im<br />
Jugendamt/ASD die Stelle einer Kinderschutzkraft eingerichtet. Aufgaben und Arbeitsinhalte<br />
der Kindeschutzkraft:<br />
29
Primäre PräVention<br />
i babybegrüßungsPaKet<br />
In Zusammenhang mit der Präventionsstrategie des Jugendamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> wird<br />
ein zusätzliches Präventionselement das <strong>Frechen</strong>er Babybegrüßungspaket ins Leben gerufen.<br />
Das Babybegrüßungspaket ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen neuen<br />
Eltern und hilft diesen, sich in der neuen Lebenssituation besser zu recht zu finden.<br />
Wesentlicher Bestandteil des Paketes ist der eigens erstellte Familienwegweiser mit vielen hilfreichen Hinweisen, Adressen und<br />
Ansprechpartnern. Außer dem Familienwegweiser enthält das Paket folgende Handreichungen:<br />
- ringordner mit den elternbriefen 1-24 (bis zum 3. lebensjahr)<br />
- verschiedene infobroschüren der bzga (bundeszentrale für gesundheitliche aufklärung)<br />
- baby-body<br />
- „Flippo Frech“ malbuch<br />
- informationen des st. Katharinen hospitals<br />
- <strong>Frechen</strong>er Kinderstadtplan<br />
- info-Flyer „Frühe hilfen <strong>Frechen</strong>“<br />
Das Babybegrüßungspaket wird von den zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen (ASD) im Jugendamt <strong>Frechen</strong> persönlich überreicht. Die<br />
Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes einen Brief des Bürgermeisters, in dem er ihnen gratuliert und den Besuch des Sozialarbeiters<br />
bzw. der Sozialarbeiterin ankündigt. Der Brief enthält dazu schon einen konkreten Terminvorschlag.<br />
Das Babybegrüßungspaket wird seit Oktober 2009 (berücksichtigt wurden alle neuen Eltern ab Mai 2009) an die <strong>Frechen</strong>er Bürgerinnen<br />
und Bürger überreicht und stößt auf sehr reges Interesse. Durch diesen positiven Erstkontakt entstehen schnell weiterführende<br />
Beratungstermine zwischen den Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes und den Familien.<br />
31
Verordnung zur<br />
datenmeldung<br />
i die teilnahme an KinderFrüherKennungsuntersuchungen/<br />
u-untersuchungen<br />
(kurz: UTdatVO)<br />
Am 13.09.2008 tritt die „Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/ U-Untersuchungen“<br />
in Kraft. Diese Verordnung ist Bestandteil eines umfassenden Kinderschutzkonzeptes der nordrhein-westfälischen Landesregierung.<br />
Die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 umfassen den Zeitraum von Geburt bis kurz vor der Einschulung eines Kindes und werden<br />
von den niedergelassenen Kinderärztinnen und -ärzten durchgeführt. Die Kosten aller Früherkennungsuntersuchungen tragen die<br />
Krankenkassen.<br />
Die UTdatVO konkretisiert ein Meldeverfahren zwischen den Ärztinnen und Ärzten, dem Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA),<br />
den Meldebehörden und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Erfolgt z. B. innerhalb einer gewissen Frist keine Früherkennungsuntersuchung,<br />
informiert das LIGA den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Jugendamt prüft, ob gewichtige<br />
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen ggf. zu ergreifen sind.<br />
schwierigKeiten des VerFahrens:<br />
- Anfangs hohe Fehlerquote<br />
- Wegzüge (fehlerhafte bzw. nicht aktuelle Einwohnermeldedaten; Abmeldung von „Amts wegen“)<br />
- Zeitliche Fristen (Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen für die Untersuchung nur über einen bestimmten Zeitraum)<br />
umsetzung im JugendamtsbezirK <strong>Frechen</strong><br />
- 2010 insgesamt 155 Meldungen<br />
- Vornehmlich U7a und U8 (3. bis 4. Lebensjahr)<br />
- 1/3 Familien mit Zuwanderungsgeschichte<br />
- Etwa gleich viele Jungen und Mädchen<br />
- In mehr als 50 % der Fälle wird die U-Untersuchung aufgrund des Verfahrens nachgeholt.<br />
32
genereller VerFahrensweg<br />
Ärzte melden (wöchentlich)<br />
durchgeführte U-Untersuchungen<br />
an LIGA<br />
VerFahren im Jugendamt<br />
JA schreibt Eltern an<br />
LIGA gleicht Daten mit<br />
Einwohnermeldedaten ab<br />
und erinnert Eltern<br />
Rüchmeldung positiv:<br />
U-Untersuchung ist nachgeholt<br />
Rückmeldung negativ:<br />
Persönliche Kontaktaufnahme;<br />
Evtl. Kontaktaufnahme KiTa<br />
33<br />
Nach Erinnerung erfolgt entweder erfolgreiche<br />
Untersuchung oder bei erneuter Negativmeldung<br />
unvermittelbare Meldung an das Jugendamt<br />
Ende des Verfahrens<br />
Ggf. Übergang<br />
in Verfahren nach<br />
§ 8a
unterstützung Für:<br />
- werdende Eltern<br />
- Familien mit Kindern bis zu drei Jahren<br />
aus dem <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Frechen</strong><br />
leistungen und angebote:<br />
- Informationen zu Schwangerschaft und Geburt<br />
- Beratung zur Entwicklung von Babys und Kleinkindern<br />
- Entwicklungspsychologische Beratung<br />
- Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags<br />
- Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen und<br />
Kontakten zu Kinderärzten<br />
- Sprechstunden und Hausbesuche<br />
- Gruppen<br />
- Informationsveranstaltungen<br />
FachKräFte:<br />
- eine Sozialarbeiterin<br />
- eine Familienhebamme<br />
- eine Familienpflegerin<br />
Frühe hilFen<br />
i <strong>Frechen</strong><br />
Zur präventiven Unterstützung von Familien mit Neugeborenen und kleinen Kindern<br />
im Rahmen des Sozialen Frühwarnsystems in <strong>Frechen</strong> nimmt das „Präventionsteam<br />
Frühe Hilfen <strong>Frechen</strong>“ im Laufe des Jahres 2008 seine Arbeit auf.<br />
Träger des interdisziplinären Dienstes ist die Familienhilfe <strong>Frechen</strong>, ein Trägerverbund aus Paritätischem Wohlfahrtsverband, Caritas,<br />
Lazarus Hilfswerk und Sozialdienst Kath. Frauen und Männer.<br />
Der Zugang ist grundsätzlich offen für jede Schwangere und für jede Familie mit einem Kind ab Geburt bis zu 3 Jahren.<br />
35<br />
leitbild:<br />
- passgenaue Angebote, die sich an den Wünschen und<br />
Bedürfnissen der Familien orientieren<br />
- das Angebot ist freiwillig<br />
- die Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht<br />
Vernetzung:<br />
- Gesundheitshilfe (z.B. Kinderärzte, Gynäkologen)<br />
- Jugendhilfe (Jugendamt, Familienzentren)<br />
- Schwangerschaftsberatungsstellen<br />
- Andere Institutionen (z.B. Kinderschutzbund,<br />
Mehrgenerationenhaus, Schulen)<br />
adresse:<br />
Kölner Straße 92, 50226 <strong>Frechen</strong><br />
Telefon 02234/185733, Fax: 02234/185744<br />
info@fruehe-hilfen-frechen.de<br />
Ansprechpartnerin: Jutta Haas
imPressum i Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong> – Der Bürgermeister – Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 <strong>Frechen</strong><br />
Redaktion: Fachdienst Jugend, Familie und Soziales, Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst<br />
Druck: Hausdruckerei <strong>Stadt</strong> <strong>Frechen</strong>, August 2011<br />
Gestaltung: <strong>Frechen</strong>er Grafik-Atelier, Silke Schaufuß, www.frechener-grafik.de