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Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

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GELTUNGSBEREICH<br />

RHC/EIPPCB/FDM_BREF_FINAL Januar 2006 lv<br />

Scope<br />

Dieses Dokument spiegelt einen Informationsaustausch zu den in Anhang 1, Teil 6.4 (b) <strong>und</strong> (c) <strong>der</strong> Richtlinie<br />

des Rates 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte <strong>Vermeidung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vermin<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Umweltverschmutzung</strong> (IVU-Richtlinie), aufgeführten Aktivitäten wi<strong>der</strong>, also<br />

6.4. (b) Behandlung <strong>und</strong> Verarbeitung zum Zweck <strong>der</strong> Erzeugung von Nahrungsmittelprodukten aus:<br />

- tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen von<br />

mehr als 75 Tonnen täglich<br />

- pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro<br />

Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)<br />

c) Anlagen zur Behandlung <strong>und</strong> Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro<br />

Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).<br />

Der Geltungsbereich umfasst die gesamte Bandbreite von Aktivitäten, die in europäischen Anlagen anzutreffen<br />

sind, <strong>der</strong>en Kapazität die oben genannten Schwellenwerte übersteigt.<br />

Das Dokument befasst sich nicht mit Aktivitäten in kleinerem Maßstab, wie Catering o<strong>der</strong> Aktivitäten in<br />

Restaurants. Ebenfalls nicht behandelt werden Aktivitäten <strong>der</strong> Nahrungsmittelindustrie, bei denen keine<br />

tierischen o<strong>der</strong> pflanzlichen Rohstoffe verwendet werden, außer als zugehörige Aktivitäten wie die<br />

Verarbeitung von Mineralwasser <strong>und</strong> die Salzproduktion.<br />

Landwirtschaft, Jagd <strong>und</strong> Tierschlachtung sind ausgenommen. Die Herstellung von Produkten, die keine<br />

Nahrungsmittel sind, z. B. Seifen, Kerzen, Kosmetik, pharmazeutische Stoffe sowie die Herstellung von<br />

Gelatine <strong>und</strong> Leim aus Häuten, Fellen <strong>und</strong> Knochen sind ebenfalls ausgenommen.<br />

Ein an<strong>der</strong>es BVT-Merkblatt <strong>der</strong> Reihe, nämlich das Merkblatt zu „BVT in Tierschlacht- <strong>und</strong><br />

Tierkörperverwertungsanlagen“ [181, EC, 2003] befasst sich mit <strong>der</strong> Tierschlachtung. Bei großen Tieren gilt <strong>der</strong><br />

Schlachtprozess mit <strong>der</strong> Anfertigung von Standardzerlegungen als beendet, bei Geflügel mit <strong>der</strong> Erzeugung<br />

sauberer, ganzer, verkaufsfertiger Schlachtkörper. Der Geltungsbereich jenes BVT-Merkblatts umfasst auch<br />

einige Prozesse zu tierischen Nebenprodukten, in denen unter Umständen Nahrungsmittel hergestellt werden,<br />

nämlich das Ausschmelzen von Fett, die Fischmehl- <strong>und</strong> Fischölproduktion, die Blutverarbeitung <strong>und</strong> die<br />

Gelatineherstellung.<br />

Verpackungen sind allgemein nicht einbezogen, die Verpackung von Nahrungsmittelprodukten in <strong>der</strong><br />

jeweiligen Anlage jedoch ist abgedeckt.<br />

Auch Tierfutter tierischer <strong>und</strong> pflanzlicher Herkunft befindet sich im Geltungsbereich dieses Dokuments.<br />

Angaben zu nationalen gesetzlichen Vorgaben <strong>und</strong> Normen sind nicht in diesem Dokument enthalten. Diese<br />

finden sich in einem geson<strong>der</strong>ten Dokument, das von <strong>der</strong> Seite „Activities“ <strong>der</strong> EIPPCB-Internetpräsenz unter<br />

<strong>der</strong> Überschrift „Additional Information“ abgerufen werden kann (siehe http://eippcb.jrc.es).

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