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Der Fürst. Der Dieb. Die Daten. - blog.börsennews.de

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Rechtsmittel zulässig. Das letzte Wort hatte dann natürlich das neue<br />

Staatsoberhaupt Alois.<br />

Am 11.5. fällte das Landgericht seinen nicht-öffentlichen Beschluss. Und<br />

zwar ausgerechnet jener Richter, <strong>de</strong>r mich zusammen mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Richtern zu <strong>de</strong>n ursprünglichen vier Jahren Haft verurteilt hatte. Das LG<br />

hielt fest:<br />

Zweifellos ist von einer grundsätzlichen Gna<strong>de</strong>nswürdigkeit <strong>de</strong>s<br />

Gna<strong>de</strong>nswerber auszugehen. Hinzu kommt noch, dass sich <strong>de</strong>r<br />

Gna<strong>de</strong>nbewerber in <strong>de</strong>r bisherigen Probezeit offenbar bewährt<br />

hat.<br />

Und kam dann zu folgen<strong>de</strong>r Schlussfolgerung:<br />

Das Gna<strong>de</strong>ngesuch <strong>de</strong>s Heinrich Kieber, ihm vollumfänglich<br />

Nachsicht von <strong>de</strong>r mit Urteil <strong>de</strong>s <strong>Fürst</strong>lichen Obergerichtes vom<br />

07.01 .2004, über ihn verhängten Strafe zu gewähren und ihn in<br />

diesem Sinne zu begnadigen, wird nicht befürwortet.<br />

Demgegenüber wird eine Begnadigung dahingehend, dass<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r mit Urteil <strong>de</strong>s <strong>Fürst</strong>lichen Obergerichtes vom<br />

07.01.2004, verhängten Verurteilung <strong>de</strong>s Gna<strong>de</strong>ngesuchswerbers<br />

nur beschränkte Auskunft aus <strong>de</strong>m Strafregister nach Art. 9 Abs.<br />

1 Strafregistergesetz erteilt wird, befürwortet.<br />

Am 12.5. schickte das LG seinen Beschluss an das Obergericht. Am 18.5.<br />

fasste das OG seinen nicht-öffentlichen Beschluss, worin es <strong>de</strong>n<br />

Beschluss vom LG bestätigte. Zusätzlich:<br />

Gegen diesen (mit <strong>de</strong>m Erstgericht konformen) Beschluss ist die<br />

Revisionsbeschwer<strong>de</strong> binnen 14 Tagen ab Zustellung an <strong>de</strong>n<br />

<strong>Fürst</strong>lichen Obersten Gerichtshof zulässig.<br />

Am 25.5. verfasste das OG einen Aktenvermerk, worin festgehalten<br />

wur<strong>de</strong>, dass die STA nichts gegen ihren Beschluss (v.18.5.) einzuwen<strong>de</strong>n<br />

hätte. Gleichtags hatte das OG an Alois geschrieben und bat ihn um<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s OG-Beschlusses. Auch am 25.5. hatte Rechtsanwalt<br />

Müller ans Gericht geschrieben, dass er in meinem Namen keine Revision<br />

beantragen wür<strong>de</strong>.<br />

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