Der Fürst. Der Dieb. Die Daten. - blog.börsennews.de
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Schlimmer war es für mich, meine Freunde (alte und neue) im Dunkeln zu lassen. Sie wusste nichts von meinem Kampf. Es muss ihnen im Rückblick sehr seltsam vorgekommen sein, wie ich mich benahm oder mein Leben führte. Vielleicht können sie jetzt, wenn sie mein Buch lesen, alles besser verstehen und erkennen, warum so gehandelt hatte. 500
KAPITEL 24 Führt die Todesstrafe wieder ein! Obergerichtsverhandlung in Vaduz am 7.1.2004: Ich hatte so sehr gehofft, dass Hans-Adam, der im Land war, Zeit finden würde, mit mir wenigstens kurz vor der Berufungsverhandlung noch einmal persönlich zu reden. Leider hatte er wieder keine Zeit dafür gefunden. Ich begann mich zu fragen, ob er einem persönlichen Gespräch mit mir ausweichen will. Natürlich war immer klar, dass er selber bestimmen konnte, mit wem er seine kostbare Zeit teilen wollte. Niemand zwang ihn zu irgendeinem Gespräch. Hans-Adam, als Landesführer, erhielt jede Woche einiges an Post mit Bitten für ein Gespräch oder um Hilfe. Oft von wildfremden Menschen. Da musste er seine Zeit gut einteilen. Am ersten Mittwoch des neuen Jahres war es dann soweit. Die OG- Verhandlung begann pünktlich um 13.30 Uhr, wieder im Saal 1. Mit mir anwesend waren mein RA Müller und der Bankdirektor. Von Seiten der STA war Haun wieder da und bei Wallner bin ich mir heute nicht mehr ganz sicher, ob er auch da war. Ich denke schon. Die Öffentlichkeit wurde gleich zu Beginn der Verhandlung wieder ausgeschlossen. Mein RA trug die Berufung vor und beantragte, die zwei Schreiben von Hans- Adam und dem Professor in den Akt aufzunehmen. Die STA enthielt sich dazu der Stimme, wies auf ihre Gegenäusserung hin und beantragte der Berufung keine Chance zu geben. Das Gericht liess die zwei Briefe laut vorlesen. Um 15.10 Uhr zog sich das Gericht zur Beratung zurück und erschien 35 Minuten später wieder im Saal. Der Vorsitzende verkündete das Urteil. Heinrich Kieber hat das Verbrechen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB, das Vergehen der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs. 1 StGB begangen und wird hierfür gemäss §147 Abs.2 StGB unter Anwendung der §28, 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gemäss §43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hingegen wird der Angeklagte Heinrich Kieber von der weiter wider ihn 501
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Schlimmer war es für mich, meine Freun<strong>de</strong> (alte und neue) im Dunkeln<br />
zu lassen. Sie wusste nichts von meinem Kampf. Es muss ihnen im<br />
Rückblick sehr seltsam vorgekommen sein, wie ich mich benahm o<strong>de</strong>r<br />
mein Leben führte.<br />
Vielleicht können sie jetzt, wenn sie mein Buch lesen, alles besser<br />
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