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Der Fürst. Der Dieb. Die Daten. - blog.börsennews.de

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draussen vor <strong>de</strong>r Saaltüre, <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re drinnen. Schlechtes Zeichen,<br />

dachte ich. Zur Urteilsverkündung stan<strong>de</strong>n wir alle auf. Gemäss<br />

Protokoll, bestehend aus einem Deckblatt und fünf Seiten, wur<strong>de</strong> das<br />

Urteil einstimmig gefällt.<br />

Anm.: Dass ich hier in meinem Buch aus <strong>de</strong>m an und für sich geheimen,<br />

versiegelten Beratungsprotokoll zitieren kann, liegt daran, dass ich das Original<br />

habe. Wie viele <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Unterlagen, aus <strong>de</strong>nen ich für mein Buch in Hülle<br />

und Fülle zitieren und berichten kann, wur<strong>de</strong> mir dieses Protokoll später von<br />

dritter Seite anonym zugesteckt. Logischerweise konnte ich 2003 nicht wissen<br />

o<strong>de</strong>r erahnen, dass ich Jahre später ein Buch schreiben wür<strong>de</strong>. Aber wegwerfen<br />

wollte ich die immer grösser wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Sammlung auch nicht. Sie waren und<br />

sind es immer noch: Ein Teil meines Lebens. Ein Blick heute in die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Gerichtsakten wür<strong>de</strong> bestätigen, dass verschie<strong>de</strong>nen<br />

Originalprotokolle nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind. Wer das Material entnommen<br />

hatte, weiss ich nicht und selbst wenn ich es könnte, wollte ich es nicht<br />

herausfin<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Der</strong> etwas brummig dreinschauen<strong>de</strong> vorsitzen<strong>de</strong> Richter verkün<strong>de</strong>te im<br />

Namen von <strong>Fürst</strong> und Volk das Urteil:<br />

„Heinrich Kieber wäre <strong>de</strong>s Verbrechens <strong>de</strong>s schweren Betrugs (<br />

Anm.: „schweren“ wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Kaufsumme für die Wohnung in<br />

Barcelona) nach <strong>de</strong>n § 146, 147 Abs 2 StGB, <strong>de</strong>s Verbrechens <strong>de</strong>r<br />

Gewalt und gefährlichen Drohung gegen <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sfürsten nach<br />

§ 249, <strong>de</strong>m Vergehen <strong>de</strong>r versuchten Nötigung nach <strong>de</strong>n § 15, 105<br />

Abs 1, <strong>de</strong>m Vergehen <strong>de</strong>s <strong><strong>Die</strong>b</strong>stahls nach § 127 und <strong>de</strong>m<br />

Vergehen <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>nunterdrückung nach § 229 Abs 1 schuldig<br />

zu sprechen.<br />

Für das Verbrechen <strong>de</strong>r Auskundschaftung eines Geschäfts- o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsgeheimnisses zugunsten <strong>de</strong>s Auslands nach § 124 Abs 1<br />

StGB, und zum Vergehen <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>beschädigung nach § 126 a<br />

Abs 1, wäre er freizusprechen. Als Bestrafung, wäge man die<br />

Straferschwerungs- und Strafmil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

ab, erscheine eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausreichend<br />

aber auch angemessen zu sein. Bei <strong>de</strong>r Strafbemessung konnte<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Angeklagten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass er<br />

unbescholten war (Anm.: keine Vorstrafen hatte), dass das<br />

Vermögens<strong>de</strong>likt zum Teil 1 schon vor langer Zeit begangen<br />

wur<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n aus diesem Vermögens<strong>de</strong>likt<br />

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