Der Fürst. Der Dieb. Die Daten. - blog.börsennews.de

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10.12.2012 Aufrufe

Da war z.B. ein rassistischer Kunde, dessen Tochter als Zweitbegünstigte im Beistatut nominiert war (d.h. im Normalfall wird sie dann Erstbegünstigte, wenn der Aktuelle, eben ihr Vater, stirbt). Diese hatte aber einen Schwarzafrikaner als Geliebten. Der Vater gab dem Stiftungsrat den Auftrag, seine Tochter im Beistatut zu streichen, solange sie diesen Freund hat. Der Stiftungsrat tat was ihm "befohlen" wurde. Jahre später findet sich ein Vermerk, dass die Tochter nun einen "Weissen" als Freund hat und wieder in die Begünstigtenliste eingetragen werden soll. Oder Ein heissblütiger Kunde, der eine geheime Zweitehefrau samt Kind im Ausland hat und im Falle seines Todes will, dass das gesamte Vermögen dieser Frau im Ausland zufallen soll und nicht an die „heimische‚ Ehefrau. Oder Der überängstliche Kunde, der aufgeschreckt durch Medienberichte, in Vaduz sollen sich deutsche Steuerfahnder herumtreiben und Autos mit deutschen Kennzeichen in den Tiefgaragen der diversen Geschäftsgebäude fotografieren, folgende Vereinbarung mit der LGT Treuhand getroffen hatte: Er parkiert sein Fahrzeug in der Schweiz, auf der anderen Seite des Rheins, nimmt den Linienbus nach Vaduz und trifft sich mit seinem Kundenberater für eine Geldübergabe oder – auszahlung jeweils vor der Toilettentüre im unteren Stockwerk des Restaurants Amman, gleich neben der Apotheke Hasler. Und sich dann sofort danach die Wege trennen sollen. Oder Der angriffslustige Kunde, der noch nach seinem Tod "Die Rache ist MEIN" inszeniert haben möchte. Auf den ersten Blick erschien seine Stiftung ganz normal. Sie hatte ein Bankvermögen von mehreren Millionen Euro. Zu Lebzeiten hat er den Stiftungsrat instruiert, seine Frau und Kinder als Zweit-, Dritt- und Viertbegünstigte zu führen. Seine Familie wusste nichts von dem Geld in Vaduz. Er hatte auch ein versiegeltes B5 -Kuvert seinem Kundenberater übergeben, worauf stand: 142

"Nur im Todesfall von Hr. XY zu öffnen – siehe Aktenvermerk vom xx.xx.1998". Also nach seinem Tode. In dem dazu gehörenden Vermerk stand, dass sobald die LGT gesicherte Kenntnis über sein Ableben hatte, diese unverzüglich die Witwe und Kinder gemäss üblicher Prozedur kontaktieren und nach Vaduz oder Zürich einladen sollte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Erstbegünstigte wünschen, dass Ehefrauen und Kinder erst nach Ableben des Stifters von der Existenz einer Stiftung in Vaduz erfahren sollen. Was gewöhnlich viel Begeisterung bei der ahnungslosen Familie auslöst. In diesem Fall soll dann das versiegelte Kuvert in Anwesenheit der Familie geöffnet und vorgelesen werden. Ein Mitglied meines Teams in der AVOR öffnete aus Versehen dieses Kuvert und bereitete es zusammen mit dem Umschlag zum Scannen vor. Ich hatte dann den Akt auf dem Bildschirm. Im Schreiben aus dem Kuvert stand, dass er, der nun verstorbene, als letzte rechtsverbindliche Instruktion an den Stiftungsrat hiermit anordnet, dass das ganze Vermögen der Stiftung unverzüglich an die "so-und-so" ausbezahlt werden soll und die Stiftung dann gelöscht werden soll. Die erwähnte Person, die das ganze Geld bekommen soll, stammte nicht aus seinem Familienkreis. Als Grund gab der Kunde in hässlichen Worten an, seine Frau hätte mit dem Herrn XY und mit dem Herren XZ ein jahrelanges Verhältnis gehabt. Seine Kinder seien auch nicht ehrlich gewesen. Was für ein Schock dies wohl für seine Frau und Kinder auslösen wird, speziell wenn sie Minuten zuvor noch erhofften, gerade Millionäre geworden zu sein. Die schriftliche Instruktion im versiegelten Kuvert (na ja, jetzt war es nicht mehr versiegelt) ist rechtsgültig, da sie vom Erstbegünstigten (dem Mann) zu seinen Lebzeiten niedergeschrieben wurde und dem Stiftungsrat vor seinem Ableben zur Aufbewahrung übergeben wurde. Zudem zählt das Vermögen in der Stiftung rechtlich gesehen nicht zum Erbe des Verstorben. Nach Absprache mit dem Kundenberater musste ich diese Instruktion aus der Computerdatei löschen und das Original vernichten. Dies darum, weil das Stiftungsvermögen gemäss seinen letzten Instruktionen gleichzeitig auch weg von der LGT Bank hätten gehen sollten, zu einer Bank in der Schweiz. Die LGT hat es aber immer lieber, wenn nachrückende Begünstigte als Kunden von der Treuhand betreut werden und auch die Gelder bei der LGT Bank bleiben. So kann auch "Kundenpflege" betrieben werden. Der einzige (ausserhalb der LGT 143

"Nur im To<strong>de</strong>sfall von Hr. XY zu öffnen – siehe Aktenvermerk vom<br />

xx.xx.1998". Also nach seinem To<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>m dazu gehören<strong>de</strong>n Vermerk<br />

stand, dass sobald die LGT gesicherte Kenntnis über sein Ableben hatte,<br />

diese unverzüglich die Witwe und Kin<strong>de</strong>r gemäss üblicher Prozedur<br />

kontaktieren und nach Vaduz o<strong>de</strong>r Zürich einla<strong>de</strong>n sollte.<br />

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Erstbegünstigte wünschen, dass<br />

Ehefrauen und Kin<strong>de</strong>r erst nach Ableben <strong>de</strong>s Stifters von <strong>de</strong>r Existenz<br />

einer Stiftung in Vaduz erfahren sollen. Was gewöhnlich viel<br />

Begeisterung bei <strong>de</strong>r ahnungslosen Familie auslöst. In diesem Fall soll<br />

dann das versiegelte Kuvert in Anwesenheit <strong>de</strong>r Familie geöffnet und<br />

vorgelesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Mitglied meines Teams in <strong>de</strong>r AVOR öffnete aus Versehen dieses<br />

Kuvert und bereitete es zusammen mit <strong>de</strong>m Umschlag zum Scannen vor.<br />

Ich hatte dann <strong>de</strong>n Akt auf <strong>de</strong>m Bildschirm. Im Schreiben aus <strong>de</strong>m<br />

Kuvert stand, dass er, <strong>de</strong>r nun verstorbene, als letzte rechtsverbindliche<br />

Instruktion an <strong>de</strong>n Stiftungsrat hiermit anordnet, dass das ganze<br />

Vermögen <strong>de</strong>r Stiftung unverzüglich an die "so-und-so" ausbezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n soll und die Stiftung dann gelöscht wer<strong>de</strong>n soll.<br />

<strong>Die</strong> erwähnte Person, die das ganze Geld bekommen soll, stammte nicht<br />

aus seinem Familienkreis. Als Grund gab <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> in hässlichen<br />

Worten an, seine Frau hätte mit <strong>de</strong>m Herrn XY und mit <strong>de</strong>m Herren XZ<br />

ein jahrelanges Verhältnis gehabt. Seine Kin<strong>de</strong>r seien auch nicht ehrlich<br />

gewesen. Was für ein Schock dies wohl für seine Frau und Kin<strong>de</strong>r<br />

auslösen wird, speziell wenn sie Minuten zuvor noch erhofften, gera<strong>de</strong><br />

Millionäre gewor<strong>de</strong>n zu sein. <strong>Die</strong> schriftliche Instruktion im versiegelten<br />

Kuvert (na ja, jetzt war es nicht mehr versiegelt) ist rechtsgültig, da sie<br />

vom Erstbegünstigten (<strong>de</strong>m Mann) zu seinen Lebzeiten<br />

nie<strong>de</strong>rgeschrieben wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Stiftungsrat vor seinem Ableben zur<br />

Aufbewahrung übergeben wur<strong>de</strong>.<br />

Zu<strong>de</strong>m zählt das Vermögen in <strong>de</strong>r Stiftung rechtlich gesehen nicht zum<br />

Erbe <strong>de</strong>s Verstorben. Nach Absprache mit <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>nberater musste<br />

ich diese Instruktion aus <strong>de</strong>r Computerdatei löschen und das Original<br />

vernichten. <strong>Die</strong>s darum, weil das Stiftungsvermögen gemäss seinen<br />

letzten Instruktionen gleichzeitig auch weg von <strong>de</strong>r LGT Bank hätten<br />

gehen sollten, zu einer Bank in <strong>de</strong>r Schweiz. <strong>Die</strong> LGT hat es aber immer<br />

lieber, wenn nachrücken<strong>de</strong> Begünstigte als Kun<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Treuhand<br />

betreut wer<strong>de</strong>n und auch die Gel<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r LGT Bank bleiben. So kann<br />

auch "Kun<strong>de</strong>npflege" betrieben wer<strong>de</strong>n. <strong>Der</strong> einzige (ausserhalb <strong>de</strong>r LGT<br />

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