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Gebetsmühle; pdfauthor - Enhydralutris

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564 Regelungen anderer Länder<br />

Fahrräder mit zwei mehr als Rädern müssen versehen sein mit:<br />

a. einem nicht dreieckigen roten Rückstrahler an der Rückseite des Fahrzeugs;<br />

b. eine nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler, falls das Rad breiter ist als 0,75 m und ein einziges<br />

Vorderrad hat;<br />

c. weißen oder gelben Rückstrahlern an den Laufrädern;<br />

d. vier bernsteingelben oder gelben Rückstrahlern an den Pedalen.<br />

Artikel 5.9.52<br />

Beiwagen, die mit einem Fahrrad verbunden sind, müssen versehen sein mit:<br />

a. einem nicht dreieckigen roten Rückstrahler an der Rückseite des Fahrzeugs;<br />

b. einem weißen oder gelben Rückstrahler an dem Laufrad.<br />

Artikel 5.9.54<br />

1. Der rote Rückstrahler muß angebracht sein:<br />

a. an Fahrrädern mit einem einzigen Hinterrad zwischen dem Gepäckträger und dem Schutzblech,<br />

falls kein Gepäckträger vorhanden ist, auf dem Schutzblech auf einer Höhe von nicht weniger als<br />

0,35 m und nicht mehr als 0,90 m über der Fahrbahn, ansonsten unter dem Sattel;<br />

b. bei Fahrrädern mit zwei Hinterrädern and der äußersten linken Seite, auf einer Höhe von nicht<br />

weniger als 0, 35 m und nicht mehr als 0,90 m über der Fahrbahn;<br />

c. bei Beiwagen an der äußersten Außenseite, auf einer Höhe von nicht weniger als 0, 35 m und<br />

nicht mehr als 0,90 m über der Fahrbahn.<br />

2. Der in Artikel 5.9.51, zweiter Abschnitt, Satz b, genannte weiße Rückstrahler muß an der äußersten<br />

linken Seite des Fahrzeugs angebracht sein.<br />

3. Die weißen oder gelben Rückstrahler an den Laufrädern müssen der Umdrehung des Rades<br />

folgen und so dicht wie möglich an der Felge angebracht sein, so daß sie an beiden Seiten des<br />

Fahrzeugs sichtbar sind.<br />

Artikel 5.9.55<br />

1. Die in den Artikeln 5.9.51 und 5.9.52 genannten Rückstrahler dürfen nicht verdeckt sein.<br />

2. Die in den Artikeln 5.9.51 und 5.9.52 genannten Rückstrahler dürfen keine Mängel haben, die<br />

die Retroreflexion beeinflussen.<br />

3. Die nicht dreieckigen roten Rückstrahler und die weißen oder gelben Rückstrahler an den Laufrädern<br />

müssen versehen sein mit einer von unserem Minister bekannt gemachten Prüfkennzeichen.<br />

Artikel 5.9.57<br />

1. Fahrräder mit zwei Rädern und Fahrräder auf drei Rädern mit einem einzigen Vorderrad dürfen<br />

mit einem Scheinwerfer an der Vorderseite versehen sein.<br />

2. Fahrräder mit mehr als zwei Rädern und mit zwei Vorderrädern dürfen mit zwei Scheinwerfern<br />

an der Vorderseite versehen sein.<br />

3. Fahrräder dürfen mit einer Schlußleuchte versehen sein, die ein von Unserem Minister bekannt<br />

gemachtes Prüfkennzeichen trägt.

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