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Gebetsmühle; pdfauthor - Enhydralutris

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560 Regelungen anderer Länder<br />

Das italienische Straßenverkehrsrecht umfasst unter anderem das gesetzesvertretende Dekret „(Neue)<br />

Straßenverkehrsordnung“= (Nuovo) Codice della strada: 1<br />

Art. 68 Bauart-, Funktions- und Ausrüstungsbestimmungen für Fahrräder<br />

1. Fahrräder müssen ausgerüstet sein mit . . .<br />

(a) . . .<br />

(b) . . .<br />

(c) Beleuchtungseinrichtungen: Nach vorne mit einem weißen oder gelben Licht, nach hinten<br />

mit einem roten Licht und rotem Rückstrahler; an den Pedalen müssen gelbe Rückstrahler<br />

angebracht sein, solche müssen auch an den Fahrradseiten angebracht sein.<br />

2. Die in Absatz 1, Buchstabe c) genannten Beleuchtungseinrichtungen müssen zu den in Art.<br />

152 Abs. 1 beschriebenen Tageszeiten und Fällen angebracht und in Betrieb sein<br />

3. Die Vorschriften in den Buchstaben b) und c) von Absatz 1 gelten nicht für Fahrräder während<br />

sportlicher Wettbewerbe.<br />

4. Hinweis auf ein Ministerdekret, das Eigenschaften von Fahrrädern regelt, die mehrspurig sind und<br />

dem Transport einer anderen Person als der des Fahrers dienen<br />

5. Hinweis zu Vorrichtungen für Kindertransport, Details in Art. 225 der Ausführungsbestimmungen.<br />

6. Wer mit einem Fahrrad fährt, welchem (. . . ) eine der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen<br />

fehlt oder bei welchem die Beleuchtungseinrichtung nicht den Bestimmungen dieses<br />

Artikels oder des Artikels 69 entspricht, kann mit einer Verwaltungsstrafe von 22 Euro bis<br />

88 Euro belangt werden.<br />

7. Strafandrohung von 36 Euro bis 148 Euro gegen Fahrer, die Fahrräder fahren, die nicht den Bestimmungen<br />

des in Absatz 4 genannten Ministerialdekrets entsprechen.<br />

8. Strafandrohung von 370 Euro bis 1485 Euro, falls Tat nicht vollendet, gegen Hersteller oder Inverkehrbringer<br />

von nicht typzugelassenen, aber typzulassungspflichtigen Fahrrädern oder typzulassungspflichtigen<br />

Ausrüstungsteilen.<br />

Das gelbe Frontlicht ist ja auch in Österreich für Fahrräder zulässig.<br />

Art. 69 Eigenschaften der (. . . ) Beleuchtungseinrichtungen der (. . . ) Fahrräder<br />

Besagt im wesentlichen, daß Anzahl, Farben, die Eigenschaften und Betriebsvorschriften geregelt<br />

sind.<br />

Art. 152 Lichttechnische Ausrüstung der Fahrzeuge<br />

1 ist veraltend z.B. auf www.patente.it/codice/ind_cod.htm zu finden, die Ausführungsbestimmungen nichtamtlich z.B.<br />

auf www.aci.it/index.php?id=791

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