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Gebetsmühle; pdfauthor - Enhydralutris

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Bild 1.1: Schweinwerfer, von Wolfgang Koksch aus Backnang interpretiert<br />

Ein interessanter Aspekt dürfte sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes<br />

München vom 30.01.1985, Az. M 6277 VI 84, ergeben. In der Radfahren 5/85, S. 48 stand<br />

[Loew85]:<br />

Radlaufglocke und akkugespeister Scheinwerfer – so entscheidet ein Gericht<br />

Ein Radfahrer aus München-Harlaching gewann vor dem Verwaltungsgericht München<br />

einen inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Musterprozeß, der auch für viele andere<br />

Radfahrer Bedeutung gewinnen dürfte. Der Radler hatte bei der Regierung von Oberbayern<br />

für seine Radlaufglocke und seinen akkugespeisten Scheinwerfer ein Ausnahmegenehmigung<br />

beantragt. Er fahre täglich durch den Perlacher Forst, der „unbegreiflicherweise“<br />

nicht beleuchtet sei, zu seiner Diensstelle, und bei schneebedinger Schrittgeschwindigkeit<br />

oder bei der Notwendigkeit, vor dem Linksabbiegen sich einzuordnen, gebe der<br />

Dynamo nicht genügend Licht her. Die Radlaufglocke brauche er wegen des Verkehrslärmpegels<br />

(Straßenverkehr, Autoradio usw.), damit die Autofahrer ihn höhren könnten.<br />

Die Regierung hatte diese Anträge abgelehnt. Eine solche Ausnahmegenehmigung würde,<br />

so meinten die Herren, praktisch für alle Radfahrer gelten und damit die Verbotsbestimmungen<br />

der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung illusorisch machen. Ausnahmen könne<br />

es nur geben, „wenn ein Fahrzueg aus technischen oder wirtschaftlich nicht vertretbaren<br />

Gründen nicht . . . entsprechend gebaut oder umgerüstet werden“ könne. Dafür sei jedenfalls<br />

ein Gutachten nötig.<br />

Die Richter des Verwaltungsgerichts München gaben dem Radfahrer Recht (M 6277 VI 84)<br />

und schrieben der Regierung herbe Sätze in die Urteilsbegründung: Die Argumente der<br />

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