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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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492<br />

Döhring hebt in seiner weiteren Würdigung Brinkmanns dessen schriftstellerische<br />

Arbeiten hervor. Zwei Abhandlungen schreibt er aus der Perspektive des Jahres<br />

1965 eine bleibende Bedeutung zu 1230:<br />

� Ueber die rechtlichen Urtheilsgründe, nach ihrer Nützlichkeit und Nothwendigkeit,<br />

so wie über ihre Auffindung, Entwickelung und Anordnung; nebst Bemerkungen<br />

über den richterlichen Stil und Ton. Von Rudolf Brinkmann, ordentlichem<br />

Professor der Rechte und Beisitzer des Spruchkollegiums in Kiel. Kiel, Universität-Buchhandlung.<br />

J. E. F. von Maack 1826<br />

� Aus dem Deutschen Rechtsleben. Schilderungen des Rechtsganges und Kulturzustandes<br />

der lezten drei Jahrhunderte auf Grund von Schleswig-Holstein-<br />

Lauenburgischen Akten des kaiserlichen Kammergerichtes. Von Oberappellationsrath<br />

Dr. Rudolf Brinkmann. Kiel, Ernst Homann. 1862.<br />

Die erste Schrift ist König Frederik VI. von Dänemark gewidmet, den Brinkmann<br />

auf eine Ungleichheit in der Gerichtspraxis hinweist. In Dänemark seien die Mittel-<br />

und Untergerichte seit Jahrhunderten verpflichtet, die Gründe ihrer Entscheidung<br />

in das Urteil einzurücken. Auch im Hzgt. Lauenburg gäbe es in keiner Instanz<br />

ein Urteil, dessen Gründe die Parteien nicht erfahren könnten. Dagegen<br />

würden bei den Schleswig-Holsteinischen Gerichten die Urteilsgründe vor den<br />

Prozessführern geheim gehalten. Aufgrund seiner historisch vergleichenden Untersuchungen<br />

äußert Brinkmann dann seine Überzeugung, daß die Oeffentlichkeit der<br />

richterlichen Urtheilsgründe zur Beförderung der Gerechtigkeit unendlich viel beitrage und notwendig<br />

und unerlässlich sei. Auf die liberale Rechttradition des Königreichs verweisend,<br />

bat er König Frederik die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zu ändern:<br />

Allein es scheint doch immer gefährlich, die ganze Rechtspflege von ihren eigenen Dienern<br />

abhängig zu machen und diesen gewissermaßen eine unumschränkte Gewalt einzuräumen.<br />

Das würde aber geschehen, wenn die Richter ihre Aussprüche durch kundbare<br />

Gründe zu verantworten nicht gebunden wären. Die höhern Richter auf jeden Fall<br />

würden das Vorrecht vor allen übrigen Staatsdienern genießen, von ihren Handlungen<br />

keine Rechenschaft zu geben.<br />

In der zweiten Monographie berichtet Brinkmann anhand der einst beim Reichskammergericht<br />

anhängigen schleswig-holsteinischen Prozesssachen, wie die Praxis<br />

die Ordnung und das Verfahren eines der beiden höchsten Reichsgerichte vermöge der Gesetze<br />

und des Herkommens gestaltet hat. In Sonderheit geben uns die Rechtsfälle darüber Aufklärung,<br />

wie in den lezten drei Jahrhunderten in Deutschland das Ansehen und die Macht der richterlichen<br />

Behörden beschaffen war, um ihren Verfügungen und Urtheilen die Vollziehung zu gewähren<br />

(S. 1 f.). 1231<br />

1230 Döhring (wie Anm. 1229), S. 107, Anm. 22.<br />

1231 Zu Brinkmanns späteren wissenschaftlichen Arbeiten vgl. ferner: Lübker, D. L./Schröder, V.<br />

(Hg.): Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen und Eutinischen Schriftsteller, von 1796<br />

bis 1828. Erste Abt.: A-M. Altona 1829, S. 74-76 und die Fortsetzungen: Alberti, Eduard (Hg.):<br />

Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen und Eutinischen Schriftsteller von 1829 – Mitte<br />

1866. I. Bd. Kiel 1867, S. 86-88 und Ders. (Hg.): Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen

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