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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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485<br />

ums seiner Fakultät. 1210 Am 22. 1. 1817 stellte Brinkmann an das Kuratorium einen<br />

Antrag auf Anstellung in diesem Gremium. Er trägt das gleiche Datum wie<br />

das Schreiben seines Kollegen, des Hofrats Ballhorn [Nr. 6], in dem dieser wegen<br />

seiner Anstellung in Detmold das Kuratorium um seine Entlassung aus dem<br />

Spruchkollegium bat. Brinkmann hebt einleitend hervor, dass bisher das Kuratorium<br />

dem Grundsatz gefolgt sei, die Beisitzer aus dem Stande der Privatdocenten zu wählen,<br />

wenn die Zahl der Professoren nicht ausreiche. Daher nehme er sich wegen<br />

des bevorstehenden Abgangs einiger Assessoren die Freiheit, um diese Vergünstigung<br />

zu bitten, ihn nach vorgängigem Bericht der Fakultät und etwa anzustellenden<br />

Prüfungen zu ernennen. Er habe seit 1812 hier ununterbrochen öffentliche<br />

und private Vorlesungen gehalten, anfangs über das französische Recht, seit 1813<br />

aber über das römische Recht namentlich über die Institutionen, die Pandekten<br />

und das Jus actionum. Außerdem habe er seit 1811 über die Rechtswissenschaft in<br />

fast allen ihren Zweigen Examinatoria angestellt. Er habe sich auch praktisch zu<br />

bilden versucht. 1211 Im Rahmen des üblichen Verfahrens berichtete am 16. 4. 1817<br />

das Spruchkollegium an das Kabinettsministerium, dass man Brinkmanns Proberelation<br />

als genügend befunden habe und er am 9. d. M. als ao. Beisitzer aufgenommen<br />

und mit dem Huldigungs- und Diensteid verpflichtet worden sei. Ihm<br />

wurde der Platz nach dem Vizesyndikus und Privatdozenten Oesterley [Nr. 7]<br />

angewiesen. In einer Publikation des Jahres 1818 bezeichnet Brinkmann sich daher<br />

als Assessor dieser Fakultät:<br />

� Henrici Rudolphi Brinkmann, J. U. D. Assessoris Facult. Jurid. Gottingensis:<br />

Institutionum Juris Romani, quod ad singulorum utilitatem spectat, libri quinque.<br />

Gottingae, Cur. Vandenhoeck et Ruprecht. 1818. [VI + 328 S.] 1212<br />

Da diese Publikation sich nach Brinkmanns Meinung durch ihre Anlage und Darstellung<br />

von allen vergleichbaren Lehr- und Handbüchern des Römischen Rechts<br />

bedeutend unterschied, erstaunt es, dass sie in den Göttingischen gelehrten Anzeigen<br />

nur der Gegenstand einer ausführlichen Selbstanzeige des Verfassers ist. 1213 Selbstbewusstsein<br />

und eine nicht von allen geteilte Selbsteinschätzung scheinen bei<br />

Brinkmann ineinander überzugehen. 1214 In seiner Eigenrezension begründet<br />

Brinkmann als zentrale Absicht seiner jüngsten Publikation, vor allem den Studienanfängern<br />

eine Hilfe bieten zu wollen. Seiner schon früher geäußerten Einschätzung<br />

von der Verkehrtheit der Rechtswissenschaft entsprechend, kritisierte<br />

Brinkmann einerseits die unbefriedigende Lehrbuchsituation beim Studium des<br />

Römischen Rechts, wofür er einmal sprachliche Gründe anführte. Die deutsch<br />

1210 Klugkist (wie Anm. 220), S. 125.<br />

1211 UAG: Kur 4. III. d1. 36.<br />

1212 Eine zweite Auflage erschien 1822 in Schleswig zu Vorlesungszwecken an seinem neuen Wirkungsort<br />

Kiel. Sie ist Prof. G. J. F. Meister in <strong>Göttingen</strong> gewidmet.<br />

1213 GGA 1818, S. 161-168.<br />

1214 Als promovierter Privatdozent achtete Brinkmann statusbewusst auf die Einhaltung der Sitzordnung,<br />

indem er den Vorrang gegenüber dem nicht promovierten Kollegen und Vizesyndikus Oesterley<br />

[Nr. 7] beanspruchte.

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