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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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830<br />

rungen in der Ausbildungsvorschrift für Beamte an. Sie hätten zur Folge gehabt,<br />

dass jetzt nicht der 10. Teil der Kandidaten die Feldmesskunst höre und viele<br />

nicht mehr die Zivilbaukunst. Ein Privatdozent gelte angeblich nicht als Staatsdiener,<br />

also ist der arme sich quälen müssende privat Docent eine Null im Staate.<br />

Er habe sich ein ganzes Haus gemietet und an Studenten untervermietet. Dazu<br />

habe er die nötigen Möbel angeschafft. Aber er werde oft geprellt. Zwei Studenten<br />

wären in diesem Winter ohne Zahlung fort gegangen. Es fehlten ihm jetzt 14 Pistolen,<br />

um seine Hausmiete bezahlen zu können. Ich bin wahrlich dem Todschießen<br />

näher als dem Lachen. Wenn er nicht drei unmündige Kinder hätte, würde er nach<br />

Amerika oder Brasilien gehen. 2303<br />

Gegen Ende dieses Jahres 1829 wandte sich auch Julie Schrader an den Staats-<br />

und Kabinettsminister und wies auf die Probleme hin, die ein in diesem Semester<br />

wirksam gewordenes Regulativ ihrem Mann bereitete. Wegen der veränderten<br />

Bezahlung der Honorargelder, würden die Studenten nur die höchstnötigen Brotkollegia<br />

belegen. Bisher habe der Brauch gegolten, dass die Honorare der Privatdozenten<br />

erst nach Weihnachten und Johannis – und nicht in der ersten Semesterhälfte<br />

– bezahlt werden mussten. Wegen der neuen Regelung habe ihr Mann in<br />

diesem Semester keine Vorlesung zustande gebracht. Die Familie wisse nicht,<br />

wovon sie leben solle. Mein Mann vergeht mit mir vor Kummer wegen der Zukunft. Am 7.<br />

1. 1830 bat sie um die immer noch ausstehende Entscheidung und äußerte die<br />

Befürchtung, ihr Mann werde gemütskrank. 2304 Die Daten von Schraders Anträgen<br />

zeigen, dass ihn seine Notlage inzwischen zwang, mehrmals im Jahr die Landesregierung<br />

um Unterstützung anzugehen.<br />

Durch eine Feststellung des Universitätsgerichts vom 32. 10. 1830 spitzte sich<br />

Schraders Lage zu. Da er die Miete für sein angemietetes großes Haus mit den<br />

untervermieteten Studentenwohnungen nicht zahlen konnte, wurde vom Gericht<br />

ein Einlager zur Erzwingung der Zahlung von 70 rthlr. Gold sowie der Exekutionsgebühren<br />

von 7 rthlr. 12 ggr. 2 & Conventionsmünze verfügt. Zur Vollziehung<br />

derselben hat die Jägerwache hiebey den Befehl erhalten. Am 8. 11. 1830 wandte sich<br />

Schrader an den Minister von Stralenheim und schilderte ihm sein vergebliches<br />

Bemühen bei wohlhabenden Menschen ein Darlehen zu erbitten, aber diese hätten<br />

ihn auf die fehlenden Sicherheiten hingewiesen und dieses mit stichelnden<br />

Reden verbunden. Er müsse täglich vier ggr. für die eingelöste Exekution bezahlen,<br />

die er aber nicht aufbringen könne. Er habe daher beim akademischen Gericht<br />

nachgesucht, seine Gläubiger vorzuladen, um ihnen zu eröffnen, dass er<br />

2303 UAG: Kur 4. V. c. 35, Bl. 36 f. Ferner Bll. 42 und 43. – Zu Vermietungen als Einnahmequelle<br />

der Lehrenden der Georgia Augusta vgl. Wagener: Pedelle (wie Anm. 105), S. 66 f.<br />

2304 UAG: Kur 4. V. c. 35, Bll. 38 f. und 40. – Nach einer Verordnung vom 14. 9. 1829 mussten die<br />

Honorare für Privatkollegien beim Belegen der Plätze im Hörsaal vorausbezahlt werden (Ebhardt,<br />

Christian Hermann (Hg.): Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover<br />

aus dem Zeitraume von 1813 bis 1839. Bd. IV, 3: Geistliche und Schulsachen. Hannover 1840, S.<br />

463 und 433).

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