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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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808<br />

Angesichts dieser Forderungen war nach Meinung Barckhausens keine ersprießliche<br />

Zusammenarbeit in Hannover zu erwarten, und er äußerte die Vermutung,<br />

dass Lappe nie ernsthaft die Absicht verfolgt habe, sich nach Hannover versetzen<br />

zu lassen. 2231<br />

Zum Ende seines Lebens hatte Lappe noch die Genugtuung, dass die Universität<br />

sich für die Tierarzneischule einsetzte. Im Jahre 1853 wurde endlich eine landesweit<br />

geltende amtliche Prüfungsordnung vom Ministerium des Innern für die<br />

Approbation der Tierärzte herausgegeben. Nach ihr durfte in Zukunft eine Konzessionsvergabe<br />

für die tierärztliche Praxis von den Landdrosteien nur vorgenommen<br />

werden, wenn die Kandidaten ein ordentliches Studium von drei Jahren<br />

an einer tierärztlichen Lehranstalt nachgewiesen und die Prüfung vor einer neu<br />

bestimmten Kommission in Hannover bestanden hatten. 2232<br />

Mit diesem „Staatsexamen“ endete eine Ausbildungsphase, in der die beiden Tierarzneischulen<br />

des Landes nach je anstaltseigenen Standards geprüft und schulspezifische<br />

Zeugnisse vergeben hatten. In den fünf Jahren vor Erlass der Prüfungsordnung<br />

(SS 1848 bis SS 1853) hatte die Tierheilanstalt Hannover 43 und die Göttinger<br />

37 Prüflinge mit einem Zeugnis der Berufsreife entlassen, was eine Überfüllung<br />

in den Praxen des Königreichs zur Folge hatte. Nach Hieronymi konnte man<br />

sich in <strong>Göttingen</strong> schon nach einem Jahr zur Prüfung melden, während in Hannover<br />

2 ½ bzw. 3 Jahre Studium gefordert wurden. Weil die Prüfung in <strong>Göttingen</strong><br />

leichter waren, gingen in der Zeit zwischen 1848 und 1853 13 hannoversche<br />

Schüler nach <strong>Göttingen</strong>, weil sie in Hannover keine Chance sahen, mit Erfolg die<br />

Prüfung zu bestehen, was ihnen aber in <strong>Göttingen</strong> gelang. 2233 Dies spricht nicht<br />

für eine qualitätsvolle Ausbildung an der Göttinger Tierarzneischule.<br />

Lappe hat 1853 nicht gegen die landesweit geltende amtliche Prüfungsordnung<br />

des Innenministeriums opponiert, obgleich seine Institution benachteiligt war, da<br />

er als einziger Lehrer den Studiengang bestreiten musste, während in Hannover<br />

neben dem Direktor der Anstalt noch drei weitere Lehrkräfte und ein Lehrschmied<br />

tätig waren. 2234 Er fühlte sich vielmehr durch die Zusammensetzung der<br />

staatlichen Prüfungskommission benachteiligt, an der nach seiner Meinung nur<br />

Lehrkräfte der hannoverschen Schwesteranstalt beteiligt waren. Diese Angabe war<br />

zwar unzutreffend, aber es gelang Lappe, Prorektor und Senat der Georgia Augusta<br />

für die Unterstützung seines Gesuchs zu gewinnen, in dem er um seine Ernennung<br />

zum Mitglied der Prüfungskommission bat.<br />

Die Solidarisierung der Universität mit Lappe wurde dabei von grundsätzlichen<br />

Erwägungen geleitet. Angesichts der Zunahme von Spezialschulen besann sich die<br />

2231 UAG: Sek 485 (2), Bl. 79 f.<br />

2232 Gesetzessammlung 1853, I. Abt., Nr. 34, S. 244 f. Deren einführende Bekanntmachung ist<br />

abgedruckt bei Hieronymi (wie Anm. 2166), S. 139 f.<br />

2233 Hieronymi (wie Anm. 2166), S. 142. – Abdruck eines von Lappe geführten Prüflingsverzeichnisses<br />

des Zeitraums 1835 bis 1853 mit mehr oder minder umfangreichen Anmerkungen zu den Personen<br />

bei Froehner (wie Anm. 2158), S. 53-60.<br />

2234 Hieronymi (wie Anm. 2166), S. 135.

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