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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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Ernennung fällt in eine Zeitspanne, in der vom studentischen Senioren Convent<br />

(S. C.) der Göttinger Verbindungen über die Georgia Augusta für zwei Jahre ein<br />

Verruf verhängt wurde, der erst im Herbst 1820 endete und die Studentenzahl in<br />

<strong>Göttingen</strong> fast um die Hälfte reduzierte. 1975<br />

Weitreichende Folgen hatte diese Entwicklung auch für die Straffung der Gerichtsorganisation<br />

der Georgia Augusta. Mit deren Reform versuchte das Kuratorium<br />

institutionelle Konsequenzen für eine Disziplinierung der Studenten zu ziehen.<br />

Als es in seinem Schreiben vom 15. 8. 1821 die Universität auf die Notwendigkeit<br />

einer veränderten Gerichtsverfassung einzustimmen versuchte, beschwor<br />

das Kuratorium eingangs die Bedeutsamkeit der Disziplinfrage:<br />

Es muß den Herren mehr als jedem andern bekannt seyn, daß der Flor u. Ruf der<br />

Universitäten, für die Beförderung des Fleißes u. des Gedeihens der Studirenden, und<br />

für die Ruhe u. Zufriedenheit der Lehrer auf denselben nichts ersprießlicher u. wünschenswerther<br />

seyn kann als eine wohlbegründete und mit Kraft und Umsicht gehandhabte<br />

Disciplin. 1976<br />

Die dafür zuständigen Institutionen, das Universitätsgericht und die Universitätsgerichtsdeputation,<br />

hatten nach Meinung des Kuratoriums vor dieser Aufgabe<br />

versagt. In diesen Gremien spielte der halbjährlich wechselnde Prorektor eine<br />

zentrale Rolle, was nach der Einschätzung des Kuratoriums die notwendige Effektivität<br />

und Kontinuität bei der Disziplinierung der Studenten in Frage stellte.<br />

Vom Beispiel anderer Universitäten angeregt, erwog das Kuratorium u. a., einen<br />

förmlichen akademischen Gerichtshof unter dem professionellen Vorsitz eines<br />

Amtmanns oder Richters einzurichten. Es stieß damit in der Universität aber nicht<br />

auf Zustimmung. Diese befürchtete, dass mit der vorgeschlagenen Delegierung<br />

der Gerichtsbarkeit ein zu tiefer Eingriff in die Selbständigkeit der Korporation<br />

verbunden war. In die umfangreiche Reformdiskussion griff neben andern Angehörigen<br />

der Georgia Augusta auch Oesterley mit einem undatierten Pro Memoria<br />

zur Änderung der Gerichtsverfassung ein. 1977 Das Kuratorium entschied sich dann<br />

zwar, das forum privilegiatum der Georgia Augusta zu erhalten, setzte aber eine tief<br />

greifende Reform des Universitätsgerichts durch. In ihm nahm in Zukunft zwar<br />

der Prorektor den Vorsitz ein, aber zwei beamtete Universitätsräte mit gleichgewichtiger<br />

Stimme und gleicher Verantwortlichkeit sollten in diesem kollegial handelnden<br />

Gericht ihren Sitz erhalten, dessen Zuständigkeit insbesondere im Bereich<br />

der Disziplin erheblich ausgeweitet wurde.<br />

Diese erste bleibende Verfassungsreform der Georgia Augusta im 19. Jahrhundert<br />

wurde am 17. 7. 1821 von König Georg IV. autorisiert. 1978 Ein Anschlag für die<br />

Studierenden machte diese auf die Veränderungen aufmerksam, die sie u. a. bereits<br />

1975 Vgl. oben Seite 489.<br />

1976 Konzept des Kuratoriums: UAG: Kur 3. c. 22, Bl. 322 f. – Vgl. vor allem: Gundelach (wie Anm.<br />

1), S. 77-81.<br />

1977 UAG: Kur 3. c. 22, Bll.160-167; ferner Bll. 168-175 (doppelt).<br />

1978 UAG: Kur 3. c. 22, Bl. 320 (Original).

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