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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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727<br />

Wenn auch unter Rückschlägen ist Oesterley auf der Bahn geblieben, die ihn seinem<br />

Ziel einer einflussreichen Bedienung am Ort näher bringen sollte. Neben seiner<br />

Tätigkeit im Gericht und der Verwaltung der Universität versuchte er in seiner<br />

Rolle als Privatlehrer seine wissenschaftliche Tätigkeit fortzuführen. Im Oktober<br />

1815 machte er dem Kabinettsministerium den Vorschlag, ihm die Einsicht in die<br />

Regional-Registratur zu gestatten. Er wolle sie bei der Bearbeitung eines ausführlichen<br />

Werkes über die Gerichtsverfassung des Königreichs Hannover und der dort<br />

geltenden Grundsätze des bürgerlichen und peinlichen Prozesses und zugleich in<br />

seinen theoretisch-praktischen Vorlesungen über diese Materie nutzen. Er konnte<br />

dem Ministerium eine bereits im Vorjahr erschienene Publikation vorlegen, die<br />

Oesterley in den folgenden Jahren zu einem Handbuch der Gerichtspraxis im<br />

Königreich Hannover ausbaute:<br />

� Practische Bemerkungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren<br />

der älteren und neueren Zeit. Von Georg Heinrich Oesterley. Vice-Syndicus<br />

der Universiät <strong>Göttingen</strong>. <strong>Göttingen</strong>, im Vandenhoek- und Ruprechtschen Verlage.<br />

1814. [151 S.]<br />

In der Einleitung warnt der Verfasser vor einer plötzlichen Veränderung von Gesetzen,<br />

wie sie namentlich in dem vormaligen Königreiche Westphalen geschehen sei. Der<br />

eifrige und willige Kommentator einer plötzlichen Veränderung unter dem vorangegangenen<br />

Regime rechnete in dieser Wendezeit wohl mit der Vergesslichkeit seiner<br />

Mitwelt.<br />

Am 14. 10. 1815 richtete der Vizesyndikus Oesterley ein Gesuch an das Kabinettsministerium,<br />

in dem er auf eine Vakanz im Spruchkollegium hinwies, die<br />

durch den Tod des Hofrats Waldeck entstanden war, und er bat um die Stelle<br />

eines Assessors in diesem Gremium. Zu seiner Empfehlung wies er darauf hin,<br />

dass er schon in den ersten Jahren seiner Tätigkeit an der Universität Gelegenheit<br />

hatte, als Referent des verstorbenen Syndikus Hesse in allen prozessualischen<br />

Fällen zu substituieren. Danach habe er fortdauernd teils als Richter eines (von<br />

ihm nicht genannten) geschlossenen Patrimonialgerichts, teils als Richter des vormaligen<br />

Ziviltribunals Gelegenheit gehabt, sich in den Tätigkeiten des Spruchkollegiums<br />

zu üben. Er machte ferner auf seine Doktorwürde aufmerksam, die offenbar<br />

für die Beisitzerstelle erforderlich war. Das Gesuch war nicht zuletzt ökonomisch<br />

motiviert. Oesterley strich heraus, dass er auf seiner jetzigen Stelle mit<br />

seiner zahlreichen Familie nicht leben könne. Auch habe er zu einem anderweitigem<br />

Verdienst neben seinen Dienstgeschäften noch einige Zeit, und eine Kollision<br />

mit seinen Dienstfunktionen sei nicht zu befürchten. Vor allem wünsche er<br />

sich diese Stelle, um sich in der Rechtswissenschaft zu vervollkommnen. 1968<br />

Professor Meister, der am 6. 11. 1815 dem Kabinettsministerium das erbetene<br />

Gutachten erstattete, bescheinigte Oesterley die erforderliche Geschicklichkeit<br />

und dass durch das Universitätsamt und Oesterleys sonstige Verhältnisse kein<br />

Bedenken gegen die Aufnahme in das Spruchkollegium gegeben sei. Es fällt auf,<br />

dass erst im nächsten Jahr und erst nach einer erneuten Anfrage Oesterleys am 25.<br />

1968 UAG: Kur 4. III. d1. 35.

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