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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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weislage war schwierig. Es gab keine Augenzeugen und die 64 vernommenen<br />

Zeugen wurden von dem Angeklagten als Lügner bezeichnet. Nach herkömmlicher<br />

Rechtsprechung wäre der Angeklagte zur Tortur verurteilt worden, was aber<br />

nach dem Code zur Erzwingung eines Geständnisses nicht mehr zulässig war. Ich<br />

bin neugierig auf den Ausgang, notierte Meister. Angesichts des nur möglichen Indizienbeweises<br />

stellte mancher sich die Frage: Ob sich das französisch-westfälische Verfahren<br />

bewähren wird? 1952 Trotz der Beteuerung seiner Unschuld und ohne ein (erzwungenes)<br />

Geständnis wurde der Angeklagte zum Tod verurteilt, aber der Gnade des<br />

Königs empfohlen. Da König Jérôme eine Begnadigung ablehnte, wurde Seligmann<br />

Moses am 6. 12. 1809 vormittags um 10 Uhr in Gegenwart vor mehreren<br />

Tausend Menschen durch das Schwert hingerichtet, wobei eine der beiden aufgebauten<br />

Tribünen mit 300 Zuschauern einstürzte. Das Publikum lobte mit lautem<br />

Bravo die Geschicklichkeit des Scharfrichters. 1953<br />

Parallel zum Magazin veröffentlichten Oesterley und Spangenberg 1810 bei Heinrich<br />

Dieterich in <strong>Göttingen</strong> eine dreibändige Reihe, mit der z. T. ein größerer<br />

theoretischer Anspruch verbunden war:<br />

� Ausführlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und<br />

westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten größtentheils<br />

nach Pigeau bearbeitet von G. H. Oesterley, Tribunalrichter in <strong>Göttingen</strong>.<br />

<strong>Göttingen</strong> […]. Bey Heinrich Dieterich.<br />

Erster Teil: 1810. [VIII + 470 S. + Register etc.] 1954<br />

Zweiter Teil: 1812. [VIII + 425 S. + etc.] 1955<br />

Dritter Teil: 1813. [425 S.]<br />

Das rasche Erscheinen und der Umfang dieser Veröffentlichungen markieren<br />

einen Höhepunkt in der publizistischen Tätigkeit Oesterleys. Mit Fleiß und Geschick<br />

gelang es ihm, während der kurzen westphälischen Zeit eine Marktlücke<br />

auszunutzen. In der teilweise chaotischen Gerichtspraxis und angesichts der großen<br />

Verunsicherung der in der Rechtssprechung tätigen Praktiker hat Oesterley –<br />

insbesondere mit der zuletzt erwähnten Veröffentlichung – zur Begründung eines<br />

festen Gerichtsgebrauchs beigetragen.<br />

Im SS 1812 bot Oesterley, der auch als Tribunalrichter amtierte, nur eine Lehrveranstaltung<br />

an:<br />

1952 Zur konservativen Rechtsauffassung des Göttinger Juristen G. J. F. Meister (jun.) in der Folterfrage<br />

vgl. Schaffstein, Friedrich: Anfänge der Strafrechtswissenschaft in <strong>Göttingen</strong>: Meister Vater<br />

und Sohn, Justus Claproth, J. D. Michaelis. In: Loos (wie Anm. 1411), S. 11-31. Hier: S. 21-24.<br />

1953 Meister (wie Anm. 255), S. 170-172. – Nach dem Bericht des Generalprokurators erfolgte die<br />

Hinrichtung am 7. 12. 1809. – So auch Lünemann: Tagebuch (wie Anm. 1817), S. 6-8 mit einem<br />

ausführlichen Bericht.<br />

1954 Rezension von Oesterley in GGA 1809, S. 2017-2019. In diesem Band sollte die fehlende Theorie<br />

des westphälischen Prozesses im Anschluss an den maßgebenden französischen Prozess und dessen<br />

klassische Darstellung bei Pigeau vorgelegt werden.<br />

1955 Rezension von Spangenberg in GGA 1810, S. 1921 f. Der 3. Teil sollte als Leitfaden zur Begründung<br />

eines festen Gerichtsgebrauchs dienen. – Nach dieser Rezension war inzwischen der erste<br />

Teil völlig vergriffen und eine 2. Auflage im Druck.

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