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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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auftragte sicherzustellen. Oesterley war dem Kuratorium durch seine Verwaltungstätigkeit<br />

und eine einschlägige Publikation über das Prozessrecht als qualifiziert<br />

Jurist bekannt. Eine Osmose zwischen Universitätsverwaltung und Privatdozentur<br />

war gängig, wie das Beispiel eines seiner beiden Vorgesetzten zeigt, denn<br />

auch der Vizesyndikus Friedrich Christoph Willich war als Privatdozent tätig. 1942<br />

In den Akten der Juristischen Fakultät habe ich keinen Hinweis finden können,<br />

dass diese bei der Venia-Vergabe an Oesterley beteiligt war.<br />

Im deutschen Lektionskatalog ist Oesterley erst im WS 1805/06 mit seinen Lehrveranstaltungen<br />

verzeichnet. Er bot ein Processuale-Prakticum und ein Relatorium<br />

an, und er erklärte sich wie sechs andere Privatdozenten zu Privatissimis, Examinatoriis,<br />

Repetitoriis und Disputatoriis über das bürgerliche Recht und andere<br />

Rechtsteile bereit. 1943 Im Zusammenhang mit einer Vorlesung legte Oesterley die<br />

folgende Publikation vor:<br />

� Von dem Einflusse, welchen die Renitenz einer Parthey, bey dem Versuch zur<br />

Güte im Processe, auf das Kostenerkenntnisse hat. Zur Ankündigung seiner im<br />

bevorstehenden Winter zu haltenden practischen Vorlesungen von G. H. Oesterley<br />

jun. Univ. Secretair. <strong>Göttingen</strong>, gedruckt bey J. C. Baier.1805. [27 S.]<br />

Zeitgleich las im Praxisbereich sein namensgleicher älterer Kollege, der wie er<br />

juristischer Privatdozent war. Auch er warb durch ein Programm für seine Veranstaltung:<br />

� Ueber die Caution für die Wiederklage. Zur Ankündigung seiner Vorlesungen<br />

im Winterhalbjahre 1805 – 1806. Georg Heinrich Oesterley, dem älteren, Doctor<br />

der Rechte. <strong>Göttingen</strong>, bey Heinrich Dieterich. [72 S.]<br />

Als der ehemalige Stadtsyndikus Johann Friedrich Christoph Hesse 1807 die praktischen<br />

Vorlesungen in der Rechtswissenschaft niederlegte, wurde Oesterley auf<br />

seinen Antrag hin durch das Reskript vom 1. 7. 1807 mit dieser Aufgabe betraut.<br />

Die neue Aufgabe war mit einer Zulage von 100 rthlr. verbunden. 1944 Zur Unterstützung<br />

seiner Lehrveranstaltung veröffentlichte Oesterley 1807 für seine Hörer<br />

den folgenden Text:<br />

� Georg Heinrich Oesterley, Univ. Secretär und Privatlehrer d. R. in <strong>Göttingen</strong>.<br />

Anleitung zur Referierkunst zum Gebrauch academischer Vorlesungen. <strong>Göttingen</strong><br />

1807. Bey Heinrich Dieterich. [118 S. + Register]<br />

In einer Selbstrezension erläuterte Oesterley seine Absicht, die Referierkunst nicht<br />

nur auf das Aktenreferat zu beschränken, sondern auch andere juristische Textsor-<br />

1942 Vgl. Pütter: Gelehrtengeschichte (wie Anm. 20), Bd. 3, S. 222 – Ebel: Catalogus (wie Anm. 19),<br />

S. 33, Nr. 33.<br />

1943 GGA 1805, S. 1501-1503.<br />

1944 UAG: Kur 3. e. 14, Bl. 15. – Die beiden Privatdozenten Stadtsyndikus Johann Friedrich Christoph<br />

Hesse und Universitätssyndikus Johann Friedrich Hesse sollten nicht verwechselt werden. Vgl.<br />

zu ihnen Ebel: Catalogus (wie Anm. 19), S. 65, Nr. 86 bzw. S. 30, Nr. 5. – Zum ersteren vgl.: Neues<br />

vaterländisches Archiv […] des Königreichs Hannover 1825, 2. Bd., S. 331 f. – Der Stadtsyndikus<br />

Hesse und Oesterley hatten das Vorrecht, im lateinischen Lektionskatalog ankündigen zu dürfen<br />

(vgl. UAG: Jur. Prom. 1734-1823/23. 02. 1806).

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