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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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könne, bat aber um das Lizentäquivalent und überließ im übrigen die wenigen<br />

Anstellungsmodalitäten der Landesregierung. Diese wandte sich am 17. 2. 1801 an<br />

die Universitätsgerichtsdeputation mit der Frage, ob die Anstellung eines Aktuarius<br />

überhaupt notwendig sei, denn im Stellenplan des Universitätsgerichts war eine<br />

derartige Position nicht ausgewiesen. Die Deputation musste in ihrem Bericht<br />

bekennen, dass kein aktueller Bedarf für einen Aktuar bestand, aber dass es für die<br />

Universität wichtig sei, beim Abgang eines der beiden Syndici über einen mit dem<br />

Geschäftsgang vertrauten Mann verfügen zu können. Was die Qualifikation betraf,<br />

stellte die Deputation heraus, dass sie kaum einen besseren Mann – sowohl<br />

den Kenntnissen nach als im Hinblick auf den Charakter – vorschlagen könne. 1936<br />

Die Landesregierung entsprach am 14. 3. 1801 den Wünschen von Antragsteller<br />

und Universität, und beauftragte die Universität, Oesterley in der Funktion als<br />

Universitätsaktuar zu beeidigen, ihm aber dabei zu eröffnen, dass er sich keine<br />

Hoffnung auf ein außerordentliches Gehalt zu machen habe. Auch würde ihm<br />

kein Recht zuwachsen, beim Abgang eines Syndikus in dessen Stelle einzurücken.<br />

1937 Ein Lizentäquivalent von 30 rthlr. jährlich wurde ihm zugestanden.<br />

Diese abschreckenden aber gängigen Einstellungsbedingungen haben den offenbar<br />

zielbewussten und langfristig denkenden Oesterley nicht abgehalten, sich neben<br />

seiner Advokatur energisch und kompetent in die Aufgaben des Universitätsgerichts<br />

einzuarbeiten. Schon am 22. 8. 1802 konnte er einem der Staatsminister<br />

berichten, dass er nicht nur mit den Geschäften des Gerichts genau vertraut sei,<br />

sondern auch einen beträchtlichen Teil der Arbeiten übernommen habe. Aber je<br />

mehr Zeit er auf den Gerichtsdienst der Universität verwende, um so stärker verliere<br />

er an seinen übrigen Geschäften, die mich allein ernährt hatten. Da er bis jetzt<br />

keine Besoldung habe, stelle ihn der Unterhalt seiner Familie in Zeiten großer<br />

Teuerung vor drückend ängstliche Nahrungssorgen. Unter Hinweis auf seine Lage bat er<br />

um ein Gehalt oder wenigstens um eine Gratifikation. 1938 Das Universitätsgericht<br />

unterstützte den Wunsch nach einer Gratifikation mit dem Hinweis auf Oesterleys<br />

unverdrossene und geschickte Tätigkeit.<br />

Die Universität hatte mit einer unerwarteten Reaktion der Landesregierung zu<br />

rechnen. Am 18. 9. 1802 wurde deren Gericht mit der Bemerkung gerüffelt, bei<br />

Oesterleys Anstellung habe man die Absicht verfolgt, einem jungen geschickten<br />

Mann Gelegenheit zu geben, sich allmählich mit den Geschäften des Gerichts und<br />

der Deputation vertraut zu machen. Man habe aber nicht beabsichtigt, dass er mit<br />

Offizialarbeiten so überhäuft werde, dass er in dem bisherigen Erwerb seines Privatfleißes<br />

behindert werde. Die Erledigung der Gerichtsaufgaben obliege dem Syndikus<br />

und dem Vizesyndikus, die dafür besoldet und remuneriert würden. Die Offizialarbeiten<br />

hätten keineswegs unmäßig zugenommen. Daher sei die Ansetzung einer<br />

dritten Person nicht notwendig, ebenso wenig mache das Alter der beiden Syndici<br />

eine Unterstützung nötig. Das Kuratorium bewilligte dem Actuarius Oesterley<br />

1936 UAG: Kur 3. f. 7, Bll. 3 und 4.<br />

1937 UAG: Kur 3. f. 7, Bl. 7.<br />

1938 UAG: Kur 3. f. 7, Bl. 21. – Vgl. auch Brüdermann: Gerichtsbarkeit (wie Anm. 119), S. 58.

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