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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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praktischen Geometrie (Messtische, Astrolabium, Stangen, Fahnen etc.) für Fockes<br />

Lehrtätigkeit in der Universität und zugleich in der Schule eine erhebliche<br />

Erleichterung und bescherte ihm auch für seinen privaten Unterricht einen stärkeren<br />

Zulauf. Nüchtern kalkuliert, kam Fockes Nutzungsrecht auf Lebenszeit für<br />

das Kuratorium erheblich billiger als die Gewährung der von diesem erbetenen<br />

Gehaltszahlung.<br />

1833 beantragten Focke und der Privatdozent G. W. Böhmer, in Zukunft im Verzeichnis<br />

des Personalbestandes als Privatdozenten (wieder) geführt zu werden. Im<br />

Zusammenhang mit der neuen Zulassungsordnung nach den Göttinger Unruhen<br />

von 1831 wurde die Eintragung in dies Verzeichnis für die Zugehörigkeit zur<br />

Gruppe der Privatdozenten rechtlich bedeutsam. Für Focke wurde dabei angemerkt,<br />

dass er als Lehrer des hiesigen Gymnasiums keinen Anspruch auf den akademischen<br />

Gerichtsstand habe, der dem ungleich problematischeren Kollegen<br />

Böhme als Mitarbeiter in der Universitätsbibliothek nicht verweigert werden<br />

konnte, denn dieser unterstand keinem andern Forum. 1906<br />

Wie auch andere alternde Privatdozenten fand Focke es mit zunehmenden Jahren<br />

als ungerecht, seine Leistungen nur gegen studentische Hörergelder anbieten zu<br />

müssen. 1829 erneuerte er vergeblich sein Gesuch, ihm wegen seiner Lehrtätigkeit<br />

an der Universität ein Gehalt zu gewähren. Seit nunmehr 26 Jahren – so argumentierte<br />

er, – lese er Kollegia und erteile er Privatstunden. Seine Einnahmen am<br />

Gymnasium beliefen sich nur auf ca. 200 rthlr. Die Bereitschaft der Studenten, für<br />

Privatunterricht in der Mathematik zu zahlen, hatte nach Fockes Angaben weiter<br />

abgenommen. 1907 Eine positive Reaktion war bei der grundsätzlichen Entscheidungstendenz<br />

des Kuratoriums nicht zu erwarten.<br />

1841 beantragte Focke erneut beim Kuratorium, ihm wegen seiner drückender<br />

Nahrungssorgen eine Vergütung als Privatdozent zu gewähren. Zur Begründung<br />

führte er an, er unterrichte seit 30 Jahren mit Erfolg und Beifall an der Universität.<br />

Wegen seines zunehmenden Alters könne er den ihm zugebilligten Messapparat<br />

für entsprechende Übungen nicht mehr benutzen. Vermutlich wurde das Arbeiten<br />

im Gelände für ihn zu beschwerlich. Trotz seiner vielen Stunden am Gymnasium<br />

– so argumentierte Focke, – komme er über Einnahmen von 300 rthlr. in diesem<br />

Amte nicht hinaus. Dieser Betrag reiche nicht hin, um eine Familie in <strong>Göttingen</strong><br />

zu ernähren oder gar das Architekturstudium seines Sohnes zu finanzieren. Der<br />

vom Kuratorium bei der Universitätsgerichtsdeputation angeforderte Bericht war<br />

nicht dazu angetan, das Gratifikationsgesuch von Focke zu unterstützen:<br />

Daß derselbe aber dabei, neben den übrigen academischen Lehrern dieses Faches, irgend<br />

Bedeutendes, wodurch ein Anspruch auf die von ihm erbetene jährliche Beihülfe<br />

aus Königlicher Universitätscasse begründet werden möchte, geleistet habe, ist uns nicht<br />

bekannt geworden.<br />

1906 UAG: Sek 315, Bll. 289-291. Vgl. auch Sek 316, Bl. 311. – Zur Regelung des kgl. Privilegs vom<br />

7. 12. 1736 über den Gerichtsstand vgl. Ebel: Privilegien (wie Anm. 145), S. 34, Art. XII.<br />

1907 UAG: Kur 4. V. c. 32, Bl. 23.

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