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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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gab, bat der Dekan nur Hofrat J. T. Mayer das für Samstag, den 18. 4. 1807, um<br />

16 Uhr anberaumte Examen (examen mathematicum) zu übernehmen. Mayer warnte<br />

in umlaufenden Missiv seine Kollegen vor zu hohen Erwartungen: Focke habe<br />

sehr gute mathematische Kenntnisse, und er habe mit Beifall Unterricht erteilt. Mit dem<br />

Lateinischen mögte es bey dem Examen wohl etwas schwer gehen. Daher werde er es wohl<br />

größtenteils in deutscher Sprache vornehmen müssen. 1887<br />

Mit der abschließenden Promotion ließ sich die Fakultät Zeit, indem sie zunächst<br />

die Vorlage der Dissertation abwartete, die auf ihrem Titelblatt das Datum des 2.<br />

7. 1807 trägt:<br />

Ad summam seriei cuisdam quantitatum inveniendam universalis formulae exposito.<br />

Dissertatio quam consentiente Amplissimo Philosophorum Ordine pro summis in Philosophia<br />

Honoribus obtinendis exhibit Christianus Focke, Delmenhorstensis. D. II<br />

M. IVL. [1807]. Gottingae, typis J. C. Baier, Acad. Typogr. [13 S.] 1888<br />

In der Titelangabe fehlt jeder Hinweis, dass Focke seine Dissertation in einer Disputation<br />

pro gradu verteidigt hat, angesichts der geringen lateinischen Sprechfertigkeit<br />

des Promovenden hätte dieser seine Ehre und die der Fakultät durch eine<br />

Disputation gefährdet. Wahrscheinlich wurde Focke die Disputation erlassen. Das<br />

Diplom wurde ihm wohl auf seine Dissertation hin ausgefertigt. Beide weisen das<br />

gleiche Datum auf. 1889<br />

Etwa zwei Monate später richtete Magister Focke an die Philosophische Fakultät<br />

einen Antrag, in dem er um die Erlaubnis bat, im nächsten Semester Vorlesungen<br />

halten und im deutschsprachigen Katalog ankündigen zu dürfen. Da nach den<br />

Statuten für eine reguläre Venia eine Disputation pro loco erforderlich war, bat er<br />

wegen seiner Ungeübtheit im Lateinischen ihm diese zu erlassen, und er versprach<br />

dafür eine Druckschrift zu liefern. Dekan Tychsen erbat sich von den Facultisten<br />

die Entscheidung, ob man Magister Focke unter der Bedingung einer in etwa drei<br />

Monaten zu liefernden Druckschrift die disputatio pro loco erlassen oder ob man ihn<br />

vorläufig zur Lehre mit der Eröffnung zulassen solle, er habe über eine Druckschrift<br />

in drei bis vier Monaten zu disputieren, um die Venia docendi et indicendi<br />

endgültig zu erhalten. Dass mit den beiden Vorschlägen keine echte Alternative<br />

zur Entscheidung stand, verrät Tychsens Nachsatz: Die Disputation würde wahrscheinlich<br />

nicht sehr rühmlich ausfallen. Die Fakultät schloss sich dem Vorschlag Heynes für<br />

einen Erlass der Disputation an: diesem wird wohl nicht auszuweichen seyn. Beckmann<br />

stimmte ausnahmsweise zu. Er wies darauf hin, dass kein Mangel an geschickten<br />

Dozenten herrsche. Auch Eichhorn stimmte für den Erlass, verlangte aber, dass<br />

1887 UAG: Phil. Dek. 90, Bll. 37 f. und 33.b. – Im Rechenschaftsbericht des Dekans Eichhorn am<br />

Ende des Dekanatsjahres heißt es: Examen mathematicum subiit Christianus Focke, Oldenburg (UAG: Phil.<br />

Fak. III, Bd. 1, S. 146).<br />

1888 <strong>SUB</strong>: Academica Gottingensia Ann. 1807, Nr. 13.<br />

1889 UAG: Phil. Dek. 90, Bl. 65. Im Text heißt es: rite contuli.

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