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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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607<br />

Ruf unter den Studenten vorgehalten. Auf den zweiten Vorwurf wegen seiner<br />

Vermögensverhältnisse reagierte Quentin mit der Angabe, dass er nicht mehr viele<br />

Schulden habe. Es bestehe sein Vermögen meist aus ausstehenden Forderungen. Wegen der<br />

Komplexität der Materie behielt er sich eine schriftliche Darstellung vor. Vorwürfe,<br />

die unter dem dritten Stichwort „Wirtshäuser“ ihm vorgetragen wurden, stellte<br />

er in Abrede. Das Gericht gestattete ihm weitere Argumente zu seiner Rechtfertigung<br />

schriftlich zu den Akten zu geben. 1643 Es fällt auf, dass nur der erste der drei<br />

Vorwürfe sich auf Quentins – durch keinerlei Verhaltensvorschriften geregelte –<br />

akademische Tätigkeit richtete, die beiden andern betrafen sein Privatleben.<br />

Quentin präsentierte am 27. 8. 1837 dem Universitätsgericht seine Verteidigungsschrift<br />

unter dem Rubrum:<br />

Vorläufige jedoch nicht endliche Vertheidigung von dem Dr. juris Quentin in <strong>Göttingen</strong><br />

betreffend sein Verhalten als Privatdocent.<br />

Sie umfasst 24 (!) eng beschriebenen Folioseiten, in deren Einleitung die Stoßrichtungen<br />

seiner Verteidigung aufklingen:<br />

Eine wie es scheint, Straf-Procedur hat gegen mich, meine Ehre, wohlerworbenen, keinem<br />

bloßen Dafürhalten und Angebereien unterworfenen Rechten und gegen Alles, was<br />

einen alten Mann, der sein ein und sechzigstes Lebensjahr vollendet, noch an das Leben<br />

ketten kann, begonnen, welche eben so sehr von allen rechtlichen, und wie ich fast<br />

behaupte, sittlich menschlichen Gründen verlaßen, als ohne Beispiel in den gerichtlichen<br />

Annalen, und bei welcher gar nicht abzusehen ist, warum sie nicht vor sehr langen Jahren,<br />

da es noch Zeit war, eingeleitet; sondern als Schicksalsvermächtniß meinem höhern<br />

Alter, nachdem jene Zeiten längst dahin geschwunden und vergeßen sind, aufbewahrt<br />

ist. 1644<br />

Quentin hielt demnach die Vorwürfe weder für juristisch haltbar noch moralisch<br />

vertretbar.<br />

In juristischer Hinsicht berührte er kurz die ihm unklare und daher fragwürdig<br />

erscheinende Rolle des Kuratoriums, das er als gerichtliche Oberinstanz sah, die<br />

zu diesem Zeitpunkt noch aus dem Spiel zu bleiben habe.<br />

Ich weiß auch dies Verfahren nicht in die bekannte Universitätsgerichtsbarkeit einzufügen,<br />

[3] denn die Universität hat jurisdictionem omnimodam, sie kann also gerade<br />

zu Werke gehen, und es bedarf der Dazwischenkunft des hohen Königlichen Ministerii<br />

nicht, welche hohe Behörde nur in letzter Instanz eintritt, weshalb ich mir in<br />

dieser Hinsicht meine Rechte – denn von Rechten und zwar nur von Privilegien kann<br />

hier die Rede sein, – ausdrücklich gegen die Competenz und eingeleitete Procedur vorbehalten<br />

und mir nichts vergeben haben will.<br />

1643 UAG: Kur 3. n, Bll. 362-365.<br />

1644 Die Zahl in eckigen Klammern gibt die Ziffer der ursprünglichen Paginierung an. Die Seite 1<br />

entspricht der modernen Blattzählung Nr. 376 a.

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