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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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606<br />

Bergmann schlug dem Kuratorium vor, einen Bericht der Juristischen Fakultät<br />

und der Universitätsgerichtsdeputation über die Verhältnisse beider anzufordern.<br />

1640<br />

Bergmanns Vorschlag folgend, forderte das Kuratorium eine gemeinsame Stellungnahme<br />

dieser Gremien über Fleiß und Verhalten von Quentin und Zimmermann<br />

an. Auch auf den vertraulichen Bericht der Polizeidirektion <strong>Göttingen</strong> gestützt,<br />

erstatteten am 20. 12. 1836 die Universitätsdeputation und die Juristische<br />

Fakultät dem Universitätskuratorium ihren gutachtlichen Bericht. 1641 Über Quentins<br />

Fleiß wird notiert, dass seine Anwaltspraxis in dem Ruf großer Nachlässigkeit<br />

und Unordnung stehe. Als Privatdozent habe er in frühern Jahren hin und wieder<br />

Unterricht gegeben, allein schon damals seien oft Klagen über seine Nachlässigkeit<br />

geäußert worden, die ihn dem Gespötte der Studenten ausgesetzt hätten. In<br />

den letzten Jahren habe er wenige, im vergangenen Semester aber nur einen Zuhörer<br />

gehabt. Jetzt halte er keine Vorlesungen mehr. Die Mitglieder der Juristischen<br />

Fakultät erklärten, dass ihrer Meinung nach Quentin zu einer angemessenen<br />

Lehre nicht mehr imstande sei. Das sonstige Verhalten Quentins wurde mit Verweis<br />

auf seine Schulden, seine Esslust und seinen Umgang mit Personen der niedrigsten<br />

Stände als höchst tadelswert charakterisiert. Eine Besserung sei wegen<br />

seiner langjährigen schlechten Gewöhnung und bei seinem vorgerückten Alter<br />

nicht zu erwarten.<br />

Das Kuratorium war aber nicht bereit, nur auf diesen Bericht hin, die beiden Privatdozenten<br />

zu entlassen. Zwar sei grundsätzlich das Regulativ über die Privatdozenten<br />

vom 28. 3. 1831 mit seinem § 10 geeignet, die erteilte Venia zurückzunehmen.<br />

Vor einer Entscheidung seien aber beide Privatdozenten über die gegen ihr<br />

Verhalten vorgebrachten Beschwerden protokollarisch zu vernehmen, und über<br />

Entscheidungsgründe und Verteidigung der Vernommenen sei unter Einsendung<br />

der Protokolle gutachtlich zu berichten. 1642 Die Juristen des Kuratoriums vermissten<br />

offensichtlich die Beachtung elementarer Rechtsvorschriften in den Vorschlägen<br />

der Juristischen Fakultät und der Universitätsgerichtsdeputation.<br />

Quentins Vernehmung fand am 8. 8. 1837 vor dem Universitätsgericht statt, dass<br />

in regelrechter Besetzung aber in einer für diesen Fall seltsamen Konstellation<br />

tagte: Vier ehemalige juristische Privatdozenten vernahmen einen nicht so erfolgreichen<br />

fünften: den Vorsitz führte der Prorektor Prof. Dr. Bergmann – unterstützt<br />

vom Universitätsrat Dr. Oesterley [Nr. 7]. Ferner waren der Universitätssekretär<br />

Riedel [Nr. 9] und als Protokollführer der Universitätsaktuarius Dr. Georg<br />

Friedrich Schumacher beteiligt.<br />

Quentin wurden eingangs die Gründe der Vernehmung bekannt gemacht, und er<br />

wurde dann zu drei Punkten vernommen. Unter dem Stichwort „Vorlesungen“<br />

wurde ihm Lässigkeit bei deren Durchführung vorgeworfen und ihm sein lädierter<br />

1640 UAG: Kur 4. III. b. 85, Bl. 2 f. Das Konzept: UAG: Kur 3. n, Bl. 360 f. – Zu Zimmermann vgl.<br />

oben Seite 271.<br />

1641 UAG: Kur 3. n, Bll. 372-373.<br />

1642 UAG: Kur 3. n, Bl. 366 und Kur 4. III. b. 85, Bl. 7.

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