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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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Wirren, welche das vorgefundene Acten-Material allseitig durchdringen und von den seit<br />

1820 fehlenden Deserviten-Büchern. 1635<br />

Quentins lamentierende Rechtfertigung, dass er als nachsichtiger Mensch eigentlich<br />

die bei ihm nicht eingelösten Schulden anderer trage, ist z. T. berechtigt, aber<br />

da er buchhalterisch als Anwalt seiner selbst versagt hatte, war er hilflos in der<br />

Durchsetzung seiner legitimen Ansprüche. Dies erklärt z. B. auch, warum Quentin<br />

eine schriftliche Äußerung des klagenden Weinhändlers Ulrich nicht aufgriff. Dieser<br />

hatte in seiner Klageschrift ausdrücklich eingeräumt, er schulde Quentin Geld<br />

wegen dessen Advokatentätigkeit. Der Gläubiger Ulrich hatte Quentin wiederholt<br />

gemahnt, die ihm gegenüber erbrachten Anwaltsleistungen zu spezifizieren, er<br />

erhielt aber trotz wiederholter Bitten keine Gegenrechnung. Quentin hoffte bei<br />

dem desolaten Zustand seiner Kanzlei auf Dankbarkeit bei seinen Gläubigern, wo<br />

ihm nur eine spezifizierte Gegenrechnung hätte helfen können.<br />

25. 1. Der gescheiterte Versuch seiner Entlassung<br />

Aus den Akten ist nicht erkennbar, welche speziellen Sachverhalte 1836 den Juristen<br />

Bergmann in seiner Rolle als Regierungsbevollmächtigter veranlassten, Quentins<br />

Ausschluss aus der Universität zu betreiben. Als Vertreter von Gesetzlichkeit<br />

und Ordnung wird der Prorektor Bergmann in der Universitätskrise des Folgejahrs<br />

1837 eine von vielen kritisierte Rolle gegenüber den Göttinger Sieben spielen.<br />

Da Versuche zur Entlassung von Privatdozenten sehr selten sind, und der Jurist<br />

Quentin bei seiner Verteidigung vor dem Universitätsgericht mit einigen grundsätzlichen<br />

Argumenten sich auf die Rechte und Pflichten eines Privatdozenten<br />

beruft, wird die juristische Auseinandersetzung im Folgenden etwas ausführlicher<br />

dargestellt.<br />

Angesichts der beruflichen Probleme des Advokaten Quentin ist ein Unbehagen<br />

der Universität über diesen Privatdozenten verständlich, zumal er auch als akademischer<br />

Lehrer seine Probleme hatte. Erstaunlich sind Art und Zeitpunkt der<br />

offiziellen Reaktion. Als die Georgia Augusta 1831 nach dem Januar-Unruhen zur<br />

politischen Purification der Privatdozenten ansetzte, schlug Prorektor F. Lücke vor, die<br />

Universität solle sich der beiden juristischen Privatdozenten, des Dr. Franz Joseph<br />

Gerbode und des Doktoranden Zimmermann, wegen mangelnder Eignung und<br />

wegen ihrer Dürftigkeit entledigen, indem man sie auf Schreiberstellen empfehle.<br />

1636 Über Quentin wird zu diesem Zeitpunkt keine Klage geführt. Wie manche<br />

Göttinger Anwälte und Advokaten sympathisierte dieser damals mit den aufständischen<br />

Advokaten und Privatdozenten. Er wagte sich aber nicht so weit vor wie<br />

die jüngeren juristischen Privatdozenten Ahrens, Rauschenplatt und Schuster, die<br />

1635 UAG: GER E. L.<br />

1636 Diese Formulierung wählte Prorektor F. Lücke in seinem Bericht an die Universitätsgerichtsdeputation<br />

vom 13. 2. 1831 (UAG: Sek 316, Bl. 116). – Zu Gerbode vgl. Ebel: Catalogus (wie Anm.<br />

19), S. 67, Nr. 130. Er starb zwei Monate später. – Zu Zimmermann und Gerbode vgl. auch oben<br />

Seite 271 und 272.

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