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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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602<br />

der ihn wegen fünf rthlr. vor dem Universitätsgericht verklagt hatte, dessen volles<br />

Entgelt für den Privatunterricht seiner Kinder. 1634<br />

Aber Quentin gelang es nicht, sich aus seiner finanziellen Verstrickung zu befreien,<br />

da weitere Unglücksfälle, wie der Tod seiner Frau und eines neugeborenen<br />

Kindes Ende Februar 1825, ihn erneut in Krankheiten und Depressionen stürzten.<br />

1825 sah er sich einer weiteren Gruppe von sieben Gläubigern gegenüber. Sie<br />

hatten sich im Anwalt Dr. jur. Friedrich Westphal einen Bevollmächtigten gewählt,<br />

der u. a. auch die Ansprüche der Gläubiger angesichts der Zahlungsunfähigkeit<br />

von Quentin zu koordinieren hatte. Verschiedene Maßnahmen zur Erzwingung<br />

von Zahlungen waren erfolglos geblieben. Sowohl Exekutionsversuche<br />

durch das Einlager eines Mannes der Göttinger Jägerwache blieben ohne Wirkung<br />

als auch Pfändungsversuche häuslicher Mobilien. Als dem Weinhändler Ulrich<br />

vom Universitätsgericht dieses Recht zur Befriedigung seiner Forderung von 152<br />

rthlr. zugesprochen wurde, protestierte der Tischer Nolte als Vermieter: er hatte<br />

sich die wenigen als unentbehrlich eingestuften Mobilien bereits als Sicherheit für<br />

die ausstehende Miete zusprechen lassen. Für den mit der Pfändung beauftragten<br />

Sergeanten der Jägerwache gab es nichts mehr, was er aus Quentins Wohnung in<br />

das Konzilienhaus der Universität hätte bringen können. Einen Schreibtisch, die<br />

Regale für Bücher und Akten und diese selbst, sowie die Kollegbänke und -tische<br />

für seine studentischen Hörer musste man dem Anwalt und Privatdozenten<br />

Quentin zur Ausübung seiner Berufe lassen.<br />

Quentin hat Zeit seines Lebens immer wieder gegenüber seinen Schuldnern beteuert,<br />

er sei an sich solvent, wenn man ihm nur hinreichend Zeit lasse, die Außenstände<br />

aus seiner Advokatentätigkeit einzutreiben. Daher sicherte sich die<br />

zuletzt erwähnte Gläubigergruppe vor dem Universitätsgericht den Anspruch, ihre<br />

Forderungen aus dieser Masse befriedigen zu dürfen. Quentin wurde angewiesen,<br />

anerkannte oder klagbar gemachte Deservit-Rechnungen in Höhe der Forderungen<br />

dem Mandatar Westphal nachzuweisen. Da Quentin sich dieser Aufgabe immer<br />

wieder entzog, wurde er auf Antrag der Gläubiger schließlich vom Universitätsgericht<br />

bis zum hinreichenden Nachweis seiner Außenstände unter Hausarrest<br />

gestellt. Als es Westphal auf diese Weise gelang, den immer wieder ausweichenden<br />

Quentin in seiner Praxis zu stellen, wurde das ganze Ausmaß der Misere deutlich.<br />

Am 4. 8. 1826 teilte Westphal dem Universitätsgericht mit, dass er bei seinem<br />

Kollegen eine unbeschreibliche Unordnung unter den Manualakten angetroffen habe.<br />

Vor allem mangele es an einem Derservitenbuch, welches jeder rechtliche Advocat mit<br />

Genauigkeit führt, das aber schon seit 5-6 Jahren von dem Hr. Imploraten nicht mehr benutzt<br />

worden ist. Es würde selbst die Kräfte eines Herkules übersteigen, wenn man aus<br />

dieser Unordnung durchfechtbare Rechnungen extrahieren wolle. Dies entspricht<br />

dem Urteil des Quentinschen Sohnes, A. H. Quentin, der nach dem Tod seines<br />

Vaters (1839) als Advokat mit der Aufgabe eines Curator bonorum et ad lites durch<br />

das Universitätsgericht beauftragt wurde. Auch er spricht von dem unendlichen<br />

1634 UAG: GER B. VIII. 12, Nr. 27.

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