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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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586<br />

der Klinikpatienten bestand. 1583 Vielleicht steht diese Entscheidung im Zusammenhang<br />

mit dem Tod von Johann August Christian Nöbling (14. 12. 1801), der<br />

als Prediger von St. Albani und Privatdozent dieses von der Landesregierung etwas<br />

vernachlässigte Institut zuletzt geleitet hatte. 1584 Gräffe folgte Nöbling 1803<br />

auch als Pfarrer an St. Albani. Zugleich wurde er zum Superintendenten der Inspektion<br />

<strong>Göttingen</strong> III bestellt. 1585<br />

Das Verhältnis in der Trias LANDESREGIERUNG, KONSISTORIUM und THEOLO-<br />

GISCHE FAKULTÄT war nicht selten spannungsreich geladen. Offensichtlich wurde<br />

die staatlich verfügte Ausweitung der katechetischen Tätigkeit Gräffes auf die<br />

Pastoraltheologie von der Fakultät mit Reserve aufgenommen. 1586 Ihr Umgang mit<br />

dem selbstbewussten Gräffe war jedenfalls nicht frei von kleinlichem Formalismus.<br />

Am 14. 10. 1802 beschwerte sich Gräffe bei der Landesregierung, dass Prorektor<br />

Stäudlin und Dekan Ammon dem Pedell untersagt hätten, seinen Aushang<br />

über Lehrveranstaltungen in der Pastoraltheologie ohne Unterschrift des Dekans<br />

der Theologischen Fakultät am Schwarzen Brett anzuheften. Vermutlich versuchte<br />

Dekan Ammon, der dem Aufgabenbereich der praktischen Theologie nahe<br />

stand, Gräffe unter seine und der Fakultät Kontrolle zu bringen. Beide Theologen<br />

setzten ihre Amtsgewalt ein, um den theologischen Doktor Gräffe auch in seiner<br />

Rolle als Pastoraltheologe wie einen von der Fakultät zugelassenen Privatdozenten<br />

zu behandeln. Gräffe legte aber Wert darauf, dass dieser Lehrauftrag ihm von der<br />

Landesregierung erteilt worden war und er somit in dieser Sache nicht als Privatdozent<br />

der Fakultät lehrte. Er sah sich als staatlicher Lehrbeauftragter. Sein zweites<br />

Argument gegen ein Vidi des Dekans unter dem Anschlagzettel seiner Lehrankündigung<br />

betraf die Folgen einer Dekansunterschrift für meinen Einfluss auf das<br />

Zutrauen der hiesigen Studierenden. Er würde zu ihnen nicht mehr in dem Verhältnis<br />

eines Vaters stehen, dem sie freudiger und zuversichtlicher folgen, sondern er sei<br />

mehr in der Situation eines Informators, der nur durch erborgtes Ansehen bei seinen Eleven<br />

bestehet. 1587 Das Kuratorium stellte sich auf die Seite Gräffes. In einem Reskript an<br />

die Theologischen Fakultät vom 16. 10. 1802 stellte es fest, dass eine Autorisierung<br />

durch den Dekan nicht notwendig sei, weil Gräffe durch das Kuratorium<br />

zum Vortrag der Pastoral-Theologie und zu Übungen im Krankenhaus autorisiert<br />

worden war. 1588 Die Theologische Fakultät musste hinnehmen, dass die Kontrolle<br />

1583 Man gibt zu erkennen, daß man wegen seiner Kenntnisse es gern sehen würde, wenn er den Vortrag der Pastoraltheologie<br />

verbunden mit den Übungen im Krankenhaus übernehmen würde, heißt es in dem Schreiben der<br />

Landesregierung an Gräffe (UAG: Kur 4. II. e. 5, Bl. 6). – Vgl. auch UAG: Sek 315, Bl. 119.<br />

1584 UAG: Sek 315, Bl. 119. Vgl. auch Bll. 108/109. – Monathliche Nachrichten von Kirchen- und<br />

Schulsachen, Februar 1802. S. 17. – Schulz: Katechetik (wie Anm. 1536), S. 12 und 188. – Holze<br />

(wie Anm. 180), S. 113.<br />

1585 Schulz: Katechetik (wie Anm. 1536), S. 12.<br />

1586 Zur geringen Reformbereitschaft der Theologischen Fakultäten in Ausbildungsfragen und der<br />

antreibenden Rolle des Staates vgl. Schulz: Katechetik (wie Anm. 1536), S. 186.<br />

1587 UAG: Kur 4. II. e. 5, Bl. 2 f. – Vgl. auch Schulz: Katechetik (wie Anm. 1536), S. 191.<br />

1588 UAG: Theol SA 0029 (Original) und UAG: Kur 4. II. e. 5, Bl. 4 (Kopie für Gräffe).

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