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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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beantragten. 1531 Mit Blick auf die eingeborenen Privatdozenten des Jahres 1812<br />

muss man allerdings feststellen, dass sich der Georgia Augusta an ihrem Standort<br />

nicht unbedingt eine Talentschmiede allerersten Ranges erschloss. Aber da auch<br />

die einheimischen Professoren auf diese Weise für ihre Söhne sorgten, wie die<br />

Fälle Spangenberg [Nr. 18] und Osiander [Nr. 17] zeigen, hatte vor Ort niemand<br />

Anlass, den übergroßen Anteil der Einheimischen unter den Privatdozenten kritisch<br />

zu hinterfragen.<br />

In einer rechtlichen Grauzone bewegte sich die Kombinationsmöglichkeit der<br />

Privatdozentur mit einem Amt in der Universitätsverwaltung. Offensichtlich waren<br />

deren höchste Positionen von einer Kombination ausgenommen. Die beiden<br />

Inhaber der 1822 eingerichteten Ämter eines Universitätsrates erhielten den Rang<br />

eines Professors beigelegt. Oesterley [Nr. 7], der als erster in dieses Amt überwechselte,<br />

hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Privatdozentur aufzugeben.<br />

Vergleichbares galt für das 1842 neu geschaffene Amt eines Quästors, das zunächst<br />

an den Privatdozenten Karl Julius Meno Valett ging, der – nach 24 Jahren!<br />

– ebenfalls auf seinen früheren Status als Privatdozent verzichten musste. Als der<br />

Privatdozent Schumacher die Stellung eines Universitätssekretärs anstrebte, hielt<br />

eine Minderheit im Senat diese Funktion mit seinem Status als Privatdozent für<br />

unvereinbar. Das Kuratorium stellte ihn am aber 15. 7. 1833 mit einem Gehalt<br />

von 300 Talern im Jahr an. 1532<br />

Das Recht der einheimischen habilitierten Ärzte und Juristen, eine Praxis vor Ort<br />

eröffnen zu dürfen, wurde wegen des Ausbildungseffektes sogar von der Universität<br />

unterstützt. Mit welcher beruflichen Schwerpunktbildung dies ambivalente<br />

Verhältnis genutzt wurde, konnte und wollte sie nicht beeinflussen. Bei der Mehrzahl<br />

der Kombinierer trat die Lehrtätigkeit an der Universität zunehmend in den<br />

Hintergrund, wenn sie überhaupt noch kontinuierlich wahrgenommen wurde. Da<br />

die Privatdozenten ihren Auftritt als Lehrende in der häuslichen Lehrstube hatten,<br />

fiel es kaum auf, wenn sich das Lehrangebot einiger auf selten nachgefragte Privatissima<br />

reduzierte. Nur ein aufmerksamer Leser des Pütter konnte bei einer der<br />

seltenen Fortschreibungen dieser Publikation registrieren, dass einige Privatdozenten<br />

so rücksichtsvoll waren, die wissenschaftliche Kommunikation nicht mit eigenen<br />

Publikationen anzureichern.<br />

Die Doppelrolle der Privatdozenten mit einem Zweitberuf macht es notwendig,<br />

im folgenden auf ihre Tätigkeit als Seelsorger, niedergelassener Arzt, Gymnasiallehrer<br />

bzw. Rechtsanwalt und Notar einzugehen, denn nicht selten lag dort der<br />

Schwerpunkt ihres Berufslebens. Diese Privatdozenten lebten und wirkten nicht<br />

nur in einem akademischen Kontext. Angesichts von Beschwerden der Mitbewohner<br />

wurde der Privatdozent und Gymnasiallehrer Ebell [Nr. 20] – cives academi-<br />

1531 Vielleicht trug das kgl. Privileg vom 7. 12. 1736 mit seinem Artikel XII zu dieser Entwicklung<br />

bei: Alle graduirte Personen, die nicht bey der Stadt in Diensten stehen, gehören allein unter die Jurisdiction der<br />

Universität, und haben sich bey derselben immatriculiren zu lassen [Ebel: Privilegien (wie Anm. 145), S. 34].<br />

1532 Zu Oesterley vgl. Kapitel 28. 1. 2. – Zu Schumacher vgl. Lampe: Die Schüler Krauses (wie Anm.<br />

783), S. 63.

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