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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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23. Kombinierer: Privatdozenten mit Zweitberuf<br />

am Ort<br />

Ebel hat in seiner kurzen Entwicklungsgeschichte der Privatdozentur für den<br />

Anfang der Georgia Augusta im Jahre 1734 festgehalten, sie sei vom Zustand des<br />

Privatdozentenwesen und -unwesen zu Beginn des 18. Jahrhunderts ausgegangen, den er<br />

wie folgt beschreibt:<br />

Es war ein – wenn auch nur vorübergehend ergriffener Beruf stellungsloser jüngerer<br />

Akademiker oder eine Nebenbeschäftigung solcher, die am Ort ein anderes bürgerliches<br />

Amt hatten, als der durch eine schwierige Prüfung eingeleitete Beginn einer ‚Laufbahn´<br />

mit der Professur als Endstation. 1524<br />

Ein Blick auf die Gruppe der 32 Privatdozenten des Jahres 1812 zeigt, dass der<br />

Zustand der Privatdozentur zu diesem Zeitpunkt sich noch nicht weit vom Privatdozentenunwesen<br />

am Beginn des 18. Jahrhunderts entfernt hatte, – wenn es denn ein<br />

Unwesen war und nicht der Kategorienfehler eines modernen Betrachters.<br />

Falls ein in <strong>Göttingen</strong> verbleibender Privatdozent keinen Ruf erhielt und sich<br />

nichts zuschulden kommen ließ, konnte er nämlich seinen Status als Privatdozent<br />

bis zu seinem Lebensende konservieren. Dies galt in der Regel auch für jene, die<br />

sich mit der Kombination „Privatdozent“ und „Beschäftigung innerhalb des<br />

Spektrums gelehrter Professionen“ dauerhaft in <strong>Göttingen</strong> niederließen. Doktoren<br />

der Rechtswissenschaften und der Medizin besaßen durch ihre Promotion das<br />

Recht, eine Praxis als Advokat bzw. Arzt eröffnen zu dürfen, worauf nur wenige<br />

verzichteten. Mindestens sechs der sieben Mediziner der Stichprobe des SS 1812<br />

z. B. praktizierten zu diesem Zeitpunkt in der Stadt, bei J. G. Spangenberg ist dies<br />

nicht sicher nachweisbar. Die Wahrung des Privatdozenten-Status durch eine<br />

strikte Präsenzpflicht am Ort und durch eine kontinuierliche Wahrnehmung der<br />

Lehre sollte sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts als verbindliche und gegebenenfalls<br />

ausschlusswirksame Regelerwartung durchsetzen. 1525 Bis dahin lebten die<br />

Privatdozenten am Ort mit oder ohne Zweitberuf fast bindungslos am Rande der<br />

akademischen Korporation, in der nur die wenigen Facultisten der Honorenfakul-<br />

1524 Ebel: Privatdozenten (wie Anm. 1), S. 59.<br />

1525 Um eine Regelungslücke zu schließen, legte am 7. 10. 1833 das Kuratorium den Entwurf eines<br />

Erlasses darüber vor, ob und unter welchen Bedingungen die Privatdozenten ihren Status verlieren<br />

können (UAG: Sek 316, Bll. 300-302).

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