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Johannes Tütken - SUB Göttingen - GWDG

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Nach einer Selbstanzeige in den Göttingischen gelehrten Anzeigen 1815 fühlte er sich<br />

durch die Unübersichtlichkeit der Traditionsmasse des jetzigen Privatrechts und<br />

seiner Beschreibungen zu seiner Bearbeitung herausgefordert. Nach von Weyhes<br />

Auffassung hatte das deutsche Privatrecht zwar seine Grundlagen im römischen<br />

Recht, aber der abweichende öffentliche Zustand, widerstrebende Sitten, Gewohnheiten, Gesetze,<br />

Beschäftigungen und Ansichten, Fortschritte in den Wissenschaften und particularrechtliche<br />

Bestimmungen hätten es fortlaufend von seiner Basis entfernt. Daher sei für eine Reform<br />

des Privatrechts nur der Rückgriff auf die ausgebildeten Rechtsinstitute Erfolg<br />

versprechend und diesen liege allein das römische Recht zugrunde. Das deutsche<br />

Recht habe dazu nichts beigetragen. Deshalb wendet sich von Weyhe in seiner<br />

wissenschaftlichen Bearbeitung den allgemeinsten Begriffen der Rechtsinstitute zu und<br />

stellt deren Entstehung und fortlaufende Ausbildung bei den Römern dar. Die<br />

verändernden Ansichten neuerer Schriftsteller zu berücksichtigen, lag nicht in<br />

seiner Absicht, da deren Ansichten schwankend seien. Nach einer Einleitung über<br />

Begriff und Umfang des Privatrechts untersucht er in acht Teilen zunächst die<br />

Entstehung und Anwendung der Rechtsregeln, wendet sich dann dem Subjekt der<br />

Privatgesetze zu und untersucht u. a. in den Teilen 3 und 4 die Handlungen und<br />

das Produkt der Gesetze. 1458<br />

Der Autor sah seine Publikation als einen der vielen Versuche, die unübersichtlich<br />

gewordene Traditionsmasse vom „Ganzen“ her als allgemeines Recht darzustellen,<br />

um die wissenschaftliche Kenntnis des Justinianischen Gesetzbuches zu erleichtern<br />

(Vorbericht S. V f.). Es fällt auf, dass die beiden Privatdozenten Brinkmann<br />

[Nr. 11] und von Weyhe meinten, mit ihren frühen Publikationen dieses<br />

gravierende Defizit der Rechtswissenschaft ihrer Zeit in Angriff nehmen zu müssen.<br />

In der Regel ist dies nicht unbedingt eine Aufgabe, die sich Anfänger stellen.<br />

Von der hohen Wertschätzung des römischen Rechts ist auch von Weyhes Lehrangebot<br />

im WS 1815/16 bestimmt, in dem zwei seiner drei Lehrveranstaltungen<br />

diesem Themenbereich gewidmet waren. 1459<br />

Im WS 1816/17 kündigte von Weyhe zum letzten Mal Lehrveranstaltungen an. 1460<br />

Warum er 1817 seine Karriere als Privatdozent aufgab, ist nicht ersichtlich. Konflikte<br />

mit der Juristischen Fakultät sind nicht erkennbar, außer dass er erst nach<br />

drei Jahren die zehn rthlr. Disputationsgebühren für seine Pro loco-Disputation<br />

entrichtete, und dazu durch die Verweigerung der Unterschrift unter dem Anschlagzettel<br />

seiner Vorlesungen von Dekan Hugo gezwungen werden musste. 1461<br />

Anders als sein in mehrere Auseinandersetzungen mit der Fakultät verstrickter<br />

Kollege Brinkmann hat er sich offensichtlich nicht um eine Assessorenstelle im<br />

Spruchkollegium bemüht, um diese als Sprungbrett in eine Professur zu benutzen.<br />

Vielleicht war die im Promotionsantrag erwähnte corporis vero debilitas für von Weyhe<br />

der Anlass, die anstrengende Karriere als Hochschullehrer abzubrechen.<br />

1458 GGA 1815, S. 1453-1456.<br />

1459 GGA 1815, S. 1460 f.<br />

1460 GGA 1816, S. 1469.<br />

1461 UAG: Jur 0083 (20. 4. 1815). – Vgl. auch UAG: Jur. Prom. 1734-1823 (20. 4. 1815).

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