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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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510 Rechtsprechung<br />

gesetzlicher Basis einzig beauftragt, den <strong>Alkohol</strong>ismus<br />

zu bekämpfen. Inwieweit er einen verfassungsmässigen<br />

Auftrag hat, auch andere schädliche Folgen<br />

des <strong>Alkohol</strong>konsums als die Sucht – bsp. eben die erhöhte<br />

Unfallgefahr bei gewissen Tätigkeiten – zu bekämpfen,<br />

kann an dieser Stelle offen bleiben. Aus den<br />

genannten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ergibt sich nämlich, dass<br />

der <strong>B<strong>und</strong></strong> beauftragt ist, einerseits für die Sicherheit<br />

<strong>im</strong> Strassenverkehr zu sorgen <strong>und</strong> andererseits die<br />

Unfallverhütung zu fördern.<br />

Diese Aufgaben hat der <strong>B<strong>und</strong></strong> teilweise delegiert.<br />

Den Bereich Aufklärung <strong>im</strong> Bereich der Verhütung<br />

von Nichtberufsunfällen hat er der Gesuchsgegnerin 1<br />

übertragen. Wiewohl eine privatrechtliche Stiftung<br />

<strong>und</strong> nur in privatrechtlicher Form handelnd erfüllt sie<br />

eine öffentliche Aufgabe <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich an<br />

die Verfassung, vor allem an die Gr<strong>und</strong>rechte geb<strong>und</strong>en<br />

(vgl. Häfelin/Haller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

Zürich 2002, Rz 1532). Ihr Handeln ist als<br />

hoheitlich zu qualifizieren, auch wenn ihr, der Natur<br />

ihrer Aufgabe entsprechend, keine Verfügungsgewalt<br />

übertragen wurde (vgl. dazu Häfelin/Haller, a. a. O.,<br />

Rz 23 f.).<br />

Daraus ergibt sich, dass beide Gesuchsgegnerinnen<br />

in den sich überschneidenden Bereichen Ges<strong>und</strong>heitsschutz,<br />

Sicherheit <strong>im</strong> Strassenverkehr <strong>und</strong> Verhütung<br />

von Nichtberufsunfällen gr<strong>und</strong>sätzlich hoheitlich handeln.<br />

In Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie befugt, eine<br />

öffentliche Plakatkampagne durchzuführen bzw. ist<br />

überhaupt nicht ersichtlich, wie sie damit den ihnen<br />

eingeräumten Handlungsspielraum überschreiten würden.<br />

Insbesondere ist die Plakatkampagne eindeutig<br />

nicht auf die Verminderung des <strong>Alkohol</strong>konsums an<br />

<strong>und</strong> für sich angelegt. Sie bezweckt allein, die Motorfahrzeug<br />

führende Bevölkerung davon abzuhalten, in<br />

best<strong>im</strong>mten Zeiträumen vor (<strong>und</strong> natürlich während)<br />

des Führens eines Fahrzeuges mehr als eine best<strong>im</strong>mte<br />

Menge <strong>Alkohol</strong> zu konsumieren. Sie verfolgt damit<br />

den Zweck der Unfallverhütung <strong>im</strong> Straßenverkehr.<br />

Die Gesuchsgegnerin 2 ist <strong>im</strong> Bereich des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

zur Information der Bevölkerung gehalten,<br />

die Gesuchsgegnerin 1 <strong>im</strong> Bereich der Nichtberufsunfall-Verhütung<br />

zur Aufklärung. Für beide<br />

Aufgaben ist das Mittel einer Plakatkampagne ein<br />

zweckmässiges.<br />

Die Gesuchsgegnerinnen handeln mithin hoheitlich,<br />

wobei sie den ihnen eingeräumten Spielraum nicht<br />

überschritten haben.<br />

Auch ist nicht erkennbar, dass gemessen an der<br />

Zielsetzung der Plakatkampagne Wettbewerbsstörungen<br />

verursacht würden, welche sich nicht rechtfertigen<br />

liessen. Die Sicherheit <strong>im</strong> Strassenverkehr ist zweifellos<br />

als öffentliches Interesse hoch zu gewichten <strong>und</strong><br />

rechtfertigt einen gewissen Umsatzrückgang der<br />

Weinbranche. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen,<br />

dass dieser, <strong>im</strong> vorliegenden Verfahren allein<br />

durch die gesuchstellerische Behauptung glaubhaft gemacht,<br />

nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifellos<br />

nicht alleine auf die Plakatkampagne zurückgeführt<br />

werden kann, sondern zum (wohl) überwiegenden Teil<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

auf die Senkung des <strong>Blutalkohol</strong>grenzwertes an <strong>und</strong><br />

für sich. Durchaus können zudem andere konsumbest<strong>im</strong>mende<br />

Faktoren zum Umsatzrückgang beigetragen<br />

haben, so z. B. eine Verlagerung des Konsums auf<br />

andere alkoholische Getränke als Wein oder aber auf<br />

nichtalkoholische Getränke. Zu berücksichtigen ist<br />

des weitern, dass es die Kampagne den weinkonsumierenden<br />

Fahrzeugführenden überlässt, ob sie auf<br />

(einen Teil) ihres Weinkonsums oder auf das Fahrzeugführen<br />

verzichten wollen. Die Aussage auf den<br />

Plakaten ist diesbezüglich absolut neutral. Zusammenfassend<br />

ergibt sich, dass das mit der Kampagne<br />

verfolgte öffentliche Interesse eine gewisse Wettbewerbsstörung<br />

durchaus rechtfertigt <strong>und</strong> dass <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Fall überhaupt nicht erwiesen ist, in welchem<br />

Ausmass die Kampagne zur glaubhaft gemachten<br />

Wettbewerbsstörung beigetragen hat. Bezüglich der<br />

natürlichen Kausalität der Kampagne für die vollumfängliche<br />

Wettbewerbsstörung gelingt dem Gesuchsteller<br />

die Glaubhaftmachung nicht. Aufgr<strong>und</strong> allgemeiner<br />

Lebenserfahrung wird als sehr wahrscheinlich<br />

erachtet, dass die Senkung des Grenzwerts an sich zu<br />

einem guten Teil des Umsatzrückgangs beiträgt. In<br />

welchem Ausmass die Kampagne sowie allenfalls<br />

weitere, von diesem gänzlich unabhängige Faktoren<br />

dazu beitragen, kann mangels Substantiierung durch<br />

den Gesuchsteller nicht ermittelt werden. Das Vorliegen<br />

einer unverhältnismässigen Wettbewerbsstörung<br />

ist daher zu verneinen.<br />

101.*) 1. Vom Ergebnis der Atemalkoholmessung<br />

(hier: 0,60 mg/l) ist eine „Fehlergrenze“ nicht<br />

abzuziehen, da es dem Betroffenen bei vermuteten<br />

Meßungenauigkeiten freisteht, die Veranlassung<br />

einer Blutabnahme zu verlangen <strong>und</strong> damit den<br />

Gegenbeweis zum gemessenen Atemalkoholgehalt<br />

zu erbringen.<br />

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof,<br />

Erkenntnis vom 25. Januar <strong>2005</strong> – 2002/02/0142 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B.<br />

vom 17. Jänner 2002 wurde der Mitbeteiligte für<br />

schuldig bef<strong>und</strong>en, er habe am 01. Dezember 2001 um<br />

05.07 Uhr einen dem Kennzeichen nach best<strong>im</strong>mten<br />

Pkw an einem näher umschriebenen Ort gelenkt <strong>und</strong><br />

sich hiebei auf Gr<strong>und</strong> des bei ihm gemessenen Atemalkoholgehaltes<br />

von 0,60 mg/l in einem durch <strong>Alkohol</strong><br />

beeinträchtigten Zustand bef<strong>und</strong>en. Der Mitbeteiligte<br />

habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5<br />

Abs. 1 i.V. m. § 99 Abs. 1a StVO begangen; es wurde<br />

eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der<br />

da<strong>gegen</strong> vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab<br />

die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. März 2002<br />

insoweit Folge, als der Tatvorwurf (bei sonst unverändertem<br />

Text) in Hinsicht auf den Atemluftalkoholgehalt<br />

auf „0,57 mg/l“ <strong>und</strong> die Strafnorm auf § 99 Abs. 1b<br />

StVO abgeändert wurden (u. a. wurde die Geld- bzw.

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