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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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506 Rechtsprechung<br />

Zum Sachverhalt:<br />

In der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Z.<br />

vom 01. Juli 2004 wird dem Angeklagten vorgeworfen,<br />

er sei am 21. Mai 2003, ca. 01.00 Uhr, am Steuer<br />

seines Personenwagens von einem Parkplatz be<strong>im</strong><br />

Restaurant „H.“ in A. bis zur A.-Str. 75 in Z. gefahren,<br />

wo er um ca. 02.05 Uhr die Beherrschung über sein<br />

Fahrzeug verloren habe <strong>und</strong> aus der Fahrbahn geraten<br />

sei. Dabei habe er Signalisationsmaterial umgefahren<br />

<strong>und</strong> sei durch ein Betonelement gestoppt worden, das<br />

in die Brüche gegangen sei, so dass beachtlicher Sachschaden<br />

entstanden sei <strong>und</strong> das Auto <strong>im</strong>mobil auf dem<br />

Element nach oben aufgerichtet gestanden habe. Statt<br />

sich um die Schadensregulierung zu bemühen, habe er<br />

versucht, sein Auto mit einem Abschleppdienst bergen<br />

zu lassen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe er<br />

versucht, sich abzusetzen, um damit entsprechend<br />

seiner Abschleppidee einer Überprüfung seiner <strong>Alkohol</strong>isierung<br />

zu entgehen, indem er „<strong>im</strong> Stile eines<br />

Unbeteiligten“ habe weggehen wollen, was die Polizei<br />

jedoch verhindert habe. Die Entnahme einer Blutprobe<br />

habe unter Berücksichtigung des geltend gemachten<br />

Nachtrunks einen massgeblichen <strong>Blutalkohol</strong>wert<br />

von 1,58 ‰ ergeben. Der Angeklagte habe zudem den<br />

Führerausweis nicht mit sich geführt. Er habe sich ans<br />

Steuer gesetzt, obwohl er aufgr<strong>und</strong> der deutlichen<br />

<strong>Alkohol</strong>isierung <strong>und</strong> namentlich seiner vielfältigen<br />

einschlägigen Erfahrung gewusst habe, dass er massgeblich<br />

alkoholisiert <strong>und</strong> nicht fahrtauglich gewesen<br />

sei.<br />

Der Angeklagte war sowohl in der Untersuchung<br />

als auch an der heutigen Hauptverhandlung nicht geständig<br />

<strong>und</strong> erklärte, er habe das Fahrzeug nicht selber<br />

gelenkt. Er anerkannte jedoch den <strong>Blutalkohol</strong>gehalt<br />

gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin<br />

der Universität Zürich (IRM) von 1,78 ‰ (abzüglich<br />

0,2 Gewichtspromille infolge Nachtrunks) <strong>und</strong> die Tatsache,<br />

dass er den Führerausweis zum fraglichen Zeitpunkt<br />

nicht bei sich gehabt hatte. Auf die Frage, wie<br />

sein Blut auf die Fahrerseite gekommen sei, führte der<br />

Angeklagte aus, dies sei wohl be<strong>im</strong> Zusammensuchen<br />

seiner Sachen passiert. Vielleicht sei er auch be<strong>im</strong> Unfall<br />

auf die andere Seite katapultiert worden. Zu der<br />

Tatsache, dass auf der Beifahrerseite keine Blutspuren<br />

gef<strong>und</strong>en worden seien, könne er nichts sagen.<br />

Die in den Einvernahmen als „Zeuge“ bezeichnete<br />

Auskunftsperson K. K. hatte laut Polizeirapport vom<br />

21. Mai 2003 <strong>gegen</strong>über dem rapportierenden Polizeibeamten<br />

K. angegeben, der Angeklagte habe ihn beauftragt,<br />

lediglich den Abschleppdienst, nicht aber die Polizei<br />

kommen zu lassen. Er habe auch bestätigt, dass er<br />

<strong>Alkohol</strong> getrunken <strong>und</strong> deshalb nicht wolle, dass die Polizei<br />

komme. Er habe weiter angegeben, dass, falls die<br />

Polizei doch käme, er erzählen werde, nicht er, sondern<br />

ein Kollege von ihm sei gefahren. In der Folge wurde<br />

versucht, K. K. als Zeuge zu einer Einvernahme bei der<br />

Bezirksanwaltschaft vorzuladen. Nachdem der Vorgeladene<br />

nicht erschien, erfuhr der Bezirksanwalt, dass die<br />

Auskunftsperson sehr krank sei. Im Mai 2004 verstarb<br />

er an einer Krebserkrankung. Eine förmliche Zeugeneinvernahme<br />

konnte daher nicht durchgeführt werden.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Der rapportierende Polizeibeamte A. K. führte in<br />

seiner Zeugeneinvernahme bei der Bezirksanwaltschaft<br />

Zürich am 16. Oktober 2003 aus, der Angeklagte<br />

habe unmittelbar nach dem Unfall ihm <strong>gegen</strong>über<br />

erwähnt, ein Kollege von ihm habe das Auto gelenkt.<br />

Der Name gehe ihn nichts an. Später habe der Angeklagte<br />

gesagt, es sei irgendeine männliche Person<br />

gewesen, die er an diesem Abend kennen gelernt habe.<br />

Er kenne weder den Namen noch könne er den Mann<br />

beschreiben. Weiter habe es gemäss Aussagen des<br />

Polizeibeamten den Anschein gemacht, als ob der<br />

Angeklagte auf der Unfallstelle den Eindruck habe<br />

erwecken wollen, nichts mit der Geschichte zu tun zu<br />

haben. Als der Angeklagte die uniformierten Polizisten<br />

gesehen habe, habe er sich umgedreht <strong>und</strong> sei langsam<br />

weggegangen. Sie seien dann zügig zu ihm hin,<br />

hätten ihn zurückgerufen <strong>und</strong> eine Ausweiskontrolle<br />

gemacht. Betreffend der Schnittw<strong>und</strong>e an der Lippe<br />

habe der Angeklagte gesagt, sie stamme vom Unfall.<br />

Zu den Blutspuren auf der Fahrerseite habe er ausgeführt,<br />

möglicherweise sei er durch den Unfall auf die<br />

andere Seite des Autos gekommen.<br />

Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson<br />

K. K. ist festzuhalten, dass dieser zwar nicht unter<br />

der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt<br />

hat, jedoch als unbeteiligter Dritter, der vor dem<br />

fraglichen Vorfall dem Angeklagten nicht bekannt war,<br />

keinerlei Interessen persönlicher oder finanzieller Art<br />

gehabt haben könnte, deretwegen er <strong>gegen</strong> den Angeklagten<br />

Partei ergreifen würde, weshalb er als glaubwürdig<br />

zu gelten hat.<br />

Der Polizist A. K. sagte bei der Untersuchungsbehörde<br />

als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307<br />

StGB aus. Auch bei ihm sind keinerlei Motive ersichtlich,<br />

die seine Glaubwürdigkeit herabsetzen würden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Aussagen des Angeklagten zum eingeklagten<br />

Sachverhalt erweisen sich als widersprüchlich,<br />

nicht kohärent <strong>und</strong> wirken vor allem <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

die einschlägigen Vorstrafen (u. a. seine letzte Verurteilung<br />

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand<br />

durch das Bezirksgericht B. vom 05. April 2001) eher<br />

wie Schutzbehauptungen, um eine erneute Verurteilung<br />

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand abzuwenden.<br />

Bevor auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der<br />

Auskunftsperson K. K. eingegangen werden kann,<br />

muss deren Verwertbarkeit <strong>im</strong> vorliegenden Verfahren<br />

geprüft werden.<br />

Es trifft zu, dass K. K. niemals formell als Zeuge<br />

einvernommen wurde, weshalb der Angeklagte <strong>und</strong><br />

sein Verteidiger nie Gelegenheit hatten, diesem in<br />

einer Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen<br />

zu stellen. Dieser Umstand ist indessen bezüglich der<br />

Verwertbarkeit von in polizeilichen Befragungen gemachten<br />

Belastungsaussagen nicht von alleiniger ausschlaggebender<br />

Bedeutung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Angeschuldigte <strong>und</strong> Verteidiger<br />

zwar das Recht, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen<br />

<strong>und</strong> Sachverständigen vor dem Unter-

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