Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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504 Rechtsprechung Da bei der intensiven klinischen und laborchemischen Untersuchung der Klägerin keine pathologischen Befunde erhoben wurden und die klinischen Untersuchungen auch aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht für keinen pathologischen Befund sprachen, kann das vom Gutachter in seltenen Erkrankungsfällen angesprochene „falsch positive“ Ergebnis beim CDT-Wert für die Klägerin nicht in Betracht gezogen werden. Der Gutachter Dr. med. Z. hat die von ihm mit Blick auf den CDT-Wert als nachgewiesen erachteten Hinweise auf Alkoholmissbrauch auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sonstige als Indikatoren für eine aktuelle Alkoholproblematik geltenden Parameter der durchgeführten Blutuntersuchung sämtlich innerhalb des Referenzbereichs lagen. Wäre die Behauptung der Klägerin richtig, dass ein erhöhter CDT-Wert nur dann einen zuverlässigen Hinweis auf Alkoholmissbrauch zuließe, wenn zugleich auch der MCV-Wert signifikant überschritten ist, hätte der (u. a.) für Verkehrsmedizin kompetente Gutachter dies mit Sicherheit bei seinen Feststellungen berücksichtigt. Die Klägerin selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise zu den detaillierten Ausführungen des Beklagten betreffend die Richtigkeit der im Gutachten vom 08. 06. 2001 getroffenen Feststellung des hinreichend sicher anzunehmenden Alkoholmissbrauchs Stellung genommen. Selbst in der Zulassungsbegründung hat die Klägerin unter bloßer Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Fehlerhaftigkeit des von ihr angegriffenen Gutachtens lediglich mit dem Bemerken gerügt, sie werde ein neues Gutachten vorlegen, das nachweisen werde, dass sie nicht alkoholabhängig sei. Wie schon erwähnt wurde eine Alkoholabhängigkeit jedoch bereits in dem Gutachten von Dr. med. Z. als nicht eindeutig nachgewiesen angesehen. Bei diesen Gegebenheiten ergeben sich mit Blick auf die Verwertung des Gutachtens vom 08. 06. 2001 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und es bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein weiteres Gutachten zur Frage des Alkoholmissbrauchs einzuholen. Denn die Klägerin hatte – wie aufgezeigt – die Tragfähigkeit und Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht durch eigenen substantiierten, schlüssigen Vortrag oder gar – wie jetzt angekündigt – durch Vorlage eines Gegengutachtens in Zweifel gezogen. 98.*) Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluß von Ecstasy berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Vom Vorliegen eines Regelfalls ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn seit dem Vorkommnis fast vier Jahre verstrichen sind und der Betroffene in dieser Zeit nur einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung ge- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 treten ist. In diesem Fall ist lediglich von bestehenden Zweifeln an der Fahreignung auszugehen, die gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 FeV durch ein positives medizinisch-psychologisch Gutachten ausgeräumt werden können. Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 22. März 2004 – 5 B 1/04 – Aus den Gründen: Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung liegt dann vor, wenn gegenwärtig die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden die zum Führen eines Kraftfahrzeuges unumgängliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei anzunehmen, so dass die Anordnung des Sofortvollzuges auch angesichts der Tätigkeit des Antragstellers als Berufskraftfahrer nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignetheit kann nur angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit auf das Fehlen der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an den Fahrzeugführer schließen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (BGBl. I 1998, S. 2253 ff.) handelt. Die erwiesenen Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt erkennen lassen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ungeeignetheit ziehen kann. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bereits bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es steht jedoch darüber hinaus fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am 06. Februar 2000 ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die direkt nach dem Vorfall entnommene Blutprobe enthielt ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin in Bremen (Abteilung Gerichtliche Chemie, Leitung Dr. D.) vom 16. Februar 2000 den Wirkstoff MDMA (Ecstasy- Bestandteil) in einer Konzentration von 395 ng/ml sowie THC (Cannabiswirkstoff) in einer Konzentration von 4 ng/ml. Die MDMA-Konzentration war im psychologisch wirksamen Bereich und die THC-Konzentration ließ auf einen gelegentlichen Konsum und eine nur wenige Stunden zurückliegende Einnahme schließen. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers aufgrund von berauschenden Mit-

teln ist daher zweifelsfrei anzunehmen. Aufgrund dessen hätte dem Antragsteller bei zeitnahem Handeln der seinerzeit zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne eine medizinische Untersuchung entzogen werden müssen. Da der Landkreis N./W. in der unmittelbaren Folgezeit nicht tätig wurde, ist nun aufgrund des Zeitablaufs von nahezu vier Jahren seit dem Vorkommnis kein Regelfall mehr anzunehmen. Dies liegt allerdings nicht in der Verantwortlichkeit des Antragsgegners, da dieser erst durch den Umzug des Antragstellers und die Übersendung der Fahrerlaubnisakte Kenntnis von dem Vorfall erlangte und unmittelbar danach im Dezember 2003 reagierte. Allerdings hätte der Antragsgegner aufgrund des inzwischen verstrichenen relativ langen Zeitraums von fast vier Jahren nunmehr nur noch von Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers ausgehen dürfen. Zwar haben die durchgeführten Ermittlungen des Antragsgegners bei der Bußgeldstelle der Stadt B. bestätigt, dass der Antragsteller unter Cannabis und Ecstasy ein Kraftfahrzeug geführt hat, jedoch ist auch der weitere Geschehensablauf zu berücksichtigen. Laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02. Dezember 2003 ist der Antragsteller – seit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Februar 2000 unter der Wirkung berauschender Mittel – nur noch einmal am 21. Oktober 2003 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auffällig geworden. Auch während seiner – seit dem 15. April 2003 ausgeführten – Tätigkeit als Berufskraftfahrer trat er straßenverkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung. Das könnte zwar dafür sprechen, dass die am 06. Februar 2000 feststehende Ungeeignetheit i. S. v. § 3 Abs. 1 StVG möglicherweise nicht mehr vorliegt, lässt aber andererseits auch nicht zwingend auf eine nun wieder vorhandene Eignung des Antragstellers i. S. d. § 11 FeV schließen. Werden im Hinblick auf Betäubungsmittel Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde diese durch Anordnung von Maßnahmen nach § 14 FeV aufzuklären, das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1–4, Abs. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen. Das hat dann zu geschehen, wenn wie vorliegend – gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 2 FeV zu klären ist, ob der Antragsteller weiterhin Ecstasy oder auch Cannabis einnimmt und unter diesem Einfluss ein Kraftfahrzeug führt. Der Nachweis von neun stattgefundenen Beratungsterminen in der Zeit vom 11. Februar 2000 bis zum 12. April 2000 bei der Suchtberatungsstelle N. allein beseitigt die Zweifel an der Fahreignung nicht. Bei der Verkehrskontrolle am 25. Mai 2000 wurde Cannabis im Fahrzeug gefunden. Dies wurde zwar nicht dem Antragsteller zugeordnet, und auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, doch zeigt dies, dass sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zumindest noch in Kreisen bewegte, in denen Cannabis besessen wurde, sein soziales Umfeld also nicht geändert hatte. Dem Ziel der Be- Rechtsprechung 505 ratungsgespräche – auch weiterhin drogenfrei zu leben – war dies nicht förderlich. Das vom Antragsteller vorgeschlagene Gutachten (an die Gesellschaft für Labor- und Praxisbedarf in H. eingeschickte fünf Zentimeter lange Haarprobe, um eine Haarwurzelanalyse durchführen zu lassen) vermag die Zweifel an seiner Fahreignung ebenfalls nicht zu beseitigen. Die Verkehrsbehörde kann nicht nachprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Haarprobe des Antragstellers handelte, die eingeschickt wurde. Selbst wenn die Haarprobe von dem Antragsteller stammen sollte, würde dadurch nur bestätigt, dass während des letzten halben Jahres keine Betäubungsmittel konsumiert wurden. Eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung, wie in Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gefordert, ist damit aber noch nicht nachgewiesen. Zweifel an der Fahreignung können nur dadurch ausgeräumt werden, dass bei einer MPU sowohl eine psychologische als auch eine medizinische Beurteilung stattfindet. Die Forderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ist nicht unverhältnismäßig. Das von dem Antragsteller genannte Gegenbeispiel, dass die Anordnung einer MPU aufgrund einer mehr als 18 Monate zurückliegenden Einnahme von Cannabis (VG Arnsberg, Beschluss vom 21. 12. 1994 – 6 L 2538/94 –) als rechtswidrig angesehen wurde, ist hier nicht einschlägig. Im Unterschied zu Cannabis handelt es sich bei Ecstasy um eine so genannte harte Droge, bei deren Einnahme – und erst recht bei nachfolgendem Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss dieser Droge – sofort auf die Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis geschlossen wird. Die vom Antragsgegner nunmehr vertretene Auffassung, dass die weiterhin bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, nur gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 FeV durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden können, ist daher sachgerecht. An der Vorbereitung des Gutachtens hat der Antragsgegner durch Mitteilung der zu klärenden Fragen und Übersendung der Unterlagen mitzuwirken (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen und auf seine Kosten (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Satz 5 FeV). 99.*) 1. Zur Beweiswürdigung, wenn der u. a. wegen des Fahrens im angetrunkenen Zustand Angeklagte seine Fahrereigenschaft bestreitet. 2. Das Abstellen auf eine belastende Deposition einer Aussageperson, die in der Zwischenzeit gestorben ist und daher nicht mehr vom Angeklagten und seinem Verteidiger ergänzend befragt werden konnte, durch das Tatgericht ist zulässig, wenn der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die belastende Aussage sorgfältig geprüft wird und es sich dabei nicht um den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis handelt. Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 13. Oktober 2004 – DG040423/U – BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

504 Rechtsprechung<br />

Da bei der intensiven klinischen <strong>und</strong> laborchemischen<br />

Untersuchung der Klägerin keine pathologischen<br />

Bef<strong>und</strong>e erhoben wurden <strong>und</strong> die klinischen<br />

Untersuchungen auch aus allgemeinmedizinischer <strong>und</strong><br />

internistischer Sicht für keinen pathologischen Bef<strong>und</strong><br />

sprachen, kann das vom Gutachter in seltenen Erkrankungsfällen<br />

angesprochene „falsch positive“ Ergebnis<br />

be<strong>im</strong> CDT-Wert für die Klägerin nicht in Betracht gezogen<br />

werden. Der Gutachter Dr. med. Z. hat die von<br />

ihm mit Blick auf den CDT-Wert als nachgewiesen erachteten<br />

Hinweise auf <strong>Alkohol</strong>missbrauch auch nicht<br />

etwa deshalb in Frage gestellt, weil sonstige als Indikatoren<br />

für eine aktuelle <strong>Alkohol</strong>problematik geltenden<br />

Parameter der durchgeführten Blutuntersuchung<br />

sämtlich innerhalb des Referenzbereichs lagen. Wäre<br />

die Behauptung der Klägerin richtig, dass ein erhöhter<br />

CDT-Wert nur dann einen zuverlässigen Hinweis auf<br />

<strong>Alkohol</strong>missbrauch zuließe, wenn zugleich auch der<br />

MCV-Wert signifikant überschritten ist, hätte der<br />

(u. a.) für Verkehrsmedizin kompetente Gutachter dies<br />

mit Sicherheit bei seinen Feststellungen berücksichtigt.<br />

Die Klägerin selbst hat <strong>im</strong> erstinstanzlichen Verfahren<br />

in keiner Weise zu den detaillierten Ausführungen<br />

des Beklagten betreffend die Richtigkeit der <strong>im</strong> Gutachten<br />

vom 08. 06. 2001 getroffenen Feststellung des hinreichend<br />

sicher anzunehmenden <strong>Alkohol</strong>missbrauchs<br />

Stellung genommen. Selbst in der Zulassungsbegründung<br />

hat die Klägerin unter bloßer Bezugnahme auf ihr<br />

erstinstanzliches Vorbringen die Fehlerhaftigkeit des<br />

von ihr angegriffenen Gutachtens lediglich mit dem Bemerken<br />

gerügt, sie werde ein neues Gutachten vorlegen,<br />

das nachweisen werde, dass sie nicht alkoholabhängig<br />

sei. Wie schon erwähnt wurde eine <strong>Alkohol</strong>abhängigkeit<br />

jedoch bereits in dem Gutachten von Dr. med. Z. als<br />

nicht eindeutig nachgewiesen angesehen. Bei diesen<br />

Gegebenheiten ergeben sich mit Blick auf die Verwertung<br />

des Gutachtens vom 08. 06. 2001 keine ernstlichen<br />

Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils<br />

<strong>im</strong> Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, <strong>und</strong> es bestand<br />

für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung,<br />

<strong>im</strong> Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung<br />

(§ 86 Abs. 1 VwGO) ein weiteres Gutachten zur Frage<br />

des <strong>Alkohol</strong>missbrauchs einzuholen. Denn die Klägerin<br />

hatte – wie aufgezeigt – die Tragfähigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit<br />

der gutachterlichen Feststellungen nicht durch eigenen<br />

substantiierten, schlüssigen Vortrag oder gar – wie<br />

jetzt angekündigt – durch Vorlage eines Gegengutachtens<br />

in Zweifel gezogen.<br />

98.*) Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter<br />

Einfluß von Ecstasy berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde<br />

in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1<br />

Satz 1, Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Vom Vorliegen eines Regelfalls<br />

ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn seit<br />

dem Vorkommnis fast vier Jahre verstrichen sind<br />

<strong>und</strong> der Betroffene in dieser Zeit nur einmal wegen<br />

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung ge-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

treten ist. In diesem Fall ist lediglich von bestehenden<br />

Zweifeln an der Fahreignung auszugehen, die<br />

gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 FeV<br />

durch ein positives medizinisch-psychologisch Gutachten<br />

ausgeräumt werden können.<br />

Verwaltungsgericht Lüneburg,<br />

Beschluß vom 22. März 2004 – 5 B 1/04 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem<br />

Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mangels<br />

Fahreignung liegt dann vor, wenn <strong>gegen</strong>wärtig die<br />

hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden<br />

die zum Führen eines Kraftfahrzeuges unumgängliche<br />

körperliche <strong>und</strong> geistige Eignung fehlt <strong>und</strong> somit<br />

ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer<br />

endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit<br />

des Straßenverkehrs gefährdet. Eine solche<br />

hohe Wahrscheinlichkeit ist bei der hier vorzunehmenden<br />

summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei anzunehmen,<br />

so dass die Anordnung des Sofortvollzuges<br />

auch angesichts der Tätigkeit des Antragstellers als<br />

Berufskraftfahrer nicht <strong>im</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesse liegt.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz –<br />

StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung<br />

– FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis<br />

zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.<br />

Ungeeignetheit kann nur angenommen werden,<br />

wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender<br />

Sicherheit auf das Fehlen der notwendigen körperlichen<br />

<strong>und</strong> geistigen Anforderungen an den Fahrzeugführer<br />

schließen lassen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn es sich um Mängel nach der Anlage 4 zu<br />

§§ 11, 13 <strong>und</strong> 14 FeV (BGBl. I 1998, S. 2253 ff.) handelt.<br />

Die erwiesenen Tatsachen müssen objektiv einen<br />

Sachverhalt erkennen lassen, aus dem die Verwaltungsbehörde<br />

Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

feststehende Ungeeignetheit ziehen kann.<br />

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bereits<br />

bei Einnahme von Betäubungsmitteln <strong>im</strong> Sinne des<br />

Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)<br />

in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.<br />

Es steht jedoch darüber hinaus fest, dass der<br />

Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln<br />

am 06. Februar 2000 ein Kraftfahrzeug geführt<br />

hat. Die direkt nach dem Vorfall entnommene Blutprobe<br />

enthielt ausweislich des forensisch-toxikologischen<br />

Bef<strong>und</strong>berichts des Instituts für Rechtsmedizin in Bremen<br />

(Abteilung Gerichtliche Chemie, Leitung Dr. D.)<br />

vom 16. Februar 2000 den Wirkstoff MDMA (Ecstasy-<br />

Bestandteil) in einer Konzentration von 395 ng/ml<br />

sowie THC (Cannabiswirkstoff) in einer Konzentration<br />

von 4 ng/ml. Die MDMA-Konzentration war <strong>im</strong><br />

psychologisch wirksamen Bereich <strong>und</strong> die THC-Konzentration<br />

ließ auf einen gelegentlichen Konsum <strong>und</strong><br />

eine nur wenige St<strong>und</strong>en zurückliegende Einnahme<br />

schließen. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit<br />

des Antragstellers aufgr<strong>und</strong> von berauschenden Mit-

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