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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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lung der Tat auszuschließen (hier: Teilnahme an<br />

einem Kurs zum sog. kontrollierten Trinken), <strong>und</strong><br />

vermittelt er den Eindruck, daß er bereits aufgr<strong>und</strong><br />

der begangenen Tat, des vorläufigen Entzugs der<br />

Fahrerlaubnis sowie des durchgeführten Kurses<br />

nicht mehr wegen <strong>Alkohol</strong> <strong>im</strong> Straßenverkehr auffallen<br />

werde, so ist dem Angeklagten anstelle des<br />

Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ein<br />

dre<strong>im</strong>onatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB aufzuerlegen.<br />

Amtsgericht Bad Hersfeld,<br />

Urteil vom 17. November 2004 – 3 Js 5003/04 Cs –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Im Laufe des 21. 03. 2004 nahm der Angeklagte bei<br />

Renovierungsarbeiten <strong>im</strong> Haus nicht unerhebliche<br />

Mengen von <strong>Alkohol</strong> zu sich. Er fuhr sodann mit seiner<br />

Lebensgefährtin <strong>und</strong> deren Kind ins Kino. Auf der<br />

He<strong>im</strong>fahrt vom Kino übernahm der Angeklagte das<br />

Steuer. Hierbei hatte er eine <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

von mindestens 0,96 Promille, fühlte sich jedoch noch<br />

fahrtüchtig. Da er, um auf den Stadtring zu gelangen,<br />

eine nur für Linienbusse zugelassene Auffahrt benutzte,<br />

fiel er einer Polizeistreife auf. Diese verfolgte das<br />

Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr über die Hochbrücke<br />

stadtauswärts. Spontan entschlossen sich der<br />

Angeklagte <strong>und</strong> seine Fre<strong>und</strong>in noch an einer Pizzeria<br />

vorbeizufahren. Der Angeklagte wechselte trotz durchgezogener<br />

Linie vom linken auf den rechten Fahrstreifen,<br />

nachdem er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt<br />

hatte. Be<strong>im</strong> Fahrstreifenwechsel übersah er jedoch das<br />

Dienstfahrzeug der Polizeibeamten, das sich unmittelbar<br />

neben ihm seitlich versetzt auf der rechten Fahrspur<br />

befand. Der Zeuge S. hupte, um einen Unfall zu<br />

vermeiden, was den Angeklagten dazu brachte, wieder<br />

auf die linke Fahrspur zurückzukehren. Er wurde sodann<br />

angehalten. Da sein Atem nach <strong>Alkohol</strong> roch,<br />

wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt <strong>und</strong> der Führerschein<br />

beschlagnahmt.<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt<br />

schuldig gemacht. So hat er insbesondere<br />

be<strong>im</strong> Fahrstreifenwechsel einen gravierenden Fahrfehler<br />

begangen, indem er das seit geraumer Zeit<br />

neben ihm fahrende Polizeifahrzeug schlichtweg übersehen<br />

hat. Das Übersehen eines bevorrechtigten Fahrzeuges<br />

ist jedoch geradezu eine typische alkoholbedingte<br />

Ausfallerscheinung. Der Angeklagte hat durch<br />

das Herbeiführen dieses Beinaheunfalls gezeigt, dass<br />

er nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.<br />

Deshalb lag bei ihm relative Fahruntüchtigkeit<br />

vor, die er zumindest hätte erkennen können. Er war<br />

deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu bestrafen.<br />

Da sich der Angeklagte einsichtig zeigte <strong>und</strong><br />

zudem strafrechtlich bislang unbelastet ist, konnte auf<br />

eine Geldstrafe <strong>im</strong> unteren Bereich erkannt werden,<br />

die mit 30 Tagessätzen tat- <strong>und</strong> schuldangemessen ist.<br />

Der Angeklagte hat an sich einen Regelfall des § 69<br />

Abs. 2 StGB verwirklicht, der hier einen Entzug der<br />

Rechtsprechung<br />

501<br />

Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Der Angeklagte hat<br />

jedoch nach der Tat entscheidende Schritte unternommen,<br />

um eine Wiederholung der Tat auszuschließen.<br />

Er hat sich der Beratungsstelle der Diakonie angeschlossen<br />

<strong>und</strong> macht dort einen Kurs zum so genannten<br />

kontrollierten Trinken. Er konnte insoweit auch<br />

eine Teilnahmebescheinigung vorlegen <strong>und</strong> auch den<br />

Inhalt <strong>und</strong> die Ziele dieses Kurses überzeugt darstellen.<br />

Der Angeklagte vermittelte nunmehr den Eindruck,<br />

dass bereits aufgr<strong>und</strong> dieses Vorfalls <strong>und</strong> des<br />

bisherigen Entzuges der Fahrerlaubnis sowie des<br />

durchgeführten Kurses er nunmehr nicht mehr wegen<br />

<strong>Alkohol</strong>s <strong>im</strong> Straßenverkehr auffallen werde. Eine Ungeeignetheit<br />

konnte deshalb nicht mehr festgestellt<br />

werden. Deshalb wurde hier auf den Entzug der Fahrerlaubnis<br />

verzichtet. Dem Angeklagten war jedoch als<br />

Warnungs- <strong>und</strong> Besinnungsstrafe ein Fahrverbot von<br />

dre<strong>im</strong>onatiger Dauer aufzuerlegen, dass jedoch durch<br />

den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Beschlagnahme<br />

des Führerscheins bereits abgegolten ist.<br />

Ihm konnte deshalb ohne Bedenken der Führerschein<br />

herausgegeben werden.<br />

96.*) Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer<br />

Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV nur dann auf<br />

die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn<br />

er sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der völligen<br />

Verweigerung der Beibringung eines Gutachtens<br />

steht es gleich, wenn der Betroffene eine sachgerechte<br />

Überprüfung seiner Fahreignung nicht<br />

zugelassen hat, indem er die für eine zuverlässige<br />

Diagnose seines <strong>Drogen</strong>konsums erforderliche<br />

Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaares verhinderte.<br />

Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die Länge <strong>und</strong><br />

Kürze eines Haarschnitts schützt, gilt insoweit<br />

nicht schrankenlos. Liegen die Voraussetzungen<br />

des § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 11 FeV vor, ist der mit<br />

der Begutachtung verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> <strong>im</strong> Einzelfall erforderliche<br />

Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit durch diese allgemeine gesetzliche<br />

Regelung gerechtfertigt.<br />

Oberverwaltungsgericht Hamburg,<br />

Beschluß vom 27. August 2003 – 3 Bs 185/03 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat<br />

Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende<br />

Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit<br />

der er sich <strong>gegen</strong> den Bescheid der Antragsgegnerin<br />

vom 11. Januar 2002 <strong>und</strong> den Widerspruchsbescheid<br />

vom 15. November 2002 wendet, mit denen ihm unter<br />

Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis<br />

entzogen wurde, weil er einer rechtmäßigen Anordnung<br />

zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens<br />

über seinen Konsum von Betäubungsmitteln nicht in<br />

vollem Umfang gefolgt sei, ist abzulehnen. Die Antragsgegnerin<br />

hat mit ihrer Beschwerde zutreffend dar-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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