Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

10.12.2012 Aufrufe

500 Rechtsprechung nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist, ist nicht ausdrücklich getroffen worden. Hinsichtlich des Beginns der Verbotsfrist enthalten die gesetzlichen Bestimmungen für den Fall des Führerscheinverlustes nämlich keine Regelung. So bestimmt § 463b I StPO für das Strafverfahren lediglich, dass ein Führerschein, der nicht freiwillig herausgegeben wird, der aber gemäß § 44 III S. 2 StGB amtlich zu verwahren ist, zu beschlagnahmen ist. Nach Absatz III der genannten Bestimmung hat der Verurteilte, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben, damit die Behörde zuverlässig erfährt, aus welchem Grunde und seit wann der Betroffene nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Für das Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 25 StVG enthält § 25 in den Absätzen II und IV eine entsprechende Regelung. Eine ausdrückliche Regelung, wann in diesen Fällen die Verbotsfrist zu laufen beginnt, enthält diese Vorschrift aber ebenfalls nicht. In der Literatur wird hierzu überwiegend die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall die Verbotsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt, wenn der Verlust des Führerscheins vor Rechtskraft des Fahrverbots eingetreten ist (vgl. insbesondere LK-Geppert, StGB, Rdz. 65 zu § 44; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdz. 15 zu § 44 StGB und Rdz. 31 zu § 25 StVG). Rechtlich identisch zu behandeln sind daher die Fälle, in denen der Betroffene bzw. Angeklagte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen gültigen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, um die Fahrverbotsfrist in Lauf zu setzen, mit den Fällen, dass vor Rechtskraft eingetretene rein tatsächliche Hindernisse der Abgabe entgegenstehen (vgl. LG Hamburg, DAR 2003, S. 327). Denn für den Beginn der Fahrverbotsfrist kann es keinen Unterschied machen, ob ein Führerschein aus rechtlichen oder aber aus tatsächlichen Gründen nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann (vgl. Hentschel, Wann beginnt die Frist für das Fahrverbot nach §§ 44 StGB, 25 StVG, wenn amtliche Verwahrung eines Führerscheins aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist?, DAR 1988, 156, ). D. h., dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft der das Fahrverbot aussprechenden Entscheidung beginnt, wenn der Betroffene bereits zu diesem Zeitpunkt den Führerschein verloren hatte. Tritt der Verlust jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung ein, so ist für den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes maßgebend (Hentschel, a. a. O., m. w. N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 Rdz. 31 m. N.; Schäpe, Probleme der Praxis bei der Vollstreckung von Fahrverboten, DAR 1998, S. 10 ). Dieses Ereignis ist der Abgabe gleichzustellen, denn mit dem Verlust wird die amtliche In-Verwahrung-Gabe faktisch unmöglich. Dies bedeutet, dass mit dem (angeblichen) Verlustdatum 23.10. 2004 die Fahrverbotsfrist zu laufen beginnt. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Verbotsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Verurteilte gemäß § 463b StPO bzw. § 25 IV StVG die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat (so OLG Düsseldorf, DAR 1999, 514; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 27 Rdz. 183), vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Dies würde zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung des Betroffenen bzw. Verurteilten führen. So würden Verzögerungen bei der Polizeiarbeit wie auch die Dauer innerbehördlicher Vorgänge bei der Verwaltungsbehörde oder bei Gericht bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu Verzögerungen führen, die allein zu Lasten des Betroffenen gehen, welcher jedoch auf die Schnelligkeit des behördlichen Verfahrens nur bedingt Einfluss nehmen kann. Gerade aber in Fällen, in welchen nur 1 Monat Fahrverbot ausgesprochen wird, würde dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung dessen führen, der tatsächlich seines Führerscheins verlustig geworden ist. Denn dies würde bedeuten, dass zwar ab Rechtskraft ein Fahrverbot wirksam wäre, aufgrund der Regelung des § 25 V StVG bei entsprechender Auslegung faktisch jedoch eine weitaus längere Fahrverbotsdauer zu vollstrecken wäre, obgleich der Betroffene oftmals unverschuldet auf die Dauer der Frist keinen Einfluss zu nehmen vermag. Dies würde dazu führen, dass mitunter eine faktische Fahrverbotsdauer vollstreckt werden würde, die unter rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerhalb des Vertretbaren im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit liegen würde. Auch die Gefahr eines etwaigen Missbrauchs steht dem nicht entgegen. Denn der Behörde bleibt stets die Möglichkeit, dass Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nachträglich, d. h. nach Beginn der anzurechnenden Verbotsfrist, in die Wege zu leiten. Der Betroffene wird stets abwägen, ob er sich mit der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung gemäß § 156 StGB strafbar machen will, obgleich er für die Dauer des verhängten Fahrverbotes unabhängig von der Tatsache der Führerscheinabgabe der Gefahr der Strafbarkeit des § 21 StVG ausgesetzt ist. Nach alledem begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 22.10. 2004. Der Abgabe des Führerscheins steht der tatsächliche bzw. nicht widerlegbare Verlust am 23.10. 2004 gleich. Beginnend mit diesem Datum endete die 3-Monats-Frist am 22. 01.2005 um 24.00 Uhr. 95.*) 1. Das Übersehen eines bevorrechtigten Fahrzeuges ist geradezu eine typische alkoholische Ausfallerscheinung, die für das Vorliegen relativer Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB spricht. 2. Unternimmt derAngeklagte nach einer begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 316 StGB entscheidende Schritte, um eine Wiederho-

lung der Tat auszuschließen (hier: Teilnahme an einem Kurs zum sog. kontrollierten Trinken), und vermittelt er den Eindruck, daß er bereits aufgrund der begangenen Tat, des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis sowie des durchgeführten Kurses nicht mehr wegen Alkohol im Straßenverkehr auffallen werde, so ist dem Angeklagten anstelle des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB aufzuerlegen. Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 17. November 2004 – 3 Js 5003/04 Cs – Zum Sachverhalt: Im Laufe des 21. 03. 2004 nahm der Angeklagte bei Renovierungsarbeiten im Haus nicht unerhebliche Mengen von Alkohol zu sich. Er fuhr sodann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind ins Kino. Auf der Heimfahrt vom Kino übernahm der Angeklagte das Steuer. Hierbei hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,96 Promille, fühlte sich jedoch noch fahrtüchtig. Da er, um auf den Stadtring zu gelangen, eine nur für Linienbusse zugelassene Auffahrt benutzte, fiel er einer Polizeistreife auf. Diese verfolgte das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr über die Hochbrücke stadtauswärts. Spontan entschlossen sich der Angeklagte und seine Freundin noch an einer Pizzeria vorbeizufahren. Der Angeklagte wechselte trotz durchgezogener Linie vom linken auf den rechten Fahrstreifen, nachdem er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Beim Fahrstreifenwechsel übersah er jedoch das Dienstfahrzeug der Polizeibeamten, das sich unmittelbar neben ihm seitlich versetzt auf der rechten Fahrspur befand. Der Zeuge S. hupte, um einen Unfall zu vermeiden, was den Angeklagten dazu brachte, wieder auf die linke Fahrspur zurückzukehren. Er wurde sodann angehalten. Da sein Atem nach Alkohol roch, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt und der Führerschein beschlagnahmt. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. So hat er insbesondere beim Fahrstreifenwechsel einen gravierenden Fahrfehler begangen, indem er das seit geraumer Zeit neben ihm fahrende Polizeifahrzeug schlichtweg übersehen hat. Das Übersehen eines bevorrechtigten Fahrzeuges ist jedoch geradezu eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Der Angeklagte hat durch das Herbeiführen dieses Beinaheunfalls gezeigt, dass er nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Deshalb lag bei ihm relative Fahruntüchtigkeit vor, die er zumindest hätte erkennen können. Er war deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu bestrafen. Da sich der Angeklagte einsichtig zeigte und zudem strafrechtlich bislang unbelastet ist, konnte auf eine Geldstrafe im unteren Bereich erkannt werden, die mit 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ist. Der Angeklagte hat an sich einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, der hier einen Entzug der Rechtsprechung 501 Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat entscheidende Schritte unternommen, um eine Wiederholung der Tat auszuschließen. Er hat sich der Beratungsstelle der Diakonie angeschlossen und macht dort einen Kurs zum so genannten kontrollierten Trinken. Er konnte insoweit auch eine Teilnahmebescheinigung vorlegen und auch den Inhalt und die Ziele dieses Kurses überzeugt darstellen. Der Angeklagte vermittelte nunmehr den Eindruck, dass bereits aufgrund dieses Vorfalls und des bisherigen Entzuges der Fahrerlaubnis sowie des durchgeführten Kurses er nunmehr nicht mehr wegen Alkohols im Straßenverkehr auffallen werde. Eine Ungeeignetheit konnte deshalb nicht mehr festgestellt werden. Deshalb wurde hier auf den Entzug der Fahrerlaubnis verzichtet. Dem Angeklagten war jedoch als Warnungs- und Besinnungsstrafe ein Fahrverbot von dreimonatiger Dauer aufzuerlegen, dass jedoch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Beschlagnahme des Führerscheins bereits abgegolten ist. Ihm konnte deshalb ohne Bedenken der Führerschein herausgegeben werden. 96.*) Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der völligen Verweigerung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Betroffene eine sachgerechte Überprüfung seiner Fahreignung nicht zugelassen hat, indem er die für eine zuverlässige Diagnose seines Drogenkonsums erforderliche Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaares verhinderte. Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die Länge und Kürze eines Haarschnitts schützt, gilt insoweit nicht schrankenlos. Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 11 FeV vor, ist der mit der Begutachtung verbundene und im Einzelfall erforderliche Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch diese allgemeine gesetzliche Regelung gerechtfertigt. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 27. August 2003 – 3 Bs 185/03 – Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit der er sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002 wendet, mit denen ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er einer rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Konsum von Betäubungsmitteln nicht in vollem Umfang gefolgt sei, ist abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde zutreffend dar- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

500 Rechtsprechung<br />

nicht mehr <strong>im</strong> Besitz des Führerscheins ist, ist nicht<br />

ausdrücklich getroffen worden.<br />

Hinsichtlich des Beginns der Verbotsfrist enthalten<br />

die gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen für den Fall des Führerscheinverlustes<br />

nämlich keine Regelung. So best<strong>im</strong>mt<br />

§ 463b I StPO für das Strafverfahren lediglich,<br />

dass ein Führerschein, der nicht freiwillig herausgegeben<br />

wird, der aber gemäß § 44 III S. 2 StGB amtlich zu<br />

verwahren ist, zu beschlagnahmen ist. Nach Absatz III<br />

der genannten Best<strong>im</strong>mung hat der Verurteilte, wenn<br />

der Führerschein bei ihm nicht vorgef<strong>und</strong>en wird, auf<br />

Antrag der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche<br />

Versicherung über den Verbleib abzugeben, damit die<br />

Behörde zuverlässig erfährt, aus welchem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

seit wann der Betroffene nicht mehr <strong>im</strong> Besitz des Führerscheins<br />

ist.<br />

Für das Fahrverbot <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

gemäß § 25 StVG enthält § 25 in den Absätzen II <strong>und</strong> IV<br />

eine entsprechende Regelung. Eine ausdrückliche Regelung,<br />

wann in diesen Fällen die Verbotsfrist zu laufen<br />

beginnt, enthält diese Vorschrift aber ebenfalls nicht.<br />

In der Literatur wird hierzu überwiegend die Auffassung<br />

vertreten, dass in einem solchen Fall die Verbotsfrist<br />

mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen<br />

beginnt, wenn der Verlust des Führerscheins vor<br />

Rechtskraft des Fahrverbots eingetreten ist (vgl. insbesondere<br />

LK-Geppert, StGB, Rdz. 65 zu § 44; Hentschel,<br />

Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdz. 15 zu § 44<br />

StGB <strong>und</strong> Rdz. 31 zu § 25 StVG).<br />

Rechtlich identisch zu behandeln sind daher die<br />

Fälle, in denen der Betroffene bzw. Angeklagte aus<br />

rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen gültigen<br />

Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben,<br />

um die Fahrverbotsfrist in Lauf zu setzen, mit den Fällen,<br />

dass vor Rechtskraft eingetretene rein tatsächliche<br />

Hindernisse der Abgabe ent<strong>gegen</strong>stehen (vgl. LG<br />

Hamburg, DAR 2003, S. 327).<br />

Denn für den Beginn der Fahrverbotsfrist kann es<br />

keinen Unterschied machen, ob ein Führerschein aus<br />

rechtlichen oder aber aus tatsächlichen Gründen nicht<br />

in amtliche Verwahrung gegeben werden kann (vgl.<br />

Hentschel, Wann beginnt die Frist für das Fahrverbot<br />

nach §§ 44 StGB, 25 StVG, wenn amtliche Verwahrung<br />

eines Führerscheins aus rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Gründen nicht möglich ist?, DAR 1988, 156,<br />

). D. h., dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft der<br />

das Fahrverbot aussprechenden Entscheidung beginnt,<br />

wenn der Betroffene bereits zu diesem Zeitpunkt den<br />

Führerschein verloren hatte. Tritt der Verlust jedoch<br />

erst nach Rechtskraft der Entscheidung ein, so ist für<br />

den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes<br />

maßgebend (Hentschel, a. a. O., m. w. N.; Hentschel,<br />

Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 Rdz. 31 m. N.;<br />

Schäpe, Probleme der Praxis bei der Vollstreckung von<br />

Fahrverboten, DAR 1998, S. 10 ). Dieses Ereignis<br />

ist der Abgabe gleichzustellen, denn mit dem Verlust<br />

wird die amtliche In-Verwahrung-Gabe faktisch unmöglich.<br />

Dies bedeutet, dass mit dem (angeblichen) Verlustdatum<br />

23.10. 2004 die Fahrverbotsfrist zu laufen beginnt.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Soweit in der Rechtsprechung <strong>und</strong> in der Literatur<br />

teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Verbotsfrist<br />

erst zu laufen beginne, wenn der Verurteilte<br />

gemäß § 463b StPO bzw. § 25 IV StVG die eidesstattliche<br />

Versicherung abgelegt hat (so OLG Düsseldorf,<br />

DAR 1999, 514; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche<br />

Mandat, § 27 Rdz. 183), vermag das Gericht dieser<br />

Ansicht nicht zu folgen. Dies würde zu einer nicht vertretbaren<br />

Benachteiligung des Betroffenen bzw. Verurteilten<br />

führen. So würden Verzögerungen bei der<br />

Polizeiarbeit wie auch die Dauer innerbehördlicher<br />

Vorgänge bei der Verwaltungsbehörde oder bei Gericht<br />

bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />

vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu Verzögerungen<br />

führen, die allein zu Lasten des Betroffenen<br />

gehen, welcher jedoch auf die Schnelligkeit<br />

des behördlichen Verfahrens nur bedingt Einfluss<br />

nehmen kann. Gerade aber in Fällen, in welchen nur<br />

1 Monat Fahrverbot ausgesprochen wird, würde dies<br />

zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung dessen<br />

führen, der tatsächlich seines Führerscheins verlustig<br />

geworden ist. Denn dies würde bedeuten, dass zwar ab<br />

Rechtskraft ein Fahrverbot wirksam wäre, aufgr<strong>und</strong><br />

der Regelung des § 25 V StVG bei entsprechender<br />

Auslegung faktisch jedoch eine weitaus längere Fahrverbotsdauer<br />

zu vollstrecken wäre, obgleich der Betroffene<br />

oftmals unverschuldet auf die Dauer der Frist<br />

keinen Einfluss zu nehmen vermag. Dies würde dazu<br />

führen, dass mitunter eine faktische Fahrverbotsdauer<br />

vollstreckt werden würde, die unter rechtsstaatlichen<br />

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerhalb des<br />

Vertretbaren <strong>im</strong> Hinblick auf den Unrechtsgehalt der<br />

Ordnungswidrigkeit liegen würde.<br />

Auch die Gefahr eines etwaigen Missbrauchs steht<br />

dem nicht ent<strong>gegen</strong>. Denn der Behörde bleibt stets die<br />

Möglichkeit, dass Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen<br />

Versicherung auch nachträglich, d. h. nach Beginn<br />

der anzurechnenden Verbotsfrist, in die Wege zu<br />

leiten. Der Betroffene wird stets abwägen, ob er sich<br />

mit der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung<br />

gemäß § 156 StGB strafbar machen will,<br />

obgleich er für die Dauer des verhängten Fahrverbotes<br />

unabhängig von der Tatsache der Führerscheinabgabe<br />

der Gefahr der Strafbarkeit des § 21 StVG ausgesetzt<br />

ist.<br />

Nach alledem begann das Fahrverbot mit Rechtskraft<br />

am 22.10. 2004. Der Abgabe des Führerscheins<br />

steht der tatsächliche bzw. nicht widerlegbare Verlust<br />

am 23.10. 2004 gleich. Beginnend mit diesem<br />

Datum endete die 3-Monats-Frist am 22. 01.<strong>2005</strong> um<br />

24.00 Uhr.<br />

95.*) 1. Das Übersehen eines bevorrechtigten<br />

Fahrzeuges ist geradezu eine typische alkoholische<br />

Ausfallerscheinung, die für das Vorliegen relativer<br />

Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB spricht.<br />

2. Untern<strong>im</strong>mt derAngeklagte nach einer begangenen<br />

fahrlässigen Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 316<br />

StGB entscheidende Schritte, um eine Wiederho-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!