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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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zeigt, spezielle Techniken der Selbstkontrolle auszuüben.<br />

Am Ende der Kursteilnahme sei feststellbar gewesen,<br />

daß es in folgenden Bereichen zu einer konkreten<br />

Veränderung der Einstellungen oder Gewohnheiten<br />

gekommen sei:<br />

Der Verurteilte habe die auslösenden Bedingungen<br />

für die alkoholisierte Verkehrsteilnahme mit Hilfe der<br />

Gruppe reflektiert <strong>und</strong> Wissen zum Bereich <strong>Alkohol</strong>mißbrauch<br />

<strong>und</strong> seine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Verkehrssicherheit erworben.<br />

Es sei eine Verbesserung der sicherheitsrelevanten<br />

Einstellungen <strong>und</strong> der Akzeptanz der Sicherheitsinteressen<br />

anderer Verkehrsteilnehmer festzustellen.<br />

Es habe eine selbstkritische Auseinandersetzung<br />

mit den eigenen Verhaltensgewohnheiten, insbesondere<br />

<strong>im</strong> Bereich des <strong>Alkohol</strong>konsums <strong>und</strong> Fahrens, erreicht<br />

werden können.<br />

Anschließend wird vom TÜV ausgeführt, daß die<br />

erzielten Kurserfolge nach dortiger Einschätzung es<br />

nahelegten, bei dem Verurteilten eine Neubewertung<br />

der Eignungsvoraussetzungen vorzunehmen <strong>und</strong> die<br />

Sperrfrist nach § 69a VII StGB vorzeitig aufzuheben,<br />

unberührt bleibe die ggf. erforderliche Überprüfung<br />

der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde.<br />

Die Staatsanwaltschaft Hof befürwortete am 03. 12.<br />

2003 den Antrag nicht. Unter anderem wurde ausgeführt,<br />

daß der festgestellte Promillewert nicht unerheblich<br />

über dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit<br />

gelegen habe, zudem habe die Fahrt am Nachmittag<br />

stattgef<strong>und</strong>en, wobei eine erhebliche Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer aufgr<strong>und</strong> des Verkehrsaufkommens<br />

eintreten hätte können. Die festgesetzte<br />

Führerscheinsperre sei dabei <strong>im</strong> Strafbefehl schon <strong>im</strong><br />

unteren Bereich festgesetzt worden. Außerdem werde<br />

der Nachweis allein über die Teilnahme am Schulungskurs<br />

nicht dem Nachweis der risikobewußteren<br />

Einstellung gerecht. Die pauschalen Begründungen, er<br />

habe sich mit der Problematik auseinandergesetzt, vermögen<br />

den Nachweis einer Änderung der Einstellung<br />

nicht zu erbringen.<br />

Die Sperre für den Verurteilten hat bereits über<br />

3 Monate angedauert, so daß die formellen Voraussetzungen<br />

nach § 69a VII S. 2 StGB für die Abkürzung<br />

einer Sperrfrist gegeben sind. Sachliche Voraussetzung<br />

hierfür ist gem. § 69a VII S. 1 StGB, daß wegen<br />

neuer Tatsachen Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, daß<br />

der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dabei<br />

kann Berücksichtigung finden, daß der verurteilte<br />

durch eine Nachschulung eine risikobewußtere Einstellung<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr entwickelt hat <strong>und</strong> daß aufgr<strong>und</strong><br />

ordnungsgemäßen Ablaufs des Nachschulungskurses<br />

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei<br />

ihm eine Haltungsänderung eingetreten ist. Diese Voraussetzungen<br />

sind konkret auf die Person des Verurteilten<br />

bezogen zu prüfen. Allein der Umstand, daß der<br />

Verurteilte an einem Kursprogramm mit 7 Sitzungen<br />

zu in der Regel 3 St<strong>und</strong>en vom 13. 09. bis 22. 11. 2003<br />

teilgenommen hat, zeigt, daß er sich mit der <strong>Alkohol</strong>problematik<br />

<strong>und</strong> seinem Fehlverhalten nachhaltig auseinandergesetzt<br />

hat. Das Teilnahmezertifikat Modell<br />

Rechtsprechung<br />

497<br />

Freyung des TÜV Süddeutschland vom 22. 11. 2003<br />

läßt erkennen, daß sich der Verurteilte mit den auslösenden<br />

Bedingungen für die alkoholisierte Verkehrsteilnahme<br />

auseinandergesetzt <strong>und</strong> diese reflektiert hat<br />

<strong>und</strong> daß er Wissen zum Bereich des <strong>Alkohol</strong>mißbrauchs<br />

<strong>und</strong> seine Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Verkehrssicherheit erworben hat <strong>und</strong> daß er<br />

sich mit den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer<br />

befaßt hat <strong>und</strong> eine Verbesserung der Akzeptanz<br />

diesbezüglich festzustellen war. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

durch Diplompsychologin G.-F. bek<strong>und</strong>eten Entwicklung<br />

des Antragstellers ergibt sich zur Überzeugung<br />

des Gerichts, daß bei diesem tatsächlich nachträglich<br />

eine die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a VII StGB<br />

rechtfertigende Haltungsänderung eingetreten ist, bei<br />

der es sich, da sie nach dem Strafbefehl des AG Hof<br />

vom 23. 07. 2003 eingetreten ist, um eine neue Tatsache<br />

handelt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> konnte – ent<strong>gegen</strong> der<br />

Auffassung der Staatsanwaltschaft Hof – die Abkürzung<br />

der Sperrfrist um einen Monat ausgesprochen<br />

werden.<br />

92.*) Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle<br />

wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt<br />

i. S. d. § 316 StGB ist der Betroffene vor seiner Befragung,<br />

wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, über<br />

seine Rechte gemäß § 136 StPO zu belehren, wenn<br />

der Betroffene nach der Sachlage (hier: Tatfahrzeug<br />

stand mit warmer Motorhaube gg. 05:30 Uhr<br />

auf dem Hof, <strong>im</strong> Gebäude brannte Licht <strong>und</strong> auf<br />

das Klingeln öffnete der Betroffene die Wohnungstür)<br />

als Fahrzeugführer in Frage kommt.<br />

Amtsgericht Ellwangen,<br />

Beschluß vom 30. Januar 2004 –<br />

– 3 Cs 34 Js 21412/03 hw –<br />

Aus den Gründen:<br />

Dem Angeklagten lag zur Last, am 15.11.2003<br />

<strong>gegen</strong> 05:10 Uhr mit dem Pkw die BAB 7 sowie nach<br />

Verlassen der Autobahn weitere öffentliche Straßen<br />

bis zur seiner Wohnung befahren zu haben. Dabei<br />

sei der Angeklagte alkoholisch beeinflusst gewesen,<br />

eine am 15.11.2003 um 06:24 Uhr entnommene Blutprobe<br />

ergab einen <strong>Blutalkohol</strong>gehalt von 1,23 Promille.<br />

Nach eingehender Würdigung ist nunmehr nicht davon<br />

auszugehen, dass der Angeklagte wegen Trunkenheitsfahrt<br />

gem. § 316 StGB verurteilt werden wird.<br />

Der Tatvorwurf basierte auf der Angabe des Angeklagten,<br />

dass er gefahren sei. Allerdings wurde diese Angabe<br />

<strong>gegen</strong>über den ermittelnden Polizeibeamten bei<br />

der Kontrolle am 15.11.2003 <strong>gegen</strong> 05:30 Uhr gemacht,<br />

nachdem der Angeklagte von den Polizeibeamten<br />

nach Öffnen der Wohnungstür gefragt worden war,<br />

wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt<br />

stand das Tatfahrzeug mit noch warmer Motorhaube<br />

<strong>im</strong> Hofraum <strong>und</strong> <strong>im</strong> Gebäude brannte noch<br />

Licht. Aufgr<strong>und</strong> dieses Sachverhaltes <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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