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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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496 Rechtsprechung<br />

gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG <strong>und</strong> –<br />

nunmehr auch – Verkürzung der Sperrfrist ein. Keines<br />

dieser Elaborate vermittelt zutreffende Kenntnisse der<br />

Rechtslage. Die Aktenzeichen sind sämtlich falsch; die<br />

Zitate sind überwiegend aus dem Zusammenhang gerissen<br />

oder treffen gar nicht zu.<br />

Daß der Beschwerdeführer in Wahrheit aus seinem<br />

Vorleben nichts gelernt hat, zeigt der Beginn des letzten<br />

Satzes seiner Beschwerdebegründung: „Da mir<br />

seitens der Justiz bisher noch nicht erläutert wurde,<br />

warum ich ungeeignet zum Führen von Kfz bin …“.<br />

Diese hartnäckige Weigerung, Erkenntnisse anzunehmen<br />

<strong>und</strong> auf die Lebensgestaltung zu übertragen, überrascht<br />

in ihrer offenen Naivität. Denn einer näheren<br />

Erläuterung bedarf es nicht. Die Antwort ergibt sich<br />

ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus § 69<br />

Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach in der Regel jeder ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, der wegen<br />

Gefährdung des Straßenverkehrs oder wegen Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr verurteilt ist, wobei eine einzige Verurteilung<br />

genügt.<br />

90.*) Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist<br />

gemäß § 69a Abs. 7 StGB kommt in Betracht, wenn<br />

die Sperrfrist bereits über drei Monate gedauert,<br />

der Betroffene erfolgreich <strong>und</strong> mit überdurchschnittlichem<br />

Engagement an einer verkehrstherapeutischen<br />

Maßnahme teilgenommen <strong>und</strong> dadurch<br />

eine risikobewußtere Einstellung <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

entwickelt hat.<br />

Landgericht Kleve (Auswärtige Strafkammer in Moers)<br />

Beschluß vom 28. Januar 2004 – 226 Qs (70/03) –<br />

Aus den Gründen:<br />

Nachdem die Sperrfrist inzwischen über drei Monate<br />

gedauert <strong>und</strong> der Betroffene erfolgreich <strong>und</strong> mit<br />

überdurchschnittlichem Engagement an einer verkehrstherapeutischen<br />

Maßnahme teilgenommen hat,<br />

hält es die Kammer für gerechtfertigt, die Sperrfrist<br />

gem. § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben, da sich<br />

Gr<strong>und</strong> zu der Annahme ergibt, dass der Betroffene<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet<br />

ist. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung<br />

kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass der<br />

Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere<br />

Einstellung <strong>im</strong> Straßenverkehr entwickelt<br />

hat. Nach der Bescheinigung der Dipl.-Psychologin H.<br />

vom 06.12. 2003 hat sich der Betroffene in den Gesprächen<br />

hoch motiviert gezeigt, mit großer Offenheit<br />

<strong>und</strong> guter Reflektionsbereitschaft an den persönlichkeitsspezifischen<br />

Hintergründen seines früher unkontrollierten<br />

<strong>Alkohol</strong>konsums mitgearbeitet, alle Absprachen<br />

<strong>und</strong> Termine zuverlässig eingehalten <strong>und</strong> sich zu<br />

einer langfristigen <strong>Alkohol</strong>abstinenz entschieden. Die<br />

Psychologin schätzt das Ziel der Maßnahme, eine Senkung<br />

der Rückfallgefahr zu erreichen, als sehr wahrscheinlich<br />

ein. Damit liegen aus Sicht der Kammer<br />

Umstände vor, welche die der Entziehung zugr<strong>und</strong>e<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

liegenden Feststellungen <strong>im</strong> Strafbefehl derart in<br />

Zweifel ziehen, dass die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde<br />

über die Teilnahme des Verurteilten am<br />

Kraftfahrzeugverkehr etwas früher erfolgen kann.<br />

91.*) Die Verkürzung einer sechsmonatigen<br />

Sperrfrist wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr<br />

um einen Monat gemäß § 69a Abs. 7 StGB ist<br />

bei erfolgreicher Teilnahme des Betroffenen an<br />

einem Kurs des Modells Freyung des TÜV Süddeutschland<br />

gerechtfertigt, wenn das Teilnahmezertifikat<br />

erkennen läßt, daß sich der Betroffene<br />

mit den auslösenden Bedingungen für die alkoholisierte<br />

Verkehrsteilnahme auseinandergesetzt <strong>und</strong><br />

diese reflektiert hat, daß er Wissen zum Bereich des<br />

<strong>Alkohol</strong>mißbrauchs <strong>und</strong> seine Auswirkungen auf<br />

Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Verkehrssicherheit erworben<br />

hat, daß er sich mit den Sicherheitsinteressen<br />

anderer Verkehrsteilnehmer befaßt hat <strong>und</strong> eine<br />

Verbesserung der Akzeptanz diesbezüglich festzustellen<br />

war. Dies gilt auch dann, wenn die der<br />

Sperrfrist zugr<strong>und</strong>eliegende Trunkenheitsfahrt am<br />

Nachmittag begangen wurde <strong>und</strong> der festgestellte<br />

Promillewert nicht unerheblich über dem Wert der<br />

absoluten Fahruntüchtigkeit gelegen hat.<br />

Amtsgericht Hof,<br />

Beschluß vom 08. Dezember 2003 –<br />

– 11 Cs 26 Js 7458/03 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Durch Strafbefehl des AG Hof vom 23. 07. 2003,<br />

rechtskräftig seit 04. 08. 2003, wurde der Verurteilte<br />

wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr zu einer<br />

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt.<br />

Des weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen,<br />

sein Führerschein eingezogen <strong>und</strong> die Verwaltungsbehörde<br />

angewiesen, ihm nicht vor Ablauf von 6 Monaten<br />

eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.<br />

Mit Schriftsatz vom 24. 11. 2003 beantragte der Verurteilte<br />

die Verkürzung der am 22. 01. 2004 endenden<br />

Sperrfrist um mindestens einen Monat <strong>und</strong> führte zur<br />

Begründung aus, daß aufgr<strong>und</strong> einer Teilnahmebescheinigung<br />

des TÜV vom 22. 11. 2003 über eine Teilnahme<br />

des Verurteilten an einem Kurs des Modells<br />

Freyung nunmehr der Gr<strong>und</strong> zu der Annahme gegeben<br />

sei, daß dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht<br />

mehr ungeeignet sei.<br />

Nach diesem Teilnahmezertifikat hat der Verurteilte<br />

in der Zeit vom 13. 09. 2003 bis 22. 11. 2003 an<br />

7 Gruppengesprächen zu in der Regel 3 St<strong>und</strong>en teilgenommen.<br />

Es wurde ausgeführt, daß er die Bedingungen<br />

für eine erfolgreiche Teilnahme erfüllt habe,<br />

aktiv an den Gruppengesprächen teilgenommen <strong>und</strong><br />

erkennbar davon profitiert habe. Die Selbstbeobachtungsaufgaben<br />

zum Trinkverhalten sowie zum Sozial<strong>und</strong><br />

Verkehrsverhalten seien korrekt bearbeitet worden.<br />

Er habe an den Kurstagen problemlos auf <strong>Alkohol</strong><br />

verzichtet <strong>und</strong> die Bereitschaft <strong>und</strong> Befähigung ge-

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