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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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einschlägigen Bewährung <strong>und</strong> trotz einer Sperrfrist<br />

begangen.<br />

Die hierin zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit<br />

in seinen Verstößen <strong>gegen</strong> die Sicherheit des<br />

Straßenverkehrs begründen erhebliche Zweifel an<br />

der charakterlichen Eignung des Verurteilten, als<br />

Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen.<br />

Daran ändert auch nichts, daß er in seiner Antragsbegründung<br />

vorträgt, er habe eine abgeschlossene<br />

Therapie in einer <strong>Alkohol</strong>entwöhnungseinrichtung<br />

absolviert <strong>und</strong> an einer mehrmonatigen Gruppentherapie<br />

teilgenommen.<br />

Bei der Therapie in der Entwöhnungseinrichtung<br />

handelt es sich schon nicht um eine neue<br />

Tatsache i. S. d. § 69a Abs. 7 StGB, da diese sowohl<br />

bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts<br />

Neumarkt i. d. OPf. vom 22. August 2002<br />

als auch des Berufungsurteils des Landgerichts<br />

Nürnberg-Fürth vom 06. März 2003 bekannt war<br />

<strong>und</strong> <strong>im</strong> Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt<br />

wurde.<br />

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer <strong>im</strong><br />

Zeitraum vom 06. August 2003 bis zum 10. Dezember<br />

2003 einmal wöchentlich an einer Selbsthilfegruppe<br />

für ehemals Suchtmittelabhängige teilgenommen<br />

hat, ist zwar eine neue Tatsache i. S. des<br />

§ 69a Abs. 7 StGB, jedoch ist allein daraus nicht der<br />

Schluß zu ziehen, er sei nunmehr charakterlich geeignet<br />

zum Führen von Fahrzeugen.<br />

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der<br />

Selbsthilfegruppe – sowie der von ihm nicht belegte<br />

Besuch anderer Gruppengespräche – ist zwar positiv<br />

zu bewerten, ist aber in Anbetracht des langjährigen<br />

<strong>Alkohol</strong>problems des Beschwerdeführers,<br />

der ausweislich der Feststellungen des Berufungsurteils<br />

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom<br />

06. März 2003 in der Vergangenheit bereits mehrere<br />

ambulante <strong>und</strong> stationäre Langzeittherapien erfolglos<br />

absolviert hat, nicht ausreichend, um einen derartigen<br />

Schluß ziehen zu können.“<br />

Diese Ausführungen treffen zu. Die mit der Beschwerdebegründungsschrift<br />

vom 20. April 2004 nachträglich<br />

eingereichten Belege über Beratungsgespräche<br />

bei Therapieeinrichtungen veranlassen keine andere<br />

Beurteilung. Die von der „<strong>Drogen</strong>hilfe T. B.<br />

e.V.“ bescheinigten sieben Beratungsgespräche in der<br />

Zeit vom 10. September 2003 bis 03. Dezember 2003<br />

sind bereits von der Bestätigung dieser Einrichtung<br />

vom 17. Januar 2004 (wöchentlich ein Gespräch in<br />

der Zeit vom 06. August 2003 bis 10. Dezember 2003)<br />

belegt. Die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung<br />

<strong>und</strong> die Generalstaatsanwaltschaft Berlin<br />

in ihrer Stellungnahme haben dies bereits berücksichtigt.<br />

Beide haben auch das Vorbringen des Beschwerdeführers<br />

zu weiteren Gruppengesprächen in einer anderen<br />

Einrichtung (belegt sind sieben Gespräche in<br />

der Zeit vom 12. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 in der Beratungsstelle<br />

für Abhängigkeitskranke des Bezirksamtes<br />

M. von B.) als richtig unterstellt, in ihre Beurteilung<br />

einbezogen <strong>und</strong> zutreffend gewürdigt. Ent<strong>gegen</strong><br />

der Auffassung der Beschwerde hat der Verur-<br />

Rechtsprechung<br />

495<br />

teilte damit nicht an einer Therapie, sondern nur an<br />

Beratungsgesprächen teilgenommen. Mehr besagen<br />

auch die vorgelegten Bescheinigungen nicht; aus<br />

ihnen ergibt sich insbesondere nicht, daß die „Therapie“<br />

erfolgreich war.<br />

Der Senat bemerkt ergänzend nur noch, daß der Beschwerdeführer<br />

die hier zugr<strong>und</strong>eliegende Tat am 0l.<br />

April 2002 <strong>und</strong> somit auch während des Laufes der<br />

nach der Strafvollstreckung aus dem Gesamtstrafenbeschluß<br />

des Amtsgerichts Kelkhe<strong>im</strong> vom 10. April 1995<br />

eingetretenen Führungsaufsicht (Fristende: 20. März<br />

2003) begangen hat. Nach alledem kann das Rechtsmittel<br />

keinen Erfolg haben.<br />

2. Beschluß vom 14. Juli 2004<br />

Der Senat hat mit dem Beschluß vom 27. April 2004<br />

die sofortige Beschwerde des Verurteilten <strong>gegen</strong> den<br />

Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstrekkungskammer<br />

– vom 04. März 2004 verworfen, mit<br />

denen diese es abgelehnt hatte, die Sperrfrist für die<br />

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzukürzen. Die<br />

Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers vom<br />

10. Mai 2004, mit denen er die Nachholung des rechtlichen<br />

Gehörs begehrt, haben keinen Erfolg.<br />

Zwar kann der Verurteilte die Nachholung des<br />

rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO verlangen. Denn<br />

er hat seiner Gegenvorstellung die Abschrift einer an<br />

die Strafvollstreckungskammer gerichteten, auf den<br />

23. April 2004 datierten Begründung seines Rechtsmittels<br />

beigefügt, die den kurzen Schriftsatz seiner<br />

Verteidigerin ergänzte <strong>und</strong> inhaltlich über ihn hinausging.<br />

Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner<br />

Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es ihm nicht<br />

vorlag.<br />

Die Beschwerde hat aber in der Sache weiterhin keinen<br />

Erfolg. Das Vorbringen zeigt deutlich die Defizite<br />

auf, aus denen die Notwendigkeit folgt, den Beschwerdeführer<br />

weiterhin vom Führen von Kraftfahrzeugen<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Aufbauseminare,<br />

Nachschulungen <strong>und</strong> Verhaltenstherapien<br />

können zwar Tatsachen schaffen, die den Schluß zulassen,<br />

der Verkehrsstraftäter sei nicht mehr ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demgemäß hat<br />

der Senat die von dem Verurteilten durchlaufenen Therapien<br />

auch berücksichtigt. Der Beschwerdeführer<br />

verkennt aber, daß er <strong>im</strong> Gegensatz zum üblichen Fall<br />

desjenigen, der auf die Verkürzung der Sperrfrist anträgt,<br />

in der Vergangenheit in ungewöhnlicher Häufigkeit<br />

<strong>und</strong> sogar während der Führungsaufsicht die Gesetze<br />

mißachtet hat – vor allem <strong>im</strong> Bereich der<br />

Verkehrsstraftaten –, so daß dieser Umstand einen verfestigten<br />

Charaktermangel ausweist.<br />

Gegen die Berücksichtigung dieses massiven Fehlverhaltens<br />

wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht<br />

unter Berufung auf angebliche Entscheidungen<br />

des <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshofes. Diese Zitate rühren von Zetteln<br />

her, die in den Justizvollzugsanstalten umlaufen.<br />

Sie sind dem Senat seit mehr als zehn Jahren wohlbekannt.<br />

Gefangene setzen sie wahlweise zur Unterstützung<br />

von Anträgen auf vorzeitige Entlassung, Verlängerung<br />

der Bewährungszeit anstatt eines Widerrufs,<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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