Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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494 Rechtsprechung zeit“ als „die Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen“ (DIN VDE 0405-1 S. 5 Ziff. 6.2), wobei diese Kontrollzeit „nicht kürzer als 10 Min. sein“ darf (DIN VDE 0405-3 S. 5 Ziff. 5.2). Die DIN VDE 0405 regelt allerdings lediglich die technische Handhabung des Gerätes, sie betrifft nicht das die Vorschrift des § 24a StVG mitprägende – nicht technisch, aber rechtlich relevante – definierte Verhältnis von Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration. Mit der erforderlichen Sicherheit können Schwankungen in Bezug auf dieses Verhältnis aber, wie oben ausgeführt, nur ausgeschlossen werden, wenn die Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten eingehalten ist. Dieses Erfordernis hat nichts zu tun mit der Frage, ob insoweit eine Darlegung im Urteil des Tatrichters erforderlich ist (vgl. hierzu: BayObLG a. a. O.). Auf die Einhaltung der Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten muss deshalb in der polizeilichen Praxis nicht weniger geachtet werden als auf die Einhaltung der Kontrollzeit (von 10 Minuten). Eine unter Missachtung der Wartezeit, wie hier vom Amtsgericht festgestellt, zustande gekommene Messung kann deshalb grundsätzlich nicht verwertet werden (ebenso: OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Dresden NStZ 2004, 352). Ob in Fällen, in denen laut erfolgter Messung die „Grenze“ von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann (in diese Richtung: OLG Dresden a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, da die vom Amtsgericht festgestellten 0,26 mg/l (im Mittelwert) die gesetzliche „Grenze“ insoweit deutlich zu wenig überschreiten. 3. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,26 mg/l ergeben haben und dass die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass bei einer etwaigen neuerlichen Verhandlung sich anderes ergeben würde. Der Betroffene ist deshalb – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils – freizusprechen. 89.*) Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 7 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene in der Vergangenheit in ungewöhnlicher Häufigkeit und sogar während der Führungsaufsicht die Gesetze mißachtet hat – vor allem im Bereich der Verkehrsstraftaten – und somit von einem verfestigten Charaktermangel beim Betroffenen ausgegangen werden muß. Kammergericht, 1. Beschluß vom 27. April 2004 – 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 – 2. Beschluß vom 14. Juli 2004 – 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 – BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Zum Sachverhalt: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Beschwerdeführer am 06. März 2003, rechtskräftig seit dem 14. März 2003, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die durch das amtsgerichtliche Urteil vom 22. August 2002 angeordnete Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Den Antrag des Verurteilten, die Sperrfrist aufzuheben, hat die Strafvollstrekkungskammer abgelehnt. Aus den Gründen: 1. Beschluß vom 27. April 2004 Die sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 Satz 2 StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg. Die für die Entscheidung zuständige (§§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 5, 462 StPO) Strafvollstrekkungskammer hat mit zutreffenden Gründen die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist (§ 69a Abs. 7 StGB) nicht für gegeben erachtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel ausgeführt: „Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Es müssen erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, der Verurteilte besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unerläßliche Verantwortungsbewußtsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (vgl. KG, Beschluß vom 04. Dezember 2001 – 5 Ws 763/01 –). Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das Vorleben des Beschwerdeführers ganz entscheidend gegen die Annahme, er sei charakterlich bereits vor Ablauf der gegen ihn festgesetzten Sperrfrist von drei Jahren so weit gefestigt, daß es verantwortet werden kann, ihm vorzeitig die Möglichkeit zu geben, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Schon vor der Verurteilung im hiesigen Verfahren ist der Beschwerdeführer achtmal wegen Verkehrsstraftaten – darunter sechsmal wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr – verurteilt worden. Gegen ihn mußten deshalb bereits diverse Freiheitsstrafen verhängt werden, die er – nach dem Widerruf ursprünglich gewährter Strafaussetzungen zur Bewährung – verbüßt hatte, ohne daß sie eine nachhaltige Wirkung auf ihn hinterlassen hatten. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, im Anschluß an die Unterbringung erneut einschlägige alkoholbedingte Verkehrsvergehen zu begehen. Die der Verurteilung durch das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. zugrundeliegenden Tat hat er während des Laufes einer

einschlägigen Bewährung und trotz einer Sperrfrist begangen. Die hierin zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit in seinen Verstößen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs begründen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Verurteilten, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Daran ändert auch nichts, daß er in seiner Antragsbegründung vorträgt, er habe eine abgeschlossene Therapie in einer Alkoholentwöhnungseinrichtung absolviert und an einer mehrmonatigen Gruppentherapie teilgenommen. Bei der Therapie in der Entwöhnungseinrichtung handelt es sich schon nicht um eine neue Tatsache i. S. d. § 69a Abs. 7 StGB, da diese sowohl bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 22. August 2002 als auch des Berufungsurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06. März 2003 bekannt war und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06. August 2003 bis zum 10. Dezember 2003 einmal wöchentlich an einer Selbsthilfegruppe für ehemals Suchtmittelabhängige teilgenommen hat, ist zwar eine neue Tatsache i. S. des § 69a Abs. 7 StGB, jedoch ist allein daraus nicht der Schluß zu ziehen, er sei nunmehr charakterlich geeignet zum Führen von Fahrzeugen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Selbsthilfegruppe – sowie der von ihm nicht belegte Besuch anderer Gruppengespräche – ist zwar positiv zu bewerten, ist aber in Anbetracht des langjährigen Alkoholproblems des Beschwerdeführers, der ausweislich der Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06. März 2003 in der Vergangenheit bereits mehrere ambulante und stationäre Langzeittherapien erfolglos absolviert hat, nicht ausreichend, um einen derartigen Schluß ziehen zu können.“ Diese Ausführungen treffen zu. Die mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 20. April 2004 nachträglich eingereichten Belege über Beratungsgespräche bei Therapieeinrichtungen veranlassen keine andere Beurteilung. Die von der „Drogenhilfe T. B. e.V.“ bescheinigten sieben Beratungsgespräche in der Zeit vom 10. September 2003 bis 03. Dezember 2003 sind bereits von der Bestätigung dieser Einrichtung vom 17. Januar 2004 (wöchentlich ein Gespräch in der Zeit vom 06. August 2003 bis 10. Dezember 2003) belegt. Die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme haben dies bereits berücksichtigt. Beide haben auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu weiteren Gruppengesprächen in einer anderen Einrichtung (belegt sind sieben Gespräche in der Zeit vom 12. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 in der Beratungsstelle für Abhängigkeitskranke des Bezirksamtes M. von B.) als richtig unterstellt, in ihre Beurteilung einbezogen und zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Verur- Rechtsprechung 495 teilte damit nicht an einer Therapie, sondern nur an Beratungsgesprächen teilgenommen. Mehr besagen auch die vorgelegten Bescheinigungen nicht; aus ihnen ergibt sich insbesondere nicht, daß die „Therapie“ erfolgreich war. Der Senat bemerkt ergänzend nur noch, daß der Beschwerdeführer die hier zugrundeliegende Tat am 0l. April 2002 und somit auch während des Laufes der nach der Strafvollstreckung aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Kelkheim vom 10. April 1995 eingetretenen Führungsaufsicht (Fristende: 20. März 2003) begangen hat. Nach alledem kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 2. Beschluß vom 14. Juli 2004 Der Senat hat mit dem Beschluß vom 27. April 2004 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstrekkungskammer – vom 04. März 2004 verworfen, mit denen diese es abgelehnt hatte, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzukürzen. Die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004, mit denen er die Nachholung des rechtlichen Gehörs begehrt, haben keinen Erfolg. Zwar kann der Verurteilte die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO verlangen. Denn er hat seiner Gegenvorstellung die Abschrift einer an die Strafvollstreckungskammer gerichteten, auf den 23. April 2004 datierten Begründung seines Rechtsmittels beigefügt, die den kurzen Schriftsatz seiner Verteidigerin ergänzte und inhaltlich über ihn hinausging. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es ihm nicht vorlag. Die Beschwerde hat aber in der Sache weiterhin keinen Erfolg. Das Vorbringen zeigt deutlich die Defizite auf, aus denen die Notwendigkeit folgt, den Beschwerdeführer weiterhin vom Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Aufbauseminare, Nachschulungen und Verhaltenstherapien können zwar Tatsachen schaffen, die den Schluß zulassen, der Verkehrsstraftäter sei nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demgemäß hat der Senat die von dem Verurteilten durchlaufenen Therapien auch berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verkennt aber, daß er im Gegensatz zum üblichen Fall desjenigen, der auf die Verkürzung der Sperrfrist anträgt, in der Vergangenheit in ungewöhnlicher Häufigkeit und sogar während der Führungsaufsicht die Gesetze mißachtet hat – vor allem im Bereich der Verkehrsstraftaten –, so daß dieser Umstand einen verfestigten Charaktermangel ausweist. Gegen die Berücksichtigung dieses massiven Fehlverhaltens wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht unter Berufung auf angebliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Diese Zitate rühren von Zetteln her, die in den Justizvollzugsanstalten umlaufen. Sie sind dem Senat seit mehr als zehn Jahren wohlbekannt. Gefangene setzen sie wahlweise zur Unterstützung von Anträgen auf vorzeitige Entlassung, Verlängerung der Bewährungszeit anstatt eines Widerrufs, BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

494 Rechtsprechung<br />

zeit“ als „die Zeit vor einer Atemalkoholmessung,<br />

während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen<br />

aufgenommen werden dürfen“ (DIN VDE<br />

0405-1 S. 5 Ziff. 6.2), wobei diese Kontrollzeit „nicht<br />

kürzer als 10 Min. sein“ darf (DIN VDE 0405-3 S. 5<br />

Ziff. 5.2). Die DIN VDE 0405 regelt allerdings lediglich<br />

die technische Handhabung des Gerätes, sie betrifft<br />

nicht das die Vorschrift des § 24a StVG mitprägende –<br />

nicht technisch, aber rechtlich relevante – definierte<br />

Verhältnis von Atemalkohol- <strong>und</strong> <strong>Blutalkohol</strong>konzentration.<br />

Mit der erforderlichen Sicherheit können<br />

Schwankungen in Bezug auf dieses Verhältnis aber,<br />

wie oben ausgeführt, nur ausgeschlossen werden, wenn<br />

die Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten eingehalten<br />

ist. Dieses Erfordernis hat nichts zu tun mit der Frage,<br />

ob insoweit eine Darlegung <strong>im</strong> Urteil des Tatrichters erforderlich<br />

ist (vgl. hierzu: BayObLG a. a. O.). Auf die<br />

Einhaltung der Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten<br />

muss deshalb in der polizeilichen Praxis nicht weniger<br />

geachtet werden als auf die Einhaltung der Kontrollzeit<br />

(von 10 Minuten). Eine unter Missachtung der Wartezeit,<br />

wie hier vom Amtsgericht festgestellt, zustande<br />

gekommene Messung kann deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

verwertet werden (ebenso: OLG Karlsruhe VRS 107,<br />

52; OLG Dresden NStZ 2004, 352).<br />

Ob in Fällen, in denen laut erfolgter Messung die<br />

„Grenze“ von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten<br />

worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung<br />

der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen<br />

Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag,<br />

dessen Höhe zunächst durch Sachverständigengutachten<br />

geklärt werden müsste, herbeigeführt<br />

werden kann (in diese Richtung: OLG Dresden<br />

a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, da die vom<br />

Amtsgericht festgestellten 0,26 mg/l (<strong>im</strong> Mittelwert)<br />

die gesetzliche „Grenze“ insoweit deutlich zu wenig<br />

überschreiten.<br />

3. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen<br />

einen Wert von 0,26 mg/l ergeben haben <strong>und</strong><br />

dass die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten<br />

war. Der Senat schließt aus, dass bei einer etwaigen<br />

neuerlichen Verhandlung sich anderes ergeben würde.<br />

Der Betroffene ist deshalb – unter Aufhebung des angefochtenen<br />

Urteils – freizusprechen.<br />

89.*) Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist<br />

gemäß § 69a Abs. 7 StGB kommt nicht in Betracht,<br />

wenn der Betroffene in der Vergangenheit in ungewöhnlicher<br />

Häufigkeit <strong>und</strong> sogar während der<br />

Führungsaufsicht die Gesetze mißachtet hat – vor<br />

allem <strong>im</strong> Bereich der Verkehrsstraftaten – <strong>und</strong><br />

somit von einem verfestigten Charaktermangel<br />

be<strong>im</strong> Betroffenen ausgegangen werden muß.<br />

Kammergericht,<br />

1. Beschluß vom 27. April 2004<br />

– 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 –<br />

2. Beschluß vom 14. Juli 2004<br />

– 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 –<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Zum Sachverhalt:<br />

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Beschwerdeführer<br />

am 06. März 2003, rechtskräftig seit<br />

dem 14. März 2003, wegen fahrlässiger Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren<br />

ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht<br />

Monaten verurteilt <strong>und</strong> die durch das amtsgerichtliche<br />

Urteil vom 22. August 2002 angeordnete Sperrfrist<br />

von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis<br />

aufrechterhalten. Den Antrag des Verurteilten,<br />

die Sperrfrist aufzuheben, hat die Strafvollstrekkungskammer<br />

abgelehnt.<br />

Aus den Gründen:<br />

1. Beschluß vom 27. April 2004<br />

Die sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 5, 462<br />

Abs. 3 Satz 2 StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg.<br />

Die für die Entscheidung zuständige (§§ 462a<br />

Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 5, 462 StPO) Strafvollstrekkungskammer<br />

hat mit zutreffenden Gründen die Voraussetzungen<br />

für die vorzeitige Aufhebung der<br />

Sperrfrist (§ 69a Abs. 7 StGB) nicht für gegeben erachtet.<br />

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem<br />

Rechtsmittel ausgeführt:<br />

„Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die<br />

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig<br />

aufheben, wenn sich Gr<strong>und</strong> zu der Annahme ergibt,<br />

daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

nicht mehr ungeeignet ist. Es müssen erhebliche<br />

neue Tatsachen vorliegen, die den Schluß rechtfertigen,<br />

der Verurteilte besitze nunmehr ent<strong>gegen</strong> der<br />

Prognose des erkennenden Gerichts das für einen<br />

Kraftfahrer unerläßliche Verantwortungsbewußtsein<br />

<strong>und</strong> werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht<br />

mehr gefährden (vgl. KG, Beschluß vom 04. Dezember<br />

2001 – 5 Ws 763/01 –). Solche Tatsachen<br />

sind <strong>im</strong> vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr<br />

spricht das Vorleben des Beschwerdeführers<br />

ganz entscheidend <strong>gegen</strong> die Annahme, er sei charakterlich<br />

bereits vor Ablauf der <strong>gegen</strong> ihn festgesetzten<br />

Sperrfrist von drei Jahren so weit gefestigt,<br />

daß es verantwortet werden kann, ihm vorzeitig die<br />

Möglichkeit zu geben, als Kraftfahrer am Straßenverkehr<br />

teilzunehmen.<br />

Schon vor der Verurteilung <strong>im</strong> hiesigen Verfahren<br />

ist der Beschwerdeführer achtmal wegen Verkehrsstraftaten<br />

– darunter sechsmal wegen fahrlässiger<br />

<strong>und</strong> vorsätzlicher Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr –<br />

verurteilt worden. Gegen ihn mußten deshalb bereits<br />

diverse Freiheitsstrafen verhängt werden, die<br />

er – nach dem Widerruf ursprünglich gewährter<br />

Strafaussetzungen zur Bewährung – verbüßt hatte,<br />

ohne daß sie eine nachhaltige Wirkung auf ihn<br />

hinterlassen hatten. Auch die Unterbringung in<br />

einer Entziehungsanstalt hat den Beschwerdeführer<br />

nicht davon abhalten können, <strong>im</strong> Anschluß an die<br />

Unterbringung erneut einschlägige alkoholbedingte<br />

Verkehrsvergehen zu begehen. Die der Verurteilung<br />

durch das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Tat hat er während des Laufes einer

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