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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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492 Rechtsprechung<br />

Aus den Gründen:<br />

Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Angeklagten<br />

wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr zu<br />

der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Hier<strong>gegen</strong><br />

richtet sich die Revision des Angeklagten, die<br />

vorläufigen Erfolg hat.<br />

Auf die noch zulässig erhobene Sachrüge ist das angefochtene<br />

Urteil mit den Feststellungen wegen<br />

Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufzuheben.<br />

Das Gericht gelangt aufgr<strong>und</strong> der Angaben des Polizeibeamten<br />

T., der bei dem Angeklagten einen Atemalkoholtest<br />

durchgeführt hat, <strong>und</strong> des Gutachtens des<br />

Sachverständigen B. zu der Überzeugung, dass der<br />

Angeklagte zur Tatzeit absolut fahruntüchtig war.<br />

1. Bei dem <strong>im</strong> Urteil aufgeführten Atemalkoholanalysegerät<br />

Alcotest 7410 handelt es sich um ein so genanntes<br />

Vortestgerät, mit dem nach allgemeiner Meinung<br />

der unmittelbare Nachweis einer Mindest-<br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration nicht geführt werden kann<br />

(Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 316 Rdnr.<br />

47 <strong>und</strong> Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,<br />

§ 316, StGB Rdnr. 52a), sodass der mit diesem Gerät<br />

festgestellte Messwert der Atemalkoholkonzentration<br />

des Angeklagten nicht zur Annahme einer absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit ausreicht.<br />

2. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines<br />

Sachverständigen an, muss er entweder die eigenen<br />

Erwägungen dazu oder aber die Anknüpfungstatsachen<br />

<strong>und</strong> die Ausführungen des Sachverständigen<br />

wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche<br />

Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. Karlsruher<br />

Kommentar, StPO, 5. Aufl., §§ 267 Rdnr. 16 <strong>und</strong> 261<br />

Rdnr. 32). Das angefochtene Urteil teilt aber insbesondere<br />

die Anknüpfungstatsachen des vorliegend hinzugezogenen<br />

Sachverständigen bzgl. des Bef<strong>und</strong>s der<br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration des Angeklagten zur Tatzeit<br />

allenfalls ansatzweise mit, was nicht ausreichend ist.<br />

3. Die festgestellten Indizien belegen daher zwar<br />

keine absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten,<br />

allerdings entfaltet der Messbef<strong>und</strong> des oben genannten<br />

Geräts Indizwirkung bei der Prüfung der relativen<br />

Fahrunsicherheit. Der Tatrichter kann daher in der ihm<br />

vorbehaltenen freien Beweiswürdigung zum Urteil der<br />

relativen Fahrunsicherheit gelangen; dabei muss den<br />

gef<strong>und</strong>enen Indizien <strong>und</strong> deren Gesamtwürdigung<br />

aber eine außergewöhnliche, überdurchschnittliche<br />

Überzeugungskraft innewohnen (Leipziger Kommentar<br />

a. a. O., § 316 Rdnr. 96 ff.). Da zudem nicht ausgeschlossen<br />

ist, dass aufgr<strong>und</strong> entsprechender Befragungen<br />

<strong>und</strong> Ermittlungen noch weitere Indizien festgestellt<br />

werden können, ist die Sache gemäß § 354<br />

Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts<br />

zurückzuverweisen.<br />

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,<br />

dass bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt<br />

zur Bemessung der Schuld des Täters in der Regel<br />

zumindest Feststellungen zu den Gegebenheiten der<br />

Fahrt, insbesondere deren Dauer <strong>und</strong> Länge, notwendig<br />

sind (BayObLG NStZ 1997, 359 [= BA 1997, 318]).<br />

Zu dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen<br />

Antrag, den Beschluss über die Entziehung der<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Fahrerlaubnis aufzuheben, für den der Senat nicht zuständig<br />

wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl.,<br />

§ 111a Rdnr. 14), bemerkt die Generalstaatsanwaltschaft<br />

in ihrer Stellungnahme zu Recht, dass ein Beschluss<br />

nach § 111a StPO in der vorliegenden Sache<br />

bisher nicht ergangen ist.<br />

88. Die Nichteinhaltung der „Wartezeit“ von<br />

(mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem)<br />

Trinkende <strong>und</strong> der Durchführung der Atemalkoholmessung<br />

hat gr<strong>und</strong>sätzlich die Nichtverwertbarkeit<br />

des Ergebnisses zur Folge.<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht,<br />

Beschluß vom 02. November 2004 – 2 ObOWi 471/04 –<br />

Z u m S a c h v e r h a l t:<br />

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17. 03<br />

2004 wegen „fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs<br />

mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25<br />

mg/l oder mehr“ zu einem Bußgeld von 500 EUR verurteilt<br />

<strong>und</strong> ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.<br />

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der<br />

Rechtsbeschwerde. Er rügt „die Verletzung formellen<br />

<strong>und</strong> auch materiellen“ Rechts. Bei der Messung sei,<br />

ent<strong>gegen</strong> den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil,<br />

die Kontrollzeit von 10 Minuten in Wahrheit nicht<br />

eingehalten worden. Zutreffend habe das Amtsgericht<br />

aber festgestellt, dass die Wartezeit von 20 Minuten<br />

zwischen Trinkende <strong>und</strong> Messung nicht beachtet worden<br />

ist. Die hierzu vom Amtsgericht vertretene Auffassung,<br />

dass die Nichteinhaltung der Wartezeit <strong>im</strong> konkreten<br />

Falle angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens<br />

ohne Auswirkungen bleibe, sei unzutreffend.<br />

A u s d e n G r ü n d e n:<br />

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig <strong>und</strong> in der Sache<br />

von Erfolg; angesichts der nicht eingehaltenen „Wartezeit“<br />

von 20 Minuten kann nicht gesichert davon ausgegangen<br />

werden, dass der Betroffene zum Zeitpunkt<br />

der Tat mindestens 0,25 mg/l <strong>Alkohol</strong> in der Atemluft<br />

hatte.<br />

1. Das Amtsgericht hat, mit sorgfältiger, rechtlich<br />

auch <strong>im</strong> Ergebnis nicht zu beanstandender Begründung,<br />

zunächst festgestellt, dass die „Kontrollzeit von<br />

10 Minuten“ eingehalten worden ist.<br />

Nach den (ebenfalls rechtsfehlerfreien) Feststellungen<br />

des Amtsgerichts wurde jedoch die „Wartezeit von<br />

20 Minuten zwischen Trinkende <strong>und</strong> Messung“ nicht<br />

eingehalten.<br />

Das Amtsgericht hat zu der Frage, ob dieser Umstand<br />

Auswirkungen auf das Messergebnis hatte, den<br />

Sachverständigen Dr. T. vom Rechtsmedizinischen<br />

Institut der Universität W. gehört <strong>und</strong> sich dessen Bewertung<br />

letztlich angeschlossen:<br />

„Nicht festgestellt werden konnte indes, dass<br />

auch die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende<br />

<strong>und</strong> Messung eingehalten wurde. Dies ist je-

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