Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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488 Rechtsprechung Messergebnis verlangt (vgl. BGHSt 46, 358, 367 [= BA 2001, 280]; BayObLG München, NZV 2003, 393, 394; OLG Hamm NZV 2002, 414, 415 [= BA 2002, 489]; OLG Zweibrücken DAR 2002, 279, 280 [= BA 2002, 278]; KG Berlin NZV 2001, 388, 389; AG Frankfurt/Oder BA 2003, 62). Auch in neuesten wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird keinesfalls eine kürzere Wartezeit als 20 Minuten für ausreichend erachtet. Teilweise wird sogar im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration insbesondere in der Anflutungsphase ein längerer Zeitabstand – von 30 bis 60 Minuten – vorgeschlagen (vgl. Schuff, Riepert, Erkens, Weirich, Groß, Iffland, BA 2002, S. 145 ff., 151, 152; vgl. auch Maatz, BA 2002, S. 21 ff., Fußnote 59). Schoknecht, der auch das Gutachten für das Bundesgesundheitsamt erstellt hat, hält demgegenüber weiterhin mit überzeugenden Argumenten eine Wartezeit von 20 Minuten für ausreichend, aber auch erforderlich (Schoknecht NZV 2003, 67/68). Auch der Senat hält an diesem Erfordernis fest. Ausschlaggebend für diese Vorgabe ist weniger die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mundoder Mundrestalkohol, denn das wird bereits durch Einhaltung einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor der ersten Messung ausreichend sicher vermieden. Vielmehr stellt sich erst nach dieser Wartezeit ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration ein, das kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß unterworfen ist (Gutachten des Bundesgesundheitsamts „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86, [1992], Seite 14; vgl. auch Schoknecht, NZV 2003, 67). Die Wartefrist ist – entgegen der im angefochtenen Urteil dargestellten Äußerungen von Prof. Dr. S. – auch zwischenzeitlich nicht deshalb entbehrlich geworden, weil der Gesetzgeber in § 24a Abs. 1 StVG nunmehr einen eigenen Atemalkoholgrenzwert festgelegt hat. Vielmehr beruht diese Festlegung gerade auf der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis, dass eine direkte Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte ausgeschlossen ist (Gutachten des Bundesgesundheitsamts, a. a. O.), so dass es, um die Atemalkoholanalyse beweissicher forensisch anwenden zu können, der Schaffung eigener Grenzwerte hierfür bedarf (BT- Drucks. 13/1439, Seite 4). Bei der Bemessung dieser Grenzwerte hat der Gesetzgeber die Ergebnisse des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts zugrunde gelegt und ist dabei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zuverlässige Messergebnisse insoweit nur gewonnen werden können, wenn die zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration verwendeten Messmethoden, den im Gutachten genannten Anforderungen genügen (BT-Drucks. 13/1439 a. a. O.; vgl. auch BGHSt 46, 358, 363). Danach ist es – neben der Einhaltung einer 10-minütigen Kontrollzeit vor der Messung sowie der Durchführung einer Doppelmessung BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 innerhalb von 5 Minuten – gerade wegen der in der Anflutungsphase auftretenden Schwankungen im Verhältnis von Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration – erforderlich, dass zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung 20 Minuten verstrichen sind. Die Einführung der Grenzwerte macht also diesen Zeitabstand nicht entbehrlich, sondern setzt ihn voraus. Von der Frage, ob die genannten Gültigkeitsvoraussetzungen einzuhalten sind, ist die Frage, welche Rechtsfolge eintritt, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – nicht beachtet werden, zu trennen. Der Bundesgerichtshof hat Letzteres bisher offen gelassen. In Betracht kommt insoweit zum einen die Unverwertbarkeit einer solchen Messung, zum anderen die Verwertung unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen. Der Senat hält eine Messung, bei der die genannte 20-minütige Wartefrist nicht eingehalten wurde, für unverwertbar. Dies beruht zunächst darauf, dass – wie oben ausgeführt – der Atemalkoholgrenzwert nach der gesetzlichen Intention an konkrete Anforderungen an das Messverfahren geknüpft ist (im Ergebnis ebenso: Maatz, BA 2002, S. 21 ). Nur so konnte überhaupt von der Berücksichtigung – zusätzlicher – Sicherheitsabschläge bei der Verwendung von Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration abgesehen werden (BGHSt 46, 358 ff.; Maatz, a. a. O.). Im Übrigen liegen keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, in welcher Höhe derartige Sicherheitsabschläge bei Einhaltung einer kürzeren Wartezeit festzusetzen wären. Schließlich erscheint die Konsequenz der Unverwertbarkeit einer nicht verfahrensgerecht durchgeführten Messung auch deshalb sachgerecht, weil die Beachtung der entsprechenden Vorgaben keine unzumutbaren Anforderungen an die Praxis stellt. Aufgrund der Feststellung des Amtsgerichts, dass die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung nicht eingehalten worden sei, ist das Messergebnis hier unverwertbar mit der Folge, dass das Urteil aufzuheben und der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist. Anmerkung der Schriftleitung: Das Urteil der Vorinstanz AG Borna vom 14. Mai 2003 ist veröffentlicht in BA 2004, 272. 86.*) 1. Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG genügt die Feststellung des verwendeten Meßgerätes, dessen Eichung, des angewendeten Meßverfahrens und des Meßergebnisses, wenn weder der Betroffene noch einer der Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen. 2. Soweit der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (DAR 2001, 416

[= BA 2001, 373]; vgl. nunmehr DAR 2004, 713 [= BA 2005, 170]) darüber hinaus forderte, daß die Wartezeit von 20 Minuten, die Kontrollzeit von zehn Minuten und der maximal zulässige Abstand von fünf Minuten zwischen den Einzelmessungen in jedem Fall festgestellt sein muß, folgt der erkennende Senat dem nicht und gibt seine frühere Rechtsprechung auf. 3. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG führt in der Regel zur Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV. Die daraus resultierende Beschränkung der Begründungspflicht enthebt das Gericht aber nicht auch der Pflicht zur Prüfung, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes (§ 4 Abs. 4 BKatV) begründen. 4. Bei der Verhängung einer Geldbuße von 500,– EUR kann nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgegangen werden. Das Tatgericht muß in diesen Fällen zur Frage der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen aufklären. Oberlandesgericht Dresden, Beschluß vom 03. Januar 2005 – Ss (OWi) 629/04 – Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Chemnitz hat die Betroffene am 24. Juni 2004 wegen „einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholkonzentration von 0,35 mg/l“ zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten festgesetzt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die bereits einmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 16. Januar 2004 mit einem Kraftfahrzeug in C. öffentliche Straßen. Als bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle Alkoholgeruch in der Atemluft bemerkbar war, wurde die Betroffene einer Atemalkoholmessung unterzogen. Die Messung wurde mit einem geeichten Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential durchgeführt und ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l. Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass das Amtsgericht nicht ausreichend festgestellt habe, ob die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind. Der gewonnene Messwert an sich wird – wie bereits im Erkenntnisverfahren – nicht angezweifelt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat lediglich einen Teilerfolg. Es führt nur zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung. Rechtsprechung 489 I. 1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen Schuldspruch nach § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG in rechtsfehlerfreier Weise. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allgemein zu standardisierten Messverfahren BGH, Beschluss vom 19. August 1993, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; speziell zur Atemalkoholmessung BGH, Beschluss vom 03. April 2001, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 [= BA 2001, 280]; BayObLG NZV 2000, 295 [= BA 2000, 247]). Diese Rechtsprechung hat unter den Oberlandesgerichten Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen bei der Frage gegeben, welche Feststellungen der Tatrichter bei einer Verurteilung gemäß § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG treffen muss, wenn weder der Betroffene noch einer der Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen. a) Einigkeit besteht unter den Oberlandesgerichten in diesen Fällen, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis (Mittelwert) mitgeteilt werden müssen (BayObLG NZV 2000, 295; BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm DAR 2001, 416 [= BA 2001, 373]; DAR 2004, 713; OLG Hamm NZV 2002, 414 [= BA 2002, 489]; OLG Hamm NZV 2002, 109; KG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2001, Az.: 3 Ws (B) 549/00; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523 [= BA 2003, 58]; Pfälzisches OLG VRS 102, 117 [= BA 2002, 278]). b) Streitig ist jedoch, ob darüber hinaus auch Feststellungen zu dem verwendeten Gerät und seiner Bauartzulassung (KG Berlin, a. a. O.; OLG Hamm DAR 2001, 416; a. A. BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm NZV 2002, 198) und der Eichung des Gerätes (so früher: OLG Hamm DAR 2001, 416; a. A. BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm NZV 2002, 198; nunmehr auch OLG Hamm DAR 2004, 713 [= BA 2005, 170]) zu treffen sind. c) Ein Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt überwiegend auch die Feststellung der bei der Messung gewonnenen beiden Einzelmesswerte. Dies soll zum einen die Überprüfung ermöglichen, ob es durch fehlerhafte Aufrundung zu einer unzulässigen Mittelwertbildung gekommen ist (BayObLG NZV 2000, 295; BayObLG NJW 2001, 3138 [= BA 2001, 372]; OLG Hamm NZV 2002, 198; Pfälzisches OLG VRS 102, 117 ; KG Berlin, a. a. O.; Brandenburgisches OLG DAR 2004, 658; a. A. OLG Stuttgart VRS 99, 287 [= BA 2000, 388]). Zum anderen soll die Feststellung der Einzelwerte die Kontrolle ermöglichen, ob die Variationsbreite zwischen den Messungen nach DIN VDE 0405 Teil 3 Ziff. 6.1 eingehalten worden ist (BayObLG NZV 2000, BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

488 Rechtsprechung<br />

Messergebnis verlangt (vgl. BGHSt 46, 358, 367<br />

[= BA 2001, 280]; BayObLG München, NZV 2003,<br />

393, 394; OLG Hamm NZV 2002, 414, 415 [= BA<br />

2002, 489]; OLG Zweibrücken DAR 2002, 279, 280<br />

[= BA 2002, 278]; KG Berlin NZV 2001, 388, 389; AG<br />

Frankfurt/Oder BA 2003, 62). Auch in neuesten wissenschaftlichen<br />

Veröffentlichungen wird keinesfalls<br />

eine kürzere Wartezeit als 20 Minuten für ausreichend<br />

erachtet. Teilweise wird sogar <strong>im</strong> Hinblick auf die erheblichen<br />

Unterschiede zwischen Atemalkohol- <strong>und</strong><br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration insbesondere in der Anflutungsphase<br />

ein längerer Zeitabstand – von 30 bis<br />

60 Minuten – vorgeschlagen (vgl. Schuff, Riepert,<br />

Erkens, Weirich, Groß, Iffland, BA 2002, S. 145 ff.,<br />

151, 152; vgl. auch Maatz, BA 2002, S. 21 ff., Fußnote<br />

59).<br />

Schoknecht, der auch das Gutachten für das <strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamt<br />

erstellt hat, hält dem<strong>gegen</strong>über<br />

weiterhin mit überzeugenden Argumenten eine Wartezeit<br />

von 20 Minuten für ausreichend, aber auch erforderlich<br />

(Schoknecht NZV 2003, 67/68). Auch der<br />

Senat hält an diesem Erfordernis fest.<br />

Ausschlaggebend für diese Vorgabe ist weniger die<br />

Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch M<strong>und</strong>oder<br />

M<strong>und</strong>restalkohol, denn das wird bereits durch<br />

Einhaltung einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor der<br />

ersten Messung ausreichend sicher vermieden. Vielmehr<br />

stellt sich erst nach dieser Wartezeit ein definiertes<br />

Verhältnis zwischen Atemalkohol- <strong>und</strong> <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

ein, das kurzfristigen Schwankungen<br />

nur noch in geringem Maß unterworfen ist (Gutachten<br />

des <strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamts „Beweissicherheit der<br />

Atemalkoholanalyse“, Unfall- <strong>und</strong> Sicherheitsforschung<br />

Straßenverkehr, hrsg. von der <strong>B<strong>und</strong></strong>esanstalt<br />

für Straßenwesen, Heft 86, [1992], Seite 14; vgl. auch<br />

Schoknecht, NZV 2003, 67).<br />

Die Wartefrist ist – ent<strong>gegen</strong> der <strong>im</strong> angefochtenen<br />

Urteil dargestellten Äußerungen von Prof. Dr. S. –<br />

auch zwischenzeitlich nicht deshalb entbehrlich geworden,<br />

weil der Gesetzgeber in § 24a Abs. 1 StVG<br />

nunmehr einen eigenen Atemalkoholgrenzwert festgelegt<br />

hat.<br />

Vielmehr beruht diese Festlegung gerade auf der<br />

wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis, dass eine direkte<br />

Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte ausgeschlossen<br />

ist (Gutachten des <strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamts,<br />

a. a. O.), so dass es, um die Atemalkoholanalyse<br />

beweissicher forensisch anwenden zu können, der<br />

Schaffung eigener Grenzwerte hierfür bedarf (BT-<br />

Drucks. 13/1439, Seite 4). Bei der Bemessung dieser<br />

Grenzwerte hat der Gesetzgeber die Ergebnisse des<br />

Gutachtens des <strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamts zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

<strong>und</strong> ist dabei ausdrücklich davon ausgegangen,<br />

dass zuverlässige Messergebnisse insoweit nur gewonnen<br />

werden können, wenn die zur Best<strong>im</strong>mung<br />

der Atemalkoholkonzentration verwendeten Messmethoden,<br />

den <strong>im</strong> Gutachten genannten Anforderungen<br />

genügen (BT-Drucks. 13/1439 a. a. O.; vgl. auch<br />

BGHSt 46, 358, 363). Danach ist es – neben der Einhaltung<br />

einer 10-minütigen Kontrollzeit vor der Messung<br />

sowie der Durchführung einer Doppelmessung<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

innerhalb von 5 Minuten – gerade wegen der in der<br />

Anflutungsphase auftretenden Schwankungen <strong>im</strong> Verhältnis<br />

von Atemalkohol- <strong>und</strong> <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

– erforderlich, dass zwischen Trinkende <strong>und</strong> erster<br />

Atemalkoholmessung 20 Minuten verstrichen sind.<br />

Die Einführung der Grenzwerte macht also diesen<br />

Zeitabstand nicht entbehrlich, sondern setzt ihn<br />

voraus.<br />

Von der Frage, ob die genannten Gültigkeitsvoraussetzungen<br />

einzuhalten sind, ist die Frage, welche<br />

Rechtsfolge eintritt, wenn diese – wie <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Fall – nicht beachtet werden, zu trennen. Der <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof<br />

hat Letzteres bisher offen gelassen. In Betracht<br />

kommt insoweit zum einen die Unverwertbarkeit<br />

einer solchen Messung, zum anderen die<br />

Verwertung unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen.<br />

Der Senat hält eine Messung, bei der die genannte<br />

20-minütige Wartefrist nicht eingehalten wurde, für<br />

unverwertbar. Dies beruht zunächst darauf, dass – wie<br />

oben ausgeführt – der Atemalkoholgrenzwert nach der<br />

gesetzlichen Intention an konkrete Anforderungen an<br />

das Messverfahren geknüpft ist (<strong>im</strong> Ergebnis ebenso:<br />

Maatz, BA 2002, S. 21 ). Nur so konnte überhaupt<br />

von der Berücksichtigung – zusätzlicher – Sicherheitsabschläge<br />

bei der Verwendung von Messverfahren<br />

zur Best<strong>im</strong>mung der Atemalkoholkonzentration<br />

abgesehen werden (BGHSt 46, 358 ff.; Maatz,<br />

a. a. O.). Im Übrigen liegen keinerlei gesicherte Anhaltspunkte<br />

dafür vor, in welcher Höhe derartige Sicherheitsabschläge<br />

bei Einhaltung einer kürzeren Wartezeit<br />

festzusetzen wären.<br />

Schließlich erscheint die Konsequenz der Unverwertbarkeit<br />

einer nicht verfahrensgerecht durchgeführten<br />

Messung auch deshalb sachgerecht, weil die<br />

Beachtung der entsprechenden Vorgaben keine unzumutbaren<br />

Anforderungen an die Praxis stellt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Feststellung des Amtsgerichts, dass<br />

die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende<br />

<strong>und</strong> der Atemalkoholmessung nicht eingehalten<br />

worden sei, ist das Messergebnis hier unverwertbar<br />

mit der Folge, dass das Urteil aufzuheben <strong>und</strong> der<br />

Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen<br />

ist.<br />

Anmerkung der Schriftleitung: Das<br />

Urteil der Vorinstanz AG Borna vom 14. Mai 2003 ist<br />

veröffentlicht in BA 2004, 272.<br />

86.*) 1. Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes<br />

<strong>gegen</strong> § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG genügt die Feststellung<br />

des verwendeten Meßgerätes, dessen Eichung,<br />

des angewendeten Meßverfahrens <strong>und</strong> des Meßergebnisses,<br />

wenn weder der Betroffene noch einer<br />

der Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit<br />

des Gerätes hegt oder konkrete<br />

Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen.<br />

2. Soweit der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm in<br />

seiner früheren Rechtsprechung (DAR 2001, 416

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