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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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A u s d e n G r ü n d e n:<br />

Die statthafte <strong>und</strong> auch <strong>im</strong> Übrigen zulässige<br />

Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung<br />

des angefochtenen Urteils auf Gr<strong>und</strong> der Rechtsbeschwerderechtfertigung<br />

lässt keinen Rechtsfehler zum<br />

Nachteil des Betroffenen erkennen. Insbesondere sind<br />

auch die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren<br />

Tatseite ausreichend.<br />

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich<br />

der Betroffene dahin eingelassen, dass er am Tattag in<br />

der Gaststätte „Z. L.“ in O. zwei Mal einen halben<br />

Liter Schwarzbier getrunken habe, wobei er den letzten<br />

Schluck <strong>Alkohol</strong> ca. eine halbe bis dreiviertel St<strong>und</strong>e<br />

vor Fahrtantritt zu sich genommen habe. Er habe<br />

sich „ganz normal, nicht beeinträchtigt gefühlt“. Diese<br />

Feststellungen tragen die Annahme fahrlässiger Tatbegehung.<br />

Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen<br />

zur inneren Tatseite bei einer Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 24a Abs. 3 StVG sind nicht vergleichbar<br />

mit denen <strong>im</strong> Rahmen des § 316 Abs. 2 StGB, denn der<br />

Gegenstand des Schuldvorwurfs ist hier ein anderer als<br />

dort. Während sich bei § 316 Abs. 2 StGB die Schuld<br />

auf die Fahrunsicherheit des Täters beziehen muss, ist<br />

bei § 24a Abs. 1 StVG Bezugspunkt der Schuld das<br />

bloße Erreichen der in § 24 Abs. 1 StVG genannten<br />

Grenzwerte (siehe Senatsbeschluss vom 18. 08. 1998 –<br />

1 Ss 218/98 – ; da<strong>gegen</strong> unberücksichtigt<br />

geblieben bei OLG Hamm VRS 107, 470, 471).<br />

Da nach naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnis<br />

niemand vor dem, während des oder nach dem<br />

Trinken genau voraussehen kann, welche Blut- oder<br />

Atemalkoholkonzentration er später haben werde, ist<br />

der Vorwurf der Fahrlässigkeit <strong>im</strong> Rahmen des § 24a<br />

Abs. 3 StVG in der Regel schon auf Gr<strong>und</strong> der Tatsache<br />

gerechtfertigt, dass der Betroffene trotz Kenntnis<br />

vorausgegangenen <strong>Alkohol</strong>genusses das Fahrzeug geführt<br />

hat (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr,<br />

§ 24a StVG, Rn. 22; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,<br />

38. Aufl., § 24a StVG, Rn. 25). Der Fahrlässigkeitsvorwurf<br />

kann ausnahmsweise entfallen, wenn der<br />

Grenzwert aufgr<strong>und</strong> unbemerkter <strong>und</strong> geschmacklich<br />

nicht wahrnehmbarer <strong>Alkohol</strong>zuführung erreicht oder<br />

überschritten wurde (siehe etwa Lütkes/Ferner/Kramer<br />

a. a. O.). Der Betroffene macht keine Tatsachen<br />

geltend <strong>und</strong> es sind solche auch sonst nicht ersichtlich,<br />

die darauf hindeuten, dass dem Betroffenen die Aufnahme<br />

des – zu der nicht in Abrede gestellten späteren<br />

Atemalkoholkonzentration führenden – <strong>Alkohol</strong>s oder<br />

die Menge der den <strong>Alkohol</strong> enthaltenen Getränke unbekannt<br />

war. Es stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar,<br />

dass sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht<br />

mit dem Vorliegen eines Ausnahmefalles auseinander<br />

gesetzt hat. Der Betroffene konnte <strong>und</strong> musste folglich<br />

damit rechnen, dass er bei der anschließenden Fahrt<br />

mit seinem Kraftfahrzeug eine den Grenzwert des<br />

§ 24a Abs. 1 StVG überschreitende Menge <strong>Alkohol</strong>s<br />

<strong>im</strong> Körper oder in der Atemluft haben werde.<br />

(Mitgeteilt vom Senat für Bußgeldsachen des<br />

Thüringer Oberlandesgerichts, Jena)<br />

Rechtsprechung<br />

481<br />

81.*) 1. Gibt der Angeklagte in der Hauptverhandlung<br />

an, daß er vor Benutzung seines Fahrrades<br />

bewußt Cognac zu sich genommen habe <strong>und</strong><br />

„eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen“, daß er<br />

den <strong>Alkohol</strong> „gemerkt“ habe <strong>und</strong> deshalb einen Teil<br />

der Strecke zu Fuß gegangen sei, zumal er ja „bereits<br />

einmal Erfahrung damit gemacht habe“, so ist<br />

die darauf gestützte Verurteilung wegen vorsätzlicher<br />

Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr durch das Tatgericht<br />

in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.<br />

2. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />

ist erforderlich, wenn der Angeklagte vor<br />

der Tat bereits drei Mal in einschlägiger Weise<br />

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter<br />

zwei Mal wegen vorsätzlicher Trunkenheit <strong>im</strong> Straßenverkehr,<br />

<strong>und</strong> wenn er vor der Tat bereits unter<br />

<strong>Alkohol</strong>einfluss stehend mittels eines Sturztrunks<br />

1 /4 l hochprozentigen <strong>Alkohol</strong> getrunken hat, was zu<br />

einer <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 1,85 Promille<br />

führte.<br />

Oberlandesgericht Hamm,<br />

Urteil vom 01. Juni <strong>2005</strong> – 1 Ss 151/05 –<br />

(AG Siegen)<br />

Z u m S a c h v e r h a l t:<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10. Februar<br />

<strong>2005</strong> wegen vorsätzlicher Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr<br />

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne<br />

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den<br />

vom Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen<br />

hatte der Angeklagte am Morgen des 08. Dezember<br />

2004 nach seiner Nachtschicht an einer Tankstelle in S.<br />

eine Flasche Cognac (380 ml) gekauft <strong>und</strong> davon <strong>im</strong><br />

Sturztrunk mindestens 250 ml getrunken <strong>und</strong> sodann<br />

mit seinem Fahrrad – nachdem er dieses zuvor geschoben<br />

hatte – den H.-Weg in S. befahren, obwohl er mit<br />

einer <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 1,85 Promille absolut<br />

fahruntüchtig war, was er auch erkannt hatte. Die<br />

Einstufung als Vorsatztat hat das Amtsgericht wie folgt<br />

begründet:<br />

„Insbesondere handelte der Angeklagte auch vorsätzlich,<br />

da er erklärt hat, dass er gewusst habe, dass<br />

er vorher den Cognac zu sich genommen habe <strong>und</strong><br />

eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen. Er habe<br />

den <strong>Alkohol</strong> gemerkt. Deshalb habe er ja auch einen<br />

Teil der Strecke zu Fuß bewältigt. Auch habe er ja<br />

,bereits einmal Erfahrung damit gemacht‘.“<br />

Bei den Strafzumessungserwägungen ist das Amtsgericht<br />

von dem (unveränderten) Strafrahmen des<br />

§ 316 Abs. 1 StGB ausgegangen <strong>und</strong> hat das Geständnis<br />

des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt.<br />

Strafschärfend hat das Amtsgericht gewürdigt, dass<br />

der Angeklagte in den letzten Jahren bereits drei Mal<br />

wegen Trunkenheit <strong>im</strong> Straßenverkehr – <strong>und</strong> zwar sowohl<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

wie auch unter Benutzung eines Fahrrades<br />

– in Erscheinung getreten sei <strong>und</strong> die ihm hier vorgeworfene<br />

Straftat innerhalb der Bewährungszeit aus<br />

dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 06. November<br />

2003 begangen habe. Offensichtlich habe der An-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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