10.12.2012 Aufrufe

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

476 Rechtsprechung<br />

le Regelung dem Fahrzeuginsassen allein wegen seines<br />

Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz<br />

durch die obligatorische Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig<br />

begrenzte.<br />

Der Schadensersatz für den Geschädigten darf seinem<br />

Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Einzelfallbeurteilung<br />

begrenzt werden.<br />

Im Rahmen der dem nationalen Gericht zukommenden<br />

Beurteilung, ob solche Umstände vorliegen<br />

<strong>und</strong> die Begrenzung des Schadensersatzes verhältnismäßig<br />

ist, ist der Umstand, dass der betroffene<br />

Fahrzeuginsasse der Eigentümer des Fahrzeugs ist,<br />

dessen Führer den Unfall verursacht hat, ohne Bedeutung.<br />

Denn indem Artikel 1 der Dritten Richtlinie vorsieht,<br />

dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

die Haftpflicht für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen<br />

mit Ausnahme des Fahrers decken muss,<br />

n<strong>im</strong>mt er nur eine Unterscheidung zwischen dem<br />

Fahrzeugführer <strong>und</strong> den anderen Fahrzeuginsassen<br />

vor.<br />

Außerdem verlangen die oben in den Randnummern<br />

18 bis 20 in Erinnerung gerufenen Schutzzwecke,<br />

dass der Fahrzeugeigentümer, der sich be<strong>im</strong> Unfall<br />

nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse<br />

<strong>im</strong> Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen<br />

unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt<br />

wird.<br />

Diese Auslegung wird durch die Entwicklung<br />

des Gemeinschaftsrechts untermauert. In der siebten<br />

Begründungserwägung der Zweiten Richtlinie heißt<br />

es, dass es <strong>im</strong> Interesse der Unfallopfer liege, dass<br />

die Wirkungen best<strong>im</strong>mter Ausschlussklauseln auf<br />

die Beziehungen zwischen dem Versicherer <strong>und</strong> dem<br />

für den Unfall Verantwortlichen beschränkt blieben.<br />

Um einen mit dem Schutz anderer Drittgeschädigter<br />

vergleichbaren Schutz zu gewähren, wie es<br />

in der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie<br />

heißt, hat deren Artikel 3 den Versicherungsschutz<br />

für Personenschäden auf die Familienmitglieder<br />

des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder<br />

jeder anderen haftbaren Person ausgedehnt. Artikel 1<br />

der Dritten Richtlinie ist noch weiter gefasst, indem er<br />

den Ersatz von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen<br />

mit Ausnahme des Fahrers vorsieht.<br />

Somit ist der Fahrzeugeigentümer, wenn er Fahrzeuginsasse<br />

ist, nicht vom Schadensersatz ausgeschlossen.<br />

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten,<br />

dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens<br />

Artikel 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie<br />

<strong>und</strong> Artikel 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen<br />

Regelung ent<strong>gegen</strong>stehen, nach der der Anspruch<br />

eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die<br />

obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen<br />

oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann.<br />

Dass der betreffende Fahrzeuginsasse der Eigentümer<br />

des Fahrzeugs ist, dessen Führer den Unfall verursacht<br />

hat, ist ohne Belang.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

77.*) 1. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach<br />

ab einer best<strong>im</strong>mten Höhe der <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

regelmäßig vom Vorliegen einer<br />

krankhaften seelischen Störung i. S. d. §§ 20, 21<br />

StGB auszugehen ist, gibt es nicht. Entscheidend ist<br />

vielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven<br />

<strong>und</strong> subjektiven Umstände aus der Persönlichkeitsstruktur<br />

des Täters, seinem Erscheinungsbild<br />

vor, während <strong>und</strong> nach der Tat <strong>und</strong> dem<br />

eigentlichen Tatgeschehen. Die <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges,<br />

aber keinesfalls allein maßgebliches oder<br />

vorrangiges Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung<br />

auch von der <strong>Alkohol</strong>gewöhnung des Täters<br />

beeinflußt sein kann.<br />

2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens<br />

einer krankhaften seelischen Störung bei Begehung<br />

der Tat „erheblich“ i. S. d. § 21 StGB vermindert<br />

war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter<br />

ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen<br />

in eigener Verantwortung zu beantworten<br />

hat. Entscheidend sind die Anforderungen, die<br />

die Rechtsordnung auch an einen berauschten<br />

Täter stellt. Diese sind um so höher, je schwerwiegender<br />

das in Rede stehende Delikt ist.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof,<br />

Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher<br />

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von fünf Jahren <strong>und</strong> sechs Monaten verurteilt. Die auf<br />

den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten<br />

greift mit einer Verfahrensrüge <strong>und</strong> der Sachrüge<br />

die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit<br />

an. Sie bleibt ohne Erfolg.<br />

1. Das Landgericht hat festgestellt:<br />

Der Angeklagte begann <strong>im</strong> Alter von 13 Jahren mit<br />

dem Trinken von <strong>Alkohol</strong>. Bereits mit 17 Jahren befand<br />

er sich in einer Entziehungskur, die ebenso ergebnislos<br />

blieb wie spätere Entgiftungen <strong>und</strong> Therapien.<br />

Am 25. Juli 2003 tranken der Angeklagte <strong>und</strong> seine<br />

Lebensgefährtin R., die Geschädigte, in ihrer gemeinsamen<br />

Wohnung ab etwa 16.00 Uhr zusammen mit<br />

dem Mitangeklagten S. in erheblichem Umfang Wein.<br />

Als R. <strong>gegen</strong> 21.00 Uhr, nur mit einem Achselshirt <strong>und</strong><br />

einem Slip bekleidet, aufreizend vor S. tanzte, entschloß<br />

sich der Angeklagte aus Wut <strong>und</strong> Verärgerung<br />

hierüber sowie aufgr<strong>und</strong> bereits in der Vergangenheit<br />

erfolgter Demütigungen seitens der Geschädigten,<br />

seine Lebensgefährtin zu töten. Er holte, verborgen<br />

vor der Geschädigten, aus der Küche ein Fleischermesser<br />

<strong>und</strong> stachelte den S. mehrfach leise mit den<br />

Worten „Komm, die stechen wir jetzt ab; sie hat es verdient“<br />

an. S. ergriff schließlich das Messer <strong>und</strong> stieß es<br />

der auf dem Sessel sitzenden Geschädigten wuchtig in<br />

den Unterbauch. Sodann verließ er fluchtartig die<br />

Wohnung. Der Angeklagte zog das Messer aus der<br />

W<strong>und</strong>e <strong>und</strong> wusch es in der Spüle ab. Anschließend<br />

verständigte er per Notruf das DRK.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!