Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Krampe/Sachse, Fahren unter Alkoholeinfluss bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen 2 ) Statistisches Bundesamt, Straßenverkehrsunfälle – Kurzinformation zur Verkehrsstatistik: Unfälle von 18- bis 24-Jährigen im Straßenverkehr, Wiesbaden 2003, S. 5. 3 ) Krüger, Fahren unter Alkohol in Deutschland, Stuttgart – Jena – Lübeck – Ulm 1998, S. 41 f., S. 87 f. Detaillierter hierzu auch Krüger, Das Unfallrisiko unter Alkohol, Stuttgart – Jena – Lübeck – Ulm 1995, S. 75 ff., 155 f. 4 ) Krüger/Braun/Katzenwadel/Reiß/Vollrath, Soziales Umfeld, Alkohol und junge Fahrer, Bergisch Gladbach 1998, S. 42 ff. 5 ) Die Ergebnisse wurden in einer Reihe von Studien veröffentlicht, u. a. in Sturzbecher, Jugend und Gewalt in Ostdeutschland: Lebenserfahrungen in Schule, Freizeit und Familien, Göttingen 1997 und in Sturzbecher, Jugend in Ostdeutschland: Lebenssituation und Delinquenz, Opladen 2001. 6 ) Das zugrunde liegende Vorhaben „Sekundäranalyse der verkehrssicherheitsrelevanten Daten der Jugendstudie 1999 und der Längsschnittstudie 2001“ wurde mit Mitteln des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) gefördert. 7 ) Eine detailliertere Beschreibung der Erhebungsmethodik und des Untersuchungsdesigns findet sich in Sturzbecher, Jugendtrends in Ostdeutschland: Bildung, Freizeit, Politik, Risiken, Opladen 2002, S. 5 ff. In diesem Band wurden auch erste Ergebnisse der vorliegenden Studien abgedruckt: Krampe/Sachse, Risikoverhalten im Straßenverkehr, in: Sturzbecher a. a. O., S. 135–154. Siehe hierzu auch Krampe/Sachse/Sturzbecher, Jugendliche und Risikoverhalten im Straßenverkehr, in: Sturzbecher, Erfolgsfaktoren für den Erfolg der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, Hannover 2004, S. 113 ff. 8 ) Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2001, Köln 2001, S. 12). Befragt wurden 3 000 12- bis 25-jährige Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland (Erhebungszeitraum November 2000 bis Januar 2001). 9 ) Dies zeigt beispielsweise die empirische Untersuchung von Vollrath (Vollrath, Drogenfahrten junger Fahrer, in: Bundesanstalt für Straßenwesen [Fn 1], S. 36–44). Im Jahr 1998 wurden im Rahmen von 66 nächtlichen Veranstaltungen, wie Diskotheken oder Technozentren, bei denen Drogenkonsum vermutet wurde, mehr als 2.500 junge Fahrer untersucht. Fahrten unter Drogen (v. a. Cannabis) und Fahrten nach einem Mischkonsum von Alkohol und Drogen sind demnach unter Jugendlichen, die „drogenaffine“ Veranstaltungen besuchen, die also eine Extremgruppe unter den jungen Fahrern darstellen, ähnlich häufig verbreitet wie Fahrten unter starker Alkoholeinwirkung von mehr als 0,5 Promille (jeweils 5 bis 6 Prozent der Fahrer). Bei einer Kombination von Alkohol mit Cannabis oder Stimulanzien steigt das Unfallrisiko deutlich an. Vollrath, a. a. O., S. 39 f. 10 ) Sachse/Sturzbecher, Drogengebrauch unter Jugendlichen, in: Sturzbecher, 2002 (Fn 7), S. 115 f. 11 ) Sturzbecher/Hess, Soziale Schulqualität aus Schülersicht, in: Sturzbecher, 2002 (Fn 7), S. 164 ff. 12 ) Schulze zufolge (Schulze, Lebensstil, Freizeitstil und Verkehrsverhalten 18- bis 34-jähriger Verkehrsteilnehmer, Bergisch Gladbach 1999) sind Jugendliche der Lebensstilgruppen des „Action-Typs“ und des „Kicksuchenden Typs“ im Straßenverkehr überdurchschnittlich stark gefährdet. Demnach stellt rund ein Drittel der 18- bis 24-Jährigen ein besonderes Risikokollektiv dar. Ihr Unfallrisiko wird durch häufige Freizeitnachtfahrten, häufigen und intensiven Alkoholkonsum, eine hohe Bereitschaft Gefühle beim Autofahren auszuleben sowie durch eine deutliche Tendenz zum Cannabiskonsum gekennzeichnet. Schulze, a. a. O., S. 25 ff. 13 ) Vgl. Krampe/Sachse/Sturzbecher, S. 140, in: Sturzbecher, 2004 (Fn 7). 14 ) Krüger/Braun/Katzenwadel/Reiß/Vollrath (Fn 4), S. 55 ff. Krüger et al. konnten in einer nachträglichen Analyse von mehr als 1.500 Verkehrsunfällen der Jahre 1987 und 1988 zeigen, dass alkoholisierte Pkw-Fahrer, wenn sie denn an einem Alkoholunfall beteiligt waren, tendenziell eher alleine fuhren. Für junge Fahrer gilt dieser Zusammenhang von Alkoholkonsum und Alleinfahrten jedoch nicht. Krüger, a. a. O., S. 48. 15 ) Schulze, Nächtliche Freizeitunfälle junger Fahrerinnen und Fahrer, Bergisch Gladbach 1998, S. 12 ff. Danksagung Die Autoren danken dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg für die Förderung, die diese Studie ermöglicht hat. Anschrift für die Verfasser: Andreas Krampe Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung an der Universität Potsdam e.V. Burgwall 15 16727 Vehlefanz E-Mail: akrampe@rz.uni-potsdam.de 19 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

20 Schmitt/Herbold/Aderjan, Wissenschaftliche Bewertung von GTFCh-Ringversuchen für Betäubungsmittel im Blut 2003 – Auswertung nach ISO 5725 und THC-Ringversuch nahe der Nachweisgrenze Seiten 20–31 Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg 1 ) (DIREKTOR: PROF. DR. MED. RAINER MATTERN) ARVECON GmbH 2 ) BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 GEORG SCHMITT 1 ), MICHAEL HERBOLD 2 ), ROLF ADERJAN 1, 2 ) Wissenschaftliche Bewertung von GTFCh-Ringversuchen für Betäubungsmittel im Blut 2003 – Auswertung nach ISO 5725 und THC-Ringversuch nahe der Nachweisgrenze – Scientific assessment of proficiency testing of illicit drugs in blood as organized by the GTFCh in 2003 – evaluation according to ISO 5725 and THC-test near the limit of detection – 1. Einleitung Das Eichgesetz erlaubt die Verwendung von Messgeräten, die ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen, nur dann, wenn in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, dass die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Messgeräte erreicht werden kann. Die Eichordnung schreibt hierfür laborinterne Qualitätskontrollen und die Teilnahme an jährlich zwei Ringversuchen vor [10–11, 17]. Somit erfüllt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an möglichst realitätsnahen Ringversuchen die Eichordnung für nicht eichfähige Messverfahren wie beispielsweise die forensische Blutalkoholanalyse oder die quantitative Analyse von Betäubungsmitteln mit Gaschromatographie und Massenspektroskopie. Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an Ringversuchen ist zudem wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung und Voraussetzung zur Akkreditierung von Labors nach der Norm ISO 17025 [2–5,15–16]. Welche Entwicklung sich zur Akkreditierung von forensisch tätigen Prüflabors nach dem Erlass eines Akkreditierungsgesetzes einstellt, ist derzeit noch nicht abzusehen. Unstrittig und unabhängig vom jeweiligen Akkreditierer ist und bleibt hingegen die fachliche Zuständigkeit der GTFCh für Untersuchungen, Empfehlungen und Richtlinien im Bereich des toxikologisch-chemischen Nachweises, insbesondere von illegalen Betäubungsmitteln. Die Ringversuche der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) werden seit etwa einem Jahrzehnt durchgeführt und über das Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg geleitet. Anfang 2002 wurde die ARVECON GmbH mit der technischen Durchführung der Ringversuche beauftragt. Nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu der betreffenden Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Formulierung im Gesetz „Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird“ erfordert zunächst nur den sicheren qualitativen Substanznachweis. Da jeglicher

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Schmitt/Herbold/Aderjan,<br />

Wissenschaftliche Bewertung von GTFCh-Ringversuchen für Betäubungsmittel <strong>im</strong> Blut 2003 –<br />

Auswertung nach ISO 5725 <strong>und</strong> THC-Ringversuch nahe der Nachweisgrenze Seiten 20–31<br />

Institut für Rechtsmedizin <strong>und</strong> Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg 1 )<br />

(DIREKTOR: PROF. DR. MED. RAINER MATTERN)<br />

ARVECON GmbH 2 )<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

GEORG SCHMITT 1 ), MICHAEL HERBOLD 2 ), ROLF ADERJAN 1, 2 )<br />

Wissenschaftliche Bewertung von GTFCh-Ringversuchen<br />

für Betäubungsmittel <strong>im</strong> Blut 2003<br />

– Auswertung nach ISO 5725 <strong>und</strong> THC-Ringversuch<br />

nahe der Nachweisgrenze –<br />

Scientific assessment of proficiency testing of illicit drugs in<br />

blood as organized by the GTFCh in 2003<br />

– evaluation according to ISO 5725 and THC-test near<br />

the l<strong>im</strong>it of detection –<br />

1. Einleitung<br />

Das Eichgesetz erlaubt die Verwendung von Messgeräten, die ihrer Beschaffenheit nach<br />

nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen, nur dann, wenn in anderer Weise als<br />

durch Eichung sichergestellt ist, dass die Verwendung der Geräte zu einer genaueren<br />

Best<strong>im</strong>mung von Messwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />

mit Hilfe geeichter Messgeräte erreicht werden kann. Die Eichordnung schreibt hierfür<br />

laborinterne Qualitätskontrollen <strong>und</strong> die Teilnahme an jährlich zwei Ringversuchen vor<br />

[10–11, 17]. Somit erfüllt die regelmäßige <strong>und</strong> erfolgreiche Teilnahme an möglichst realitätsnahen<br />

Ringversuchen die Eichordnung für nicht eichfähige Messverfahren wie beispielsweise<br />

die forensische <strong>Blutalkohol</strong>analyse oder die quantitative Analyse von Betäubungsmitteln<br />

mit Gaschromatographie <strong>und</strong> Massenspektroskopie.<br />

Die regelmäßige <strong>und</strong> ordnungsgemäße Teilnahme an Ringversuchen ist zudem wesentlicher<br />

Bestandteil der Qualitätssicherung <strong>und</strong> Voraussetzung zur Akkreditierung von<br />

Labors nach der Norm ISO 17025 [2–5,15–16].<br />

Welche Entwicklung sich zur Akkreditierung von forensisch tätigen Prüflabors nach<br />

dem Erlass eines Akkreditierungsgesetzes einstellt, ist derzeit noch nicht abzusehen.<br />

Unstrittig <strong>und</strong> unabhängig vom jeweiligen Akkreditierer ist <strong>und</strong> bleibt hin<strong>gegen</strong> die fachliche<br />

Zuständigkeit der GTFCh für Untersuchungen, Empfehlungen <strong>und</strong> Richtlinien <strong>im</strong><br />

Bereich des toxikologisch-chemischen Nachweises, insbesondere von illegalen Betäubungsmitteln.<br />

Die Ringversuche der Gesellschaft für Toxikologische <strong>und</strong> Forensische Chemie<br />

(GTFCh) werden seit etwa einem Jahrzehnt durchgeführt <strong>und</strong> über das Institut für Rechtsmedizin<br />

<strong>und</strong> Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg geleitet. Anfang 2002 wurde die<br />

ARVECON GmbH mit der technischen Durchführung der Ringversuche beauftragt.<br />

Nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der<br />

Wirkung eines in der Anlage zu der betreffenden Vorschrift genannten berauschenden<br />

Mittels <strong>im</strong> Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Formulierung <strong>im</strong> Gesetz „Eine solche<br />

Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz <strong>im</strong> Blut nachgewiesen<br />

wird“ erfordert zunächst nur den sicheren qualitativen Substanznachweis. Da jeglicher

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