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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Zur Information<br />

von Bußgeldbehörden <strong>und</strong> Gerichten eingeflossen wären. Wie in der Haschischentscheidung<br />

des <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgerichts hätten Verwaltungsbehörden <strong>und</strong> Gerichte bei Unterschreiten<br />

der empfohlenen analytischen Grenzwerte aus Gründen der Opportunität von der<br />

Ahndung absehen sollen. Damit wäre kein Defizit für die Verkehrssicherheit verb<strong>und</strong>en<br />

gewesen, denn die Prüfung der generellen Fahreignung infolge regelmäßigen Konsums<br />

hätte den Fahrerlaubnisbehörden überlassen bleiben können.<br />

Leider blieb mein Appell ohne erkennbare Resonanz. Vermutlich scheuten Verwaltungsbehörden<br />

<strong>und</strong> Gerichte die staatliche Kostenpflicht für die Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung<br />

des Blutes auf Betäubungsmittel. Die Folge: Das <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgericht beanstandete<br />

erwartungsgemäß die Ahndung <strong>im</strong> Grenzbereich, ließ § 24a Abs. 2 StVG <strong>im</strong> Übrigen jedoch<br />

unbeanstandet. Die Entscheidung [BA <strong>2005</strong>, 156] dürfte weitgehend bekannt sein.<br />

Ich kann mich deshalb auf die Darstellung der wesentlichen Argumentationslinie beschränken.<br />

§ 24a Abs. 2 StVG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit<br />

des Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit dem abstrakten<br />

Gefährdungsdelikt einen Auffangstatbestand geschaffen. Er sollte eine Sanktionslücke<br />

schließen, die darauf beruhte, dass keine <strong>Drogen</strong>grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit<br />

gef<strong>und</strong>en werden konnten <strong>und</strong> der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit<br />

schwierig sei. Die Regelung beruhe auf der Annahme, dass Wirkungs- <strong>und</strong> Nachweisdauer<br />

übereinst<strong>im</strong>mten. Inzwischen hätten sich jedoch die Verhältnisse geändert: Die Nachweisdauer<br />

habe sich wesentlich erhöht. Der Vorstellung des Gesetzgebers, Wirkstoffe<br />

seien nur <strong>im</strong> engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des Betäubungsmittels<br />

nachweisbar, sei die Gr<strong>und</strong>lage entzogen. Also müsse eine Konzentration festgestellt<br />

werden, die eine Wirkung als möglich erscheinen lasse. Abschließend gibt das <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgericht<br />

den Hinweis, dass entsprechend der Stellungnahme des Generalb<strong>und</strong>esanwalts<br />

<strong>und</strong> des <strong>B<strong>und</strong></strong>esministeriums der Justiz nach § 47 Abs. 2 OWiG verfahren<br />

werden könnte.<br />

Damit liegt die Verantwortung nur vordergründig bei den Bußgeldbehörden <strong>und</strong> Gerichten.<br />

Tatsächlich ist es Aufgabe der Wissenschaft, die Korrelation zwischen Wirkungsdauer<br />

<strong>und</strong> Nachweisdauer wieder herzustellen. Dabei sollten Fragestellung <strong>und</strong> Ziel durch<br />

die Justiz <strong>und</strong> die Naturwissenschaften in enger Kooperation festgelegt werden, damit<br />

§ 24a Abs. 2 StVG de lege lata oder de lege ferenda <strong>im</strong> Interesse der Verkehrssicherheit<br />

eine naturwissenschaftlich <strong>und</strong> juristisch ausgewogene Gestalt erhält. Wichtig ist vor<br />

allem, dass von unseren Überlegungen keine falschen Signale an die einschlägig gefährdete<br />

Klientel ausgehen.<br />

Es wird deshalb Folgendes zu beachten sein:<br />

1. Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist <strong>und</strong> bleibt strafbar.<br />

2. <strong>Drogen</strong>genuss <strong>und</strong> Teilnahme am Straßenverkehr müssen strikt voneinander getrennt<br />

bleiben.<br />

3. Das <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgericht hat die Berechtigung eines abstrakten Gefährdungsdeliktes<br />

anerkannt; damit ist das Risiko einer tatsächlichen Beeinflussung der Verkehrstüchtigkeit<br />

dem <strong>Drogen</strong>konsumenten aufgebürdet.<br />

4. Grenzwerte für <strong>Drogen</strong> dürfen keine falschen Signale aussenden. Wenn die jetzige<br />

Systematik des § 24a Abs. 2 StVG erhalten bleiben soll, wäre es nahe liegend, dass<br />

die analytischen Grenzwerte der Grenzwertkommission in einer Verordnung zu § 24a<br />

Abs. 2 StVG verbindlich gemacht werden.<br />

465<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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