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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Briellmann/Sigrist,<br />

Umsetzung des revidierten Strassenverkehrsgesetzes in der Schweiz<br />

tisierte Funktionen durchaus noch einschränkungsfrei erbracht werden können. Demzufolge<br />

ist vom gesetzgeberischen Gr<strong>und</strong>gedanken her die Verminderung der Leistungs-<br />

Reserve infolge einer unmittelbaren neurophysiologischen Dämpfung tatbestandsrelevant,<br />

<strong>und</strong> nicht allein der chemische Nachweis eines Wirkstoffs (mit Ausnahme einiger<br />

<strong>Drogen</strong>).<br />

Weitere relevante Änderungen<br />

<strong>Alkohol</strong><br />

Promillegrenze<br />

Die Promillegrenze wurde von 0.80 ‰ auf 0.50 ‰ gesenkt. Dabei liegt die politische<br />

Kompetenz für die Festlegung dieses Werts bei der Schweizerischen <strong>B<strong>und</strong></strong>esversammlung.<br />

SVG Art. 55 Abs. 6<br />

Die <strong>B<strong>und</strong></strong>esversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

unabhängig von weiteren Beweisen <strong>und</strong> individueller <strong>Alkohol</strong>verträglichkeit<br />

Fahrunfähigkeit <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) <strong>und</strong><br />

welche <strong>Blutalkohol</strong>konzentration als qualifiziert gilt.<br />

<strong>Blutalkohol</strong> – Atemalkohol<br />

<strong>Alkohol</strong>kontrollen dürfen seit dem 01. 01. <strong>2005</strong> auch anlassfrei durchgeführt werden.<br />

Im Bereich von 0.50 bis 0.79 Promille kann neu der Atemalkoholtest vom Probanden anerkannt<br />

werden. In diesem Fall wird keine Blutprobe sichergestellt.<br />

SVG Art. 55 Abs. 1<br />

Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe<br />

unterzogen werden.<br />

VZV Art. 140 Abs. 1<br />

Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:<br />

a. der tiefere Wert der beiden Atem-<strong>Alkohol</strong>messungen:<br />

1. einer <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 0,80 Promille <strong>und</strong> mehr entspricht,<br />

2. einer <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 0,50 Promille <strong>und</strong> mehr, aber weniger als 0,80<br />

entspricht <strong>und</strong> die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt.<br />

Administrativmassnahmen<br />

Wer eine nicht-qualifizierte <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 0,50–0,79 Promillen aufweist,<br />

begeht eine leichte Widerhandlung <strong>und</strong> wird verwarnt. Eine qualifizierte <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

(0.80 Promille <strong>und</strong> mehr) entspricht einer schweren Widerhandlung, die<br />

mindestens mit 3 Monaten Führerausweisentzug geahndet wird.<br />

<strong>Blutalkohol</strong>analytik<br />

Bei der <strong>Blutalkohol</strong>best<strong>im</strong>mung ergeben sich keine Änderungen. Wie seit vielen Jahren<br />

muss eine Vierfachbest<strong>im</strong>mung nach den folgenden Prinzipien durchgeführt werden:<br />

451<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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