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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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450<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Briellmann/Sigrist,<br />

Umsetzung des revidierten Strassenverkehrsgesetzes in der Schweiz<br />

Institut für Rechtsmedizin Basel, Präsident SGRM, Vorsitzender Fachausschuss Strassenverkehr (FASV) 1 )<br />

Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, stellvertretender Vorsitzender Fachausschuss Strassenverkehr (FASV) 2 )<br />

THOMAS A. BRIELLMANN 1 ), THOMAS SIGRIST 2 )<br />

Umsetzung des revidierten Strassenverkehrsgesetzes in der<br />

Schweiz<br />

Auswirkungen für die Schweizerische Gesellschaft für<br />

Rechtsmedizin (SGRM)<br />

Seiten 450–456<br />

Putting the revised traffic law into practice in Switzerland<br />

Consequences for the Swiss Society of Judicial Medicine (SGRM)<br />

Auf den 01. Januar <strong>2005</strong> ist in der Schweiz das revidierte Strassenverkehrsgesetz (SVG)<br />

in Kraft getreten. Basierend auf dieser Revision sind auch zwei Verordnungen (die Verkehrszulassungsverordnung<br />

VZV <strong>und</strong> die Verkehrsregelnverordnung VRV) überarbeitet<br />

worden. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen hat das <strong>B<strong>und</strong></strong>esamt für Strassen<br />

(ASTRA) Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit <strong>im</strong> Strassenverkehr<br />

in Zusammenarbeit mit der Polizei, der Justiz <strong>und</strong> der Schweizerischen Gesellschaft für<br />

Rechtsmedizin (SGRM) erarbeitet.<br />

Die SGRM hat seit 2004 zur Behandlung aller Fragestellungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem Strassenverkehr einen Fachausschuss eingesetzt, der sich aus je zwei Vertretern der<br />

Sektionen „Forensische Medizin“ <strong>und</strong> „Forensische Chemie <strong>und</strong> Toxikologie“ sowie<br />

einem Vertreter des Centre Suisse de Contrôle de Qualité, das für die Durchführung der<br />

Ringversuche zuständig ist, zusammensetzt. Vorsitzender des Fachausschusses ist derzeit<br />

der Präsident der SGRM.<br />

Aus Sicht der SGRM ergeben sich bei dieser Revision einige wesentliche Änderungen.<br />

So präzisiert jetzt der Gesetzgeber die Erfordernisse für die Fahrfähigkeit (in Deutschland<br />

Fahrtüchtigkeit). Im Unterschied zum alten Gesetz sind nun Betäubungsmittel <strong>und</strong> Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

explizit aufgeführt.<br />

SVG Art. 31 Abs. 2<br />

Wer wegen <strong>Alkohol</strong>-, Betäubungsmittel- oder Arzne<strong>im</strong>itteleinfluss oder aus anderen<br />

Gründen nicht über die erforderliche körperliche <strong>und</strong> geistige Leistungsfähigkeit verfügt,<br />

gilt während dieser Zeit als fahrunfähig <strong>und</strong> darf kein Fahrzeug führen.<br />

Neu ist, dass nicht mehr der Störfaktor als solcher (z. B. <strong>Alkohol</strong>- oder <strong>Drogen</strong>wirkung)<br />

den Tatbestand der Fahrunfähigkeit begründet, sondern die biologische Auswirkung<br />

desselben, namentlich die Verminderung der fahrleistungsrelevanten Hirnfunktionen.<br />

Damit hat sich die längst bekannte naturwissenschaftliche Erkenntnis auch <strong>im</strong><br />

Gesetz niedergeschlagen, wonach komplexe Leistungen schon bei geringgradiger <strong>Alkohol</strong>isierung<br />

defizitär erbracht werden. Darunter verstehen sich die sogen. kontrollierenden<br />

Funktionen, die alkoholsensibel sind, wohin<strong>gegen</strong> gleichzeitig ablaufende automa-

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