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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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416 Rechtsprechung<br />

Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats für<br />

den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des<br />

Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat<br />

erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die<br />

zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist<br />

für die Neuerteilung abgelaufen war, bevor der<br />

Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt<br />

worden ist“. In dem vom EuGH entschiedenen<br />

Fall ging es somit um die Frage, ob einer Person die<br />

Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis versagt<br />

werden kann, die nach bestandskräftiger Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis nach Ablauf der angeordneten<br />

Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat erworben<br />

wurde.<br />

Damit unterscheidet sich der vom EuGH beurteilte<br />

Sachverhalt jedoch gr<strong>und</strong>legend von der vorliegenden<br />

Fallkonstellation der Entziehung einer früher erworbenen<br />

EU-Fahrerlaubnis. Zu der <strong>im</strong> vorliegenden Fall<br />

maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits<br />

früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug<br />

einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten<br />

Urteil somit nichts abzuleiten.<br />

2.) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass<br />

der Antrag – wäre der Antragsteller vor Erlass des Bescheids<br />

noch berechtigt gewesen, von seiner italienischen<br />

Fahrerlaubnis <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Gebrauch zu<br />

machen – insoweit jedenfalls unbegründet gewesen<br />

wäre.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Gutachtensanforderung<br />

wäre in diesem Fall § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Nr. 2<br />

lit. b FeV gewesen, weil der Antragsteller wiederholt<br />

Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />

begangen hat.<br />

Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Sinne des § 13 Nr. 2 lit. b<br />

FeV sind dabei nicht nur Straftaten z. B. nach den<br />

§§ 315c oder 316 StGB, wie der Antragsteller meint,<br />

sondern auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1<br />

StVG (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,<br />

Rdnr. 14 zu § 13 FeV). Von wiederholten Zuwiderhandlungen<br />

wird dabei ab mindestens zwei Zuwiderhandlungen<br />

gesprochen (vgl. Bouska/Laeverenz,<br />

Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Erl. 3 lit. b zu § 13 FeV).<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />

die Beibringung eines medizinischpsychologischen<br />

Gutachtens anzuordnen, ohne dass<br />

ihr hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt<br />

wäre. Deshalb hat auch eine Prüfung, ob trotz<br />

Vorliegens der Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 lit. b<br />

FeV besondere Umstände für eine dennoch gegebene<br />

Eignung sprechen, zu unterbleiben (Hentschel<br />

a. a. O.).<br />

Vorliegend sind drei Zuwiderhandlungen des Antragstellers<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />

bekannt <strong>und</strong> verwertbar. Der Antragsteller hatte nämlich<br />

mit einer BAK von 1,36 ‰, 1,46 ‰ bzw. 1,15 ‰<br />

als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr<br />

teilgenommen <strong>und</strong> ist deshalb vom Amtsgericht München<br />

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren<br />

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist;<br />

die Eintragungen sind auch <strong>gegen</strong>wärtig noch berücksichtigungsfähig.<br />

Diese Trunkenheitsfahrten stellen jeweils<br />

„Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Straßenverkehr unter<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

<strong>Alkohol</strong>einfluss“ <strong>im</strong> Sinn von § 13 Nr. 2 lit. b FeV dar.<br />

Im Übrigen wäre auch noch § 13 Nr. 2 lit. d FeV einschlägig,<br />

weil dem Antragsteller wegen „Trunkenheitsfahrt<br />

in drei selbstständigen Fällen“ die Fahrerlaubnis<br />

vom Amtsgericht München entzogen worden ist.<br />

Mangels Vorlage des rechtmäßig angeforderten<br />

Gutachtens hätte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11<br />

Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen<br />

können <strong>und</strong> hätte ihm dann das Recht aberkennen<br />

müssen, von der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu<br />

machen. Im Falle fehlender Eignung ist dem Betroffenen<br />

nämlich die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zwingend, d. h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen<br />

verbleibt, zu entziehen. Im Falle einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis hätte dies unter Berücksichtigung des<br />

Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV die Wirkung einer<br />

Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung<br />

<strong>und</strong> würde damit nur zum Erlöschen des Rechts<br />

führen, von der ausländischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong><br />

Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München<br />

v. 10. 05. 2004 – M 6b S 04.867 –; Kalus, VD 2004,<br />

147 ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 ).<br />

Auf diese Folgen war der Antragsteller bei der Anordnung<br />

der Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen<br />

worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).<br />

Dieses Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV<br />

<strong>gegen</strong> den Antragsteller, um die Voraussetzungen für<br />

eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s. u.) zu<br />

überprüfen, hätte keinen Verstoß <strong>gegen</strong> die gemeinschaftsrechtliche<br />

Verpflichtung zur <strong>gegen</strong>seitigen<br />

Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter<br />

Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG bedeutet. Zwar dürfte dem Anerkennungsgebot<br />

des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG gr<strong>und</strong>sätzlich ein Verbot der Aberkennung<br />

zu entnehmen sein, aber gerade insoweit muss es<br />

für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung<br />

des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten<br />

Möglichkeit verbleiben, abweichend von<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlichen Pflicht zur <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung<br />

der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten<br />

Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen<br />

Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung<br />

<strong>und</strong> die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden<br />

(EuGH v. 29. 04. 2004, DAR 2004, 333 ). Soweit<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen<br />

die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen<br />

festlegt – s. o. 1. c) aa) –, besteht anders<br />

als be<strong>im</strong> Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche<br />

Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten<br />

Bereich muss daher die Möglichkeit für<br />

jeden Mitgliedstaat verbleiben, geeignete Maßnahmen<br />

zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem<br />

anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis<br />

nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien<br />

nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen<br />

von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Straßenverkehr erfüllt<br />

(i. E. ebenso: Kalus, VD 2004, 147 ; Weibrecht,

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