Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
416 Rechtsprechung<br />
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats für<br />
den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des<br />
Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat<br />
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die<br />
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist<br />
für die Neuerteilung abgelaufen war, bevor der<br />
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt<br />
worden ist“. In dem vom EuGH entschiedenen<br />
Fall ging es somit um die Frage, ob einer Person die<br />
Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis versagt<br />
werden kann, die nach bestandskräftiger Entziehung<br />
der Fahrerlaubnis nach Ablauf der angeordneten<br />
Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat erworben<br />
wurde.<br />
Damit unterscheidet sich der vom EuGH beurteilte<br />
Sachverhalt jedoch gr<strong>und</strong>legend von der vorliegenden<br />
Fallkonstellation der Entziehung einer früher erworbenen<br />
EU-Fahrerlaubnis. Zu der <strong>im</strong> vorliegenden Fall<br />
maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits<br />
früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug<br />
einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten<br />
Urteil somit nichts abzuleiten.<br />
2.) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass<br />
der Antrag – wäre der Antragsteller vor Erlass des Bescheids<br />
noch berechtigt gewesen, von seiner italienischen<br />
Fahrerlaubnis <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Gebrauch zu<br />
machen – insoweit jedenfalls unbegründet gewesen<br />
wäre.<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Gutachtensanforderung<br />
wäre in diesem Fall § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Nr. 2<br />
lit. b FeV gewesen, weil der Antragsteller wiederholt<br />
Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />
begangen hat.<br />
Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Sinne des § 13 Nr. 2 lit. b<br />
FeV sind dabei nicht nur Straftaten z. B. nach den<br />
§§ 315c oder 316 StGB, wie der Antragsteller meint,<br />
sondern auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1<br />
StVG (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,<br />
Rdnr. 14 zu § 13 FeV). Von wiederholten Zuwiderhandlungen<br />
wird dabei ab mindestens zwei Zuwiderhandlungen<br />
gesprochen (vgl. Bouska/Laeverenz,<br />
Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Erl. 3 lit. b zu § 13 FeV).<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />
die Beibringung eines medizinischpsychologischen<br />
Gutachtens anzuordnen, ohne dass<br />
ihr hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt<br />
wäre. Deshalb hat auch eine Prüfung, ob trotz<br />
Vorliegens der Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 lit. b<br />
FeV besondere Umstände für eine dennoch gegebene<br />
Eignung sprechen, zu unterbleiben (Hentschel<br />
a. a. O.).<br />
Vorliegend sind drei Zuwiderhandlungen des Antragstellers<br />
<strong>im</strong> Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />
bekannt <strong>und</strong> verwertbar. Der Antragsteller hatte nämlich<br />
mit einer BAK von 1,36 ‰, 1,46 ‰ bzw. 1,15 ‰<br />
als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr<br />
teilgenommen <strong>und</strong> ist deshalb vom Amtsgericht München<br />
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren<br />
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist;<br />
die Eintragungen sind auch <strong>gegen</strong>wärtig noch berücksichtigungsfähig.<br />
Diese Trunkenheitsfahrten stellen jeweils<br />
„Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Straßenverkehr unter<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />
<strong>Alkohol</strong>einfluss“ <strong>im</strong> Sinn von § 13 Nr. 2 lit. b FeV dar.<br />
Im Übrigen wäre auch noch § 13 Nr. 2 lit. d FeV einschlägig,<br />
weil dem Antragsteller wegen „Trunkenheitsfahrt<br />
in drei selbstständigen Fällen“ die Fahrerlaubnis<br />
vom Amtsgericht München entzogen worden ist.<br />
Mangels Vorlage des rechtmäßig angeforderten<br />
Gutachtens hätte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11<br />
Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers<br />
zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen<br />
können <strong>und</strong> hätte ihm dann das Recht aberkennen<br />
müssen, von der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu<br />
machen. Im Falle fehlender Eignung ist dem Betroffenen<br />
nämlich die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1<br />
StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zwingend, d. h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen<br />
verbleibt, zu entziehen. Im Falle einer ausländischen<br />
Fahrerlaubnis hätte dies unter Berücksichtigung des<br />
Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV die Wirkung einer<br />
Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung<br />
<strong>und</strong> würde damit nur zum Erlöschen des Rechts<br />
führen, von der ausländischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong><br />
Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München<br />
v. 10. 05. 2004 – M 6b S 04.867 –; Kalus, VD 2004,<br />
147 ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 ).<br />
Auf diese Folgen war der Antragsteller bei der Anordnung<br />
der Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen<br />
worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).<br />
Dieses Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV<br />
<strong>gegen</strong> den Antragsteller, um die Voraussetzungen für<br />
eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s. u.) zu<br />
überprüfen, hätte keinen Verstoß <strong>gegen</strong> die gemeinschaftsrechtliche<br />
Verpflichtung zur <strong>gegen</strong>seitigen<br />
Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter<br />
Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG bedeutet. Zwar dürfte dem Anerkennungsgebot<br />
des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG gr<strong>und</strong>sätzlich ein Verbot der Aberkennung<br />
zu entnehmen sein, aber gerade insoweit muss es<br />
für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung<br />
des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten<br />
Möglichkeit verbleiben, abweichend von<br />
der gr<strong>und</strong>sätzlichen Pflicht zur <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung<br />
der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten<br />
Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen<br />
Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung<br />
<strong>und</strong> die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden<br />
(EuGH v. 29. 04. 2004, DAR 2004, 333 ). Soweit<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen<br />
die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen<br />
festlegt – s. o. 1. c) aa) –, besteht anders<br />
als be<strong>im</strong> Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche<br />
Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten<br />
Bereich muss daher die Möglichkeit für<br />
jeden Mitgliedstaat verbleiben, geeignete Maßnahmen<br />
zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem<br />
anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis<br />
nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien<br />
nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen<br />
von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Straßenverkehr erfüllt<br />
(i. E. ebenso: Kalus, VD 2004, 147 ; Weibrecht,