Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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a) Nach der Gr<strong>und</strong>regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV<br />
dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie<br />
vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis,<br />
die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. von § 7<br />
Abs. 1 oder 2 FeV in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />
haben, gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Umfang der erteilten Fahrerlaubnis<br />
Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland führen.<br />
Seit 2003 hat der Antragsteller (unabhängig vom<br />
Zeitpunkt des Erwerbs des italienischen Führerscheins)<br />
seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Sinn von § 7<br />
FeV <strong>im</strong> Inland (zur weitgehend vergleichbaren<br />
Rechtslage für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis,<br />
die keinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Inland<br />
i. S. von § 7 FeV begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung<br />
über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr –<br />
VOInt – in der derzeit gültigen Fassung).<br />
§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser<br />
gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres<br />
formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen<br />
der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH BW<br />
v. 21. 06. 2004, Az.: 10 S 308/04 unter Verweis auf die<br />
Rechtsprechung des EuGH [BA <strong>2005</strong>, 325]), sind die<br />
Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten<br />
ausgestellten Führerscheine <strong>gegen</strong>seitig anzuerkennen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />
§ 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen<br />
EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz <strong>im</strong> Inland<br />
daher ohne Weiteres befugt, <strong>im</strong> Hoheitsgebiet der<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland <strong>im</strong> Rahmen der Berechtigung<br />
des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen<br />
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es<br />
bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EUbzw.<br />
EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in<br />
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen<br />
allein aufgr<strong>und</strong> der Innehabung der EU- bzw.<br />
EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl.<br />
VGH BW v. 21. 06. 2004, DAR 2004, 606 [607]; VG<br />
Karlsruhe v. 18. 08. 2004, Az.: 11 K 476/03).<br />
b) Die gr<strong>und</strong>sätzliche Berechtigung nach § 28<br />
Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen<br />
Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4<br />
FeV.<br />
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung<br />
des § 28 Abs. 1 FeV, <strong>im</strong> Umfang der ausländischen Berechtigung<br />
Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland zu führen, nicht<br />
für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen<br />
die Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland vorläufig oder rechtskräftig<br />
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig<br />
von einer Verwaltungsbehörde entzogen<br />
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig<br />
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur<br />
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich<br />
auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.<br />
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers<br />
erfüllt: Ihm ist mit Urteil des Amtsgerichts<br />
München die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen<br />
worden. Damit hat der Antragsteller sowohl die 1990<br />
ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis, als auch die 1998<br />
Rechtsprechung<br />
415<br />
ausgestellte italienische Fahrerlaubnis verloren. Die<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht<br />
München hat nämlich hinsichtlich der italienischen<br />
Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des<br />
Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />
Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB). Bis<br />
heute wurde dem Antragsteller von keiner deutschen<br />
Behörde eine Fahrerlaubnis oder das Recht wieder erteilt,<br />
von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />
(wieder) Gebrauch machen zu dürfen. Deshalb geht<br />
die verfügte Aberkennung des Rechts, von der italienischen<br />
Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch machen zu<br />
dürfen, ins Leere.<br />
c) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht diesem<br />
Ergebnis nicht ent<strong>gegen</strong>.<br />
aa) Zwar verbürgt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG das Prinzip der <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung<br />
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine.<br />
Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß<br />
<strong>gegen</strong> das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden.<br />
Das Gemeinschaftsrecht ist jedoch nicht auf vollständige<br />
Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung<br />
<strong>und</strong> Führerscheinentziehung ausgerichtet, sondern<br />
enthält z. T. nur Mindestanforderungen, die einer<br />
strikteren Ausformung <strong>im</strong> Recht des einzelnen Mitgliedstaates<br />
jedenfalls nicht gr<strong>und</strong>sätzlich ent<strong>gegen</strong>stehen<br />
(vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004,<br />
321 [324]). Dies zeigt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG, der es – vorbehaltlich der Einhaltung<br />
des straf- <strong>und</strong> polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips<br />
– dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes<br />
gestattet, auf den Inhaber eines von einem anderen<br />
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen<br />
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,<br />
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.<br />
Ergänzend ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie<br />
91/439/EWG ausgeführt, dass es ein Mitgliedstaat ablehnen<br />
kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen,<br />
der von einem anderen Mitgliedstaat einer<br />
Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet<br />
eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie<br />
91/439/EWG genannten Maßnahmen – Einschränkung,<br />
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis<br />
– angewendet wurde.<br />
Diese Regelungen bewirken, dass die durch das<br />
Amtsgericht München ausgesprochene Aberkennung<br />
des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong><br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Gebrauch zu machen, mit vorrangigem<br />
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.<br />
bb) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />
vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01 NJW 2004, 1725<br />
= DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger [= BA 2004,<br />
450]) steht dem nicht ent<strong>gegen</strong>.<br />
Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie<br />
die Frage, ob ein Mitgliedstaat der EU prüfen darf, ob<br />
ein Führerscheininhaber, dem ein anderer Mitgliedstaat<br />
eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen<br />
ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies hat der Gerichtshof<br />
verneint. Weiter wurde entschieden, „dass<br />
ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit<br />
eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten<br />
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil <strong>im</strong><br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>