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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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a) Nach der Gr<strong>und</strong>regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV<br />

dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie<br />

vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis,<br />

die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. von § 7<br />

Abs. 1 oder 2 FeV in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />

haben, gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Umfang der erteilten Fahrerlaubnis<br />

Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland führen.<br />

Seit 2003 hat der Antragsteller (unabhängig vom<br />

Zeitpunkt des Erwerbs des italienischen Führerscheins)<br />

seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Sinn von § 7<br />

FeV <strong>im</strong> Inland (zur weitgehend vergleichbaren<br />

Rechtslage für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis,<br />

die keinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Inland<br />

i. S. von § 7 FeV begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung<br />

über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr –<br />

VOInt – in der derzeit gültigen Fassung).<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser<br />

gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres<br />

formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen<br />

der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH BW<br />

v. 21. 06. 2004, Az.: 10 S 308/04 unter Verweis auf die<br />

Rechtsprechung des EuGH [BA <strong>2005</strong>, 325]), sind die<br />

Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten<br />

ausgestellten Führerscheine <strong>gegen</strong>seitig anzuerkennen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

§ 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen<br />

EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz <strong>im</strong> Inland<br />

daher ohne Weiteres befugt, <strong>im</strong> Hoheitsgebiet der<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland <strong>im</strong> Rahmen der Berechtigung<br />

des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen<br />

Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es<br />

bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EUbzw.<br />

EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in<br />

einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen<br />

allein aufgr<strong>und</strong> der Innehabung der EU- bzw.<br />

EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl.<br />

VGH BW v. 21. 06. 2004, DAR 2004, 606 [607]; VG<br />

Karlsruhe v. 18. 08. 2004, Az.: 11 K 476/03).<br />

b) Die gr<strong>und</strong>sätzliche Berechtigung nach § 28<br />

Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen<br />

Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4<br />

FeV.<br />

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung<br />

des § 28 Abs. 1 FeV, <strong>im</strong> Umfang der ausländischen Berechtigung<br />

Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland zu führen, nicht<br />

für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen<br />

die Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland vorläufig oder rechtskräftig<br />

von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig<br />

von einer Verwaltungsbehörde entzogen<br />

worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig<br />

versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur<br />

deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich<br />

auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.<br />

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers<br />

erfüllt: Ihm ist mit Urteil des Amtsgerichts<br />

München die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen<br />

worden. Damit hat der Antragsteller sowohl die 1990<br />

ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis, als auch die 1998<br />

Rechtsprechung<br />

415<br />

ausgestellte italienische Fahrerlaubnis verloren. Die<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht<br />

München hat nämlich hinsichtlich der italienischen<br />

Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des<br />

Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />

Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB). Bis<br />

heute wurde dem Antragsteller von keiner deutschen<br />

Behörde eine Fahrerlaubnis oder das Recht wieder erteilt,<br />

von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />

(wieder) Gebrauch machen zu dürfen. Deshalb geht<br />

die verfügte Aberkennung des Rechts, von der italienischen<br />

Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch machen zu<br />

dürfen, ins Leere.<br />

c) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht diesem<br />

Ergebnis nicht ent<strong>gegen</strong>.<br />

aa) Zwar verbürgt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG das Prinzip der <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung<br />

der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine.<br />

Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß<br />

<strong>gegen</strong> das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden.<br />

Das Gemeinschaftsrecht ist jedoch nicht auf vollständige<br />

Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung<br />

<strong>und</strong> Führerscheinentziehung ausgerichtet, sondern<br />

enthält z. T. nur Mindestanforderungen, die einer<br />

strikteren Ausformung <strong>im</strong> Recht des einzelnen Mitgliedstaates<br />

jedenfalls nicht gr<strong>und</strong>sätzlich ent<strong>gegen</strong>stehen<br />

(vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004,<br />

321 [324]). Dies zeigt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG, der es – vorbehaltlich der Einhaltung<br />

des straf- <strong>und</strong> polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips<br />

– dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes<br />

gestattet, auf den Inhaber eines von einem anderen<br />

Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen<br />

Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,<br />

Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.<br />

Ergänzend ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie<br />

91/439/EWG ausgeführt, dass es ein Mitgliedstaat ablehnen<br />

kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen,<br />

der von einem anderen Mitgliedstaat einer<br />

Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet<br />

eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG genannten Maßnahmen – Einschränkung,<br />

Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis<br />

– angewendet wurde.<br />

Diese Regelungen bewirken, dass die durch das<br />

Amtsgericht München ausgesprochene Aberkennung<br />

des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong><br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Gebrauch zu machen, mit vorrangigem<br />

Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.<br />

bb) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />

vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01 NJW 2004, 1725<br />

= DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger [= BA 2004,<br />

450]) steht dem nicht ent<strong>gegen</strong>.<br />

Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie<br />

die Frage, ob ein Mitgliedstaat der EU prüfen darf, ob<br />

ein Führerscheininhaber, dem ein anderer Mitgliedstaat<br />

eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen<br />

ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies hat der Gerichtshof<br />

verneint. Weiter wurde entschieden, „dass<br />

ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit<br />

eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten<br />

Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil <strong>im</strong><br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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